Art. 192 StGB; Begriff der unzüchtigen Handlung: Eine unzüchtige Handlung setzt weder Geilheit des Täters noch die Absicht voraus, fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Massgebend ist, ob die Handlung objektiv die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreitet; die Beweggründe des Täters werden nur dann erheblich, wenn die Handlung nach ihrem objektiven Gehalt nicht eindeutig unzüchtig erscheint. Die Gesetzesmaterialien sprechen gegen eine Beschränkung auf lustbetontes Verhalten; der Schutzzweck der Norm liegt im Schutz der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Opfers (vgl. Erw. 2).
Strafgesetzbuch. N° 55. stellt die Vorinstanz fest, indem sie erklärt, Frau G. sei durch Verbindung von List und Gewalt unfähig gemacht orden, sich der Handlungen des Beschwerdeführers zu erwehren. 2. -Auch in subjektiver Beziehung ist der Tatbestand der Nötigung zu unzüchtigen Handlungen erfüllt. Nichts kommt darauf an ob der Beschwerdeführer die ablehnende Haltung der Angegriffenen als eine bloss gespielte Wei- gerung ausgelegt hat, denn er nutzte die Überraschung aus, ohne abzuwarten, wie Frau G. sich gegen.über seinem Wunsche verhalten werde. Als sie abwehrte, war das Ver- brechen schon begangen. Ihre Verblüffung hat sich der Beschwerdeführer durch seinen unvermuteten Angriff be- wusst und gewollt zunutze gemacht. Aus der Tatsache, dass ihn Frau G. in die Wohn'ung kommen liess, kann er schon deshalb nicht geschlossen haben, sie sei mit seinem Vorhaben einverstanden, weil er wusste, dass sie seine wahre Absicht nicht kannte ; sonst wäre nicht ersichtlich, weshalb er List und Verblüffung als Mittel wählte, um (in Verbindung mit Gewalt) zum Ziel zu gelangen. 3. -Die Entblössung des Geschlechtsgliedes, die Be- tastung der Brüste und der Griff an den Geschlechtsteil der Frau G. waren unzüchtige Handlungen, denn sie über- schritten die Grenze des geschlechtlichen Anstandes, unbe- kümmert darum, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, noch weiter zu gehen. Das Verbrechen des Art. 188 StGB ist vollendet, nicht bloss versucht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. No 56.
L S. Gnädinger). Der Vorentwurf von 1908 ging davon aus, dass eine unzüchtige Handlung auch vorliegen könne, wenn die Tat nicht der Erregung oder Befriedigung ge- 14 AS 70 IV -1944
Strafgesetzbuch. No 56. schlechtlicher Lust des Täters dient. Diese Regel ergab sich aus der Ausnahmebestimmung über die Begehung einer unzüchtigen Handlung vor einem . Kinde unter sechzehn Jahren (Art. 122 Abs. 3), welche diesen Beweg- grund ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhob (vgl. ZüRCHEB, Erläuterungen zum Vorentwurf 221 f.). In der 'zweiten Expertenkommission wurde bei der Beratung der Bestimmung über die unzüchtige Nötigung (VE Art. 119) darauf hingewiesen, dass der Täter durch die Tat nicht notwendigerweise seine geschlechtlichen Bedürfnisse müsse befriedigen wollen, wenn dies auch in den typischen Fällen vorausgesetzt werde (Protokolle 3 137, Votum Zürcher). Gegen diese Auffassung wurde nichts eingewendet. Die -Ausnahme des Art. 122 Abs. 3 verschwand aus dem Vor- entwurf anlässlich der Neuredaktion, welche wegen der von der zweiten Expertenkommission beschlossenen Zu- sammenziehung der Absätze 2 und 3 des Art. 122 nötig wurde. Nicht ersichtlich ist, ob der Grund darin lag, dass man die Sinnenlust des Täters auch bei der Begehung einer unzüchtigen Handlung vor einem Kinde unter sechzehn Jahren nicht in den Tatbestand aufuehmen wollte, oder ob man annahm, der Begriff der unzüchtigen Handlung erfordere an sich schon dieses Merkmal. Die letztere Mög- lichkeit ist mit Rücksicht auf die erwähnten Ausführungen in den Erläuterungen zum Vorentwurf und in der zweiten Expertenkommission unwahrscheinlic.h, umsomehr als z.B. auch der französische Kassationshof und die französische Doktrin den Angriff auf die Schamhaftigkeit (atten.tat a la pudeur : Art. 332 Code penal) als strafbar betrachten, ohne da.mach zu fragen, ob der Täter aus Geilheit handelt oder nicht (DALLoz, Recueil periodique 1860 V 95, 1875 V 37; GARQON, Code penal 850 Bem. 70 ff. ; GABRAUD, Droit penal (3) 5 Bem. 2090). Sei dem indessen wie ihm wolle, jedenfalls führen die Gesetzesmaterialien nicht zum Schluss, dass nach schweizerischem Recht nur die Handlung des geilen Täters als unzüchtig zu gelten hätte. Das Wilrde denn auch dem Zweck des Gesetzes wider- Strafgesetzbuoh. No 56.
sprechen, das den Täter nicht wegen seiner Wollust bestrafen will, sondern wegen der Wirkungen, welche die Tat auf Dritte, namentlich auf ein bestimmtes Opfer, hat. Das Interesse an der Bekämpfung solcher Wirkungen, namentlich der Schutz der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Opfers, verbietet es auch, der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts zu folgen, welches in den Fä1len der 174 und 176 RStGB (Unzucht mit Pflege- befohlenen, Nötigung zur Unzucht) die ohne eigene Sinnen- lust des Täters begangene Handlung nur dann als unzüch- tig erklärt, wenn sie wenigstens auf die Erregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust gerichtet ist (RGE 28 77, 67 ll2). Vom Erfordernis, dass die Tat in diesem oder in jenem Sinne lustbetont sei, ist vielmehr grundsätzlich überhaupt abzusehen, wie es das Reichsgericht bei Anwen- dung der 183 und 184 RStGB (öffentliche Erregung von Ärgernis durch eine unzüchtige Handlung, Anpreisen unzüchtiger Schriften usw.) tut (RGE 37 316, 68 193). Auch eine bloss zum ,herze, aus Rache, aus Neugierde oder dergleichen begangene Handlung kann unzüchtig sein. Ob der Täter eigenen oder fremden Geschlechtstrieb hat erregen oder befriedigen wollen; wird sich der Richter nur dann fragen, wenn die Handlung objektiv nicht ein- deutig unzüchtig ist ; die Absicht, welche der Täter mit ihr verfolgt, kann sie dann strafbar machen. Daher hat der Kassationshof z. B. das Streicheln des Arm.es eines Knaben als unzüchtig betrachtet in einem Falle, wo der Täter es mit einladenden Worten begleitete, welche seine geschlecht- liche Lüsternheit kundgaben (Urteil vom 5. März 1943 i. S. Anderegg).