Tax exemption for sales depot under the Commercial Travellers Act

BGE 70 IV 185Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV20.06.1933Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Ulrich Jüstrich, a brush manufacturer in Walzenhausen, argued that his Bern operations were exempt under the Commercial Travellers Act because he maintained a sales depot there. The Bern Court of Appeal had convicted him for allowing travelling salesmen to solicit orders without tax cards and ordered a fine of CHF 300 plus an equal tax. The Federal Court held that the statutory exemption for local place-salesmen did not apply, since the salesmen acted for the Walzenhausen business seat, not for the Bern depot, and the depot had no fiscal domicile for the business. The cassation complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG; Voraussetzungen des taxfreien Platzreisenden: Die Ausnahme setzt voraus, dass der Reisende Bestellungen für Rechnung einer am Orte ansässigen Geschäftsniederlassung aufnimmt. Nicht genügt, dass bloss ein Warenlager oder Verkaufsdepot besteht; erforderlich ist, dass die Tätigkeit wirtschaftlich der lokalen Niederlassung zuzurechnen ist und diese am Ort steuerlich verankert ist. Werden Bestellungen an den Geschäftssitz weitergeleitet, von dort beliefert und dorthin abgerechnet, fehlt es an der Zurechnung zum lokalen Depot. Gelegentliche direkte Verkäufe aus dem Lager ändern daran nichts, wenn sie nur untergeordnete Bedeutung haben (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Kommunistische Tätigkeit. N° 49. gewesen seien; die lange Dauer der Untersuchung und der damit zusammenfallenden Untersuchungshaft sei auf die grosse Zahl der Beschuldigten zurückzuführen. Dieser Standpunkt scheitert an den für das Bundesgericht ver- bindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ohne den Einfluss, den auch die grosse Zahl der Beschuldigten auf die Dauer der Untersuchung gehabt hat, in Abrede zu stellen, erklärt das Obergericht, dass die Untersuchung durch die Auskunftsverweigerung der Beschuldigten ver- längert worden sei. Diese Verlängerung der Untersuchung und damit der Untersuchungshaft haben die Beschwerde- führer auf jeden Fall selbst verschuldet. Fragen kann es sich nur, wie es sich mit der Untersuchungszeit verhält, die auch bei Geständnissen der Beschuldigten nötig gewesen wäre. Hier verwechseln die Beschwerdeführer die Ursache der längeren Untersuchungsdauer mit der- jenigen der Untersuchungshaft. Gewiss hätte die Unter- suchung früher abgeschlossen werden können, wenn die Zahl der Beschuldigten kleiner gewesen wäre. Damit ist aber nicht gesagt, dass die grosse Zahl der Beschuldigten notwendigerweise auch die Untersuchungshaft verlängern musste. Die Vorinstanz stellt im Gegenteil, wiederum verbindlich, fest, dass die Beschwerdeführer weniger lang in Untersuchungshaft gehalten worden wären, wenn sie früher gestanden hätten. Sie sagt das allerdings nur in bezug auf Burlet ausdrücklich ; die gleiche Feststellung ergibt sich aber indirekt auch aus den für Meier geltenden Erwägungen. Darnach wären die Beschwerdeführer bei früherem Geständnis, obwohl die Untersuchung noch nicht hätte abgeschlossen werden können, freigelassen oder nur noch in Sicherheitshaft behalten worden, die dann, weil nicht verschuldet, auf die Strafe angerechnet worden wäre. Das ist nach Art. 69 StGB entscheidend; darauf, ob neben der Sicherheitshaft die Untersuchung wegen der grossen Zahl der Beschuldigten noch weiter gegangen wäre, kommt es nicht an. Es ist nicht anders, als wenn das Verfahren gegen einen einzigen Beschuldig- Handelsreisende. N° 50.

ten geht und unabhängig davon, ob er gesteht oder nicht, verhältnismässig lange dauert, z.B. wegen einer psychia- trischen Begutachtung. Hier wie dort hat der Beschuldigte es in der Hand, durch ein Geständnis die Untersuchungs- haft ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Untersuchung abzukürzen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. III. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE 50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i. S. Jftstrich gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Die VoraussetzlUlgen des Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG vom 4. Ok- tober 1930 über die Ha,ndelsreisenden sind nicht erfüllt, wenn die Bestellungen nicht für Rechnung des in der Gemeinde bestehenden Verkaufsdepots aufgesucI:t werden ll!1? der Geschäftsinhaber am Orte dieses Depots kem Steuerdomizil hat. Les conditions de l'art. 2 al. 2 litt. b de la LF du 4 octobre 1930 ne sont pas reunies lorsque les commandes ne sont pas recher- chees pour le compte du depöt de vente exista,nt dans la commune et qu.e le titulaire de l'entreprise n'a pas de domicile fiscal au lieu de ce depöt. Le condizioni dell'art. 2 cp. 2 lett. b della L 4 ottobre 930. su! viaggiatori di commercio non sono adempmte se le ordmaz1oru non sono state cercate pel conto del deposito di vendita. esistente nel cqmlUle ed il titolare dell'azienda non ha domicilio fiscale nel luogo di questo deposito. A. -Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen. Diese schicken die von den Kunden unterzeichneten Bestellscheine nach Walzenhausen und erhalten von dort die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die

