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Strafgesetzbuch. No Hi.
Demnach erkennt der Kassationshof:
- -In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbe-
schwerde
wird die II. Strafkammer des Obergerichtes des
Kantons Bern angewiesen, dem Beschwerdeführer die bis
zum 17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft
voll auf die Strafe anzurechnen.
- -Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde weiter geht,
wird sie abgewiesen.
- Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. M. gegen
Kriminalgericht des Kantons Schwyz.
Art. 80 Abs. 1 StGB. Das Gericht, das die Löschung des Urteils
im Strafregister wegen Nichtbezahlung ·der Verfahrenskosten
ablehnen will, muss den Grund der Nichtbezahlung prüfen.
Liegt er darin, dass dem Kostenschuldner nach der Bestreitung
des Lebensunterhaltes keine Mittel übrig blieben, so darf die
Löschung nicht verweigert werden.
Art. 80 al. 1 OP. Le tribunal qui entend refuser la. radiation du
jugement au casier ju,diciaire pour non-paiement des frais de
ju,stice doit rechercher pourquoi le condamne n'a pas paye. Si
la raison en est que les revenus du debiteur suffisent juste a
assurer son entretien, la radiation ne peut etre refusee.
Art. 80 cp. 1 OP. II tribunale, ehe intende ri:fiutare la cancellazione
della sentenza nel casellario giudiziario per mancato pagamento
delle spese giudiziarie, deve indagare per quale motivo il con-
dannato non ha pagato. Se questo motivo sta nel fatto ehe il
reddito del debitore basta appena al suo sostentamento, la
cancellazione non puo essere ri:fiutata ..
A. -Am 2. Mai 1919 verurteilte das Kriminalgericht
des Kantons Schwyz Frau M. wegen Diebstahls zu fünf
Wochen Gefängnis, erstanden durch die Untersuchungs-
haft, und zu den Untersuchungs-und Gerichtskosten von
Fr. 176.80. Dieser Strafe folgten drei weitere. Seit 15. Ja-
nuar 1921 ist Frau M. nie mehr verurteilt worden.
Am 10. Oktober 1943 stellte sie beim Kriminalgericht
des Kantons Schwyz das Gesuch um Löschung des Urteils
vom 2. Mai 1919. Das Gericht antwortete ihr, das könne
erst geschehen, wenn die Kosten von Fr. 176.80 bezahlt
Strafgesetzbuch. N• 15. 61
seien ; sie werde ersucht, diesen Betrag zu leisten oder
nachzuweisen, dass ihr dies während all der Jahre ohne
Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes
nicht möglich gewesen sei. Frau M., welche hausiert,
machte am 20. Oktober 1943 geltend, da sie immer kränk-
lich gewesen und es auch während ihrer Ehe geblieben sei,
habe sie nie eine gutbezahlte Stelle annehmen können.
Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, einen so hohen
Betrag zu bezahlen. Wenn man die Strafe lösche und ihr
damit im Handel Verdienstmöglichkeiten gebe (Lösung
eines
Patentes), könne sie die Schuld in Raten abbezahlen.
B. -Am 10. Januar 1944 wies das Kriminalgericht des
Kantons Schwyz das Gesuch ab und verurteilte die Ge-.
suchstellerin
zu Fr. 28.70 Kosten. Es führte aus, die zeit-
liche Voraussetzung
für die Löschung des Urteils sei zwar
gegeben und die Gesuchstellerin habe sich seit ihrer letzten
Verurteilung wohl verhalten, doch habe sie die Kosten
nicht bezahlt, die ihr am 2. Mai 1919 auferlegt worden sind.
Der Vollzug des Kostenurteils richte sich nach § 34 7
Abs. 1
und 3 schwyz. StPO. Die Kosten seien demgemäss
nur soweit einzutreiben, als der Verurteilte dadurch nicht
beeinträchtigt werde, für seinen und seiner Familie not-
wendigen Lebensunterhalt aufzukommen, oder, wie Art. 80
Abs. 1 StGB bezüglich der Deckung des gerichtlich oder
durch Vergleich festgestellten Schadens sage, soweit dem
Verurteilten die Deckung c< zuzumuten>> sei. Den Nachweis
der Unzumutbarkeit de:r Kostenbezahlung habe die Ge-
suchstellerin
nicht erbracht. So wie sie ihren anderen
finanziellen Verpflichtungen nachkomme, hätte sie auch
die Kosten bezahlen können. Dass sie dies nicht getan habe,
rechtfertige
ihr gegenüber einen gewissen Vorwurf in
ihrem Verhalten.
