Kommunistische Tätigkeit. N° 49.
gewesen seien; die lange Dauer der Untersuchung und
der damit zusammenfallenden Untersuchungshaft sei auf
die grosse Zahl der Beschuldigten zurückzuführen. Dieser
Standpunkt scheitert an den für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ohne
den Einfluss, den auch die grosse Zahl der Beschuldigten
auf die Dauer der Untersuchung gehabt hat, in Abrede
zu stellen, erklärt das Obergericht, dass die Untersuchung
durch die Auskunftsverweigerung der Beschuldigten ver-
längert worden sei. Diese Verlängerung der Untersuchung
und damit der Untersuchungshaft haben die Beschwerde-
führer auf jeden Fall selbst verschuldet. Fragen kann es
sich
nur, wie es sich mit der Untersuchungszeit verhält,
die auch bei Geständnissen der Beschuldigten nötig
gewesen wäre.
Hier verwechseln die Beschwerdeführer
die
Ursache der längeren Untersuchungsdauer mit der-
jenigen
der Untersuchungshaft. Gewiss hätte die Unter-
suchung früher abgeschlossen werden können, wenn die
Zahl der Beschuldigten kleiner gewesen wäre. Damit ist
aber nicht gesagt, dass die grosse Zahl der Beschuldigten
notwendigerweise
auch die Untersuchungshaft verlängern
musste.
Die Vorinstanz stellt im Gegenteil, wiederum
verbindlich, fest,
dass die Beschwerdeführer weniger lang
in Untersuchungshaft gehalten worden wären, wenn sie
früher gestanden hätten. Sie sagt das allerdings nur in
bezug auf Burlet ausdrücklich ; die gleiche Feststellung
ergibt sich aber indirekt auch aus den für Meier geltenden
Erwägungen.
Darnach wären die Beschwerdeführer bei
früherem Geständnis, obwohl die
Untersuchung noch
nicht hätte abgeschlossen werden können, freigelassen
oder
nur noch in Sicherheitshaft behalten worden, die
dann, weil nicht verschuldet, auf die Strafe angerechnet
worden wäre.
Das ist nach Art. 69 StGB entscheidend;
darauf, ob neben der Sicherheitshaft die Untersuchung
wegen der grossen Zahl der Beschuldigten noch weiter
gegangen wäre,
kommt es nicht an. Es ist nicht anders,
als wenn
das Verfahren gegen einen einzigen Beschuldig-
Handelsreisende. N° 50.
ten geht und unabhängig davon, ob er gesteht oder nicht,
verhältnismässig lange dauert, z.B. wegen einer psychia-
trischen
Begutachtung. Hier wie dort hat der Beschuldigte
es in der Hand, durch ein Geständnis die Untersuchungs-
haft ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Untersuchung
abzukürzen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
III. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober
1944 i. S. Jftstrich gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Die VoraussetzlUlgen des Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG vom 4. Ok-
tober 1930 über die Ha,ndelsreisenden sind nicht erfüllt, wenn
die Bestellungen nicht für Rechnung des in der Gemeinde
bestehenden Verkaufsdepots aufgesucI:t werden ll!1? der
Geschäftsinhaber am Orte dieses Depots kem Steuerdomizil hat.
Les conditions de l'art. 2 al. 2 litt. b de la LF du 4 octobre 1930
ne sont pas reunies lorsque les commandes ne sont pas recher-
chees pour le compte du depöt de vente exista,nt dans la
commune et qu.e le titulaire de l'entreprise n'a pas de domicile
fiscal au lieu de ce depöt.
Le condizioni dell'art. 2 cp. 2 lett. b della L 4 ottobre 930. su!
viaggiatori di commercio non sono adempmte se le ordmaz1oru
non sono state cercate pel conto del deposito di vendita.
esistente nel cqmlUle ed il titolare dell'azienda non ha domicilio
fiscale
nel luogo di questo deposito.
A. -Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im
Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er
lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen.
Diese schicken die
von den Kunden unterzeichneten
Bestellscheine nach Walzenhausen und erhalten von dort
die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die
Handelsreisende. No 50.
Kunden weiter, ziehen:den Kaufpreis ein und überweisen
das Geld nach Walzenhausen.
