BGE 70 IV 20
BGE 70 IV 20Bge14.01.1924Originalquelle öffnen →
20 Strafgesetzbuch. No 6. 6. Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1944 i. S. Pfändler gegen Weber und Konsorten.
La diffamazione non presuppone ehe l'accusa sia stata fatta alla leggera; non esiste eccezione a_ questo principio in favore della stampa come ammetteva la giurisprudenza a.nteriore in merito all'art. 55 CF. . Giustificazione fondata sulla salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 3). A. -Der Beschwerdefülirer Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 eine Broschüre : « Ein dringender Vorschlag für die Reorganisation des Nationalrates )). Das Titelbild :mthält die photographisehe Wiedergabe des National- :atsSaa.les und die Bemerkung : << So sieht es aus im Na- ;ionalrat ... ». Vom Bilde wird erklärt, es sei am 10. Sep- rember 1940 vormittags während eines Vollmachtenbe- cichtes des Bundesrates (bei 68 anwesenden Mitgliedern) aufgenommen worden. Um die Notwendigkeit einer Reor- ganisation darzutun, ergeht sich die Broschüre in heftigen Angriffen auf das« Parteien-Parlament mit allen bedauer- lichen Auswüchsen, die dem Ansehen der Demokratie Abbruch tun und dem Landeswohl zuwiderlaufen )). U. a. wird behauptet, der Nationalrat sei schon wiederholt mit 100, 200, 300 und mehr rückständigen Geschäften festge- Strafgesetzbuch. No 6. fahren gewesen. 1934, d. h. zur Zeit grösster Arbeitslosig- keit, habe die Frühjahrs-Session mit 399 rückständigen Traktanden begonnen, und in der vier Wochen dauernden Januar-Session 1936 seien ganze drei Traktanden behandelt worden. Im Dezember 1940 kam es wegen der Broschüre im Nationalrat zu einer Interpellation. Nationalrat Pfänd- ler gab die Erklärung ab, in einem Teil der deutschen Aus- gabe der Broschüre sei infolge eines Druckfehlers .als Sitzungstag der 10. statt des 17. September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber aus der Vormittags-Sitzung vom 18. oder 19. September. Bei Behandlung der Inter- pellation (12. Dezember 1940 und 27. März 1941) im Natio- nalrat stellte Nationalrat Reichling u. a. fest, dass ihm die Broschüre noch auf Weihnachten 1940 in unveränderter Form zugestellt worden sei, und bei der Beratung des inzwischen zustande gekommenen Volksbegehrens über die Reorganisation des Nationalrates in der Herbstsession 1941 erklärte Nationalrat Vallotton, die Broschüre Pfä.nd- lers enthalte eine Menge verleumderischer und ungerechter Anklagen ; u. a. ~abe festgestellt werden können, dass für die Frühjahrssession 1934 134 Geschäfte eingeschrieben gewesen und davon alle bis auf 25 erledigt worden seien. Die Volksabstimmung über die Initiative war auf den 3. Mai 1942 angesetzt. Deren Anhänger organisierten verschiedenenorts Versammlungen, zu denen eingeladen wurde durch ein Flugblatt, das wieder das für die Bro- schüre verwendete Bild enthält, darunter den in Fettdruck angebrachten Titel: «Nationalratspräsident Dr. Nietlis- pach am 2. Dezember 1940 in seiner Amts-Antrittsan- sprache ». Ferner wurde ein -in der Folge verbotenes - Plakat angeschlagen mit demselben Bild und der Figur eines Soldaten auf der Tribüne; und vom Landesring in der ihm zugänglichen Presse ausgekündigt, dass Fr. 10,000 erhalte, wer nachweisen könne, dass das mehrerwähnte Bild nicht während der Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September 1940 aufgenommen worden sei. Während des Wahlkampfes erschienen in der «Neuen
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Strafgesetzbuch. No 6.
