BGE 70 IV 181
BGE 70 IV 181Bge04.10.1930Originalquelle öffnen →
180
Strafgesetzbuch. N° 48.
Gewahrsam befinden. Richtig ist nur, dass alle in seinem
Gewahrsam befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rück-
sict auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als dem
Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59
III 91), der Pfändung unterliegen, wie wenn sie ihm
gehörten, wobei die Abklärung, ob es wirklich der Fall ist,
dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt. Aber die
Pfändbarkeit besagt nichts über das Eigentum ; sie beruht
nicht einmal auf der zivilrechtlichen Vermutung des Eigen-
tums, die ja Besitz, nicht bloss Gewahrsam voraussetzt,
der übrigens im zweitgeriannten Falle ebenfalls fehlen kann.
Darum kann unter se,inen Vermögensgegenständen nicht
alles Pfändbare verstanden werden.
Eine Lücke im Gesetz entsteht bei solch wortgemässer
Anwendung der Bestimmung nicht. In Betracht kommen
nur Fälle der vorliegenden Art, wo der Betreibungsbeamte
dem Schuldner einen bestimmten Gegenstand für die
Pfändung bezeichnet. Der erwähnten von der Rechtspre-
chung anerkannten Aufgabe des Betreibungsbeamten, nöti-
genfalls die Gegenstände zu pfänden, von denen er ver-
mutet, sie gehörten dem Schuldner, oder die der Gläubiger
als
dem Schuldner gehörend bezeichnet, entspricht die
Verpflichtung des
letztern, sie auf die Aufforderung hin
vorzuweisen. Tut er das nicht, so darf ihn der Betreibungs-
beamte unter Hinweis auf die Strafen des Art. 292 StGB
zur wahrheitsgemässen Angabe über den Verbleib der
Gegenstände auffordern. Es ist gerade der Zweck dieser
Bestimmung, amtliche Verfügungen, deren Befolgung
mangels Bestehens
einer besonderen Strafdrohung vom
guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die
ergänzende
Strafdrohung wirksam zu gestalten. Es besteht
kein stichhaltiger Grund, sie aus dem Gebiet des Betrei-
bungsverfahrens auszuschalten,
wenn dessen besondere
Strafbestimmungen den Ungehorsam nicht lückenlos
erfassen.
Vgl. auch Nr. 49. -Voir anssi no 49.
Kommunistische Tätigkeit. :N"
0
49.
II. KOMMUNISTISCHE TÄTIGKEIT
ACTIVITE COMMUNISTE
181
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober
1944 i. S. l'Ieier und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürieh.
l. BRB vom 6. August 1940 über Massru.tlm1 'r>, gegen die k011111nu-
nistische und anarchistische Tätigkeit, BRb '•Jom. 26. November
1940 be:treffend die Außösung der komnmnfrm;,clien Partei der
Schweiz,
Art. 64 StGB. Bei Widerhandlungen gegen obige Bun-
desratsbeschlüsse führt der Beweggrund des Handelns aus
Idealismu,.-i nicht zur Strafmilderung (Erw. 2).
2. Art. 69 StG:Verlängerung der Untersuchwigshaft durch Aus-
kunftsverweigerung des Beschu,ldigten, Nichtanrechnung auf
die Strafe (E. 3).
l. A01'~ du 6 aüUt 1940 instituant des mesures contre l'activiti com-
muniste ou anarchiste, AOF du 26 novembre 1940 concernant la
dissolution du parti communiste suisse, art. 64 OP.
En rnatiere d'infraction aux arretes prooites, Ie fait d'avoir agi par
idealisrne ne justifie pas l'attenuation de Ia peine (consid. 2).
2.
Art. 69 OP. Prolongation de la detention preventive par le
refu.s de l'accuse de renseigner le juge; non-irnputation su.r la
peine (consid. 3).
l. DCF 6 agosto 1940 ehe istituisce provvedimenti contro l'attivitd
comunista
o anarchica, DOF 26 novembre 1940 concernente lo
scioglimento del partito comunista svizzero, art. 64 OP. Trattandosi
d'infrazioni ai decreti suddetti, l'aver agito per idealismo non
giu.stifica l'attenu,azione de1la pena (consid. 2).
2. Art. 69 OP. Il prolwiga.mento della detenzione preventiva
perche l'irnputato ha rifiutato di dare inforrnazioni al giudice
non e cornpu,tato nella pena (consid. 3).
