Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13.
der Zustellung handelnde; jedenfalls verlangt es die
Billigkeit,
den Schuldner, der sich einfach an das handelnde
Amt wendet und nioht weiter denkt, wohin der Rechts-
vorschlag sohliesslich gelangen muss, zu schützen und
die Einreiohung eines Reohtsvorsohlages beim ersuohten
Amt gleioherweise wie beim ersuchenden als wirksam
anzuerkennen. Diese weitherzige Auffassung
ist durch den
Wortlaut von Art 74 SohKG nicht ausgeschlossen. Und
angesiohts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem
rechtskräftigen Zahlungsbefehl nach der eigenartigen
Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens zu-
kommt,
ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechts-
vorsohlages jede nioht unbedingt gebotene formale
Strenge
zu vermeiden. Also mag das Amt, welohes den Zahlungs-
befehl requisitionsweise zustellt, auoh im weitern Verlaufe
der Frist als zur Wahl stehende Einreiohungsstelle für
den Reohtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter
des Amtes
nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die
Gefahr einer
nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weiter-
gabe
an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 III 24).
Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, so kann dann
nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Schuld-
ner im einzelnen Falle den Rechtsvorschlag dem ersuchten
Amt eingereicht. hat: ob aus der erwähnten Überlegung
oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich über-
haupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes
wenden, oder
nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit
im vorliegendeh. Falle verhält, ist somit ohne Belang.
Die
mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlags-
erklärung verbundenen Gefahren lassen sich
dUrch sach-
entsprechendes
Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat
für unverzügliche Weiterleitung an das ersuchende besorgt
zu sein.
Und dieses soll gegebenenfalls damit rechnen,'
dass erst am letzten Tage der Frist ein Rechtsvorschlag
an das ersuchte Amt zur Post gegeben werden mag. Es
kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder
noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
es das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ohne Rechts-
vorschlagsvermerk oder
mit dem Vermerk kein Rechts-
vorschlag
an den Gläubiger weiterleitet. Natürlich lässt
sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages
an den Gläubiger
immer noch nachholen, wenn sie bei
der Übermittlung
des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unter-
blieben war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos.
FaUBtpjandbetreibung.
- Ersichtlich ungenaue Bezeichnung des Pfandes im Betreibungs-
begehren schadet nicht; so die Angabe des Depotscheines
für im Auslande deponierte Aktien statt dieser selbst. Art.
151 SchKG.
- Vorlegung des Pfandes an das Betreibu.ngsarnt ist nicht not-
wendig für die Anhebung, wohl aber für die Fortsetzung der
Betreibung. Solange sie unterbleibt, sei es auch wegen Unmög-
lichkeit, den Pfandgegenstand aus dem Auslande herbeizu-
schaffen, ist das Verwertungsbegehren unwirksam. Art. 51
und 151, 97 und 155, 156, 154 Abs. 2 SchKG.
Poursuite en realisation d'un gage mobilier.
- Une designation manifestement imprecise du gage, telle que
l'indication du certificat de depot coneernant des actions
deposees a l'etranger, au lieu des actions elles-memes, n'entraine
pas de consequences dommageables. Art. 151 LP.
- Une poursuite peut etre introduite, mais non pas eontinu.ee,
avant que le gage ait ete presente a l'office. Tant qu.'il ne l'a
pas ete, serait-ce meme en raison de l'impossibilite de le faire
venir de l'etranger, la requisition de vente demeure sans effet.
Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al. 2 LP.
Esecuzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.
- Un'indicazione manifestamente imprecisa dei pegno, come
l'indicazione dei certificato di deposito di azioni depositate
all'estero invece delle azioni stesse, non causa pregiudizio.
Art. 151 LEF.
- Un'esecuzione puo essere promossa, ma non continuata prima
ehe il pegno sia stato presentato all'u,fficio. Fino a tanto che
questa presentazione non e avvenuta sia pure per l'impossi-
bilita di f""r venire i1 pegno dall'estero, la domanda di vendita
e senz'effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2 LEF.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
.A. In der vorliegenden rechtskräftig gewordenen
Faustpfandbetreibung
ist der Pfandgegenstand angegeben
wiefolgt : (( im Besitze des J. A. Sterchi ... Zürich 7 (das
iSt der Vertreter der Gläubigerin) : 2 Depotscheine
Nr. 46,084
der Zürcher Kantonalbank über 225 und
300 total 525 Aktien der Lake Copper Proprietary
Co, London, datiert den 16. Februar 1939. ) Als die
Gläubigerin das Verwertungsbegehren stellte, schätzte das
Betreibungsamt die Aktien selbst, die sich
auf zwei Banken
-in London befinden, auf je einen Franken.
