Art. 110 and 111 SchKG; participation periods in seizure proceedings; a true supplementary seizure under Art. 110(1) sentence 2 SchKG, occasioned solely by the formation of a seizure group, does not restart participation deadlines. By contrast, a seizure ordered as a consequence of a creditor's complaint for insufficiency of the prior seizure, as well as a post-seizure carried out ex officio under Art. 145 SchKG or on request of a creditor holding a provisional certificate of loss, constitutes an independent new basic seizure and opens fresh participation periods for other enforcement proceedings. The decisive criterion is whether the measure merely completes an existing group or instead creates a new seizure subject to a new grouping (consid. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 15. keit der Betreibung nach Art. 174 ZGB, also im Wege der Anschlusspfandung, aus, während es sich vorliegend um die Ausnahme nach Art. 176 handelt. Insbesondere aber ist im Gegensatz zu dem Fall des Präjudizes, wo der Rekurrent nicht ein Ehegatte, sondern ein Dritt- gläubiger war, vorliegend gar kein anderer, dritter Gläu- biger ersichtlich, auf den Rücksicht zu nehmen wäre Vor allem wär:e es unverständlich, Güterrechtsregister- eintragung und Veröfffentlichung zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt andere Gläubiger vor- handen sind oder auch nur es zu sein behaupten. Auf allfällige künftige Gläubiger aber ist keine Rücksicht zu nehmen, wie es ja auch Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. 1 ZGB nicht tun. Es kann nicht Sache der Betreibungs- behörden sein, die zivilrechtliche Ordnung dadurch zu modifizieren, dass von dem zur Durchführung der Güter-: trennung im Betreibungswege genötigten Ehegatten die Erfüllung von Formalitäten verlangt wird, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn sich der Güterstandswechsel gütlich durchführen liesse, namentlich z. B. in Form der Versilberung von Mannesvermögen zum Zwecke der Bezahlung der Frauengutsforderung mit Bargeld, wofür von der Notwendigkeit einer Registereintragung keine Rede sein könnte. Ist mithin die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen, so kann die Frage jhrer Rechtzeitigkeit dahingestellt bleiben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
la saisie ordonnee par l'autoriM de surveillance a la suite d'une plainte d'un creancier faisant valoir l'insuffisance d'une saisie anterieu.re, 2° la saisie complementaire operee d'office en vertu de l'art. 145 LP et 30 celle q11.i est ordonnee a la requisition d'un creancier porteur d'un acte de dMaut de biens provisoire. Partooipaziane al pignoramento (art. 110 e 111 LEF). TI complemento di pignoramento previsto dall'art. 110, cp. primo, frase seconda, LEF non fa decorrere nuovi termini di partecipazione. Fanno invece decorrere nuovi termini di partecip;:tzione: 1° il pignoramento ordinato daU'au.torita di vigilanza in segu.ito al recIamo d'un creditore che fa valere l'insufficienza d'un pignoramento anteriore; 20 il pignora- mento complementare effettuato d'11.fficio in virtu dell'art. 145 LEF; 3
il pignoramento ordinato S11. richiesto d'un credi- tore al beneficio d'un attestato di carenza di beni. A. --'-In der Betreibung Nr. 15522 Müllhaupt gegen Rietmann pfandete das Betreibungsamt Zürich 7 am 5. Oktober 1943 einige bewegliche Sachen. Die Pfändung war ungenügend. Vom Lohn des Schuldners war nach Ansicht des Betreibungsamtes nichts pfandbar. Nach Erhalt der Pfändungsurkunde am 13. November be- schwerte sich jedoch die Gläubigerin bei der Aufsichts- behörde, mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Vornahme einer Lohnpfandung anzuweisen. Diese Be- schwerde wurde am 9. Februar 1944 gutgeheissen und die Pfandüng monatlicher Lohnbeträge von Fr. 108.50 angeord.:tiet. Am 22. Februar 1944 folgte der Vollzug der Löhnpfändung.