Zürcher Zeitung », im•« Volksrecht » und in den « Neuen
Zürcher Nachrichten» Artikel, die den Beschwerdeführer
der Fälschung des Bildes, verlogener Angaben, hemmungs-
loser Demagogie usw. bezichtigen (NZZ vom 22. und
29. April 1942 : « Am Anfang war die Fälschung >> ; « das
Bild der· Pfändler-Broschüre mit der gefälschten Zeitan-
gabe
» ; « Fälschung >> ; « Abstimmungs-und Wahlross-
täuscherkniffe
»; Volksrecht vom 27. April 1942: «In
eser Einladung sind bewusste Täuschungen enthalten,
eme bewusste Täuschung ist das Bild selbst >> ; « Broschüre
mit der verlogenen photographischen Aufnahme » ; NZN
vom l. Mai 1942 : « Plumpe Fälschung >> ; « es kommt dem
ehemaligen Schulmeister
Pfändler offenbar auf eine Fäl-
schung mehr oder weniger nicht an », « diese hemmungs-
lose Demagogie, die weder aufgelegte Lügen
noch offen-
sichtliche Fälschungen scheut » usw.).
Wegen dieser Artikel· erhob
Pfändler Strafklage wegen
Verleumdung eventuell übler Nachrede gegen
Dr. Karl
Weber, Dr. Paul Meierhans und Dr. Werner Sohobinger,
die
für die Einsendungen in der« Neuen Zürcher Zeitung»
bezw. im «Volksrecht>> bezw. in den <<Neuen Zürcher
Nachrichten» die Verantwortung übernahmen. Er ver-
langte deren Bestrafung, die Veröffentlichung des Vrteils
und Zusprechung einer Genugtuungssumme von je Fr.
100.-. Die Angeklagten schlossen auf Abweisung der
Klage. Das Bezirksgericht Zürich sprach sie mit Urteil
vom 18. Juni 1943 von der Anklage frei. Es erachtet den
Wahrheitsbeweis für die eingeklagten Äusserungen als
geleistet; eventuell würde der Nachweis des guten Glau-
bens
zum Freispruch führen. Dass die Behauptungen
leichtfertig oder wider besseres Wissen erhoben worden
seien, sei
nicht dargetan. Übrigens fehle, soweit die Presse
in Erfüllung ihrer besondern Aufgabe handle, einem all-
fälligen Eingriff
in Persönlichkeitsrechte die Widerrecht-
lichkeit.
Das Obergericht, an das der Beschwerdeführer
appellierte, bestätigte
das Urteil (Entscheid vom 24. Januar
1944). Es bezeichnet ebenfalls den Tatbestand der Ver-
Strafgesetzbuch. No 6.
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leumdung als nicht erfüllt. Bezüglich der üblen Nachrede
prüft es, ob in den Artikeln ein Missbrauch der Pressfrei-
heit liege. Denn was auf Grund der Verfassung rechtmässig
sei, sei
nicht gesetzwidrig. Es gelangt zum Ergebnis, dass
die Angeklagten
durch die Pressfreiheit gedeckt seien.
«Denn sie schrieben ihre Artikel im öffentlichen Interesse,
in Ausübung ihrer Pflicht als verantwortliche J ourn~listen.
Wenn auch einzelne Ausdrücke, die sie brauchten, als sehr
scharf
zu bezeichnen sind, und wenn auch diese Ausdrücke
den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Beschimpfung
erfüllen sollten, so werden sie gedeckt
durch die Art des
Katnpfes,
in dem sie gefallen sind. >> Damit erübrige sich
iu prüfen, ob die Artikel den Tatbestand der Art. 173 oder
177 StGB erfüllten.
B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt alt Nationalrat Pfändler, das Urteil des Obergerichtes
aufzuheben, die Sache
zu neuer :Entscheidung an dieses
zurückzuweisen,
und alsdann die vom Ankläger im kanto-
nalen Verfahren gestellten Anträge gutzuheissen. Er er-
blickt eine Verletzung eidgenössischen Rechts darin, dass
Art. 55
BV anstelle der Art. 173/4 StGB angewendet
wurde, dazu unrichtig,
da es nicht nur da.rauf ankomme, ob
die Angeklagten gutgläubig gehandelt
hätten, sondern auch,
ob sie die Beschuldigung auf Grund sorgfältiger Prüfung
hätten für wahr halten dürfen. Diese Sorgfaltspfücht hät-
ten sie missachtet, was näher ausgeführt wird. Übrigens
habe die Vorinstanz auch den Begriff des guten Glaubens
im Sinne von Art. 174 StGB (worüber sie sich nach ihrem
Standpunkt unnötigerweise geäussert habe) unrichtig aus-
gelegt.