Handelsreisende. No 50. Kunden weiter, ziehen:den Kaufpreis ein und überweisen das Geld nach Walzenhausen. In Bern hat Ulrich Jüstrich einen Chefvertreter, dessen Tätigkeit sich auf einen Teil des Kantons Bern und auf den deutschen Teil des Kantons Freiburg erstreckt. In: der Wohnung des Chefvertreters befindet sich ein so- genanntes Verkaufslager mit Waren im Werte von Fr. 5000.-. Daraus werden den Reisenden Waren abge- geben, um dringende Lieferungen auszuführen. Die Rei- senden bestellen in solchen Fällen in Walzenhausen Ersatzstücke und liefern sie gegen Rückerstattung des Kaufpreises dem Chefvertreter zur Ergänzung des Lagers ab. Aus dem Lager verkauft der Chefvertreter ausserdem gelegentlich Waren direkt an Kunden. Der Gegenwert hiefür beläuft sich auf monatlich Fr. 10.-bis 20.-. In der zweiten Hälfte des Jahres 1942 und im Jahre 1943 liess Jüstrich durch zwei Kleinreisende ohne Tnxkarten in Bern Bestellungen aufsuchen. Im Strafverfahren bestritt .er die Taxpflicht mit der Begründung, er habe in Bern eine Verkaufsniederlassung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930. Das Lager in Bern sei gross genug, um sämtliche Käufer der Stadt und der Umgebung dauernd mit Bürsten zu versorgen. Am Hause befinde sich eine Tafel mit der Aufschrift Verkaufsdepot Justbürsten, Fabrik Walzen- hausen ii. Der Chefreisende sei fester Angestellter dieser Geschäftsniederlassung. B. -Am 13. Juli 1944 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Ulrich Jüstrich wegen Reisenlassens ohne Taxkarte zu dreihundert Franken Busse und zur Nach- zahlung einer gleich hohen Taxe. C. -Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurück- zuweisen. D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Handelsreisende. No 50.

Der Kassationshof zieht in Erwägung;. l. - 2. -Eine Produktionsstätte hat Ulrich Jüstrich in Bern . nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob das Warenlager des Chefvertreters ein Verkaufsladen im Sinne 'aes Gesetzes sei, ist vom Grundgedanken des Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG auszugehen. Diese Bestimmung wurde aufgestellt, um entsprechend der schon vorher geübten Praxis die sogenannten Platzreisenden der Taxpflicht zu entheben. Als Platzreisender gilt, wer für eine am betref- fenden Orte ansässige Firma tätig ist. Solchen Firmen soll ermöglicht werden, die privaten Kunden durch Rei- . sende taxfrei aufsuchen zu lassen (Botschaft des Bundes- rates, BBl 1929 I 61). Das Gemeindegebiet wird als das natürliche Geschäftsgebiet einer Firma betrachtet, für dessen Bereisung sich die Taxpflicht nicht rechtfertige, zumal ja die Firma den Gewinn, den sie aus ihrer Geschäfts- tätigkeit in der Gemeinde erzielt, dort zu versteuern hat. Das setzt aber voraus, dass der Reisende wirklich für Rechnung der betreffenden Geschäftsniederlassung tätig ist. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die Reisenden schicken die Bestellscheine nach Walzenhausen, erhalten die Ware direkt von dort und schicken auch den Verkaufs erlös dorthin. Sie arbeiten nicht für Rechnung des Chef- vertreters in Bern, sondern für Rechnung des Geschäfts- sitzes von Walzenhausen. Sie sind Platzreisende nur inso- fern, als sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Stadt Bern beschränkt, dagegen niciht in dem Sinne, dass sie für den Verkaufsladen eines am gleichen Platze niedergelassenen Geschäftes tätig wären. Dass sie in dringenden Fällen die Ware vorläufig beim Chefvertreter in Bern beziehen, ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass diese Fälle den geringeren Teil sämtlicher Best-ellungen ausmachen, das Lager in Bern somit für die Abwicklung der Mehrzahl der Geschäfte überhaupt keine Rolle spielt, bestellen die

