BGE 70 IV 1
BGE 70 IV 1Bge04.08.1942Originalquelle öffnen →
I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
auch keiner besondern Begründung im Urteii. Den Richter zu verhalten, im Urteil darzulegen, ob Gründe in der Person des Täters eine günstige Prognose gestatten würden, hätte keinen Sinn, wenn der bedingte Strafvollzug aus Gründen der Generalprävention gleichwohl versagt werden ·kann. Demnach erkennt das . Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde "'.lrd abgewiesen.
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