62 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16. B. -Der Ehefrau des Schuldners hatte das Betreibungs- amt den PIandungsvollzug vom 5. Oktober 1943 am 1. November angezeigt .und ihr am 15. November eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt. Darauf hatte die Ehefrau des Schuldnnrs keine Anschlusserklärung nach Art. III SchKG abgegeben. Angesichts der am 22. Februar 1944 vollzogenen Lohnpfändung erklärte sie dann aber am 1. März 1944 den Anschluss für eine Verlust- scheinsforderung von Fr. 14,954.10, wovon Fr. 5862.10 privilegiert seien. Das Betreibungsamt wies diese Anmel- dung als verspätet zurück, und die von der Ehefrau des Schuldners deshalb geführte Beschwerde wurde zwar von der untern Aufsichtsbehörde geschützt, von der obern dagegen auf Rekurs der betreibenden Gläubigerin abge- wiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Ver- schiebungen im Pfändungssubstrat, die sich durch Weg- fallen oder Hinzutreten einzelner PIandungsgegenstände aus betreibungsrechtlichen Gründen ergeben können, haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Teilnahme- oder Anschlussfrist. Ausgeschlossen, weil mit dem System der Gruppenbildung unvereinbar, ist daher, dass ein Gläubiger, der (nicht 1) nach Art. llO an einer Pfändung teilnimmt, nach Ablauf von 30 Tagen dieses Recht deswegen noch beanspruchen könnte, weil die Grund- pfandung unvollständig gewesen sei. Aus der gleichen überlegung kann das Anschlussrecht nach Art. III nur innert 40 Tagen von der Grundpfändung an ausgeübt werden. Der Anschlussberechtigte muss auch, wenn er seine Entscheidung trifft, damit rechnen, dass infolge Beschwerde eines PIandungsgläubigers weitere pfändbare Aktiven (Lohn) in die ursprüngliche PIandung einbezogen werden können, und er kann sich seinen Anteil am Ver- wertungs ergebnis nur dadurch sichern, dass er sich der Grundprandung innert der gesetzlichen Frist anschliesst )h O. -Diesen Entscheid vom 7. Juli 1944 zieht die Ehefrau des Schuldners an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihre Beschwerde sei zu schützen und die Anschlusserklärung vom 1. März 1944 zuzulassen. I Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 16. Die Sch'lildbetreibunga-und Konkurakammer zieht in Erwägung :
Ergänzungspfändungen im eigentlichen Sinne gemäss Art. HO Abs. I Satz 2 SchKG, die nur gerade durch die Bildung einer PIandungsgruppe, d. h. durch das Hinzu- treten weiterer Pfändungsbegehren binnen 30 Tagen seit dem Vollzug einer Pfändung nötig geworden sind, dienen nur der betreffenden Gruppe, ohne selbst wieder Ausgangs- punkt neuer Teilnahmefristen zu sein. Anders verhält es sich jedoch mit einer Nachpfandung im Sinne von Art. 145 SchKG, wie sie gegebenenfalls bei ungenügendem . Verwertungsergebnis vorzunehmen ist. Die Nachpfändung gibt nach feststehender Praxis einer neuen Gruppen- bildung Raum; an ihr können also nach Massgabe von Art. 110 und 111 SchKG weitere Betreibungen teilnehmen, und sie unterliegt, als neue Grundpfändung ) im Sinne der vorinstanzlichen Benennungsweise, wiederum der Ergänzung gemäss dem Bedarf der durch sie veranlassten Bildung einer neuen Gruppe. Wie bei der Nachpfandung von Amtes wegen nach Art. 145 SchKG,. so ist es auch zu halten bei einer Nachpfandung, die (binnen der Frist des Art. 88 SchKG) auf Begehren eines Gläubigers mit provisorischem Verlustschein vollzogen worden ist. Auch diese Art der N3chpfandung steht ausserhalb des Rahmens einer "nach Art. HO Abs. 1 Satz 2 von Amtes wegen vor- zunehmenden blossen Ergänzung der PIandung für die betreffende Gruppe. Sie ist gleich einer Nachpfandung nach Art. 145 selbständiger Art, weshalb die Teilnahme anderer Betreibungen nach Massgabe von Art. HO und IH ebenso offensteht. Es kann aber auch dann nicht anders sein, wenn die neue Pfändung nicht ufolge eines beim Betreibungsamte gestellten N achprandungsbegehrens, sondern zufolge Beschwerde wegen ungenügender Pfän- dung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde vollzogen worden ist, wie hier, wo sich die betreibende Gläubigerin nach Empfang der PIandungsurkunde am 13. November 1943 mit Erfolg über die darin enthaltene Feststellung
Sehuldbetreibunga-und Konkursrecht. N0 16. eines unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn- einkommens beschwert und so die Anordnung einer Lohnpfandung durch. die Aufsichtsbehörde erlangt hat. An diese am 22. Februar 1944 vollzogene Lohnpfändung konnte sich die Rekurrentin (mit ihrer Erklärung vom
Dienstverhältnis mit Pensionsberechtigung. Die Witwenrente ist keine im Sinne von Art. 519 Abs.2 OR bestellte Leibrente. Sie kann daher nicht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SchKG unpfändbar erldärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SehKG. Contrat de travail donnant droit a des pensions. La rente revenant a. la veuve de l'employe n'est pas u,ne rente viagere eonstituee dans les eonditions prenes par 1 'art. 519 al. 2 CO. Elle ne peut done pas etre valablement dec aree insaisissable seI on I 'art. 92 eh. 7 LP, mais tombe sous le coup de l'art. 93 LP. Contratto di lavoro con diritto a pensione. La rendita spettante aUa vedova dell'impiegato non e una rendita vitalizia costi- tuita secondo l'art. 519 cp. 2 CO e non Pu.o quindi essere vali- damente dieruarata impignorabile a' sensi den'art.92 eifra 7 LEF, ma e retta dall'art. 93 LEF. A. -Die Angestellten der Firma PKZ Burger-Kehl Co. Aktiengesellschaft in Zürich 2 sind bei dem im Jahre 1922 als Stiftung errichteten Wohlfahrtsfonds dieser Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Art. 10 Abs. 1 des Stif- tungsreglementes bestimmt : Wird das Dienstverhältnis aus einem andern Grunde als wegen Pensionierung vor dem Rücktrittsalter aufgelöst, so erhält der Ausscheidende die von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins zurück, womit 5 AB 70 III -1944