Am 4. Mai 1944 wurde Max Meier in Bestätigung
zweier
Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22.
und 28. Juni 1943 vom Obergericht des Kantons Zürich
schuldig befunden
der wiederholten Übertretung von
Art. 1 des BRB vom 26. November 1940 betreffend die
Auflöstl.ng der kommunistischen Partei der Schweiz, der
Widerhandlung gegen den BRB vom 17. Dezember 1940
über den Vollzug des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses
und der Widerhandlung gegen die Verfügung I des eid-
182
Kommunistische Tätigkeit. No 49.
genössischen Justiz-und Polizeidepartementes betreffend
die Auflösung kommunistischer Organisationen
vom 27.
Januar 1941. Das Obergericht verurteilte ihn in Anwen-
durlg der Strafbestimmung des Art. 2 des BRB über
Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische
Tätigkeit vom 6. August 1940 zu zehn Monaten Gefängnis,
auf welche es ihm von der vom 21. April bis 7. Dezember
1942
ausgestandenen Haft die Zeit vom 21. Oktober
bis 7. Dezember (48 Tage) anrechnete. Die Feststellungen,
welche
zur Verurteilung Meiers führten, wurden in zwei
Straf"."erlahren getroffen, die zusammen 49 Angeklagte
erfässt.en.
Gleichzeitig erklärte das Obergericht Edwin Burlet und
Josef Frei der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom
26. November 1940 betreffend-die Auflösung der kommu-
nistischen
Partei der Schweiz schuldig. Ersteren verur-
teilte es zu fünf, letzteren zu sechs Monaten Gefängnis.
Burlet rechnete es von der vom 21. April bis 5. Dezember
1942 ausgestandenen
Haft die Zeit ab 18. September
(79 Tage) auf die Strafe an. Dem Verurteilten Frei wurde
die ganze Untersuchungs-und Sicherheitshaft von 65
Tagen auf die Strafe angerechnet.
Meier,
Burlet und Frei haben die Nichtigkeits-
beschwerde
erklärt. Sie rügen, Art. 64 StGB sei verletzt,
weil die Vorinstanz
ihnen nicht achtungswerte Beweg-
gründe zugute gehalten habe. Meier und Burlet bean-
tragen ferner, die ausgestandene Haft sei ihnen auf die
Strafe ganz anzurechnen.
Der Kassati<Ynshof zieht in Erwägung :
l. -
2. -Der einheitliche Zweck aller kommunistischen
Tätigkeit,
der gewaltsame Umsturz der verlassungsmässi-
gen Ordnung, schliesst an sich nicht aus, dass der Beweg-
grund des einen Täters nicht auch der des anderen sei.
Der efoe mag handeln aus Mitleid mit den Armen der
andere aus Ehrgeiz, ein dritter aus Freude am Brger-
Kommunistische Tätigkeit. N° 49.
18S
krieg usw. Die Beschwerdeführer wollen es aus Idealismus
getan haben und sehen darin einen achtungswerten
Beweggrund,
der ihnen die Strafinilderung nach Art. 64
und 65 StGB eintragen sollte. Für Meier stellt die Vor-
instanz sogar ausdrücklich fest, dass er ausschliesslich
aus Idealismus tätig geworden sei. Weiche Qualifikation
dieser Beweggrund
aber auch immer verdienen mag, kann
dem Bundesrat beim Erlass der Beschlüsse vom 6. August
und 26. November 1940 nicht entgangen sein, dass Han-
deln aus Idealismus, wie immer bei rein politischen Ver-
gehen, die Regel und ein gemeiner Beweggrund die Aus-
nahme bildet. Die angedrohten Strafen sind auf diesen
Normalfall zugeschnitten
und lassen daher beim Handeln
aus solchem Beweggrunde für die Strafinilderung nach
Art. 64 StGB nicht Raum, wie denn auch diese Vorschrift
-die allgemeine Regel
über die Strafzumessung ist in
Art. 63 StGB enthalten -nicht für die Regel, sondern
für die Ausnahmefälle berechnet ist. Die Strafe, welche
der Bundesrat für nötig hielt, um dem Verbot kommu-
nistischer·
Tätigkeit Nachachtung zu verschaffen und die
Auflösung kommunistischer Organisationen durchzusetzen,
muss im Normalfall auch ungemildert angewendet werden
können.
Der Zweck der Bundesratsbeschlüsse erheischt
das,
da sonst der Staat seine verlassungsmässige Ordnung
opfern und sich selbst aufgeben würde.
3. -Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Meier
die Anrechnung des
vom 21. April bis 20. Oktober 1942
ausgestandenen Teiles seiner Haft mit der Begründung
verweigrt, dass er sich erst an letztgenanntem Tage
bereit erklärt habe, auszusagen.· Dem Beschwerdeführer
Burlet wirlt sie vor, er habe während der ganzen Unter-
suchung, die gegen ihn am 17. September abgeschlossen
wurde, die Aussagen verweigert.
