Art. 736 ZGB; partial extinction of a servitude requires a fundamental, legally relevant change in the factual and interest situation after creation of the servitude. The mere desire of the burdened owner to improve or replace its own structure, even if this would require exceeding the agreed height limit, does not constitute such a change. The beneficiary of the servitude alone judges the value of maintaining the servitutory status quo; the protected interest may also be purely subjective or affectionate. Refusal to release a servitude is not abusive merely because the burdened owner would prefer a different and aesthetically more pleasing use of its property (consid. 1-3).
Sachenrecht. N0 l/i. Beweis; namentlich ist kein Zusammenhang der Aufwen- dungen mit dem Tag der Klagebeantwortung ersichtlich, auf den die Vorinstanz abstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird abgewiesen. Die Anschluss- berufung wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr; 6700.-mit Zins zu 5 % seit
Parzelle dieses Landes an Blasius Muth und errichteten dabei zugunsten des ihnen verbleibenden Bodens und zulasten der verkauften Parzelle eine Dienstbarkeit, welche die zulässige Firsthöhe für Bauten auf letzterer auf die Höhenkote 457,56 m beschränkte. Im Jahre 1913 ging das berechtigte Grundstück an die SUV AL über, die 1914/15 darauf ihr Verwaltungsgebäude errichtete. Auf dem belasteten Grundstück erstellte die Erwerberin, Firma C. J. Bucher A.-G., ihr Druckereigebäude, dessen Flachdach bis auf 40 cm an die Baulimite Kote 457,56 m heranreicht, während ein Lifthäuschen 1,20 m über diese hinausragt. Anfangs 1943 reichte die C. J. Bucher A.-G. bei der Baudirektion der Stadt Luzern ein Bauprojekt ein, wonach' das schadhaft gewordene Flachdach durch ein gewöhn- liches . Ziegeldach ersetzt werden sollte, dessen grösste Firsthöhe um 4,10 m über der geltenden Baulimite läge. Der seitens der SUV AL und Dritter erhobene öffentlich- rechtliche Baueinspruch wurde vom Stadtrat abgewiesen, der die Ersetzung des unschönen Flachdaches durch ein Ziegeidach . vom ästhetischen Standpunkt aus als begrüs- senswert erklärte. Der ptivatrechtliche Baueinspruch der SUV AL bildete den Gegenstand der vorliegenden Klage der C. J. Bucher A.-G.mit dem Begehren, jener sei als unbegründet zu beseitigen, die Dienstbarkeit betr. Bau- beschränkung sei im Sinne der erteilten. Baubewilligung ohne Entschädigung teilweise abzulösen und im Grund- buch neu einzutragen, und der Klägerin sei das Reoht auf Schadenersatz von Fr. 30. für jeden Tag der unge- rechtfertigten Verzögertiiig der Bauausführung und all- fälligen weitern Scha :rl zu wahren. Die SUV AL ver- langte Abweisungdef Klage. B. -Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das Obergericht des Kantons Luzern haben die Vorausset- zungen zur Ablösung. der Servitut naoh Art. 736 ZGB als nicht gegeben erklärt und die Klage abgewiesen. O. -Mit der vorliegenden Berufung hält die. Klägerin
an den Klagebegehren fest und beantragt Durchführung eines Augenscheins. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
verhältnis, dass der Widerstand des Eigentümers des berechtigten Grundstückes gegen die ganze oder teilweise Löschung bezw. Ablösung der Dienstbarkeit als ein unter Art. 2 ZGB fallender Akt der Schikane erscheine (BGE