Handelsreisende. No 50. Reisenden auch in den genannten dringenden Fällen direkt in Walzenhausen und liefern hernach die von dort erhaltene Ware als Ersatzstücke gegen Erstattung des Kaufpreises zur 'Wiederergänzung des Lagers an den Chefvertreter ab, so dass schliesslich auch diese Geschäfte auf Rechnung von Walzenhausen gehen. Das bringt es denn auch mit sich, dass der Beschwerde- führer bisher in Bern nicht besteuert worden ist und nach. der Praxis des Bundesgerichts über das Doppelbesteue- rungsverbot auch nicht besteuert werden darf, da sich mittels des Verkaufsdepots in Bern nicht ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des (kommerziellen) Betriebes vollzieht. Die gelegentlichen direkten Verkäufe aus diesem Lager durch den Chefvertreter, welche sich monatlich auf nicht mehr als -zehn bis zwanzig Franken belaufen, während der jährliche Gesamtumsatz in der Gemeinde Bern seit dem Kriege zwanzig-bis dreissig- tausend Franken beträgt, sind neben den durch die Rei- senden getätigten Geschäften zu geringfügig, um den Beschwerdeführer in Bern steuerpflichtig zu machen. Hier ist er auch nicht etwa wehrsteuerpfüchtig, denn nach Art. 77 des BRB über die Erhebung einer Wehr- steuer vom 9. Dezember 1940 wird er für den gesamten Geschäftsbetrieb an seinem Wohnsitz in Walzenhausen besteuert ; Art. 6 des BRB bezieht sich auf Betriebs- stätten von Unternehmen natürlicher oder juristischer Personen, die ihren Wohnsitz bezw. Sitz nicht in der Schweiz haben und daher gemäss Art. 78 in Verbindung mit Art. 3 Zifi. 3 lit. d am Orte der Betriebsstätte besteuert werden. 3. - Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verkehr mit .Edelmetallen. No 51. IV. VERKEHR MIT EDELMETALLEN COMMERCE DES METAUX PRECIEUX

  1. Extrait de l'urret de la Cour de eassation penale du 27 octo- bre 19 dans Ia cause Berney c. l finistere publie du Canton de Vaud. L'art. 23 de Ja loi fäderale du 20 juin 1933 sur le contröle du con1- merce des metaux precieux et des ou.vrages en metaux pre- cieux n'interdit le colportage des montres que pour autant qu'elles ont des boite;; en metaux precieux. en double ou en Imitation. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Ju,ni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren verbietet das Hausieren mit Uhren nur soweit diese mit Gehäusen an Edelmetallen, Double oder Ersatzwaren versehen sind. L'art. 23 della !egge federalc 20 giugno 1933 sul controllo del commercio in metalli preziosi e in lavori di metalli preziosi proibisce il comrnercio arnhulante degli orologi solo se essi hanno scatole di metalli preziosi, doppiati o imita.zioni. L'art. 23 de la loi fäderale du 20 juin 1933 sur le con- tröle du commerce des metaux precieux et des ouvrages en metaux precieux dispose : Le colportage des ouvrages en metaux precieux ou en double et des imitations, ainsi que des montres, est interdit )). Selon le meme article, l'interdictioli frappe egalement la prise de commandes par les voyageurs de detail. A premiere vue, on pourrait penser que ce texte inter- dit le colportage de toutes les montres et non pas seule- ment de celles dont les boites sont en metal precieux, en double ou en imitation. En realite, cependant, la loi du 20 juin 1933 n'a pas entendu regler le commerce de l 'horlogerie ou des montres en general. Cela ressort deja du titre de la loi. Les dispositions qui s'appliquent spe- cialement aux boites de montres (art. 4, 7, 13, 15) ne visent, elles aussi, que les boites en metaux precieux. On ne saurait des lors admettre que, par l'art. 23, le Iegisla- teur ait voulu sortir de ce cadre et interdire le colportage

Schlagwörter

commercial travellerssales depottax exemptionorder solicitationfiscal domicilecassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Bern depot qualified as a sales establishment exempting the itinerant sellers from tax under Art. 2(2)(b) HRG.

Extrahierter Entscheid

No. The salesmen acted for the business seat in Walzenhausen, not for the Bern depot, and the owner had no fiscal domicile at the depot location.

Extrahierte Begründung

The statutory exception for local 'place salesmen' presupposes that the traveller works for account of the local branch. Here orders were sent to Walzenhausen, goods were dispatched from there, and proceeds were remitted there; occasional withdrawals from the Bern depot and trivial direct sales did not make the depot the operative business site.

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