BGE 70 IV 213
BGE 70 IV 213Bge17.10.1939Originalquelle öffnen →
212
Strafgesetzbuch.
No 57.
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1~ i.S. Frey gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 262 Ziff. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter du.roh die Ausweis-
schrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das
Fortkommen der PerBon, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern will.
L'art. 262 eh. 1 OP ne s'appliqu,e qu.e lorsque l'auteu.r cherche,
par la piece de Iegitimation, le certificatou l'attestation, a
ameliorer directement sa Situation perBonnelle OU la Situation
perBonnelk d'autrui.
L'art. 252 cp. 1 OP non si applica ehe allorquando l'au.tore intenda
conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli
attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria
eondizione perBonale o di qu.ella di un terzo.
Aus dem Tatbestand :
Hans Frey legte dem Berthold Signer gef'alschte Atteste
der Eidgenössischen Materialprüfungs-Anstalt über das
Erzeugnis
« Cementin >> vor und bewog ihn, zwecks Her-
stellung
und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine
Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die
gefälschten Atteste
als Werbemittel. Das Obergericht des
Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251
Ziff. l StGB wegen Gebrauchs ge1alschter Urkunden. Mit
der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde
machte
Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der
fälschen Atteste nur nach Art. 252 iff. l StGB zu be-
strafen.
A 'U8 den Erwägungen :
Nach Art. 252 Ziff. l StGB macht sich unter anderem
strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das
Fortkommen zu erleichtern (d'ameliorer sa situation ou
celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Beschei-
nigungen
fälscht oder verfälscht oder eine von einem
Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung miss-
braucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allge-
mein gehaltene Wendung
das Recht verschiedener früherer
kantonaler Gesetze, :welche in Anlehnung an das franzö-
Strafgesetzbuch. No 58. 213
sische Recht in kasuistischer Form für die Fälschung von
Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Nieder-
lassungsbewilligungen,
Arztzeugnissen und dergleichen
Sondernormen enthielten
(z. B. Strafgesetzbücher von
Zürich
§ 103 lit. b, Bern Art. lll, Tessin Art. 222-230).
Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift,
das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fort-
kommen der Peraon, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten,
erleichtern
will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn die
gefälschte oder verfälschte Schrift, wie hier,
da.zu dienen soll, eine Wre leichter abzusetzen, dem Täter
oder einem Dritten also Einnahmen zu verschaffen. Wenn
da.durch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert
wird -was in der Regel nicht einmal in der Absicht des
Täters liegt -so geschieht es
nur mittelbar. Im Vorder-
grund
steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung
geschäftlicher
Vorteile ; das führt zur Anwendung des
Art.
251 StGB.
58. Auszug aus dem· Urteil des Bundesstrafgerlehts
vom 18. Dezember 1944 i. S. Sehweiz. Bundesanwaltsehaft
gegen Christen und Mitangeklagte.
Art. 182 Ziff. 1, 28/J StGB. Konkurrenz zwischen Freiheits- beraubung u,nd Gewalt und Drohu.Ilg gegen Beamte (Erw. II 6).
214 Strafge!lßtzbuoh. N• 58.
Art. 28/J cijra 2 cp. 1 OP. .
a.) Nozione del reato commesso da un a.ssembra.mento di per-
sone (consid. II 3).
b) Compa.rtecipi a.ll'assembramento (consid. II 4).
4. Art. 182 cifra 1, 28/J OP. Concorso di reati : sequestro di per-
sona., violenza e mina.ooia. contro dei fu,nzionari (consid. II 6).
.Aus dem Tatbestand :
Dr. Staub und Dr .. Geiger, zwei Beamte der Sektion
Getreideversorgung des Kriegs-Ernährungs-Amtes, welohe
gegen
den verhafteten Josef Nufer-Ulrich eine Strafunter-
suchung wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des
Kriegswirtschaftsrechts führten-, ordneten an, dass am
22. September 1942 in der Mais-und Futtermühle und in
der Sennerei des Beschuldigten in Steinen eine Betriebs-
kontrolle durchzuführen sei. Mit
der Kontrolle in der
Mühle beauftragten sie die Schweizerische Zentralstelle
der Lebensmittelimporteure (Cibaria), welche zur Erfül-
lung dieser Aufgabe ihren
Inspektor Dr. Walther abord-
nete.
