Art. 92 Ziff. 7 SchKG; Art. 519 Abs. 2 OR; Art. 93 SchKG: Die absolute Unpfändbarkeit setzt eine selbständige, von sonstigen Rechtsbeziehungen losgelöste Leibrentenbestellung voraus. Dienstvertragliche Ruhegehalts- und Witwenrenten, die auf dem Arbeitsverhältnis und dem Dienstalter beruhen, sind keine im Sinn von Art. 519 Abs. 2 OR bestellten Leibrenten. Eine vertragliche Unpfändbarkeitsklausel vermag Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht auszudehnen; solche Ansprüche fallen vielmehr unter die relative Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG. Der Ausnahmecharakter der Bestimmung schliesst eine analoge Anwendung auf unselbständige Rentenversprechen aus (consid. 1-2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. eines unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn- einkommens beschwert und so die Anordnung einer Lohnpfandung durch. die Aufsichtsbehörde erlangt hat. An diese am 22. Februar 1944 vollzogene Lohnpfändung konnte sich die Rekurrentin (mit ihrer Erklärung vom
Dienstverhältnis mit Pensionsbereehtigung. Die Witwenrente ist keine im Sinne von Art. 519 Abs.2 0 bestellte Leibrente. Sie kann daher. eht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SehKG unpfändbar erklärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SehKG. Contrat de travail donnant droit a des pensions. La rente revenant a Ja veuve de l'employe n'est pas u.ne rente viagere eonstituee clans 100 eonditions prevues par 1 'art. 519 a1. 2 CO. Elle ne peut done pas etre valablement dec1aree insaisissab e selon l'art. 92 eh. 7 LP, mais tombe soW e coup de l'art. 93 LP. Contratto di avoro con diritto a pensione. La rendita spettante aHa vedova del1'impiegato non e u.na rendita vitalizia costi- tuita seeondo l'art. 519 cp. 2 CO e non puo quindi essere vali- damente dichiarata impignorabiIe a' sansi den'art. 92 eifra 7 LEF, ma e retta dall'art. 93 LEF. . A. -Die Angestellten der Firma PKZ Burger-Kehl Co. Aktiengesellschaft in Zürich 2 sind bei dem im Jahre 1922 als Stiftung errichteten Wohlfahrtsfonds dieser Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Art. 10 Abs. 1 des Stif- tungsreglementes bestimmt : Wird das Dienstverhältnis aus einem andern Grunde als wegen Pensionierung vor dem Rücktrittsalter aufgelöst, so erhält der Ausscheidende die von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins zurück, womit 5 AS 70 III -1944
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. jeder Versicherungsanspruch erlischt. Als Versicherungs- leistungen sind vorgesehen:
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 17. Witwe, somit nach herrsohender Auffassung eine Leibrente vor, ungeachtet des Endigungsgrundes einer allfälligen Winerverheiratung. Diese Leibrente beruht jedoch nicht, wie dies Art. 92 Ziff. 7 SchKG voraussetzt, auf einem selbständigen Leibrentenversprechen, d. h. auf einep1 solchen, das (nach der Ausdrucksweise des deutschen Reichsgerichtes) . unabhängig und losgelöst von sonstigen Beziehungen und Verhältnissen der Parteien abgegeben wurde (Entscheidungen in Zivilsachen 94 S. 157). Damit wird der wie nach Art. 517 des schweizerischen OB auch nach 761 des deutschen BGB der Schriftform bedürf- tige Leibrentenvertrag gegenüber andern, unselbständigen Rentenversprechen abgegrenzt. Gerade Ruhegehaltsver- sprechen mit Einschluss von Witwenrenten auf Grund eines Dienstverhältnisses bedürfen dieser Form nicht, wie denn uch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre, solche im Rahmen eines Dienstverhältnisses getrof- fene Abreden, wenn sie nicht unterzeichnet werden, für ungültig zu halten. Damit ist gesagt, dass dienstvertrag- liehe Ruhegehälter und Witwenrenten nicht auf einen Leibrentenvertrag im Sinne des OR zurückgeführt werden müssen noch können. Die Frage der Unpfändbarkeit steht allerdings nicht in notwendigem Zusammenhang mit der Abschlussform. Es wird gelehrt, die Art. 516-520 OR seien mit Ausnahme der Formvorschrift von Art. 517 auch auf andere, nicht durch Vertrag, ja nicht einmal durch Rechtsgeschäft begründete Leibrentenverpflichtungen anzuwenden (GUHL OR 58, I). Damit kann aber nur eine analoge Anwen- dung gemeint sein, wie sie sich mit Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht verträgt. Es mag offen bleiben, ob der Ausnahme- charakter dieser Vorschrift überhaupt jede ausdehnende Anwendung ausschliesse, also auch auf selbständige Leibrenten-Zuwendungen durch Vermächtnis (die der französische Code oivil ausdrücklich dem contrat de rente viagere einreiht: Art. 1969, betreffend Unpfänd- barkeitsklausel siehe Art. 1981). Wie dem auch sei, ist Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
