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BGE 70 IV 60 ΓÇó Deletion from criminal record cannot be refused for inability to pay costs
BGE 70 IV 60Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV23.10.1939Granted
M. applied for deletion of an old theft conviction from the criminal register. The Schwyz court refused because she had not paid the 1919 court costs and ordered her to pay further costs. The Federal Court held that deletion may not be refused merely because costs remain unpaid; the court must examine why payment did not occur. Since M. had plausibly shown that her income barely covered her subsistence, the refusal exceeded the permissible margin of appreciation. The appeal was allowed, the decision annulled, and the matter remanded with instructions to grant the deletion; the CHF 28.70 cost order also fell away.
Art. a Abs. 1 StGB; Löschung eines Urteils im Strafregister wegen Nichtbezahlung von Verfahrenskosten: Die Löschung darf nicht schon deshalb verweigert werden, weil der Verurteilte die Kosten nicht bezahlt hat. Das Gericht hat vielmehr die Gründe der Säumnis abzuklären und zu prüfen, ob darin ein vorwerfbares Verhalten liegt. Reicht das Einkommen des Kostenschuldners nach Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gerade noch aus oder bleibt ihm nichts übrig, so fehlt es an einem hinreichenden Vorwurf; die Verweigerung der Löschung überschreitet dann das richterliche Ermessen (consid. 1). Die Untersuchungs- und Abklärungspflicht trifft das Gericht selbst; es darf die Unzumutbarkeit der Zahlung nicht ohne Überprüfung verneinen.
Strafgesetzbuch. No Hi. Demnach erkennt der Kassationshof:
Strafgesetzbuch. N lli. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Wie der Kassatio11shof bereits in Sachen X gegen Kriminalgericht des Kantons Schwyz (BGE 69 IV 159) erkannt hat, kann die Löschung eines Urteils im Straf- register wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten weder mit der Begründung, der Schaden sei nicht ersetzt, noch mit der Begründung, das Urteil sei nicht vollzogen, ver- weigert werden. Dagegen kan in der Nichtbezahlung der Kosten gegebenenfalls ein Verhalten des Verurteilten erblickt werden, das gestützt auf Art. a Abs. 1 StGB der Löschung im Wege steht, nämlich dann, wenn die Säumnis dem Kostenschuldner gegenüber einen gewissen Vorwurf rechtfertigt. Ob ein solcher Vorwutf am Platze sei, liegt im richterJichen Ermessen. Dessen vernünftige Handha- bung verlangt jedoch, dass der Richter die Gründe der Nichtbezahlung der Kosten prüfe. Das hat das Kriminal- gericht im vorliegenden Falle nicht getan. Obschon die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, sie sei von jeher kränklich und habe daher keine gutbezahlte Stelle anneh- men können, und obschon der Leumundsbericht sie als Hausiererin auswies, was ihre Darstellung mangels anderer Anhaltspunkte glaubwürdig machte, verlangte das Gericht von ihr den Nachweis, dass sie die Kosten nicht habe bezahlen können. Es war indessen Sache der Vorinstanz, die Angaben der Beschwerdeführerin .zu überprüfen, wenn sie ihnen nicht Glauben schenken wollte. Bloss daraus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Ver- dienst nachgehen und ihre anderen finanziellen Verpflich- tungen erfüllen, durfte nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Kosten hätte bezahlen können. Es liegt nahe, dass ihr zur Tilgung einer für sie so hohen Schuld gerade deshalb nichts übrig blieb, weil sie sich bemühte, ihren Verpflichtungen für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nachzukommen. Dieser ging der Bezahlung der Verfahrenskosten vor, was übrigens die Vorinstanz auf Grund des kantonalen Prozessred'htes selber Strafgesetzbuch. N° 16. 63 annimmt. Die Verweigerung der Löschung des Urteils geht daher im vorliegenden Falle über den Rahmen des zulässigen Ermessens hinaus und verletzt Art. a Abs. 1 StGB. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, womit auch die darin enthaltene Auferlegung von Fr. 28.70 Gerichts- kosten dahinfällt. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent- scheid des Kriminalgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Januar 1944 aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zurückgewiesen zur Bewilligung der Löschung der Vorstrafe vom 2. Mai 1919. 16. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944 i. S. Amsler und Nicolas gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
L'art. 5 al. 4 de l'AOF du 17 octobre 1939 tendant a assurer l'approvisionnement du pays en denrees alimenta-ires ou fourra- geres et l'art. 7 al. 2 de l'ordonnance n° 1 du DEP du 23 octobre 1939 sur le meme obfet n'empechent pas d'appliquer l'art. 140