Zur Vornahme der Kontrolle in der Sennerei liessen
sie durch die Sektion
für Milch und Milchprodukte des
Kriegs-Ernährungs-Amtes deren Inspektor Rhyner be-
stimmen. Den beiden Inspektoren
wurde auf Ersuchen der
Untersuchungsbeamten als Hilfskraft Stählin, Bureau-
angestellter der kantonalen kriegswirtschaftlichen Zentral-
stelle in Schwyz, beigeordnet.
Als
das Bevorstehen der Betriebskontrolle in Steinen
bekannt wurde, verabredeten ehrere Ortsbewohner, dar-
unter Josef Nufer, der Sohn des Verhafteten, sie mit
Gewalt zu verhindern, solange Josef Nufer-Ulrich nicht
aus der Haft entlassen werde. Um 13.05 Uhr trafen die
drei Inspektoren bei der Mühle ein. Josef Nufer etklärte
ihnen, er lasse die Kontrolle nicht zu, bis sein Väter zu.
Hause sei. In diesem Augenblick griffen neun Aufrühre
ein, welche sich in der Nähe eingefunden hatten. Sie wie-
Strafgesetzbuch. N° 58. 215
derholten die Erklärung des Josef Nufer, bedrängten und
bedrohten die Inspektoren und erklärten ihnen, man lasse
sie nicht weggehen, bis Vater Nufer zur Stelle sei. Weitere
Personen, die
an der Verabredung teilgenommen hatten
oder von den Aufrührern einzeln oder durch Glockenruf
aufgeboten wurden,
kamen herbei. Die ·Menge wuchs im
Laufe des Nachmittags auf zweihundert oder mehr Per-
sonen an.
Sie beging Gewalttätigkeiten, hielt die Inspek-
toren gefangen und verhinderte die Betriebskontrolle .
Dr. Walther wurde verletzt. Zwei
auf dem Platze erschie-
nenen Mitgliedern des Regierungsrates des
Kantons
Schwyz gelang es um 18.20 Uhr, die Aufrührer zur Frei-
lassung der Inspektoren zu bewegen.
Die gereizte
Stimmung, welche unter den Aufrührern
auch
an den folgenden Tagen noch bestand, veranlasste
den Bundesrat am 25. September, dem Regierungsrat des
Kantons Schwyz auf dessen Ersuchen zur Aufrechterhal-
tung von Ruhe und Ordnung Truppen zur Verfügung zu
stellen. Diese wurden
in die Umgebung von Steinen ver-
legt, brauchten indessen nicht einzugreifen.
Der Bundesanwalt erhob gegen siebzehn Beteiligte An-
klage wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285
StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 1 StGB).
Einer davon wurde ferner wegen Versuchs der schweren
Körperverletzung angeklagt
(Art. 122 StGB). Gegen Josef
Nufer lautete die Anklage anfanglich auf Hinderung einer
Amtshandlung
(Art. 286 StGB), später auf Gewalt und
Drohung gegen Beamte.
.Am den Erwägungen :
I.
Die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und Beurteilung der
straflmreii Handlungen gegen die Bundesgewalt, wozu
unter anderem die Vergehen der Gewalt und Drohung
gegen Bundesbeamte
(Art. 285 StGB) und der Hinderung
einer Amtshandlung von Bundesbeamten
(Art. 286 StGB)
216 Strafgesetzbuch •. No 68. gehören, steht von Gesetzes wegen dem Bunde zu (Art. 340 Zifi. 1 zweitletzter Abs. StGB). Soweit Anklage erhoben ist wegen Vergehen, deren Verfolgung und Beurteilung ·naoh Gesetz dem Kanton zustünde (Art. 182 Zifi. 1, 122 Ziff. l StGB) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 344 Zifi. 1 StGB die Gerichtsbarkeit ebenfalls dem Bundesgerioht übertra- gen. ·Art. 112 BV bestimmt, dass Aufruhr und Gewalttat gegen die. Bundesbehörden vom Bundesgericht mit Zu- ziehung von Gesohworenen zu beurteilen sind. Die Aus- legung, welche das Strafgesetzbuch dieser Verfassungs- bestimmung gibt, ist gemä.ss Art. 113 Abs. 3 BV für das Bundesgerioht verbindlich. Nach Art. 341 lit. b StGB urteilt das Bundesgericht mit Zuziehung von Geschworenen über << Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden (Art. 285) ». Das Gesetz spricht hier nur von Behörden, nicht wie Art. 285 StGB auch von Beamten. Auf diesen Unterschied wurde im Ständerat ausdrücklich hingewiesen und betont, dass nur ein Teil der unter Art. 285 (Art. 255 des