BGE 70 IV 40
BGE 70 IV 40Bge05.06.1931Originalquelle öffnen →
40 Handelsreisende. No 10. 10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1944 i. S. Statthalteramt ~eilen gegen Zurkfrchen und Bran- denberg. Bundesgesetz über die Handelsrei8enden vom 4. Oktober 1930, Art. 14 lit. a. T,Tnter das« Aufsu.chen von Bestellu.ngen »fällt auch die in Art. 18 der Vollziehu,ngsverordnu.ng vom 5. Ju.ni 1931 umschriebene blosse Werbetätigkeit. Loi federale su.r les ooyageurB de commerce, du. 4 octobre 1930, art. 14 litt. a. La recherche de commandes au sens de la loi oomprend aussi la reclame teile que la decrit l'art. 18 du reglement d'execution du 5 ju.illet 1931. Legge federale su.i viaggiatori di commercio (del 4 ottobre 1930), art. 14 lett. a. La raooolta di ordinazioni a' sensi della legge oomprende anche la. pu,bblicita. qua.le e definita dall'art. 18 del regolamento d'esecu.zione 5 giugno 1931. · · A. -Albert Brandenberg ist Inhaber einer Möbelwerk- stätte in Uster. Sein Schwager Ernst Zurkirchen ist als Reisender bei ihm angestellt und besucht als solcher Private, namentlich Brautleute, wobei er ihnen Kataloge, Photographien und Zeichnungen von Möbeln unterbreitet, ihnen Lieferungsvorschläge macht und sie zum Besuch des Lagers in Uster zu veranlassen sucht. Er ist mit einer Karte für Grosshandelsreisende ausgestattet. Am 16_. November 1943 war Zurkirchen in Küsnacht tätig, wo er ein Fräulein Scherrer besuchte ; ein Fräulein Schürch, bei dem er ebenfalls vorsprechen wollte, traf er angeblich nicht zu Hause an. B. -Durch Verfügung vom 26. November 1943 büsste das Statthalteramt Meilen Zurkirchen und Brandenberg wegen Übertretung von Art. l und 14 lit. a des Bundes- gesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG) mit je Fr. 100.-, Zurkirchen, weil er bei den Fräulein Scherrer und Schürch Bestellungen auf Möbel aufgesucht habe, ohne im Besitze der dafür erforderlichen Kleinreisendenkarte zu sein, Brandenberg, weil er, als verantwortlicher Geschäftsinhaber, Zurkirchen ohne die Handelsreisende. No 10. 41 genannte Karte Bestellungen habe aufsuchen lassen. Ferner wurden die beiden solidarisch verpflichtet, die umgangene Taxe von Fr. 200.-nachzuzahlen. 0. -Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen hob durch Urteil vom 28. Januar 1944 die Verfü- gung des Statthalteramtes auf und sprach die beiden Angeschuldigten frei. D. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt das Statthalteramt Aufhebung dieses Urteils und Bestätigung seiner Bussenverfügung. Zurkirchen und Brandenberg beantragen Abweisung der Beschwerde, weil die Kassationsbeschwerde beim Obergericht hätte erhoben werden können, und weil kein Straftatbestand vorliege. E. -Der Kassationshof heisst die Beschwerde gut und weist die ea,che zur Verurteilung der Beschwerde- gegner an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen :
-Nach Art. l HRG ist Handelsreisender im Sinne dieses Gesetzes und bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Ausweiskarte, wer als Inhaber, Angestellter oder
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Handelsreisende. No 10.
Vertreter eines Fabrikations-oder Handelsgeschäftes
Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweiskarte
ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie sogenannte Gross-
reisendenkarte
für Handelsreisende, die ausschliesslich
mit Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen
in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb
verwenden ;
für alle andern Handelsreisenden muss gemäss
Art. 3 Abs. 2 gegen eine Jahrestaxe von Fr. 200.-die
sogenannte Kleinreisenden-oder
Taxkarte gelöst werden.
Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in
Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen
lässt,
wird nach Art. 14 lit. a mit Busse bis zu tausend
Franken bestraft.
Dass Zurkirchen andere
als die in Art. 3 Abs. 1 er-
wähnten Kunden besucht hat, ohne die Taxkarte zu
besitzen, ist unbestritten. Fraglich ist nur, ob er im
Sinne der Art. 1 und 14 lit. a Bestellungen aufgesucht hat.
Die Vorinstanz verneint dies, da er Fräulein Schürch
gar nicht zu Hause angetro:ffen und bei Fräulein Scherrer
keine Bestellung aufgenommen, sondern ihr lediglich
Abbildungen
der von Brandenberg hergestellten Möbel
gezeigt
und sie zum Besuch der Musterzimmer in Uster
eingeladen habe. Wohl hätten nach Art. 18 der Vollzie-
hungsverordnung des Bundesrates vom 5. Juni 1931 zum
HRG (HRV) als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes
auch Personen zu gelten, welche, ohne selber Bestellungen
entgegenzunehmen,
für eine nicht am Ort niedergelassene
Firma durch Besuche der Aufnahme von Bestellungen
vorarbeiten, indem sie allfällige Besteller ausfindig
zu
machen suchen oder Waren anpreisen oder Muster vor-
führen. Allein diese Bestimmung
der Verordnung sei
keine
für den Richter verbindliche Auslegungsregel des
gesetzlichen Begri:ffes
« Bestellungen aufsuchen » ; auch
bei extensivster Auslegung desselben könne solche blosse
Vorarbeit
nicht darunter subsumiert werden.
Die letztere Auffassung teilt der Kassationshof nicht.
« Aufsuchen von Bestellungen » ist gewiss in erster Linie
Verfahren. No 11.
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die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Auf-
nahme
der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber
auch der Besuch bei Privaten, um sie in der angegebenen
Weise
zu bearbeiten und dadurch als Kunden zu gewinnen,
die
in der Folge ihre Bestellung bei der Firma direkt
machen, lässt sich zwanglos darunter bringen. In Berück-
sichtigung dessen
gibt Art. 18 HRV nur eine Verdeut-
lichung, keine Ergänzung des gesetzlichen Begriffes
«Bestellungen aufsuchen
».
Diese Auslegung stimmt mit den Grundgedanken des
Gesetzes überein. Das HRG will unter anderm den orts-
ansässigen Handel, welcher der Besteuerung in seinem
Absatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz
der sich
dieser Besteuerung entziehenden auswärtigen
Firmen
schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG ; BGE 66 1 134).
In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber
der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht
erst dann ein, wenn er gleich selbst Bestellungen aufnimmt,
sondern schon
dann, wenn er lediglich Kunden ausfindig
zu machen
oder zur Besichtigung eines Lagers zu bestim-
men sucht.
IV. VERFAHREN
PROCJIDURE
Schreibgebühren in Bundessifu,f sacken, die von kantonalen Gerichten
zu beurteilen sind, Art. 251. Abs. 3 BStrP. . . ..
Der Gru.ndsatz der Uneiitgeltlfohk:eit bt::zieht sie~ nu_i: au.f dii: fur
die Partei bestimmte Urteilsaw;fertigUD.g ; fur die amtliche,
bei den Akten bleibende Ausfertigung können die Kantone
SchreibgeBüfil.tm berechnen.
Frais d' e:tpedition du iugement dans les causes penales de la Oon/8-
cUration iugees
par les cantons, art. 251 al. 3 P~·· .
Le principe de la gratuite ne concerne qu.e l'expedit10n du. _Ju.ge-
ment destinee 8. Ia partie ; les cantons peu.vent percevorr des
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