BGE 70 III 25
BGE 70 III 25Bge11.10.1935Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
steigen, kommen sie als Familienunterstützung und, inso-
weit wirklich notwendig, als unter den Notbedarf fallend
in )3etracht. Ar nicht nur bezüglich der Höhe, sondern
überhaupt grundsätzlich darf, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, den Betreibungsbehörden ein Mehreres zur
Abklärung der Frage der Unterstützungsleistung zugemu-
teil werden. Wenn sich der angeblich Unterstützte selber
darauf beruft, dass er auf Unterstützungen von Seite eines
Betriebenen angewiesen sei, dessen
Lohn infolgedessen
nicht oder nur in geringerem Umfange gepfändet werden
kann, so ist nicht einzusehen, wieso er sich. einer Up.ter-
BUchung seiner eigenen Existenzverhältnisse nach Notbe-
darf und Einkommen durch die Betibungsbehörden
sollte widersetzen dürfen; muss doch z. B. auch der
betreibende Alimentengläubiger, der Lohnpfändung unter
das Existenzminimum des Schuldners verlangt, sich die
Prüfung seiner eigenen Verhältnisse daraufhin, inwieweit
er zur Deckung seines Notbedarfs auf die Antastung des-
jenigen des
Schuldners angewiesen ist, gefallen lassen
(BGE 55 In 156, 68 In 28 und 105). Dabei ist unter Um-
ständen auch das Betreibungsamt des Wohnortes des
Unterstützungsempfangers
im Requisitionswege zum
Zwecke solcher Erhebungen in Anspruch zu nehmen.
Ferner steht es den Betreibungsbehörden zu, im Rahmen
dieser Untersuchung die zivilrechtliche Vorfragezu beur-
teilen, ob und inwieweit eine Unterßtützungspflicht nach
Art. 328/29 ZGB (oder vielleicht mindestens eine morali-
sche
Pflicht) besteht; eine ähnliche zivilrechtliche Vor-
fragenentscheidung
liegt ihnen bei der Ermittlung der
pfändbaren Lohnquote des betriebenen Ehemannes be-
züglich
der Festsetzung des Ehebeitrags der Ehefrau ob
(BGE 63 In llO, 67 III 21). Da der Rekurrent die Be-
hauptungen des Schuldners und die darauf gestützten
Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen
Betrages von Fr. 80.-bestreitet, sind nach dieser Richtung
ergänzende Erhebungen als Grundlage neuer Beurteilung
erforderlich.
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Rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 7.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KO'fIkurakamrner :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollstän-
digung der Erhebungen im Sinne der Motive und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Siehe auch Nr. 8. -Voir aussi le n° 8.
B. Rechtliche Schutzmassualunen für die Hotelindnstrie.
lesures juridiques en faveur de l'industrie höteliere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
7. Entscheid vom 8. Februar 1944 i. S. Brunner und Genossen.
Hotel8ehutz (Verordnung des Bundesrates vom 19. Dez. 1941/
17. Dez. 1943). Anwendung au.f juristische Personen. Hot,el
mit Restaurationsbetrieb. Unverschu,ldete Notlage (Art. 1, a
der Vo.) liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller den Hotel-
betrieb mit erkennbar ungenügenden Mitteln übernommen hat.
Mesur68 iuridiqutl8 temporair68 en ja'/JfJU'f M l'industrie Mteliere.
(Ordonnance du Conseil federal du 19 decembre 1941 et arrete
du, Conseil fMeral du 17 decembre 1943).
Application aux persollnes morales. Hötel avec exploitation d'un
restaurant. Le requerant qu,i a entrepris l'exploitation avec
des moyens manifestement insutfisa,nts ne saurait pretendre
qu,e c'est sans Silo faute qu'il est hors d'etat de remplir ses
engagements (art. 1 er lettre a de l'ordonnance).
MiRure giuridiche temp<Jr'anee a jaOO'1'e dell'industria degU alberghi
6 di quella dei ricami /OCF 19 dicembre 1941 e OCF 17 dicembre,
1943).
26 Rechtliche Schutzmasanahmen für die Hotelind1l8trie. N0 7.
AppIicazione alle persone: giuridiche. Albergo con esercizio di ri-
storante. Il riohiedente, ehe ha intrapreso l'eseroizio con mezzi
anfestamente insuffioienti, non pub pretendere ehe non e
prO. m grado, senza S'Ua eolpa, di soddisfare i suoi impegni
{art. 1 lett. a dell'ordinanza).
