Art. 291 Abs. 1 StGB; Verweisungsbruch durch Verweilen im verbotenen Gebiet. Der Tatbestand erfasst nicht bloss das Eindringen in den verbotenen Kanton, sondern auch das dortige Verbleiben nach Ablauf eines rechtmässigen Aufenthalts. Massgebend ist der klare Wortlaut, namentlich auch der romanische Text, sowie der Zweck der Verweisungsverfügung, welche den Aufenthalt schlechthin untersagt. Auf die Materialien ist nicht abzustellen, wenn Sinn und Tragweite der Norm aus Wortlaut und Zweck eindeutig hervorgehen (vgl. BGE 69 IV 10).
Strafgesetzbuch. No 46. 46. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 19 i. S. Hösli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 291 Abs. 1 StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet eindringt, sondern auch, wer darin verweilt, bricht die Ver- weiS1Ulg. Art. 291 al. 1 OP. Contrevient a la dooision d'expu,lsion non seu,le- ment celui qui penetre dans le territoire dont il est banni mais aussi celui qui y demeu.re. ' Art. 291, cp. 1 OP. Contravviene alla decisione d'espulsione non soltanto chi penetra nel territorio dal quale e bandito ma anche chi vi dimora. ' Aus den Erwägungen : Vor dem Obergericht hat die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, nach Al"t. 291 StGB mache sich nur strafbar, wer einer Verweisung zuwider sich in das Kantonsgebiet begibt, nicht auch, wer es nach Ablauf eines rechtmässigen Aufenthaltes nicht verlässt. An dieser Auffassung hält sie mit Recht nicht fest. Schon der Wort- laut der Bestimmung, namentlich nach den romanischen Texten, erlasst nicht bloss das Eindringen, sondern auch das Verweilen im Kantonsgebiet. Wer den Kanton nicht verlässt, bricht die Verweisung (( contrevient a une decision d'expulsion ; contravviene ad un decreto d'espulsione ll), gleich wie jemand, der ihn, von aussen kommend, betritt. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesetz- geber hätte veranlassen können, nur letztere Tat zu bestrafen. Die VerweisungsverlÜgung, welcher die Straf- drohung des Art. 291 StGB Nachachtung verschaffen soll, will dem Verwiesenen schlechthin den Aufenthalt im Kanton, nicht bloss den Eintritt in denselben, verbieten. Auch im vorliegenden Falle gibt der Wortlaut der Ver- fügung ihr unmissverständlich diesen Sinn. Dass der Entwurf des Strafgesetzbuches in der Bestimmung über Verweisungsbruch (Art. 260) nur als strafbar bezeichnete, wer das Gebiet 11 betritt l ((( oeJui qui aura penetre sur le territoire i ), und die in den eidgenössischen Räten be- Strafgesetzbuch. N° 47.
schlossene Änderung möglicherweise nur auf das Bestreben nach einer kürzeren Fassung zurückgeht -im National- rat wurde immerhin von einer Verkürzung durch eine allgemeinere Fassung i gesprochen (AStenBull, Sonder- ausgabe, 755) -, ist unerheblich, denn auf die Gesetzes- materialien ist nicht abzustellen, wenn der Sinn des Gesetzes aus dessen Wortlaut klar erkannt werden kann (BGE 69 IV 10) und sich, wie im vorliegenden Falle, auch aus dessen Zweck ergibt. 47. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Lang und Fuchs. Art. 322 Ziff. 1 StGB. Dru.cker im Sinne dieser Bestimmnng ist, wer die mit dem Dru.ck verbnndenen Arbeiten besorgt oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen lässt u.nd dazu. insbesondere die technischen Einrichtu,ngen zu.r Verfügu.ng stellt. Der technische Vorgang des Druckens kennzeichnet auch den Druckort. Drucker und Druckort sind au.eh anzugeben, wenn die Druck- schrift den Namen des Verfa. ;;sers trägt. Art. 322 eh. 1 OP. L'imprimeur au. sens de cette disposition est celu.i qu.i exoou.te les travau,x qu.e necessite l'impression ou. qui les fait exoou.ter dans l'entreprise qu.'il dirige, en mettant en particu.Iier a disposition ses installations techniqu.es. Le travail techniqt e de l'impression determine aussi le Iieu d'impression. L'imprime doit indiqu.er l'imprimeu.r et le lieu d'impression