Art. 23 Abs. 2 StGB; Begriff des Handelns aus Unverstand im untauglichen Versuch. Das blosse Fehlschlagen des Mittels genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte Untauglichkeit, d.h. ein Mittel, dessen Ungeeignetheit für jeden normal Denkenden ohne weiteres erkennbar ist und das nur aus besonderer Dummheit als tauglich verkannt wird. Mittel, welche in weiten Kreisen als geeignet gelten oder von einzelnen Fachleuten als brauchbar angesehen werden, fallen nicht darunter (consid. 1). Ferner ist eine Schuldfeststellung, soweit sie nur Erwägung ist, der Rechtskraft nicht fähig; verlangt der Rechtsmittelkläger die Bestrafung des Gegenübers, so muss die Strafbarkeit der Tat materiell überprüft werden (consid. 2).
Strafgesetzbuch. N° 12" das Kriminalgericht habe zu Unrecht angenommen, Amaler habe im Sinne des Art. 23 Abs. 2 StGB aus Unver- stand gehandelt. Aus den Erwägungen : I. -Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz, die sich mit den Behauptungen - er Anklage decken, taugen Senfbäder und Spülungen mit Seifenwasser nicht zur Abtreibung der Leibesfrucht. Aus der Untaug- lichkeit des Mittels allein darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Täter aus Unverstand (Art. 23 Abs. 2 . StGB) gehandelt habe. Andernfalls dürfte der Richter in allen Fällen untauglichen Versuchs von einer Bestrafung Umgang nehmen und wäre eine besondere Bestimmung für das Handeln aus Unverstand überflüssig. Solches Handeln setzt eine qualifizierte Untauglichkeit des Mittels voraus, eine Untauglichkeit, welche von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann und vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt worden ist, diesen mehr dumm als gefährlich erscheinen lässt, z.B. wenn er jemanden durch Gebete glaubte töten zu können (vgl. Protokoll der II. Expertenkommission 1 160 ff., 2 84). Senfbäder und Spülungen mit Seifenwasser, deren Untauglichkeit zur Abtreibung der Leibesfrucht die Vorinstanz gestützt auf ein ärztliches Gutachten festge- stellt hat, sind nicht solche Mittel. ie stehen in weiten Kreisen des Volkes im Rufe der Tauglichkeit, und es gibt sogar Mediziner, welche sie für geeignet halten. Die Vor- instanz hat daher zu Unrecht Art. 23 Abs. 2 StGB ange- wendet. 2. -Die Beschwerdeführerin beantragt nur die Aufhe- bung des Spruches 2 des angefochtenen Urteils, in der Meinung, Spruch 1 bleibe bestehen und habe ohne weitere Prüfung der Schuldfrage die Bestrafung des Beschwerde- gegners zur Folge. Die Schuldigerklärung ist indessen bloss Urteilsgrund und daher nicht der Rechtskraft fähig, auch dann nicht, wenn sie in die Form eines Urteilspruchs Strafgesetzbuch N° 13. 61 gekleidet wird. Entsprechend hat das Bundesgericht erklärt, in Zivilsachen könne nur der Entscheid über die eingeklagten Ansprüche Gegenstand der Berufung bilden, nicht auch eine Bemerkung, die ihrem Inhalte nach Erwägung ist, wie z. B. im Ehescheidungsprozess die Fest- stellung über das Verschulden der Ehegatten BGE 40 II 574). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rück- weisung der Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners erfordert daher die Überprüfung der Frage, ob der Be- schwerdegegner eine strafbare Handlung begangen hat. Dass die Beschwerdeführerin die Schuldfrage richtig ent- schieden sieht, steht gemäss Art. 275 Abs. 2 BStrP dieser Prüfung nicht im Wege, ebensowenig der Umstand, dass sich Amsler im kantonalen Verfahren der Anklage unter- zogen 1 hat, . denn hiedurch konnte er bloss die in der Anklage behaupteten Tatsachen, nicht auch deren Straf- barkeit anerkennen. 13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5.April 1944 i. S. Mfiller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons LJizern. Art. 52 Zitf. 1 Abs. 2 StGB.
52 Strafgesetzbuch. No 13. Zeugnis schuldig. Das : Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn deswegen zu sechs Monaten Gefängnis und zur . Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf die Dauer von drei Jahren. Aus den Erwägungen : 3. -Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einge- stellt habe ohne zu untersuchen, ob er mit seiner Tat eine ehrlose Gesinnung an den Tag gelegt habe. Diese Rüge ist berechtigt, da die Vorinstanz die Aus- füllung der Nebenstrafe mit keinem Wort begründet hat. Nach Ar . 52 Ziff. l Abs. 2 StGB kann die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nur dann mit einer Gefängnisstrafe verbunden werden, wenn die Tat eine ehr- lose Gesinnung bekundet. Der Kassationshof muss die Anwendung dieser Bestimmung überprüfen können. Das ist, wie bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (BGE 68 IV 77 Erw. 4), nur möglich, wenn die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit begründet wird. Es muss in einer besondern Erwägung gesagt werden, worin die ehrlose Gesinnung erblickt wird. Davon kann nur dann abgesehen werden, wann sich die Begründung für die Nebenstrafe aus den übrigen Urteilserwägungen klar ergibt. Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn es wäre gesetzwidrig, schon in der Begehung der nur mit Gefängnis bestraften Delikte an sich ein Zeichen ehrloser Gesinnung zu erblicken, und die (( Hemmungslosigkeit in sittlichen Dingen ll, mit der das Strafmass und die Ver- weigerung des bedingten Strafvollzuges begründet wurde, bezieht sich auf den Charakter des Beschwerdeführers in geschlechtlicher Hinsicht und kann nicht ohne weiteres mit ehrloser Gesinnung ii gleichgesetzt werden. Dieser Ausdruck lässt vielleicht an sich eine so weite Deutung zu, ist aber offenbar enger auszulegen. Das ergibt sich aus den romanischen Gesetzestexten, welche die scharfen Ausdrücke bassesse du caractere )) und sogar ( animo abietto ii ver- Strafgesetzbuch. No 14.
wenden, und sodann aus der Schwere der Nebenstrafe. Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit hat näm- lich nicht allein die in Art. 52 Ziff. 2 StGB angeführten Folgen, sondern auch weitere Wirkungen von erheblicher, insbesondere wirtschaftlicher Tragweite, die das eidge- nössische und kantonale Verwaltungsrecht mit ihr verbin- det ; überdies nimmt die Einstellung dem Verurteilten gemäss Art. 45 Abs. 2 VB die Niederlassungsfreiheit und kann die Ausweisung aus dem Wohnsitzkanton, wenn dieser nicht auch der Heimatkanton ist, nach sich ziehen. Der Verlust der bürgerliohen Ehrenfähigkeit stellt daher unter Umständen die ganze wirtschaftliche Existenz eines Ver- urteilten in Frage, kann ihn also weit schwerer treffen als die Gefängnisstrafe. Mit Recht wird denn auch gefordert, diese Nebenstrafe sei nur mit Zurückhaltung und nach strenger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ii aus- zusprechen (THORMANN/v. ÜVERBEOK N. 8 zu Art. 52). 14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944 i. S. Vignola gegen Generalproknrator des Kantons Bern.