Sofern die Sache daher zur Würdigung des Wahr-
heitsbeweises an die Vorinstanz zurückgewiesen werde,
habe diese wegen Verleumdung, nicht nur wegen übler
Nachrede
zu strafen;
O. .;,_ Die Angeklagten beantragen die Abweisung der
Be§chwerde.
24 Strafgesetzbuch. No 6. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesge- richts war dafür, ob eine Veröffentlichung in der Presse des Schutzes von Art. 55 BV teilhaftig sei, auf die beson- dere Aufgabe der Presse abzustellen, die darin besteht, die Öffentlichkeit zu unterrichten über Tatsachen allge- meinen Interesses, die ihrer Natur nach in den Aufgaben- kreis der Presse fallen. Unter dem Schutz der Pressfreiheit standen danach auch Beschuldigungen, für die entweder der Wahrheitsbeweis erbracht werden konnte, oder die doch auf Angaben beruhten, die der Verfasser auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr halten durfte (BGE 40 i 387, 52 1 265, 64 I 179). Waren diese Voraussetzungen erfüllt, so durfte eine Ausserung, die nach dem massgeblichen kantonalen Recht Ehrverletzung Strafgesetzbuch. N° 6. 25 war, nicht bestraft werden. Insoweit verlieh also Art. 55 BV der Presse Ehrverletzungsfreiheit. Eine frühere Recht- sprechung hatte unter diesen Voraussetzungen sogar die Ehrverletzung selber verneint (BGE 37 I 375). Der Grund für diesen Eingriff in das kantonale Strafrecht lag in der Einsicht, dass dessen mannigfaltige Bestimmungen über die Ehrverletzung vor der Bundesverfassung nur solange Bestand hätten, als sie den bundesrechtlichen Begriff der Pressfreiheit respektierten, und dass dieser für alle Kan- tone verbindlich sein müsse. Sonst wäre die Abgrenzurig dessen, was als erlaubter Gebrauch der Pressfreiheit und was als Missbrauch zu gelten hätte, dem Gutfinden des kantonalen Gesetzgebers überlassen, und eine bundes- rechtliche Kontrolle unmöglich ·gewesen (BGE 43 I 42). Verbot also die Rechtsprechung des Bundesgerichtes den Kantonen im Hinblick auf Art. 55 BV, die gutgläubige ehrenrührige Nachrede zu bestrafen, während sie den Schutz der Pressfreiheit wissentlichen oder leichtfertigen unwahren Behauptnngen versagte, so ist mit der eidge- nössischen Regelung der Ehrverletzung im StGB eine veränderte Sachlage eingetreten. Mit diesem wurde, ähnlich wie durch die Art. 28 ZGB und 49 ORfür die zivilrechtli- che Haftbarkeit, der in Art. 55 BV enthaltene bezw. durch die Rechtsprechung hineingelegte Gedanke der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit für Pressehrverletzungen ausgeführt und seinem Inhalt und Umfang nach V'erbind- lich bestimmt (BGE 43 I 42). Anstelle des kantonalen ist der eidgenössische Begriff der Ehrverletzung getreten, der allein massgebend ist. Die Folge hievon ist, dass auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verfassers oder Verbreiters eines Presseerzeugnisses sich nur mehr aus dem StGB selbst ergeben kann. 3. -Art. l '73 StGB hat das Tatbestandsmerkmal der Unbesonnenheit, Leichtfertigkeit der Behauptung oder Verbreitung fallen gelassen. Er weicht hierin nicht nur von der Mehrzahl der bisherigen kantonalen Strafrechte ab, sondern auch von der Ordnung des Entwurfes, der in
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Strafgesetzbuch. No 6.
Art. 151 an jenem Merkmal noch hatte festhalten wollen
(Sten. Bull.
NR 1929, II7, 154; StR 1931 177). Strafbar
ist danach schon, wer. vorsätzlich eine ehrenrührige Tat-
sache behauptet oder verbreitet, nicht nur, wer unbesonnen
gehandelt hat. Wer aber die Wahrheit der Tatsache nach-
zuweisen vermag, ist nicht strafbar (Zifi. 2}, wer die
Äusserungen
vor dem Richter zurückzieht,' kann milder
bestraft werden oder straflos bleiben (Zif!. 3), was beson-
ders bei gutgläubiger Äusserung in Frage kommt. Für die
durch das Mittel der Presse begangene üble Nachrede
macht das Gesetz keinen Unterschied. Das ist durchaus
nicht überraschend. Will doch das Gesetz mit dieser Ord-
nung das sittliche Postulat, dass vor allem die durch
unwahre Vorwürfe verletzte Ehre wiederhergestellt werde,
bestmöglich verwirklichen.