meme lorsqu.'il porte le nom de l'auteur. Art. 322 cifra 1 OP. Lo stampatore a'seru;i di qu.est'articolo e colui ehe eseguisce i lavori necessari alla stampa o ehe li fa esegu.ire nell'azienda da lu.i diretta, mettendo specialmente a disposizione i suoi impianti tecnici. . II Iavoro tecnico della stampa e determinante pure pel luogo della stampa. Lo stampato deve indicare lo stampatore ed il Iuogo della stampa anche se porta il nome dell'autore. A. -Ernst Lang in Zürich nahm in eigenem Namen Aufträge zum Druck von Dissertationen an und liess sie durch die Druckereigenossenschaft Aarau in Aarau, deren Geschäftsführer Benedikt Fuchs ist, ausführen. Auf den
Strafgesetzbuch. N° 47. Dissertationen ist der Name des Verfassers und der Ver- merk Ernst Lang, Zürich 2 i, nicht aber der Name der Druckerei und der Ort, wo die Schriften gedruckt wurden, angegeben. Am 21. September 1943 büsste daher das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Lang und Fuchs wegen Übertretung des Art. 322 Ziff. 1 StGB je mit Fr. 20.-. Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beur- teilung, worauf der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich sie am 27. Juni 1944 freisprach. Das Urteil wird damit begründet, Drucker sei, wer die Druckschrift herstellt und gegenüber Verfasser und Verleger die Verantwortung für den Druck übernimmt. Das sei hier Lang, denn das Verhältnis zwischen ihm und der Drucke- reigenossenschaft Aarau gehe den Verfasser nichts an ; es komme nicht darauf an wo die Druckerpresse sei, sondern wo sich der für den Druck Verantwortliche befinde. Auf die Frage des Verschuldens trat der Richter nicht ein. B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragt das Polizeirichteramt der Stadt Zürich, dieses Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Bestätigung der beiden Bussen an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes zurückzuweisen. C. -Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Namen des Verlegers und des Druckers tragen und den Druckort nennen. Diese Vorschrift will die Belangung der gemäss Art. 27 StGB verantwortlichen Personen erleichtern, wenn durch das Mittel der Druckerpresse eine strafbare Handlung begangen wird (vgl. AStenBull NatR 1931 71, StR 1931 227). Die von Art. 322 Ziff. 1 verlangten Angaben müssen daher wahr sein. Nicht darauf kommt es an, dass die Druckschrift den Namen von Personen trägt, welche gewillt sind, die strafrechtliche Verantwor- tung zu übernehmen, sondern dass die angegebenen Per- sonen auch wirklich die sind, welche gegebenenfalls nach Art. 27 StGB bestraft werden können. Nach Art. 27 Ziff. 2 ist bei nicht periodischen Druckschriften in erster Linie der Verfasser strafbar. Kann er nicht ermittelt werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Ver- leger und, wenn ein solcher fehlt, der Drucker als Täter strafbar. Als Drucker muss daher angegeben werden, wer nach Art. 27 Ziff. 2 solcher ist, nicht irgend eine Person, die bereit ist, dessen Verantwortung zu übernehmen. Der Drucker könnte sich sonst durch Vorschiebung eines Strohmannes der strafrechtlichen Verfolgung entziehen oder sie erschweren. 3. -Drucker im Sinne des Art. 27 Ziff. 2 und mithin auch des Art. 322 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer die Gesamt- heit der mit dem Druck verbundenen Arbeiten besorgt oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen Jässt und dazu insbesondere die technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, denn dieser Tat wegen wird er für die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen straf- baren Handlungen bestraft, nicht wegen irgendwelcher Nebenarbeiten, die . er zwar in der Regel auch besorgt, aber ebensogut einem Dritten überlassen kann, wie z.B. das Aufsuchen der Kunden, die Auswahl der Schrift, die Anordnung des Textes. Auch nicht auf das zivilrechtliche Verhältnis zum Verleger oder Verfasser oder überhaupt zum Besteller, der den Druckauftrag erteilt, kommt es 12 AS 70 IV -1944
