BGE 70 IV 179
BGE 70 IV 179Bge17.12.1940Originalquelle öffnen →
178 Strafgesetzbuch. N° 47. an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens. Dieser kennzeichnet auch den Druckort, der auf der Dl'\lckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Zi:ff. 1 Abs. l) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art. 347 Abs. 2). Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckerei- genossenschaft Aarau, und Druckort ist nicht Zürich, sondern Aarau. 4. -Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzu- geben, waren Fuchs und Lang nicht dadurch enthoben, dass die Dissertationen den Namen des Verfassers tragen. Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1 StGB lässt dies nicht zu ; auch nicht der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst wenn der Verfasser ermittelt werden kann, ist der Drucker nicht unbedingt vor Strafe geschützt ; er ist es dann nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht worden ist (Art. 27 Ziff. 2 StGB). Der _Drucker muss daher ermittelt werden können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des Verfassers oder verantwort- lichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der letztern Angabe jnach deutlicher Vorschrift des Art. 322 Ziff. 2 nicht entbehrlich macht. 5. -Objektiv ist somit der Tatbestand der Über- tretung des Art. 322 Ziff. l erfüllt. Ob auch subjektiv, wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Sache zu prüfen haben. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. No 48. 179 48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 1944 i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem. Der Schuldner, welcher einem Dritten gehörende Vermögens- gegenstände bei der Pfändung oder dem Vollzug eines Arrestes nicht angibt, ist nicht nach Art. 323 Zifi. 2 StGB strafbar ; der Au,fiorderung des Beamten an den Schuldner, solche Gegen- stände vorzu.weisen oder zu. sagen, wo sie sich befinden, lmnn du.roh Art. 292 StGB N achachtllll.g verschafft werden. Le debiteur qu.i, lors d'une saisie ou. de l'exooution d'llll sequ.estre, n'indique pas les objets qu.i appartiennent a llll tiers n'est pas pllll.issable en vertu. de l'art. 323 eh. 2 CP; c'est par la voie de l'art. 292 qu'il est possible d'assurer le respect de la sommation fa.ite au. debiteur d'avoir a produire ces objets ou de dire ou ils se trou.vent. II debitore ehe, all'atto d'llll pignoramento o d'un sequestro, non indica gli oggetti appartenenti ad un terzo non e pu,nibile in virtu dell'art. 323 cifra 2 CP; il rispetto della diffida fatta al debitore di produ,rre questi oggetti o di dire ov'essi si trovano puo essere ottenuto mediante l'applicazione dell'art. 292 CP. Aus den Erwägungen : Art. 323 Ziff. 2 StGB bedroht mit Strafe den Schuldner, der seine Vermögensgegenstände ... , sowie seine Forderun- gen und Rechte gegeniiber Dritten nicht soweit. angibt, als es zu einer geniigenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Der Wortlaut ist unmissverständ- lich, er ergreift nur Vermögen, das dem Schuldner gehört (« Ies biens qui lui appartiennent »).Das bestätigt noch der Hinweis auf Art. 91 (und 275) SchKG, der den Schuldner nur anweist, seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten dem Pfändungsbeamten anzugeben, worunter im dortigen Zusammenhang etwas anderes als schuldnerisches Vermögen nicht verstanden werden kann. Der Grund für die~e Beschränkung ist ein- leuchtend ; der Gläubiger hat kein Interesse, dass der Schuldner auch fremde Vermögensgegenstände angebe, deren Beschlag ja doch nicht wird aufrechterhalten werden können ; und der Betreibungsbeamte hat es erst recht nicht. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz sagt, dass im Pfändungsverfahren als Gegenstände des Schuldners vorläufig alle die gelten, welche sich in seinem
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Strafgesetzbuch. Nu 48.
Gewahrsam befinden. Richtig ist nur, dass alle in seinem
Gewahrsam befindlichen Gegenstände,
ja sogar ohne Rück-
sict auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als dem
Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59
III 91), der Pfändung unterliegen, wie wenn sie ihm
gehörten, wobei die Abklärung, ob es wirklich der Fall ist,
dem Widerspruchsverfahren überlassen bleibt. Aber die
Pfandbarkeit besagt nichts über das Eigentum ; sie beruht
nicht einmal auf der zivilrechtlichen Vermutung des Eigen-
tums, die ja Besitz, nicht bloss Gewahrsam voraussetzt,
der übrigens im zweitgenannten Falle ebenfalls fehlen kann.