A. -Die Rekurrenten sind die Erben des frühem
Eigentümers der Besitzung Hotel-Pension Belvoir in
Rüschlikon, Alfred Brunner, und Gläubiger der 3. bis
7. Hypothek im Betrage von Fr. 159,000.-nach Vor-
gängen
von Fr. 160,000.-. Alfred Brunner hatte diese
Besitzung
im Juni 1933 der zu deren Erwerb gegründeten
Genossenschaft Hotel-Pension Belvoir Rüschlikon ver-
kauft. Die Erwerberin hatte ein Kapital von bloss
Fr. 10,000.-. Die vom Kaufpreis von Fr. 400,000.-
bar zu bezahlende Summe von Fr. 80,000.-wurde,
soweit nötig,
durch ein Darlehen des Vorstandsmitgliedes
Strakosch von Fr. 70,000.-aufgebracht. Dieser leistete
in den folgenden Jahren ausserdem Zuschüsse von
Fr. 49,832.57 und beschaffte der Genossenschaft Darlehen
von dritter Seite in Beträgen von Fr. 44,500. So vermochte
die Genossenschaft die
geplanten baulichen Änderungen
durchzuführen
und ihre Zinsverpflichtungen zu erfüllen.
Indessen
erlitt sie von Jahr zu Jahr Verluste, die bis
Ende 1939 auf Fr. 80,369.45 anwuchsen. Diesen Verlust-
betrag übernahm Strakosch durch Verrechnung mit seinem
Guthaben von Fr. 174,332.57 an die Genossenschaft.
B. -Nach Ablauf der für die Jahre 1940 und 1941
erhaltenen
Stundung unterbreitete die Genossenschaft
ihren Gläubigern einen Sanierungsplan. Mangels der
erforderlichen Zustimmungen der Gläubiger stellte sie
bei
der Nachlassbehörde das vorliegende Gesuch vom
14. Oktober 1942. Dessen Anträgen stimmten die Hypo-
thekargläubiger ausser den Rekurrenten ausdrücklich
und die nicht privilegierten Kurrentgläubiger stillschwei-
gend zu. Am 18. Dezember 1943 hiess die NachIassbehörde
den.
von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft
(SHTG) aufgestellten Sanierungsplan in folgendem Sinne
gut, mit Verbindlichkeit auch für die Rekurrenten:
Rechtliche Schutzmaasnahmen für die Hotelind1l8trie. N° 7. 27
Stundung der grundpfandversicherten Kapitalforderun-
gen bis
Ende 1944 (diejenige im 8. Rang wird gelöscht) ;
variable Verzinsung
zu höchstens 3 % %, abhängig vom
Betriebsergebnis,
von 1940 an; Barabfindung der rück-
ständigen
Zinse bis Ende 1939 der Schuldbriefe des 3.
bis 7. Ranges
mit 30 % ; Nachlass von 70 % der Kurrent-
forderungen bei Bezahlung von 30 %.
O. -Diesen Entscheid ziehen die Rekurrenten an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung
des Sanierungsgesuches, soweit es ihre
Forderungen be-
trifft, eventuell Abweisung
im vollen Umfange, falls
nämlich
der Sanierungsplan nur als Ganzes bewilligt
oder verworfen werden könnte. Es wird neuerdings geltend
gemacht, angesichts des überwiegenden Restaurations-
betriebes liege
gar kein Hotel vor. Sodann fehle es an
den Voraussetzungen des Hotelschutzes gemäss Art. 1
(80 -c) und teilweise auch Art. 16 (80 und c) sowie 18 (b
und c) der Hotelschutzverordnung.
Die BchUUbetr.-u. Konkurskammer zieht in E1'wägung :
-Nicht als Hotel anzusehen ist freilich eine Liegen- schaft, die nur zum ~einern Teile dem 1H0teibetriebe dient (BGE :67 III 57). Dass es sich hier so verhalte, folgern die Rekurrenten aus dem weitaus überwiegenden Ertra.g des Restaurations-gegenüber dem Hotelbetrieb der Gesuchstellerin. Mit Recht zieht aber die Naehlass- behörde in Betracht, dass das Haus für einen beträchtli- chen Hotelbetrieb eingerichtet ist. Es stehen 25 Gast- betten und die zugehörigen Gesellschaftsräume zur
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Rechtliche 8chutzmassnahmen für die Hotelindustrie. No 7.