In Bern hat Ulrich Jüstrich einen Chefvertreter, dessen
Tätigkeit sich auf einen Teil des Kantons Bern und auf
den deutschen Teil des Kantons Freiburg erstreckt. In:
der Wohnung des Chefvertreters befindet sich ein so-
genanntes Verkaufslager mit Waren im Werte von
Fr. 5000.-. Daraus werden den Reisenden Waren abge-
geben,
um dringende Lieferungen auszuführen. Die Rei-
senden bestellen in solchen Fällen in Walzenhausen
Ersatzstücke und liefern sie gegen Rückerstattung des
Kaufpreises
dem Chefvertreter zur Ergänzung des Lagers
ab. Aus dem Lager verkauft der Chefvertreter ausserdem
gelegentlich Waren direkt an Kunden. Der Gegenwert
hiefür beläuft sich auf monatlich Fr. 10.-bis 20.-.
In der zweiten Hälfte des Jahres 1942 und im Jahre 1943
liess Jüstrich durch zwei Kleinreisende ohne Tnxkarten
in Bern Bestellungen aufsuchen. Im Strafverfahren bestritt
.er die Taxpflicht mit der Begründung, er habe in Bern
eine Verkaufsniederlassung im Sinne von Art. 2 Abs. 2
lit. b des BG über die Handelsreisenden vom 4. Oktober
1930. Das Lager in Bern sei gross genug, um sämtliche
Käufer der Stadt und der Umgebung dauernd mit Bürsten
zu versorgen. Am Hause befinde sich eine Tafel mit der
Aufschrift Verkaufsdepot Justbürsten, Fabrik Walzen-
hausen ii. Der Chefreisende sei fester Angestellter dieser
Geschäftsniederlassung.
B. -Am 13. Juli 1944 verurteilte das Obergericht des
Kantons Bern Ulrich Jüstrich wegen Reisenlassens ohne
Taxkarte zu dreihundert Franken Busse und zur Nach-
zahlung einer gleich hohen Taxe.
C. -Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die
Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurück-
zuweisen.
D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt
die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Handelsreisende. No 50.
Der Kassationshof zieht in Erwägung;.
l. -
2. -Eine Produktionsstätte hat Ulrich Jüstrich in
Bern . nicht. Bei der Entscheidung der Frage, ob das
Warenlager des Chefvertreters ein Verkaufsladen im Sinne
'aes Gesetzes sei, ist vom Grundgedanken des Art. 2
Abs. 2 lit. b
HRG auszugehen. Diese Bestimmung wurde
aufgestellt,
um entsprechend der schon vorher geübten
Praxis die sogenannten Platzreisenden der Taxpflicht zu
entheben. Als Platzreisender gilt, wer für eine am betref-
fenden
Orte ansässige Firma tätig ist. Solchen Firmen
soll ermöglicht werden, die privaten Kunden durch Rei-
. sende taxfrei aufsuchen zu lassen (Botschaft des Bundes-
rates, BBl 1929 I 61). Das Gemeindegebiet wird als das
natürliche Geschäftsgebiet einer Firma betrachtet, für
dessen Bereisung sich die Taxpflicht nicht rechtfertige,
zumal ja die Firma den Gewinn, den sie aus ihrer Geschäfts-
tätigkeit in der Gemeinde erzielt, dort zu versteuern hat.
Das setzt aber voraus, dass der Reisende wirklich für
Rechnung der betreffenden Geschäftsniederlassung tätig
ist.
Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die Reisenden
schicken die Bestellscheine
nach Walzenhausen, erhalten
die Ware direkt von dort und schicken auch den Verkaufs
erlös dorthin. Sie arbeiten nicht für Rechnung des Chef-
vertreters in Bern, sondern für Rechnung des Geschäfts-
sitzes
von Walzenhausen. Sie sind Platzreisende nur inso-
fern, als
sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Stadt Bern
beschränkt, dagegen niciht in dem Sinne, dass sie für den
Verkaufsladen eines am gleichen Platze niedergelassenen
Geschäftes
tätig wären. Dass sie in dringenden Fällen die
Ware vorläufig beim Chefvertreter in Bern beziehen,
ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass diese Fälle
den geringeren Teil sämtlicher Best-ellungen ausmachen,
das Lager in Bern somit für die Abwicklung der Mehrzahl
der Geschäfte überhaupt keine Rolle spielt, bestellen die
Handelsreisende. No 50.