Darum kann unter seinen Vermögensgegenständen nicht
alles Pfändbare verstanden werden.
Eine Lücke im Gesetz entsteht bei solch wortgemässer
Anwendung der Bestimmung nicht. In Betracht kommen
nur Fälle der vorliegenden Art, wo der Betreibungsbeamte
dem Schuldner einen bestimmten Gegenstand für die
Pfändung bezeichnet. Der erwähnten von der Rechtspre-
chung anerkannten Aufgabe des Betreibungsbeamten, nöti-
genfalls die Gegenstände zu pfänden, von denen er ver-
mutet, sie gehörten dem Schuldner, oder die der Gläubiger
als
dem Schuldner gehörend bezeichnet, entspricht die
Verpflichtung des letztern, sie auf die Aufforderung hin
vorzuweisen. Tut er das nicht, so darf ihn der Betreibungs-
beamte unter Hinweis auf die Strafen des Art. 292 StGB
zur wahrheitsgemässen Angabe üboc den Verbleib der
Gegenstände auffordern. Es ist gerade der Zweck dieser
Bestimmung, amtliche Verfügungen,
deren Befolgung
mangels Bestehens einer besonderen
Strafdrohung vom
guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die
ergänzende
Strafdrohung wirksam zu gestalten. Es besteht
kein stichhaltiger Grund, sie aus dem Gebiet des Betrei-
bungsverfahrens auszuschalten,
wenn dessen besondere
Strafbestimmungen den Ungehorsam nicht lückenlos
erfassen.
Vgl. auch Nr. 49. -Voir anssi no 49.
Kommunistische Tätigkeit. ~
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49.
II. KOMMUNISTISCHE TÄTIGKEIT
ACTIVITE COMMUNISTE
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49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober
1944 i. S. }feier und )litangeklagte gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich.
l. BRB vom 6. August 1940 iiber Massnahr;i 'n gegen die kommu-
nistische und anarchistische Tätigkeit, BHii •Jom 26. November
1940 betreffend die Außösung der kom111uni.siichen Partei der
Schweiz, Art. 64 StGB. Bei WiderhandlungPn gegen obige Bun-
desratsbeschlüsse führt der Beweggrund des Handelns aus
Idealismus nicht zur Strafmilderung (Erw. 2).
2. Art. 69 StG:Verlängenmg der Unte1'Suchu,ngshaft durch Aus-
kunftsverweigernng des Beschuldigten, Nichtanrechnung auf
die Strafe (Er:v. 3).
l. ACF du 6 aoUt 1940 instituant des mesures contre l'activite com-
muniste ou anarcihiste, ACF du 26 novembre 1940 concernant la
dissolution du parti cammuniste suisse, art. 64 CP.
En matiere d'infraction aux arretes prooites, Ie fait d'avoir agi par
idOOJisme ne justifie pas l'attenuation de la peine (consid. 2).
2.
Art. 69 CP. Prolongation de la detention preventive par le
refu.s de l'accuse de renseigner le juge ; non-imputation su,r la
peine (consid. 3).
l. DCF 6 agosto 1940 ehe istituisce provvedimenti contro l'attivitd
comunista o anarchica, DOF 26 novernbre 1940 concernente lo
scioglimento del partito comunista svizzero, art. 64 CP. Trattandosi
d'infrazioni ai decreti suddetti, l'aver agito per idealismo non
giu,stifica l'attenu,azione della pena (consid. 2).
2. Art. 69 OP. II prolungamento della detenzione preventiva
perche l'imputato ha rifiutato di dare informazioni al giudice
· non e computato nella pena (consid. 3).
Am 4. Mai 1944 wurde Max Meier in Bestätigung
zweier Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22.
und 28. Juni 1943 vom Obergericht des Kantons Zürich
schuldig befunden
der wiederholten Übertretung von
Art. 1 des BRB vom 26. November 1940 betreffend die
Auflösung
der kommunistischen Partei der Schweiz, der
Widerhandlung gegen den BRB vom 17. Dezember 1940
über den Vollzug des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses
und der Widerhandlung gegen die Verfügung I des eid-
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