B. -'Ober diese Schätzung beschwerte sich der Schuld-
ner mit dem Erfolge, dass die untere Aufsichtsbehörde
die
Schätzung der ( im Zahlungsbefehl als Pfandgegen-
stände angegebenen Depotscheine ) statt der durch diese
ausgewiesenen Aktien anordnete. Die Gläubigerin rekur-
rierte
an die obere Instanz mit dem Antrag, es sei die
richtige Erfassung des Faustpfandobjektes
durch das
Betreibungsamt
) festzustellen und die betreibungsamt-
liche
Schätzung aufrechtzuerhalten. Doch hob die ange-
Ufene Behörde am-la. Juni 1944 die Faustpfandbetreibnng
in ihrer Gesamtheit auf, aus folgenden Gründen: Im
Zahlungsbefehl seien nicht die Aktien als Pfand bezeich-
net.
Sie könnten denn auch als im Ausland befindliche
Wertpapiere
nicht Gegenstand einer schweizerischen Pfand-
verwertungsbetreibung sein. Die als
Pfand bezeichneten
Depotscheine
aber seien keine verwertbaren Vermögens-
güter und daher keine tauglichen Pfander. Damit erweise
sich die vorliegende Betreibung als nichtig.
O. -Die Gläubigerin zieht diesen Entscheid an das
Bundesgericht weiter.
Die
8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Die Vorinstanz klammert sich wie der Schuldner an
den Wortlaut der Pfandbezeichnung in Pfandvertrag und
Zahlungsbefehl. Aber wer als Pfand einen Depotschein
über Sachen oder Wertpapiere bezeichnet, meint ver-
Schuidbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14.
nünftigerweise diese Sachen oder Wertpapiere selbst. Die
Betei1igten sind sich denn auch im vorliegenden Falle
klar darüber, dass der Depotschein kemen selbständigen
Vermögenswert darstellt, sondern
nur Beneisurkunde ist.
Um so weniger wird sich der Schuldner die Absicht zu-
schreiben lassen wollen, das
an sich wertlose Ausweis-
papier statt des Vermögensgutes selbst zu verpfänden.
Wenn es im Pfandvertrage heisst, der Schuldner übergebe
als Sicherstellung die Depotscheine über die
näher bezeich-
neten Aktien, so erklärt sich dies ohne weiteres. Er über-
gab eben die Depotscheine,
während die Aktien nicht
zur Stelle waren. Jedenfalls lässt sich die Pfandangabe
im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl zwanglos
dahin erläutern, der Vertreter der Gläubigerin besitze die
erwähnten Depotscheine
über die selbstverständlich ihrer-
seits die
Pfänder darstellenden Aktien. Dementsprechend
hat die Gläubigerin dann auch die von der ersten Be-
schwerdeinstanz angeordnete Schätzung der Depotscheine
statt der Aktien angefochten.
2. -Auch
darin ist der Vorinstanz nicht beizustimmen,
dass die
im Ausland befindlichen Aktien ( hier von der
Betreibung auf Pfandverwertung nicht erfasst werden
können
. Um eine Pfandbetreibung anzuheben, bedarf es
der Angabe des Pfandgegenstandes ; doch braucht dieser
dem Betreibungsamt
nicht vorgelegt zu werden (Art. 151
SchKG). Die Faustpfandbetreibung kann 30m Wohnort
des Schuldners angehoben werden, gleichgültig wo sich
der Pfandgegenstand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG).
Dass dieser allenfalls im Ausland hinterlegt ist, schliesst
also die Anhebung
der auf seine Verwertung als Pfand
gerichteten Betreibung in der Schweiz nicht aus.