- -Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin
rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem
Antrag auf Gutheissung des Löschungsgesuchs.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Strafgesetzbuch. N• lli.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Wie der Kassatio11shof bereits in Sachen X gegen
Kriminalgericht des
Kantons Schwyz (BGE 69 IV 159)
erkannt hat, kann die Löschung eines Urteils im Straf-
register wegen Nichtbezahlung der Verfahrenskosten weder
mit der Begründung, der Schaden sei nicht ersetzt, noch
· mit der Begründung, das Urteil sei nicht vollzogen, ver-
weigert werden. Dagegen
kan~ in der Nichtbezahlung der
Kosten gegebenenfalls ein « Verhalten des Verurteilten »
erblickt werden, das gestützt auf Art. 80 Abs. 1 StGB der
Löschung im Wege steht, nämlich dann, wenn die Säumnis
dem Kostenschuldner gegenüber einen gewissen Vorwurf
rechtfertigt.
Ob ein solcher Vorwutf am Platze sei, liegt
im richterJichen Ermessen. Dessen vernünftige Handha-
bung verlangt jedoch, dass der Richter die Gründe der
Nichtbezahlung der Kosten prüfe. Das hat das Kriminal-
gericht im vorliegenden Falle nicht getan. Obschon die
Beschwerdeführerin geltend
gemacht hat, sie sei von jeher
kränklich und habe daher keine gutbezahlte Stelle anneh-
men können, und obschon der Leumundsbericht sie als
Hausiererin auswies, was ihre Darstellung mangels
anderer
Anhaltspunkte glaubwürdig machte, verlangte das Gericht
von ihr den Nachweis, dass sie die Kosten nicht habe
bezahlen ·können. Es war indessen Sache der Vorinstanz,
die Angaben
der Beschwerdeführerin .zu überprüfen, wenn
sie
ihnen nicht Glauben schenken wollte. Bloss daraus,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dem Ver-
dienst nachgehen und ihre anderen finanziellen Verpflich-
tungen erfüllen, durfte nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin
auch die Kosten hätte bezahlen
können.
Es liegt nahe, dass ihr zur Tilgung einer für sie
so hohen Schuld gerade deshalb
nichts übrig blieb, weil sie
sich bemühte,
ihren Verpflichtungen für die Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes nachzukommen. Dieser ging der
Bezahlung der Verfahrenskosten vor, was übrigens die
Vorinstanz
auf Grund des kantonalen Prozessred'htes selber
Strafgesetzbuch. N° 16. 63
annimmt. Die Verweigerung der Löschung des Urteils
geht daher im vorliegenden Falle über den Rahmen des
zulässigen Ermessens
hinaus und verletzt Art. 80 Abs. 1
StGB.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, womit auch
die darin enthaltene Auferlegung von Fr. 28.70 Gerichts-
kosten dahinfällt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent-
scheid des Kriminalgerichts des Kantons Schwyz vom
10. Januar 1944 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen zur Bewilligung der Löschung der
Vorstrafe vom 2. Mai 1919.
16. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944
i. S. Amsler und Nicolas gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
- Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
a) Auch eine Sache, die im Verkehr nichts gilt W1d für den
Eigentümer wertlos ist, kann ver\illtreut werden (Erw. 1).
b) Der Vorteil, den der Täter sich ?der einem a~derei;i durch
die Veruntreuu,ng verschaffen will, braucht mcht m Geld
abschätzbar zu sein (Erw. 2).
- Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicher-
stellung
der Landesversorgung mit Lebens-und Futtermitteln
und Art. 7 Abs. 2 der gleichnamigen Verfügung Nr. 1 des EVD
vom 20. Oktober 1939 sehliessen die Anwendu,ng des Art. 140
StGB auf die Verlilltreuung von Rationierungsausweisen nicht
aus (Erw. 3).
- Art. 68 StGB.
Anstiftung zu Veruntreuung (Ar.t. 24 Abs. 1, 140 StGB) kann
mit Hehlerei a.n der veruntreuten Sache (Art. 144 Abs. 1 StGB)
zusammentreffen (Erw. 4).
~""'
- Art. 140 eh. 1 al. 1 OP.
a) L'abus de confiance peut a.ussi porter sur une chose qui
n'est pas dans le cornmerce et qui est sans valeur pour le
proprietaire (consid. 1).
b) Il n'est pa.s necessaire que l'avantage que l'auteu.r veut ~e
procu.rer ou procu.rer a W1 tiers par l'abus de confiance s01t
appreciable en argent (consid. 2).
L'art. 5 al. 4 de l'AOF du 17 octobre 1939 tendant a assurer
l'approvisionnement
du pays en denrees alimenta-ires ou fourra-
geres
et l'art. 7 al. 2 de l'ordonnance n° 1 du DEP du 23 octobre
1939 sur le meme obfet n'empechent pas d'appliquer l'art. 140