Art. 252 Ziff. 1 StGB; Abgrenzung zu Art. 251 StGB bei Gebrauch gefälschter Bescheinigungen. Die Bestimmung erfasst nur Fälschungen von Ausweisschriften, Zeugnissen oder Bescheinigungen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, das Fortkommen des Täters oder eines Dritten persönlich zu erleichtern. Dient die Urkunde dagegen in erster Linie der Erlangung geschäftlicher Vorteile, namentlich zur Förderung des Absatzes einer Ware, so ist Art. 252 nicht anwendbar; eine allenfalls mittelbare Förderung der persönlichen Stellung genügt nicht (E. 1).
212 Strafgesetzbuch. No 57. 57. Auszug aus dem Urteil desKassationshofes vom22. Dezember 1 i.S. Frey gegen Generalprolmrator des Kantons Bern. Art. 252 Zijj. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter du.roh die Au.sweis- schrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Person, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten, erleichtern will. L'art. 252 eh. 1 OP ne s'appliqu.e qu.e lorsqu.e l'auteu.r cherche, par la piece de legitimation, le certificatou. l'attestation, a ameliorer directement sa situation personnelle ou la situation personnelle d'a.u.trui. L'art. 252 cp. 1 OP non si applica ehe allorquando l'au.tore intenda conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria cündizione personale o di qu.ella di un terzo. Aus dem Tatbestand : Hans Frey legte dem Berthold Signer gefälschte Atteste der Eidgenössischen lfaterialprüfungs-Anstalt über das Erzeugnis Cementin vor und bewog ihn, zwecks Her- stellung und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die gefälschten Atteste als Werbemittel. Das Obergericht des. Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde machte Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der fälschen Atteste nur nach Art. 252 iff. l StGB zu be- strafen. Aus den Erwägungen : Nach Art. 252 Ziff. l StGB macht sich unter anderem strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern (d'ameliorer sa situation ou celle d'autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Beschei- nigungen f"älscht oder verfälscht oder eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung miss- braucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allge- mein gehaltene Wendung das Recht verschiedener früherer kantonaler Gesetze, :welche in Anlehnung an das franzö- Strafgesetzbuch. No 58. 213 sische Recht in kasuistischer Form für die Fälschung von Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Nieder- lassungsbewilligungen, Arztzeugnissen und dergleichen Sondernormen enthielten (z. B. Strafgesetzbücher von ZÜrich 103 lit. b, Bern Art. 111, Tessin Art. 222-230). Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Ausweisschrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fort- kommen der Person, sei-es seiner selbst, sei es eines Dritten, erleichtern will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die gefälschte oder verf"alschte Schrift, wie hier, dazu dienen soll, eine W re leichter abzusetzen, dem Täter oder einem Dritten also Einnahmen zu verschaffen. Wenn dadurch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert wird -was in der Regel nicht einmal in der Absicht des Täters liegt. -so geschieht es nur mittelbar. Im Vorder- grund steht der unmittelbare Zweck der Verschaffung geschäftlicher Vorteile ; das führt zur Anwendung des Art. 251 StGB. 58. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 18. Dezember 1944 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Christen und Mitangeklagte.