Diminished responsibility and placement in a work-education institution

BGE 70 IV 110Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV14.07.1944Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court’s Cassation Division dismissed the prosecution’s nullity complaint. It held that a defendant’s diminished responsibility does not prevent placement in a work-education institution under Art. 43 StGB, provided the conditions for a medical measure under Arts. 14 or 15 StGB are not met. Since the expert and the cantonal courts found no need for institutional treatment or care, the lower court was entitled to apply Art. 43 StGB.

Regest

Art. 43 StGB; diminished responsibility and placement in a work-education institution; the measure is not excluded merely because the offender is only partially responsible. Where the prerequisites of Arts. 14 or 15 StGB are absent, the judge may apply Art. 43 StGB to a diminished-responsibility offender. The fact that one of the statutory conditions for placement—such as idleness or work-shyness connected with the offence—may itself be traceable to reduced responsibility does not preclude the measure. The distinction between medical treatment/care measures and work-education placement is decisive (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Strafgesetzbuch. N° 30. er sie verbüsst )) hat. Erlitten brauchte nicht unbe- dingt im Sinne von erstanden -ein Ausdruck, den der Entwurf in der Bestimmung über den Rückfall (Art. 64) kannte und der mit verbüsst gleichbedeutend ist

  • -aufgefasst zu werden. Die Meinung konnte dahin gehen, die Verurteilung zur Vorstrafe genüge, um den bedingten Vollzug für die spätere Strafe auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer als unlogisch gerügte Ordnung wäre dann erst durch die im Redaktionsverfahren erfolgte Ersetzung des Wortes erlitten durch verbüsst her- aufbeschworen worden. Allein es sind auch andere Erklä- rungen möglich. Der Gesetzgeber kann sich z.B. vorge- stellt haben, der Richter werde dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug bei der zweiten Verurteilung nicht oder nur ganz ausnahmsweise gewähren, nämlich höch- stens dann, wenn ernsthaft angenommen werden kann, der Verurteilte werde die zweite Bewährungsprobe besser bestehen als die erste. Sei dem wie ihm wolle, der Kassationshof ist nicht befugt, sich über den unmissverständlichen Text des Art. 41Ziff.3, welcher den vom Gesetzgeber gewollten Sinn hat, hinwegzusetzen, um eine Ordllung, welche als zu wenig durchdacht erscheinen mag, zu verbessern. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landsehaft gegen Schmid. Art. 43 StGB. Verminderte Zu.rechnu.ngsfähigkeit des Verurteil- ten steht der Einweisu.ng in eine Arbeitserziehu.ngsanstalt nicht im Wege, wenn nicht die Anwendu,ng von Art. 14: oder 15 StGB geboten ist. Art. 43 CP. Lorsqu'il n'y a pas Heu d'appliqu.er-a1.i' condamne a responsabilite restreinte l'art. 14 ou I'art. 15 CP, rien ne Strafgesetzbuch. N 30. 111 s'oppose a ce qu'il soit renvoye dans u,ne maison d'education au. travail. Art. 43 CP. Quando non si deve applicare 8!1 condannato, ehe ha una responsabilita limitata, l'.art. 14 o l'art; 15 OP , mdla si oppone al suo collocamento m una casa d edu.caz10ne al lavoro. Aus den Erwägungen : Der Sachverständige hat nicht für notwendig gehalten, dass der leicht vermindert zurechnungsfähige Beschwerde- gegner wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Art. 14 StGB in einer Heil-oder Pflegeanstalt verwahrt werde ; er hat bloss die Anwendung des Art. 15 StGB empfohlen. Das Strafgericht indessen hat Art. 43 StGB angewendet. Das war zulässig. Art. 15 trifft zu, wenn der Zustand des vermindert zurechnungs- fähigen Täters dessen Behandlung oder Versorgung in einer Heil-oder Pflegeanstalt verlangt, also, abgesehen vom Falle der Versorgung, insbesondere dann, wenn der Täter gepflegt oder psychiatrisch behandelt werden muss. Wenn dies, wie im vorliegenden Falle, nicht nötig ist und wie die kantonalen Gerichte angenommen haben, die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 43 StGB erfüllt sind, darf der Richter diese Bestimmung selbst auf einen vermindert zurechnungsfähigen Täter anwen- den. Es kommt vor, dass gerade eine der Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, die Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, mit welcher das Ver- brechen oder Vergehen im Zusammenhang steht (Art. 43 Ziff. l Abs. 2 StGB), auf verminderte Zurechnungsfähig- keit zurückgeht. Ein Grund, warum diese die Anwendung des Art. 43 ausschliessen sollte, lässt sich nicht finden. Die Massnahme des Art. 43 gleicht übrigens derjenigen des Art. 15 z.B. insofern, als in beiden Fällen der Straf- vollzug aufgeschoben und unter Umständen später nach- geholt wird (vgl. Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 43 Ziff. 6 StGB).

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