Dem Angegriffenen ausgerech-
net bei Ehrverletzungen durch die Presse, die vermöge
der weiten Verbreitung und der suggestiven Macht der
Zeitung auf viele Leser besonders nachhaltig sind, die
Wiederherstellung seiner
Ehre immer dann zu versagen,
wenn der Verletzer sich auf die Aufgabe der Presse und
seinen guten Glauben berufen kann, würde die gesetzliche
Ordnung stark entwerten.
Völlig lückenlos ist allerdings diese Ordnung nicht. Denn
Theorie und Rechtsprechung anerkennen, dass wegen
übler Nachrede nicht zur Verantwortung gezogen werden
kann, wer die ehrenrührige Äusserung zur Wahrung
berechtigter öffentlicher oder privater Interessen getan
hat (vgl. HAFTER, Lehrbuch des Schweizerischen Straf-
rechts II S. 204 IV; BGE 69 IV 114). Es geht jedoch nicht
etwa an, die Ehrverletzungsfreiheit der Presse im Sinne
der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 55 BV schlechthin
in diesem Rechtfertigungsgrund aufgehen zu lassen ; sonst
Wiirde ja das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit der
iiblen Nachrede; das der Gesetzgeber fällen lassen wollte,
auf einem Umwege für die Presse in weitem Rahmen wieder
ei:bgeführt. Tatsächlich untersteht der Begriff der Wahrung
berechtigter Interessen strengem Anforderungen. Er setzt
Strafgesetzbuch. No 6.
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eine Art Zwangslage voraus, wie sie typisch ist für die
Partei im Prozesse und für denjenigen, der sich zur Straf-
anzeige an die Behörden gedrängt fühlt. Vor allem aber
heischt er den Gebrauch richtiger, d. i. zweckentspre-
chender Mittel.
Nur wer sich zur Verfolgung eines richtigen
Zieles richtiger
Mittel bedient, kann sich gegenüber der
Anklage wegen übler Nachrede auf Wahrung berechtigter
Interessen berufen. Es ist aber schwerlich einzusehen, wie
die,
wenn auch gutgläubige, Verbreitung wahrheitswidriger
rufschädigender
Tatsachen je das richtige Mittel für die
wohlverstandene
Erfüllung der Aufgaben der Presse sollte
sein können.
Das wichtige Recht der Presse zur Kritik
bleibt ungeschmälert, ebenso das Recht, Tatsachen, die
Verdachtsgründe rechtfertigen, als
das weiterzugeben; aber
Kritik und Verdachtsäusserung haben von wahren Tat-
sachen auszugehen. Nur aus dem bisher beachtlichen
Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht der Presse, nicht aus
dem jetzt massgebenden des richtigen Mittels zur Erfüllung
ihrer Aufgabe scheint über die Exkulpation der Presse bei
Verbreitung unwahrer Tatsachen überhaupt diskutiert
werden zu können. Im vorliegenden Fall ist übrigens nicht
nötig, zu dieser Frage. abschliessend Stellung zu nehmen;
denn auch abgesehen hievon war der von den Angeklagten
erhobene
Vorwurf der bewussten Fälschung nicht richtiges
Mittel um die Initiative des Landesrings über die Reor-
ganistion des Nationalrates zu bekämpfen Und de
Herabsetzung dieser Behörde entgegen zu treten. Es wa
ja unbestreitbar, dass der Nationalrat gelegentlich während
Sitzungen ungenügende Besetzung aufgewiesen hatte. Das
bestritt auch kein Gegner der Initiative. Für ihn war
wichtig, gegen die Tendenz der Broschüre aufzutreten, die
das Bild schlechten Besuches sozus!j.gen als das normale
Bild des· Rates hinstellte. Das tat man nicht mit der Be-
hauptung; däs inmalige Bild sei gefälscht; sie ging am
Kern der gaiche vorbei. Wenn die Angeklagten den Vor-
wurf dennoch erhoben, so müssen sie daher für seine Wahr-
heit eintreten. Denn auch auf Art. 19 StGB können sie
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Stre.fgesetzbuch. No 7.
