Art. 188 StGB; coercion to a lewd act may also be committed by exploiting surprise and fright, without the need to overcome resistance in stages. The provision requires that the victim be rendered completely incapable of resistance; such incapacity may arise through a combination of deceit, astonishment, and violence (consid. 1). For the subjective element, it suffices that the offender deliberately uses the victim’s confusion as a means to achieve the act (consid. 2). The offence is completed once the conduct has crossed the boundary of sexual decency; further intended sexual acts are irrelevant to completion versus attempt (consid. 3).
Strafgesetzbuch. No 54. kannt sind. Im vorliegenden Falle sahen sowohl Stadler als auch der Beschwerdeführer die Gefahr für gering an, denn sie hielten den Bürgen für zahlungsfähig. Nach der Auskunft, auf welche sie sich stützten, musste er denn auch zahlungsfähig erscheinen. Der Beschwerdeführer sah übri- gens, wie er noch in der Beschwerde geltend macht, auch die Vermögenslage des Hauptschuldners Vögeli nicht für schlecht an. Eine besondere Risikoprämie von Fr. 410.- für das Darlehen des Stadler übersteigt daher augen- scheinlich den Rahmen des Zulässigen. Die Gesamtent- schädigung von Fr. 500.-steht in einem offenbaren Miss- verhältnis zu der Leistung des Darleihers. 5. -Die Vorinstanz hat die Notlage des Borgers nicht in dessen allgemein schlechten Vermögenslage erblickt, die der Beschwerdeführer nicht gekannt haben will, son- dern darin, dass Vögeli wegen der Sperrung des Handels mit Gummireifen seine Mittel nicht flüssig machen und daher seinen Betrieb nicht ohne fremde Hilfe auf die Her- stellung von Briketts umstellen konnte. Das war eine Not- lage, wie Art. 157 StGB sie genügen lässt, denn diese Be- stimmung verlangt nicht eine Not im Sinne der Armut, sondern es genügt jede Zwangslage, welche den Bewu- cherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträch- tigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt. Dass dem Beschwerdeführer die,se Notlage bekannt war, stellt die Vorinstanz verbindlich fest. Ob er ausser- dem einen Leichtsinn des Vögeli ausgebeutet hat, braucht nicht entschieden zu werden. 6. - ... Zwar geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er glaubt, Wucher sei nur in Geldgeschäften möglich. Der Vorentwurf von 1908, Art. 92, bezeichnete die Leistung des Wucherers als geschäftliche Leistung J . In der zweiten Experte,n- kommission wurde dieser Ausdruck als unklar angesehen, und es wurde hervorgehoben, dass darunter jede Leistung aus einem vermögensrechtlichen Vertrag beziehungsweise jede rechtsgeschäftliche Leistung zu verstehen sei (Pro- Strafgesetzbuch. No 55.
tokolle 2 363 und 364, Voten LANG und REICHEL). Ein Beschluss über die Ersetzung des Ausdruckes wurde indessen nicht gefasst. Dagegen trug die Redaktionskom- mission den gemachten Aussetzungen in der Weise Rech- nung, dass sie in ihrer Vorlage vom März 1913 geschäft- liche Leistung durch Vermögensleistung ersetzte. Diese Fassung wurde in den spätern Entwürfen beibehalten und wurde Gesetz. Es besteht demnach kein Zweifel, dass unter der Vermögensleistung nicht nur Geld-oder Sachleistungen, sondern alle vermögenswerten Leistungen zu verstehen sind, unter anderem auch Arbeitsleistungen. Das ergibt sich auch aus dem Ausdruck prestation , den der französische Text des Gesetzes wie schon des Vorent- wurfes von 1908 gebraucht. 55. Urteil des Kassationshofes vom 24. November 1944 i. S. Stähelin gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 188 StGB. Die Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung kann auch durch Au.snützu.ng von Verblüffung und Schrecken begangen werden (Erw. 1 Abs. 1). . . . Die angegriffene Person muss zum Widerstand vollständig unfähig sein (Erw. 1 Abs. 2). Su.bjektiver Tatbestand (Erw. 2). Vollendung und Versuch (Erw. 3). Art. 188 OP. On peut aussi commettre l'attentat S. la pudeu.r avec violence en decontenan9ant et en effrayant sa victime (consid. 1 al. 1). La personne attaquee doit etre mise tout a fait hors d'etat de resister (consid. 1 al. 2). Conditions subjectives (consid. 2). Delit consomme et tentative (consid. 3). Art. 188 OP. Si pul commettere u.n attentato di libidine violento anche sbalor- dendo e spaventando la vittima (consid. 1 cp. 1). La persona aggredita dev'essere posta completamente nell'impos- sibilita di resistere (consid. 1 cp. 2). Condizioni soggettive (consid. 2). Delitto consumato e tentativo (consid. 3). A. -Adolf Stähelin stellte sich am 25. Januar 1944 Frau G. auf der Strasse unter falschem Namen vor. Er gab
Strafgesetzbuch. No 511. an, er führe in Bern ein Kleidergeschäft und beabsichtige, in Steffisburg ein Zweiggeschäft zu erö:ffnen. Um für dieses zu Verben, liefere er an'Frauen, die er kenne, unentgeltlich ein Kleid. Er bot Frau G. ein solches an, und sie stimmte zu, dass er ihr die Masse nehme. Am Nachmittag des fol- genden Tages begab er sich unter diesem Vorwand in ihre Wohnung. Er forderte sie auf, ihren Rock auszuziehen, mit der Begründung, seine Arbeiterinnen verlangten äusserst gewissenhaft aufgenommene Masse. Plötzlich entblösste er sein Geschlechtsglied, hielt Frau G. fest, betastete ihre Brüste und griff ihr unter die Kleider an den Geschlechts- teil. Sie war nicht imstande, sich seiner Handlungen zu erwehren, da sie ob seinem Verhalten verblüfft und er- schrocken war und er Gewalt anwendete. Sein Begehren, dass sie ihm den Geschlechtsteil reibe, lehnte sie ab, ebenso sein Angebot, sie zu bezahlen, wenn sie ihm den Beischlaf gestatte. B. -Am 8. September 1944 erklärte das Ober gericht des Kantons Bern Stähelin der Nötigung zu einer unzüch- tigen Handlung (Art. 188 StGB) schuldig, verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von fünf- zehn Tagen Untersuchungshaft; und stellte ihn auf drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. 0. -Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er macht geltend, nach Art. 188 StGB sei nur strafbar, wer das Opfer durch Überwmdung eines Wider- standes zum Widerstand unfähig macht ; die Au,snützung eines passiven Verhaltens, möge es auch durch List oder dergleichen hervorgerufen worden sein, genüge nicht. Daher falle die Tat des Beschwerdeführers nicht unter das Gesetz. Dieses verlange übrigens, dass das Opfer zum Widerstand vollständig unfähig sei. Auch diese Voraus- setzung sei hier bei objektiver Abwägung des Beweiser gebnisses und bei Berücksichtigung der zu Gnnsten des Beschwerdeführers bestehenden Zweifel nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht wissen können, dass sein Ansinnen auf Ablehnung stossen werde. Jedenfalls Strafgesetzbuch. No 55.