auf alle Fälle an dem Erfordernis einer selbständigen, von sonstigen Rechtsbeziehungen unabhängigen Bestellung der Leibrente festzuhalten, das hier nicht erfüllt ist. Da die Pensionsberechtigung als solche vom Bestehen eines mindestens fünf jährigen, nicht aus anderem Grunde als eben wegen Pensionierung bezw. durch Tod des Dienst- pflichtigen aufgelösten Dienstverhältnisses und die Höhe der Leistungen zudem vom erreichten Dienstalter abhängt, lässt sich auch kaum von einem gemischten Rechtsver- hältnis sprechen. Jedenfalls liegt bei dieser bestimmen- den dienstvertraglichen Grundlage keine als selbständig zu betrachtende Leibrentenverpflichtung vor. Die Witwenrente fällt somit-unter die nach Art. 93 SchKG relativ pfandbaren Ansprüche. Gegenüber der aus BGE 53III 167 gefolgerten Unmöglichkeit, die Leistun- gen der Wohlfahrtsfonds privater Unternehmungen der Exekution zu entziehen , wurde seinerzeit die Unpfänd- barkeit der Pensionsansprüohe des Bundespersonals naoh Art. 18 der Statuten der Versicherungskasse vom 6. Oktober 1920 als stossende Unstimmigkeit empfunden. Diese Bevorrechtung des Bundespersonals ist nun aber seither l:ieseitigt und das allgemeine Recht des SchKG auch auf die diesem Personal (mit Einschuss der Ange- hörigen) zukommenden Renten anwendbar erklärt worden (Art. 25 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1941). Ist demnach eine dem Zugriff der Gläubiger absolut entziehbare Leibrentenverpflichtung im Sinne von Art. 92 Ziff. 7 SchKG nicht gegeben, so braucht endlich nicht geprüft zu werden, ob die vorliegende Unpfändbarkeits- klausel, die hinsichtlich der vom Dienstpflichtigen selbst zu beziehenden Pensionsleistungen schon mangels Unent- geltlichkeit (und allenfalls auch, weil der Dienstpflichtige nicht als Dritter im Sinne von Art. 519 Abs. 2 OR gelten könnte) von vornherein nicht wirksam sein kann, nach dem mutmasslichen Willen der Parteien dann doch für die erst in zweiter Linie, als Angehörige, vorge- sehene Leibrentenbezügerin, eben die Witwe, aufrecht zu
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18. bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dar- getan, nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung beachtlich sein. . Demnach erkennt die SckuldbetreilYungs-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 18. Entscheid vom 27. September 1944 i. S. Traub. Wahrung der Rechtsvorschlagsjrist bei Benu.tnung des bei.der üre . dt;ls Betreibungsamtes angebrachten BrIefkastens. - lCht des Amtes den Kasten jeden Tag am Ende der Burea.uzelt zu. leeren. -Entsprechende Verteilung der Beweislast. -Art. 31 SchKG. Delai d'opposition. Le delai est observe de la part du. dnbiteu.r qui a fait opposition dans une missive mise en temps utile dans la hoite aux lettres de l'office. Le prepose qui place une boite aux lettres sur la porte de son office est tenu. de la lever tous les jours au moment de la fermetu.re de son bureau.. Repartition du. fardeau de la preuve entre le debiteur et l'office. Termine PeJI' tar opposizione. TI. termi?e si repu. a onrvato .dal debitore ehe depose tempestlvamente la dichlarazlOne scntta d'opposizione nella buca delle ettere posta s a porta deI. l'ufficio. Obbligo dell'ufficiale dl vuotare quotldlanamente la . buca delle lettere quando chiude l'uffi?io.. " Distribuzione dell'onere delIa prova tra d debltore e 1 uffimo. A. -Das Betreibungsamt Zollikon stellte dem Rekur- renten am 19. April 1944 einen Zahlungsbefehl zu. Am Morgen des