Verfügung. Die Nachlassbehörde weist auch auf das
von der Gesuchstellerin verwendete Reklamematerial
und auf 'die Bezeichnung als Hotel beim Verkauf durch
Alfred Brunner hin.· Bei dieser Sachlage ist die Annahme
nicht zu beanstanden, « dass ein nicht unwesentlicher
Teil des
Gebäudes, sei es am Rauminhalt, sei es am Miet-
wert gemessen, zur Beherbergung von Gästen dient »,
gemäss der Umschreibung des Hotelbegriffes in BGE
61 III 24.
3. -Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebricht
es dagegen an der Voraussetzung des Art. 1 ader Hotel-
schutzverordnung, dass
der Eigentümer des Hotels « ohne
eigenes Verschulden infolge
der Wirtschaftskrise seine
Verbindlichkeiten
nicht mehr oder nicht mehr voll er-
füllen kann ll. Die Gesuchstellerin glaubt dieser Voraus-
setzung zu genügen, weil sich gegen die Art ihrer Ge-
schäftsführung
nichts einwenden lasse und das Ausbleiben
einer bessern Hotelfrequenz eben
auf die Dauerkrise
zurückzuführen sei. Eigenes Verschulden des Hotel-
eigentümers
an seiner Notlage ist jedoch nicht nur bei
schlechter Geschäftsführung anzunehmen. Vielmehr muss
ihm der Hotelschutz als Ausnahmerecht auch dann ver-
sagt werden, wenn er den Hotelbetrieb mit· erkennbar
ungenügenden Mitteln übernommen hat, zumal mitten
in der bereits über das Hotelgewerbe hereingebrochenen
Krise,
mit deren Andauern, ja Veschärfung von vorn-
herein zu rechnen war. Schon die Botschaft des Bundes-
rates für das Pfandnachlassverfahren vOn 1932 erwähnt
denn als Fall einer selbstverschuldeten Notlage, abgesehen
von einer schlechten Geschäftsführ1mg, die leichtsinnige
Gründung
und die spekulative Überzahlung des über-
nommenen Betriebes (Bundesblatt
1932 11 265). Damit
übereinstimmend wurde entschieden, dass die Notlage
selbst verschuldet habe, {( wer Ende 1932 ein mit finan-
ziellen Schwierigkeiten kämpfendes Hotelunternehmen
unter Übernahme der Pfandschulden erworben hat»
(BGE '5 BI llO). Gemeint ist auch hiebei: mit unge-
Rechtliche Schutzmassl1ahmen für die Hotelindustrie. N0 7. 29
nügenden Mitteln, um die übernommenen Verpflichtungen
bei
dem voraussehbaren Anhalten der Hotelkrise erfüllen
zu können.
Das hat der Übernehmer selbst zu verantwor-
ten, ob
er nun eine bereits bestehende oder eine erst
anlässlich der Geschäftsübernahme errichtete bezw. ver-
mehrte Pfandbelastung übernahm, der er nach Massgabe
seiner Mittel
nebst den zu erwartenden Geschäftserträg-
nissen nicht gewachsen war. So verhält es sich hier. Die
Gesuchstellerin
mit ihrem Kapital von bloss Fr. 10,000.-
war von vornherein auf fremde Mittel in sehr beträcht-
lichem Umfang angewiesen. Die vom ersten Jahr an sich
einstellenden Verluste wurden wohl von
Dritten über-
nommen
und über den Privatkonto des Alphonse Stra-
kosch abgeschrieben.· Allein das beweist doch, dass der
Betrieb von Anfang an nicht soviel Ertrag abwarf, wie
zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten ge-
braucht wurde. Auch handelt es sich nicht um blosse
Anfangsschwierigkeiten. Nichts
spricht dafür, dass der
Betrieb sich hätte halten können, wenn die Verhältnisse
gleich geblieben wären wie in den Jahren vor dem Kriege
und lediglich die Dritthilfe schliesslich ausgeblieben wäre,
so wie dies
tatsächlich der Fall war. Die Katastrophe
musste mit oder ohne Krieg eintreten, sobald die Hilfe
Dritter ausblieb. Dass es so kommen musste, war aber
schon 1933' vorauszusehen. Diese Geschäftsübernahme
bei so geringen eigenen Mitteln war, wenn
nicht eine Speku-
1ation' was die Gesuchstellerin
nicht wahr haben will,
so doch
ein ausgesprochenes Wagnis. Dessen Folgen
dürfen nach dem Ausgeführten nicht in Anwendung des
Hotelschutzes
auf die Gläubiger abgewälzt werden, und
es geht auch nicht an, bei dieser Grundlage der Geschäfts-
übernahme die
für den Hotelschutz bereitstehenden
öffentlichen Mittel
in Anspruch zu nehmen.