sich nicht berufen. Der Sach'Verhalt der üblen Nachrede
ist die Äusserung rufschädigender Tatsachen. Dass der
Vorwurf der Fälschung der Photographie, d. i. der Vor-
wurf, der Verfasser der Broschüre habe absichtlich den
Sitzungssaal während einer Verhandlungspause photo-
graphieren lassen,
um das Bild der Leere in der Öffentlich-
keit als das Bild des tagenden Nationalrates auszugeben,
wie
er es für seine Zwecke brauchte, eine rufschädigende
Tatsache war, darüber gaben sich die Angeklagten natür-
lich keiner irrigen Vorstellung hin.
Der Vorwurf der bewussten Fälschung war somit, falls
unwahr, rechtswidrig. Das Urteil ist deswegen aufzuheben
und der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie prüfe, ob der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Unbenom-
men bleibt den Angeklagten, wenn ihre eigene Würdigung
der heute vorliegenden Beweise und Gegenbeweise das
nahe legen sollte, den Vorhalt der Fälschung mit der in
Art. 173 Ziff. 3 StGB bestimmten Folge zurückzuziehen.
4. -
Demnach e;rkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-
heissen, dass das Urteil des Obergerichtes vom 24. Januar
1944 aufgehoben und die Sache zur Würdigung des Wahr-
heitsbeweises bezüglich des Vorhaltes der Fälschung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
7. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar
1944 i. S. Lehner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Art. 194 Abs. 1 StGB. Begriff des «Verführens» zur widernatür-
lichen Unzucht.
Art. 194 al. 1 OP. Que faut-il entendre pa.r « induire » une per-
sonne a la. deba.uche contre nature ?
Art. 194 cp.1 OP. Che devesi intendere per « indurre » una persona.
Heinrich
Lehner ist Homosexueller. Er trieb widernatür-
Strafgesetzbuch. No 7.
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liehe Unzucht mit Unmündigen, nämlich im November
1942
einmal mit dem am 19. Dezember 1922 geborenen N.
und im Frühjahr 1943 mehrmals mit dem am 14. Januar
1924 geborenen G.
Den in Kreuzlingen wohnhaften N. hatte Lehner Ende
1941 auf einem Bahnhof angesprochen und in der Folge
mehrmals
zu sich eingeladen. N. erkannte dabei, dass
Lehner Homosexueller war ; doch soll ihn Lehner nie
belästigt haben. Im November 1942 hatte Lehner an einer
Abendveranstaltung in Arbon als Schauspieler aufzutreten.
N. versprach
ihm daran teilzunehmen. Lehner bestellte in
Arbon für sich und N. ein Doppelzimmer, obwohl ihn N.
beauftragt hatte, ein Einzelzimmer zu bestellen. In der
Nacht nahm Lehner an dem stark angetrunkenen N. un-
züchtige
Handlungen vor, ohne dass dieser widerstrebte.
Den G. lernte Lehner im April 1943 in Zürich in Gesell-
schaft Homosexueller kennen. Er lud ihn nach Geroldswil
ein„ wo er sich vorübergehend aufhielt. G. sagte zu. In
Geroldswil nahm ihn Lehner in der zweiten Nacht auf sein
Zimmer
und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht.
Lehner erklärte dem arbeitslosen G., er könne ihm in
Kreuzlingen eine Stelle verschaffen. Im Mai 1943 zog G.
dorthin. Lehner sorgte dafür, dass eine Geschäftsfrau G.
einige Arbeiten zuwies. Zweimal wöchentlich suchte
er
G. auf und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht. -
G.
war erstmals im Februar 1941 durch einenDritten zur
widernatürlichen
Unzucht veranlasst worden. Seither hatte
er in Zürich in einem Stammlokal Homosexueller verkehrt
und oft widernatürliche Unzucht getrieben.
B. -Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte
Lehner, das. erstinstanzliche
Urteil bestätigend, gestützt
auf Art. 194 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Ge!ängnis, mit
bedingtem Strafvollzug.
0. -Hiegegen hat Lehner Nichtigkeitsbeschwerde ein-
gereicht
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei
aufzuheben
und er sei freizusprechen. Der Beschwerde-
lti.hrer bringt vor, er habe N. und G. nicht verführt. Denn
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