Strafgesetzbuch.N° 47. an, sondern auf den technischen Vorgang des Druckens. Dieser kennzeichnet auch den Druckort, der auf der Drμckschrift angegeben werden muss (Art. 322 Zifi. 1 .Abs. 1) und subsidiär den Gerichtsstand bestimmt (Art. 347 Abs. 2). Nicht Lang ist daher der Drucker, sondern die Druckerei- genossenschaft Aarau, und Druckort ist nicht Zürich, sondern .Aarau. 4. - Der Verpflichtung, Drucker und Druckort anzu- geben, waren Fuchs und Lang nicht dadurch enthoben, dass die Dissertationen den Namen des Verfassers tragen. Der Wortlaut des Art. 322 Ziff. 1 StGB lässt dies nicht zu ; auch nicht der Sinn dieser Bestimmung. Denn selbst wenn der Verfasser ermittelt werden kann, ist der Drucker nicht unbedingt vor Strafe geschützt ; er ist es dann nicht, wenn die Druckschrift ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht worden ist (Art. 27 Ziff. 2 StGB). Der Drucker muss daher ermittelt werden können, auch wenn der Verfasser bekannt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch bei den Zeitungen und Zeitschriften die .. ngabe des Verfassers oder verantwort- lichen Redaktors, deren Verantwortung diejenige von Verleger und Drucker nicht weniger ausschliesst, der letztern Angabe jnach deutlicher Vorschrift des Art. 322 Ziff. 2 nicht entbehrlich macht. 5. -Objektiv ist somit der Tatbestand der Über- tretung des Art. 322 Zifi. 1 erfüllt. Ob auch subjektiv, wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Sache zu prüfen haben. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. Juni 1944 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. No 48.
i. S. Frey gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Der Schuldner, welcher einem Dritten gehörende Vermögens- gegenstände bei der Pfändung oder dem Vollzug eines Arrestes nicht angibt, ist nicht nach Art. 323 Ziff. 2 StGB strafbar ; der Aufforderung des Beamten an den Schuldner, solche Gegen- stände vorzuweisen oder zu sagen, wo sie sich befinden, kann durch Art. 292 StGB Nachachtung verschafft werden. Le debiteur qui, lors d'une saisie ou de l'execution d'un sequestre, n'indique pas les objets qui appartiennent a un tiers n'es pas punissable en vertu de l'art. 323 eh. 2 CP; c'est par la voie de l'art. 292 qu'il est possible d'assurer le respect de la sommation fa.ite au debiteur d'avoir a produire ces objets ou de dire ou ils se trouvent. 11 debitore ehe, all'atto d'un pignoramento o d'un sequestro, non indica gli oggetti appartenenti ad un terzo non e pu.nibile in virtu dell'art. 323 cifra 2 CP ; il rispetto della diffida fatta al debitore di produrre questi oggetti o di dire ov'essi si trovano puo essere ottenuto mediante l'applicazione dell'art. 292 CP. Aus den Erwägungen : Art. 323 Zifi. 2 StGB bedroht mit Strafe den Schuldner, der seine Vermögensgegenstände .. sowie seine Forderun- gen und Rechte gegenüber Dritten nicht soweit angibt, als es zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Der Wortlaut ist unmissverständ- lich, er ergreift nur Vermögen, das dem Schuldner gehört ( e les biens qui lui appartiennent ).Das bestätigt noch der Hinweis auf Art. 91 (und 275) SchKG, der den Schuldner nur anweist, seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten dem Pfändungsbeamten anzugeben, worunter im dortigen Zusammenhang etwas anderes als schuldnerisches Vermögen nicht verstanden werden kann. Der Grund für diene Beschränkung ist ein- leuchtend ; der Gläubiger hat kein Interesse, dass der Schuldner auch fremde Vermögensgegenstände angebe, deren Beschlag ja doch nicht wird aufrechterhalten werden können ; und der Betreibungsbeamte hat es erst recht nicht. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz sagt, dass im Pfändungsverfahren als Gegenstände des Schuldners vorläufig alle die gelten, welche sich in seinem