3. -
Was für die Einleitung, gilt dann aber nicht auch
für die Fortsetzung der Faustpfandbetreibung. Das Ver-
wertungsbegehren
ist nicht wirksam, solange der Gläubiger
den Pfandgegenstand dem Betreibungsamte, sei es dem
die Betreibung durchführenden, sei es einem
von diesem
um Rechtshilfe ersuchten, nicht vorlegt. Denn die zufolge
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
des Verwertungsbegehrens vorzunehmende Schätzung eines
Wertpapieres gleichwie einer Sache
nach Art. 97/155
SchKG setzt voraus; dass der Betreibungsbeamte den
betreffenden Gegenstand in Augenschein nehmen kann
(BGE 60 UI 142/143). Ebenso hängt die, Verwertung
selbst
von der Möglichkeit der körperlichen Übergabe an
den Erwerber ab. Ü'berhaupt treffen beim Vollzug des
Verwertungsbegehrens
in der Faustpfandbetreibung alle
Gründe zu, welche
in der Betreibung auf Pfändung, wenn
auch nicht unbedingt von vornherein den amtlichen
Gewahrsam (Art. 98 SchKG, dazu BGE 48 Irr 96, 60 Irr
139, 63 Irr 67, 67 Irr 11), so doch den amtlichen Augen-
schein
für die Schätzung und sodann die Besitzergreifung
durch das Amt mindestens für die Veräusserung unerläss-
lich
machen; wie denn insoweit die' für die Betreibung
auf Pfändung aufgestellten Vorschriften analog anwend-
bar sind (Art. 155-156 SchKG).
Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine amtliche
Schätzung der in Frage stehenden Aktien zur Zeit nicht
erfüllt sind. Die vom Betreibungsamte vorgenommene
Schätzung ist daher als verfrüht 'aufzuheben, ohne dass
ihre Richtigkeit und das befolgte Verfahren im übrigen
zur Diskussion stünden. Es bleibt einfach abzuwarten,
ob die Gläubigerin die erwähnten Voraussetzungen eines
wirksamen Verwertungsbegehrens
zu erfüllen vermag,
bevor die
Betreibung nach Art. 154 Abs. 2 SchKG erlischt;
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben wird, zugleich aber auch
die vom Betreibungsamt vorgenommene Schätzung.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 15.
- Entscheid vom 7. August 1944 i. S. vou Rotz.
Betreibung unter Ehegatten. Die Zu lässigkeit einer Betreibung
zu,r Du.rchfiihrung der Gütertrennung gemäss Art. 176 ZGB
setzt nicht voraus, dass diese im Güterrechtsregister eingetra-
gen sei. (Art .. 173, 174, 176, 179, 186, 188,248, 250 ZGB).
Poursuite entre epOUll;. Une poursuite tendant a realiser une
separation de biens legale ou judiciaire (art. 176 CC) est possible
meme si la separation de biens n'apas fait l'objet d'une inscrip-
tion au. registre des regimes matrimoniau,x (art. 173, 174,
176, 179, 186, 188,
248 et 250 CC).
Eaecuzione tra ooniugi. Un'esecuzione per eseguire la separazione
dei beni legale 0 giudiziaria (art. 176 CC) e ammissibile anche
se la separazione dei beni non e stata iscritta nel registro dei
beni matrimonial i (art. 173, 174, 176, 179, 186, 188, .248,250
CC).
A. -Die Ehe von Rotz-Balmer wurde im November
rechtskräftig auf unbestimmte Zeit getrennt ;es
wurde Gütertrennung angeordnet, jedoch auf das Begehren
um Güterausscheidung nicht eingetreten. Eine Anschluss-
pfandung der Ehefrau gemäss Art. 111 SchKG führte
am 22. Dezember 1932 zur Ausstellung eines Verlust-
scheins
über Fr. 17,346.10.
B. -Am 23. September 1942 erwirkte die Frau gegen
den Mann in Basel für diese Verlustscheinsforderung
sowie eine Zessionsforderung von
Fr. 4220.60 einen Arrest,
den sie bezüglich der erstem Forderung mit Betreibung
vom 13.
Oktober 1942 rechtzeitig prosequierte.
O. -Auf Beschwerde des Schuldners vom 22. Februar
1944 hob die Aufsichtsbehörde die Betreibung als unter
das Zwangsvollstreckungsverbot des Art. 173 ZGB fallend
auf.
Sie führt aus, es handle sich bei der Verlustscheins-
forderung
um eine Frauengutsersatzforderung, die mit
der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufolge Tren-
nungsurteils zusammenhänge, weshalb
zu prüfen sei, ob
sie
unter die in Art. 176 ZGB vorgesehene Ausnahme
vom Verbot falle.
Nach Lehre und Rechtsprechung setze
diese Ausnahme jedoch voraus, dass die
Gütertrennung
im Güterrechtsregister eingetragen sei. Möge es auch