liege nur ein Versuch, nicht eine vollendete Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung vor. D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. No 55. stellt die Vorinstanz fest, indem sie erklärt, Frau G. sei durch Verbindung von List und Gewalt unfähig gemacht Vorden, sich der Handlungen des Beschwerdeführers zu erwehren. 2. -Auch in subjektiver Beziehung ist der Tatbestand der Nötigung zu unzüchtigen Handlungen erfüllt. Nichts kommt darauf an', ob der Beschwerdeführer die ablehnende Haltung der Angegrifienen als eine bloss gespielte Wei- gerung ausgelegt hat, denn er nutzte die Überraschung aus, ohne abzuwarten, wie Frau G. sich gegenüber seinem Wunsche verhalten werde. Als sie abwehrte, war das Ver- brechen schon begangen. Ihre Verblüfiung hat sich der Beschwerdeführer durch seinen unvermuteten Angriff be- wusst und gewollt zunutze gemacht. Aus der Tatsache, dass ihn Frau G. in die Wohn'ung kommen liess, kann er schon deshalb nicht geschlossen haben, sie sei mit seinem Vorhaben einverstanden, weil er wusste, dass sie seine wahre Absicht nicht kannte ; sonst wäre nicht ersichtlich, weshalb er List und Verblüffung als Mittel wählte, um (in Verbindung mit Gewalt) zum Ziel zu gelangen. 3. - Die Entblössung des Geschlechtsgliedes, die Be- tastung der :Brüste und der Grill an den Geschlechtsteil der Frau G. waren unzüchtige Handlungen, denn sie über- schritten die Grenze des geschlechtlichen Anstandes, unbe- kümmert darum, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, noch weiter zu gehen. Das Verbrechen des Art. 188 StGB ist vollendet, nicht bloss versucht. Demnach erkennt der Kassationshof.: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. No 56. 209 56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. No- vember 1944 i. S. Häßiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 192 Ziff. 2 StGB. Unzüchtig kann auch eine Handlung sein, welche weder aus Geil- heit begangen wird, noch auf die Erregu.ng oder Befriedigung fremder Geschloohtslust gerichtet ist. Art. 192 eh. 2 OP. Un acte peut etre contraire 8. la pu.deur bien qu'il ne soit accompli ni par lubricite, ni pour eveiller ou satisfaire l'appetit sexual d'autru.i. Art. 192, cifra 2 OP. Un atto puo essere di libidine anche se non sia commesso per lubricita. ne per eooitare o soddisfare l'appetito sessuale altrui. Aus den Erwägungen : Art. 192 Ziff. 1 StGB erklärt strafbar den Beischlaf, Ziff. 2 des gleichen Artikels die anderen unzüchtigen Handlungen , welche der Täter mit seinem mehr als sechzehn, aber weniger als achtzehn Jahre alten Dienst- boten vornimmt. Der Begrifi der unzüchtigen Handlung, den z.B. auch Art. 188 (Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung) und Art. 191 Ziff. 2 (Unzucht mit Kindern) verwenden, wird vom Gesetz nicht umschrieben. Sicher ist, dass er nur Handlungen umfasst, welche die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreiten. Hiefür spricht schon, dass die Art. 187 bis 197 StGB unter dem Randtitel Angrifie auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre stehen. Das heisst nicht, dass der Täter nur strafbar sei, wenn er aus Geschlechtslust handelt, wie in der schwei- zerischen Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. z.B. HAFTER, bes. Teil 121; THORMANN-ÜVERBECK 2 193 N. 6) und auch der Kassationshof in einem Falle, wo dieses Merkmal gegeben war und die Prüfung der Frage sich daher erübrigte, vorausgesetzt hat (Urteil vom 5. April
L S. Gnädinger). Der Vorentwurf von 1908 ging davon aus, dass eine unzüchtige Handlung auch vorliegen könne, wenn die Tat nicht der Erregung oder Befriedigung ge- 14 AS 70 IV -1944