Sie bezeichnet ein solches
Verhalten als schuldhaft und sagt, es habe die Unter
suchungshaft verlängert. Die Beschwerdeführer bestreiten
das,
indem sie geltend machen, dass sie durch die Aus
sagen der Mitbeschuldigten von Anfang an überführt
184 Kommunistische Tätigkeit. No 49.
gewesen seien; die lange Dauer der Untersuchung und
der damit zusammenfallenden Untersuchungshaft sei auf
die grosse Zahl der Beschuldigten zurückzuführen. Dieser
Standpunkt scheitert an den für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellungen des angefochtenen
Urteils. Ohne
den Einfluss, den auch die grosse Zahl der Beschuldigten
auf die Dauer der Untersuchung gehabt hat, in Abrede
zu stellen, erklärt das Obergericht, dass die Untersuchung
durch die Auskunftsverweigerung der Beschuldigten ver-
längert worden sei. Diese Verlängerung der Untersuchung
und damit der Untersuchungshaft haben die Beschwerde-
führer auf jeden Fall selbst verschuldet. Fragen kann es
sich
nur, wie es sich mit der Untersuchungszeit verhält,
die auch bei Geständnissen der Beschuldigten nötig
gewesen wäre. Hier verwechseln die Beschwerdeführer
die
Ursache der längeren Untersuchungsdauer mit der-
jenigen
der Untersuchungshaft. Gewiss hätte die Unter-
suchung früher abgeschlossen werden können, wenn die
Zahl der Beschuldigten kleiner gewesen wäre. Damit ist
aber nicht gesagt, dass die grosse Zahl der Beschuldigten
notwendigerweise
auch die Untersuchungshaft verlängern
musste. Die Vorinstanz
stellt im Gegenteil, wiederum
verbindlich, fest, dass die Beschwerdeführer weniger
lang
in Untersuchungshaft gehalten worden wären, wenn sie
früher gestanden hätten. Sie sagt das allerdings nur in
bezug auf Burlet ausdrücklich ; die gleiche Feststellung
ergibt sich aber indirekt auch aus den für Meier geltenden
Erwägungen.
Darnach wären die Beschwerdeführer bei
früherem Geständnis, obwohl die
Untersuchung noch
nicht hätte abgeschlossen werden können, freigelassen
oder
nur noch in Sicherheitshaft behalten worden, die
dann, weil nicht verschuldet, auf die Strafe angerechnet
worden wäre.
Das ist nach Art. 69 StGB entscheidend;
darauf, ob neben der Sicherheitshaft die Untersuchung
wegen der grossen Zahl der Beschuldigten noch weiter
gegangen wäre,
kommt es nicht an. Es ist nicht anders,
als
wenn das Verfahren gegen einen einzigen Beschuldig-
Handelsreisende. No 50.
186
ten geht und unabhängig davon, ob er gesteht oder nicht,
verhältnismässig lange dauert, z.B. wegen einer psychia-
trischen Begutachtung. Hier wie dort hat der Beschuldigte
es
in der Hand, durch ein Geständnis die Untersuchungs-
haft ohne Rücksicht auf die Fortdauer der Untersuchung
abzukürzen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsheschwerden werden abgewiesen.
III. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
50. Auszug aus dem Urteil des Kassatiomhofes vom 20. Oktober
1944 i. S. Jttstrlch gegen Generalproknrator des Kantons Bern.
Die Vora.u,ssetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. b des BG vom 4. Ok-
tober 1930 über die Handelsreisenden sind nicht erfüllt, wenn
die Bestellungen nicht für Rechnung des in der Gemeinde
bestehenden « Verkaufsdepots » aufgesuct werden .Ia
commu,ne et que le titulaire de l'entreprise n'a pas de dom1c1Ie
fiscal
au lieu de ce depöt.
Le condizioni dell'art. 2 cp. 2 lett. b della LF 4 ottobre ?-der
Geschäftsinhaber am Orte dieses Depots kem Steuerdomizil hat.
Les conditions de l'art. 2 al. 2 litt. b de la LF du 4 octobre 1930
ne sont pas reu,nies lorsque les comma.ndes ne sot pas recher-
chees pour le compte du « depöt de vente » existant da.n930. su!
viaggiatori di commercio non sono adempiute se le ordmaz1om
non sono state ceroote pel conto del « deposito di veni~a. »
esistente nel comune ed il titolare dell'azienda non ha dormc1ho
fiscale nel luogo di questo deposito.
A. -Ulrich J üstrich betreibt in Walzenhausen im
Kanton Appenzell-Ausserrhoden eine Bürstenfabrik. Er
lässt seine Erzeugnisse durch Kleinreisende verkaufen.
Diese schicken die
von den Kunden unterzeichneten
Bestellscheine nach W alzenhausen und erhalten von dort
die bestellten Waren .. Dann leiten sie die Waren an die
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.