Reisenden auch in den genannten dringenden Fällen direkt
in Walzenhausen und liefern hernach die von dort erhaltene
Ware als Ersatzstücke gegen Erstattung des Kaufpreises
zur 'Wiederergänzung des Lagers an den Chefvertreter ab,
so dass schliesslich auch diese Geschäfte auf Rechnung
von Walzenhausen gehen.
Das bringt es denn auch mit sich, dass der Beschwerde-
führer bisher in Bern nicht besteuert worden ist und nach.
der Praxis des Bundesgerichts über das Doppelbesteue-
rungsverbot auch nicht besteuert werden darf, da sich
mittels des Verkaufsdepots in Bern nicht ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil des (kommerziellen)
Betriebes vollzieht. Die gelegentlichen
direkten Verkäufe
aus diesem Lager durch den Chefvertreter, welche sich
monatlich auf nicht mehr als -zehn bis zwanzig Franken
belaufen, während der jährliche Gesamtumsatz in der
Gemeinde Bern seit dem Kriege zwanzig-bis dreissig-
tausend Franken beträgt, sind neben den durch die Rei-
senden getätigten Geschäften zu geringfügig, um den
Beschwerdeführer in Bern steuerpflichtig zu machen.
Hier ist er auch nicht etwa wehrsteuerpfüchtig, denn
nach Art. 77 des BRB über die Erhebung einer Wehr-
steuer vom 9. Dezember 1940 wird er für den gesamten
Geschäftsbetrieb an seinem Wohnsitz in Walzenhausen
besteuert ; Art. 6 des BRB bezieht sich auf Betriebs-
stätten von Unternehmen natürlicher oder juristischer
Personen, die ihren Wohnsitz bezw. Sitz nicht in der
Schweiz haben und daher gemäss Art. 78 in Verbindung
mit Art. 3 Zifi. 3 lit. d am Orte der Betriebsstätte besteuert
werden.
3. -
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verkehr mit .Edelmetallen. No 51.
IV. VERKEHR MIT EDELMETALLEN
COMMERCE DES METAUX PRECIEUX
- Extrait de l'urret de la Cour de eassation penale du 27 octo-
bre 19 dans Ia cause Berney c. l finistere publie du Canton
de Vaud.
L'art. 23 de Ja loi fäderale du 20 juin 1933 sur le contröle du con1-
merce des metaux precieux et des ou.vrages en metaux pre-
cieux n'interdit le colportage des montres que pour autant
qu'elles ont des boite;; en metaux precieux. en double ou en
Imitation.
Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Ju,ni 1933 über die Kontrolle
des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren verbietet
das Hausieren mit Uhren nur soweit diese mit Gehäusen an
Edelmetallen, Double oder Ersatzwaren versehen sind.
L'art. 23 della !egge federalc 20 giugno 1933 sul controllo del
commercio in metalli preziosi e in lavori di metalli preziosi
proibisce il comrnercio arnhulante degli orologi solo se essi hanno
scatole di metalli preziosi, doppiati o imita.zioni.
L'art. 23 de la loi fäderale du 20 juin 1933 sur le con-
tröle du commerce des metaux precieux et des ouvrages
en metaux precieux dispose : Le colportage des ouvrages
en metaux precieux ou en double et des imitations, ainsi
que des montres, est interdit )). Selon le meme article,
l'interdictioli frappe egalement la prise de commandes
par les voyageurs de detail.
A premiere vue, on pourrait penser que ce texte inter-
dit le colportage de toutes les montres et non pas seule-
ment de celles dont les boites sont en metal precieux,
en double ou en imitation. En realite, cependant, la loi
du 20 juin 1933 n'a pas entendu regler le commerce de
l 'horlogerie
ou des montres en general. Cela ressort deja
du titre de la loi. Les dispositions qui s'appliquent spe-
cialement aux boites de montres (art. 4, 7, 13, 15) ne
visent, elles aussi, que les boites en metaux precieux. On
ne saurait des lors admettre que, par l'art. 23, le Iegisla-
teur ait voulu sortir de ce cadre et interdire le colportage