Brauchen sich demnach die Rekurrenten die ihnen
zugedaohten Sanierungsmassnahmen nicht gefallen zu
lassen! so muss der Rekurs gutgeheissen werden. Und
zwar ist, da der Sanierungsplan ein einheitliches Ganzes
30 Konkurs der Banken. N0 8. bildet, dem weitergehenden Eventualbegehren zu ent- sprechen, also das Sallierungsgesuch in seiner Gesamtheit abzuweisen. Demnac,h erkennt die Bchuldbetr.-u. Konku1'skammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Sanierungsgesuch abgewiesen. C. Konkurs der Banken, -Falllite des banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1!;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 8. Auszug aus dem Entscheid vom 17. April 19M i. S. Revi- sions-und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa. Gebühr für bl380ndere Mühewaltung (Art. 53 GebT zum SchKG) im Bankenk<:mlcurs. . Die Festsetzung einer Pauschalgebühr sowohl für die tarifierten wie für die nicht tarifierten Verrichtungen der Konkursver- waltung einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit ist mit Art. 1 GebT zum SchKG nicht vereinbar. FaiUite d'une banque. Firrotion de l'emolument quand la tdche de l'adminiBtration a eu particulierement importante (art. 53 du tarif des frais). nest inadmissible, au regard de l'art. 1 er du tarif des frais, d'eva- luer en bloc les operations tarifoos et non tarifees de l'adminis- tration de la faiIlite et d'allouer pour le tout un emolument global caIcule simpiement au prorata du temps consacr6 a I 'affaire. FaUimento d'una banca. Determinazione dell'indennitd, quando il compito dell'amm,iniatratore e 8tato patrticolarmente importante (art. 53 della tariffa). , Konkurs der Banken. N0 8. 31 Ds.to l'art. 1 dells. tariffa, e inammissibile di valutare in blocco Ie operazioni tariffate e non tariffate dell'amministrazione deI fallimento e di accordare per l'insieme un'indennita. globale calcolata semplicemente in proporzione deI tempo .adoperato. Die Revisions-und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa ist mit der Verwaltung des im Sommer 1937 eröffneten und jetzt abschlussreif gewordenen Konkurses über die Bank Gut & Co. A.-G. in Luzern betraut. Für ihre daherigen Verrichtlingen einschliesslich der noch bevorstehenden Schlussoperatiollen fordert sie Gebühren von insgesamt Fr. 83,096.-. Hievon bezeichnet sie Fr, 14,310.-als tarifierte Gebühren nach den Ansätzen des Gebührentarifs zum SchKG (GebT) und Fr. 68,786.-als Pauschalgebühr nach Art. 53 und 48/30 Abs. 3 GebT. Auf ihr Gesuch um Genehmigung dieser Pauschalgebühr hin hat das Ober- gericht des Kantons Luzern als Bankenkonkursgericht die ihr unter allen Titeln zukommenden Gebühren auf Fr. 60,000.-herabgesetzt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid gut und weist die Saohe zur weitern Abklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen : Die Beschwerdeführerin stellt für die tarifierten wie fm die nicht tarifierten Verrichtungen in gleicher Weise Rechnung, nämlich einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit, wobei sie je nach der Qualifikation ihres für die Konkursverwaltung beanspruchten Personals abge- stufte Stundenansätze zugrunde legt, die im wesentlichen auf dem von der eidgenössischen Bankenkommission am 11. Oktober 1935 aufgestellten Tarif über die Kosten von Bankrevisionen beruhen. Von der demgemäss errechneten Gesamtsumme zieht sie die tarifierten Gebühren.ab und gelangt so zu der geforderten Pauschalgebühr. Diese Rechnungsweise begründet sie damit, dass die im GebT festgelegten Gebühren für den vorliegenden komplizierten und umfangreichen Bankenkonkurs zu gering seien. Die
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