Entwurfes) fällenden Vergehen, nämlich. die gegen die Behiirden (Bundesversammlung, Bundesrat, Bundesgericht, eidgenössisches Versicherungsgericht}, nicht auch die gegen Beamte des Bundes begangene Gewalt und Drohung durch Art. 341 lit. b StGB (Art. 358 lit. a des Entwurfes} den Bundesassisen zur Beurteilung vorbehalten werden. Mit dieser Begründung lehnte die KomI}lission des Stände- rates den Vorschlag des Bundesanwaltes ab, Art. 358 lit. a des Entwurfes durch einen Hinweis auf Art. 255 zu ergän- zen, und der Ständerat stimmte ihr bei, beschloss auf Antrag des Berichterstatters der Kommission. ferner, den Randtitel des Art. 255 des Entwurfes « Gewalt und Drohung gegen Beamte » in « Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte>> abzuändern, um besser hervorzu- heben, dass sich die Begriffe der Behörde und des Beamten in der Sprache des Strafgesetzbuches nicht decken (Sten. Bull. StR 1932 145). Der Nationalrat war mit dieser Än- derung einverstanden (Sten.Bull. NR 1934 4ll). Die Re- Strafgesetzbuch. N° 68. 217 daktionskommission nahm dann in Art. 341 lit. b StGB doch den Hinweis auf Art. 285 auf. Den Sinn des Gesetzes konnte sie dadurch nicht ändern. Der Hinweis ist übrigens insOfern zutreffend, als die Fälle von « Aufruhr ·und Gewalttat gegen Bundesbehörden ». -neben anderen - wirklich in Art. 285 geregelt sind. Art. 340 StGB zeigt, dass der Gesetzgeber dort, wo er mit ein und demselben Aus~ druck sowohl die Bundesbehörden als auch die Bundes- beamten bezeichnen will, nicht das in Art. 341 lit. b ver- wendete Wort« Bundesbehörden>> (« autorites federales », 11 autorita federali ») gebraucht, sondern von « Bundesge- walt» {« autorite federale », « autorita federale ») spricht. Der Sinn, den Art. 341 lit. b StGB hat, deckt sich übrigens bei vernünftiger Auslegung mit Art. 112 Zifi. l BV. Diese Bestimmung will nicht in erster Linie die Zuziehung von Geschworenen gewährleisten, sondern die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Verbreohen und Vergehen der kantonalen Geriohtsbarkeit entziehen. Zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bundes kamen naoh der Bundes- verfassung nur die Bundesassisen in Frage. Erst das Organisationsgesetz von 1893 schuf das Bundesstrafge- richt. Dadurch, dass dieses an Stelle der Bundesassisen gewisse Fälle zur Beurteilung übernimmt, wird dem Hauptzweck des Art. ll2 BV, bestehend in der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Bund, Genüge geleistet. Das umständliohe und kostspielige Verfahren vor den Bun- desassisen wird vermieden in Fällen, die wegen ihrer Be- deutung diesen Aufwand nicht rechtfertigen, z. B. bei tät- lichen Angriffen gegen Zoll-oder Postbeamte. Der Bundes- rat hat von jeher in solchen Fällen die Einberufung der Bundesassisen vermieden, indem er die Gerichtsbarkeit den Kantonen übertrug, obschon, wenn man unter « Bundes- behörden>> im Sinne von Art. 104 lit. b BV von 1848, Art. 73 lit. b BStrR, Art. II2 Ziff. 1 BV von 1874, Art. 107 Ziff. 1 OG von 1893 und Art. 9 Zifi. 2 BStrP von 1934 auoh die Bundesbeamten hätte verstehen wollen, die Bundes- assisen hätten urteilen müssen (BBI 1855 I 501, 1856 I 334,
218 Strafgesetzbuch. No 58. 1886 I 984, 1887 II 728, 1911 I 462). Das Bundesstrafge- richt, dem gestützt auf Art. 125 OG von 1893 ein ähnlicher Fall (Gewaltanwendung gegen einen eidgenössischen Un- tersuchungsrichter) überwiesen worden ist, hat seine Zu- ständigkeit bejaht (Urteil vom 23. April 1920 i. S. Dett- wiler und Mitangeklagte). Sie ist auch im vorliegenden Falle gegeben. Art. 112 Ziff. 3 BV und 341 lit. d StGB stehen ihr nicht im Wege, denn in der Dislokation von Truppen zur Ver- fügung der Regierung von Schwyz lag keine bewaffnete eidgenössische Intervention im Sinne dieser Vorschriften. II.
