Ban violation includes remaining in the prohibited area

BGE 70 IV 174Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV22.09.1944Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant argued before the Obergericht and then before the Kassationshof that Article 291 StGB penalizes only entering the banned canton, not remaining there after the lawful stay has expired. The Federal Court rejected this interpretation. It held that the wording of the provision, especially in the French and Italian texts, also captures remaining in the prohibited territory. The purpose of the ban order is to prohibit the person from staying in the canton at all, not merely to bar entry. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 291 Abs. 1 StGB; Verweisungsbruch durch Betreten oder Verweilen im verbotenen Gebiet. Die Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut und Zweck nicht nur das Eindringen in das verbotene Gebiet, sondern auch das Verbleiben darin. Die Verweisungsverfügung will dem Verwiesenen den Aufenthalt schlechthin untersagen; wer den Kanton nicht verlässt, «bricht» die Verweisung ebenso wie derjenige, der von aussen her eintritt. Auf die Materialien ist nicht abzustellen, wenn der klare Gesetzeswortlaut, namentlich auch die romanischen Fassungen, den Sinn eindeutig erkennen lässt.

Gesamter Gesetzestext

Strafgesetzbuch. No 46. 46. Anszng aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Oktober 194 i. S. Hösli gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürieh. Art. 291 Abs. 1 StGB. Nicht nur, wer in das verbotene Gebiet eindringt, sondern auch, wer darin verWeilt, bricht die Ver- weisung. Art. 291al.1 OP. Contrevient a la decision d'expuJsion non seuJe- ment celui qui penetre dans le territoire dont il est banni mais aussi celui qui y demenre. ' Art. 291, ep. ! OP. Contravvinne .alla decisione d'espulsione non soltanto chi penetra nel territono dal quale e bandito ma anche chi vi dimora. ' Aus den Erwägungen : Vor dem Obergericht hat die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, nach A-rt. 291 StGB mache sich nur strafbar, wer einer Verweisung zuwider sich in das Kantonsgebiet begibt, nicht auch, wer es nach Ablauf eines rechtmässigen Aufenthaltes nicht verlässt. An dieser Auffassung hält sie mit Recht nicht fest. Schon der Wort- laut der Bestimmung, namentlich nach den romanischen Texten, erfasst nicht bloss das Eindringen, sondern auch das Verweilen im Kantonsgebiet. Wer den Kanton nicht verlässt, bricht)) die Verweisung ((( contrevient a une decision d'expulsion l ; contravviene ad un decreto d'espulsione ll), gleich wie jemand, der ihn, von aussen kommend, betritt. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesetz- geber hätte veranlassen können, nur letztere Tat zu bestrafen. Die VerweisungsverfÜgung, welcher die Straf- drohung des Art. 291 StGB Nachachtung verschaffen soll, will dem Verwiesenen schlechthin den Aufenthalt im Kanton, nicht bloss den Eintritt in denselben, verbieten. Auch im vorliegenden Falle gibt der Wortlaut der Ver- fügung ihr unmissverständlich diesen Sinn. Dass der Entwurf des Strafgesetzbuches in der Bestimmung über Verweisungsbruch (Art. 260) nur als strafbar bezeichnete, wer das Gebiet betritt)) ((( oeJui qui aura penetre sur le territoire ))), und die in den eidgenössischen Räten be- Strafgesetzbuch. N° 4 7. 176 schlossene Änderung möglicherweise nur auf das Bestreben nach einer kürzeren Fassung zurückgeht -im National- rat wurde immerhin von einer Verkürzung durch eine allgemeinere Fassung gesprochen (AStenBull, Sonder- ausgabe, 755) -, ist unerheblich, denn auf die Gesetzes- materialien ist nicht abzustellen, wenn der Sinn des Gesetzes aus dessen Wortlaut klar erkannt werden kann (BGE 69 IV 10) und sich, wie im vorliegenden Falle, auch aus dessen Zweck ergibt. 47. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Lang und Fuchs. Art. 322 Ziff. 1 StGB. Dru,cker im Sinne dieser Bestimmung ist, wer die mit dem Dru,ck verbundenen Arbeiten besorgt oder in dem von ihm geleiteten Betriebe besorgen lässt u,nd dazu, insbesondere die technischen Einrichtu;ngen zu,r Verfügung stellt. Der technische Vorgang des Druckens kennzeichnet auch den Dru,ckort. Dru,cker und Druckort sind au.eh anzugeben, wenn die Druck- schrift den Namen des Verfassers trägt. Art. 322 eh. 1 OP. L'imprimeur au sens de cette disposition est celu.i qu,i execu.te les travau.x que necessite l 'impression ou qui les fait executer dans l'entreprise qu'il dirige, en mettant en particulier a disposition ses installations techniqu,es. Le travail technique de l'impression determine aussi le lieu d'impression. L'imprime doit indiqu.er l'imprimeu.r et Ie Heu d'impression meme lorsqu'il porte le nom de l'auteur. Art. 322 cifra 1 OP. Lo stampatore a'senoii di qu.est'articolo e colui ehe esegu.isce i lavori necessari alla stampa o ehe li fa esegu.ire nell'azienda da lu,i diretta, mettendo specialmente a disposizione i suoi impianti tecnici. . 11 lavoro tecnico della stampa e determinante pure pel luogo della stampa. Lo stampato deve indicare lo stampatore ed il lu,ogo della stampa anche se porta il nome dell'autore. A. -Ernst Lang in Zürich nahm in eigenem Namen Aufträge zum Druck von Dissertationen an und liess sie durch die Druckereigenossenschaft Aarau in Aarau, deren Geschäftsführer Benedikt Fuchs ist, ausführen. Auf den

Schlagwörter

ban violationstatutory interpretationremaining in prohibited areamultilingual textcriminal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Article 291 StGB punishes only entering the prohibited territory or also remaining there after lawful entry.

Extrahierter Entscheid

Article 291 StGB also covers a person who stays in the prohibited territory; leaving is required to avoid violating the ban.

Extrahierte Begründung

The wording of the provision, especially the French and Italian versions, covers not only entry but also remaining. The ban order aims to prohibit the banned person from staying in the canton altogether, and there is no reason to restrict punishment to entry only.

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