220 Strafgesetzbuch. No 118. trolle zur Verfügung gestellt und übte in Erfüllung dieser Aufgabe vorübergehend amtliche Funktionen des Bundes aus. 2. -..... 3. -Wird die unter Art. 285 Ziff. 1 StGB fallende Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, nach Art. .285 Ziff. 2 Abs. l bestraft. Vom Haufen begangen wird eine Tat, wenn Leute aus einer grösseren Zahl von Personen handeln, die sich an Ort und Stelle zusammengerottet haben und die Tat durch Mitwirkung oder blosse Bekundung ihres Einverständnisses physisch oder psychisch unterstützen. Wieviele Personen die Ansammlung umfassen muss, damit die Tat als von einem Haufen begangen erscheint, hängt von den Um- ständen ab. Im vorliegenden Falle wurde ihre Zahl im Ver- laufe des Nachmittags jedenfalls gross genug. Ob· schon die neun Mann, die sich als erste an die Beamten heran- machten und ihnen erklärten, die Bestandesaufnahme ·werde nicht zugelassen, einen Haufen bildeten, kann dahin- gestellt bleiben, denn schon in diesem Augenblick wussten und wollten die neun, dass weiteres Volk hin.zulaufe und sie unterstütze. Ihr Eingreifen war der erste Schritt zur Ausführung eines geplanten Unternehmens und erscheint daher bereits als Teil einer von einem zusammengerotteten Haufen begangenen Gesamttat. Diese dauerte an bis zum Augenblick, da der Volkshaufe sich nach dem Abzug der Beamten auflöste. Wohl erklärte Dr. Walther nach dem ersten Eingreifen der Aufrührer, es sei wohl besser, sie, die Beamten, gingen wieder fort. Damit verzichtete er aber nicht freiwillig auf die Vornahme der Betriebskontrolle. Seine Äusserung fiel unter dem Druck der Aufrührer. Hätte dieser aufgehört, so hätte Dr. Walther die Betriebskontrolle vorgenommen. Zudem haben Rhyner und Stählin nie die Absicht geäussert, von einer solchen abzusehen. 4. -Teilnehmer an der Zusammenrottung ist, wer Strafgesetzbuch. No 58. 221 bewusst und gewollt sich ihr zugesellt oder in ihr verbleibt, obschon er die vom Haufen begangene Tat kennt und sie als Tat des Haufens billigt. Die Anwesenheit als solche wird bestraft, weil sie zum mindesten die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann. Ob sie im einzelnen Falle wirklich die Tat des Haufens physisch oder psychisch fördert, ist unerheblich. Daher ist auch nicht nötig, dass der Teilnehmer mit seiner Anwesen- heit eine solche Förderung bezwecke. 5. -..... 6. -Der Volkshaufe hat die drei Beamten nicht nur an der Vornahme der ;Betriebskontrolle verhindert, son- dern -was zu diesem Zwecke nicht nötig war -sie auch im Sinne des Art. 18.2 Zi:ff. l StGB gefangen gehalten, indem er ihnen während einigen Stunden das Weggehen verwehrt hat. Damit ist er über den Angriff auf die öffent- liche Gewalt {vgl. Überschrift zum fünfzehnten Titel StGB) hinaus gegangen und hat in ein anderes Rechtsgut, in die individuelle Freiheit {vgl. Überschrift zum vierten Titel) der Beamten eingegriffen. Das Vergehen der Frei- heitsberaubung ist in Konkurrenz mit der Gewalt und Drohung gegen Beamte begangen. Schuldig sind alle Angeklagten, ausgenommen Nufer, denn sie haben teils unmittelbar die Beamten am Weg- gehen verhindert, indem sie ihnen gedroht, sie umringt oder sie tätlich angegriffen haben, teils ihr Einverständnis mit dem Vorgehen der Menge bekundet, Reden gehalten, geschimpft und so die andern bei Begehung der Tat in massgebender Weise psychisch unterstützt. Alle Angeklag- ten haben gewusst, dass die Beamten ihrer Freiheit beraubt würden, und sind damit einverstanden gewesen. Auszu- nehmen ist Nufer, dem es nur darum zu tun war, die Be- triebskontrolle zu verhindern. Übrigens wirft ihm auch die Anklage, und zwar auch in der berichtigten Form, nicht vor, er habe die Gefangenhaltung der Beamten gewollt.
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