II 246). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unbe- gründeterklärung der Klage, einmal weil sich nichts neues ereignet hat, was die Interessenlage grundlegend und in rechtserheblicher Weise verändert hätte, und sodann weil auf jeden Fall die Ablehnung einer teilweisen Rechts- aufgabe seitens der Beklagten keinen Akt schikanöser Rechtsausübung bezw. des Rechtsmissbrauchs darstellt; 2. - Was das, Erfordernis neuer Tatsachen anbelangt, sind keine ersichtlich, welche den Wert der Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück vermindert oder -die Belastung für das dienende erhöht hätten. a) Unter dem Gesichtspunkt derbeklagtischen Liegen- schaft ist die heutige Situation von derjenigen im' Jahre 1911 nur insofern verschieden, als es sich damals umnoch unüberbautes Land handelte, während seither der Bau der Beklagten darauf erstellt worden ist. Darin kann aber keine Veränderung im Sinne des Art. 736 erblickt wer9-en, weil damals die Dienstbarkeit gerade im Hinblick -auf die Eventualität der Überbauung errichtet worden' ist. Anders wäre die Situation, wenn seit der Errichtung der Servitut auf dritten, nicht belasteten Grundstücken Bauten erstellt worden wären, die ihrerseits die Aussicht von der beklagtischen 'Liegenschaft verdeckten. ' In diesem Falle (vgl. BGE 50 II 466) könnte der Erwägung entscheidendes Gewicht zukommen, dass die Dienst- barkeit dem berechtigten Grundstjick nichts oder wenig mehr nütze, weil' der mit der Servitut bezweckte Schutz ohnehin durch die Bauten der Dritten illusorisch geworden sei. Im vorliegenden Falle ist nichts derartiges geltend gemacht worden. Es ist nicht behauptet, dass seit 1911 durch dritte Bauten eine Wand zwisohen der Liegenschaft
der SUV AL und der Aussioht auf See und Berge erriohtet worden sei. Das Interesse des beklagtischen Grundstüoks daran, dass auf dem belasteten Land keine Beeinträchti- gung des Ausbliokserstehe, ist von 1911 bis heute genau das gleiohe geblieben. Der Umstand, dass es sich bei der berechtigten Liegenschaft um ein Verwaltungsgebäude und nicht um ein Privathaus, ein Hotel oder ein Sanato- rium handelt, ändert daran nichts. Aus dem Bericht des Bautenausschusses der Beklagten von 1913 geht hervor, dass damals auf den unverbauten Horizont und die den Schutz dieser Lage gewährleistenden Bauservituten ein erheblicher Wert gelegt wurde, der zweifellos auoh im Kaufpreis zum Ausdruok kam. b) Aber auch vom Gesichtspunkt des belasteten Grund- stückes aus liegt keine rechtserhebliche Veränderung der Situation vor. Es ist nicht einzusehen, inwiefern in dem Verbote, nicht höher als bis zur festgesetzten Kote zu bauen, heute eine drückendere Belastung liegen sollte als 1911. Es beschränkt allerdings die Möglichkeit der Boden- ausnützung in der vertikalen Dimension, tat dies aber im genau gleichen Masse von Anfang an. Der Haupt- eiI;twand der Klägerin hiegegen, es lägen insofern neue Verhältnisse vor, als das Flachdach sohadhaft, eine Er- neuerung desselben zufolge kriegsbedingter Material- besohafiungssohwierigkeiten heute unmöglich sei und daher nur die Erstellung eines die Baulimite übersohrei- tenden Firstdaches bleibe, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zunächst stellt die Vorinstanz -tatbeständlioh und daher für das Bundesgerioht verbindlich -fest, dass eine gänzliohe Neuerstellung der Bedachung gegenwärtig nicht unumgänglich nötig ist, vielmehr eine blosse Reparatur vorderhand genügt, heute technisoh durohaus möglich ist und erlaubt, mit der gründlichen Erneuerung bis zur Wiederkehr normaler Verhältnisse zuzuwarten. Wäre aber die sofortige Erstellung eines Ziegeldaches wirklioh unver- meidlich, so läge es nur an der Klägerin, es sofort unter Einhaltung der BauIimite auszuführen, indem sie ein StOckwerk opfert. Dies hätte freilich für die Klägerin
Unannehmlichkeiten, wäre jedoch die gleioneLösung, auf welche die Klägerin 1925 angewiesen gewesen wäre, wenn sie damals nicht vorgezogen hätte, ungeachtet der Naoh- teile eines Flachdaohes die zulässige Bauhöhe bis zur äussersten Grenze auszunützen. Sie hat aus eigenem Entsohluss damals diesem Vorteil zuliebe die Unzuläng-:- lichkeiten eines Flaohdaohes in Kauf genommen; es widerspräohe jeder Billigkeit, wenn sie sich jetzt auf jene Naohteile berufen und sich ihrer auf Kosten der Beklagten entledigen bezw. das verwirklichte Risiko des Flaoh- daohes auf diese überwälzen könnte. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Materialschwierigkeiten han- delt es sich überhaupt um bloss momentane Hindernisse, welohe grundsätzlioh keinesfalls eine Abänderung der Servitut für alle Zukunft zu rechtfertigen vermöohten. In Wirkliohkeit läuft die Klagebegrnndung einfach auf den Standpunkt hinaus, dass die BauIimite zu niedrig festgesetzt sei und dass die Interessen der Beklagten mit einer um 4,10 m höheren Kote hinreiohend geschützt wären. Darin liegt jedoch keine neue Tatsache. Die Kritik richtetsioh gegen die Servitutserriohtung selbst. Damit befindet marr sich gänzlioh ausserhalb des Bodens der Voraussetzungen, auf denen Art. 736 ruht. Schon als die Klägerin im Jahre 1925 baute, hätte sie ebensogut wie heute geltend machen können, ein um 4,50 m höherer Bau beeinträohtige das berechtigte Grundstück in keiner Weise. Sie tat es nicht, offenbar weil sie sich bewusst war, dass das kein gesetzlicher Grun zur Abänderung der bei Erriohtung der Servitut mit freiem Willensent- sohluss der Parteien festgesetzten Bauhöhe wäre. Wenn dieser Grund zur Zeit der Erriohtung des Buchdruckerei- gebäudes nicht bestand, so kann er ebensowenig heute für den projektierten Umbau in Betraoht kommen. Es muss grundsätzlioh dem Versuohe entgegengetreten wer- den, auf dem Umweg über Art. 736 Bauhöhe-Dienst- barkeiten wieder in Frage zu stellen, welohe auf direktem Wege nicht angreifbar waren. 3. -Muss demnach die Klage mangels der gesetzlichen ,.,
Sachetirooht. N° 15. Voraussetzung des Eintritts neuer, eine Revision des Servitutserrichtungsvertrags rechtfertigender Tatsachen abgewiesen werden, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die WeigerUng der Beklagten einen Akt schika- nöser Rechtsausübling darstelle. Sie wäre indessen zweifel- los zu verneinen, und zwar ohne dass es für ihre Beurtei- lung der Durchführung eines Augenscheins bedürfte, welches Beweismittel übrigens im BerufungsverfahreIi . nicht anwendbar ist (Art. 81, 82 OG). Die Klägerin muss selber zugeben dass im Falle der Ausführung ihres Um- bauprojektes die Aussicht vom beklagtischen Grundstück nicht mehr die gleiche wie heute wäre (Abdeckung eines Teils des Dreilindenquartiers. Die Bemerkung der Vor- instanz, wonach ein um 4 m höherer Bau der Liegenschaft der Beklagten weder Licht noch Luft noch Aussicht ent- ziehen würde, besagt nur, dass jene immer noch eine schöne Aussicht auf See und Berge genösse, nicht aber, dass die Aussicht die gleiche bliebe; die Photographien. bewei- sen, jedenfalls vom Strassenniveau aus, das Gegenteil, wenn auch die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist). Die Klägerin sucht lediglich darzutun, dass diese kleine Ein- busse durch das Verschwinden des fabrikartigen Flach- daches und seine Ersetzung durch das an sich schönere und überdies einige entferntere hässliche Hinterfassaden verdeckende Ziegeldach mehr als aufgewogen würde. Auf den Boden dieser Diskussion über tein ästhetische bezw. Geschmacksfragen kann jedoch der Richter der Klägerin nicht folgen. Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den bestehenden servitutsgemässen Zustand der Dinge vor- zieht, ist das seine Sache; er allein hat sein Interesse am Status quo zu beurteilen und zu bewerten, und es kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er über die Vor-und Nachteile einer Neugestaltung für ihn nicht gleicher Ansicht ist wie der Belastete (BGE 66 II 2(8). Das Interesse im Sinne des Art. 736 ZGB ist nicht nach einem allgemeinen, für jedermann gültigen Wert- masstab zu beurteilen. Auch eine ganz illdividuelle, nach Sachenrecht. N° 16.
DurohSchnittsimscha.uungenVielleicht unbegreifliche Lieb::. h berei kann Gegenstand einet . Dienstbarkeit bilden. Es ist kein Rechtsmissbm.-uch SeItens der Beklagten,wenil sie diecdureh'rueServitllt genlei8tete. weitere. Aussicht einer'etwasweIiigel"iveiten,-aner' VielleiCht hai'monincneren VOtZinht,'fi1id' 8n-ihrem chte lfesthält. Eher träfe dies aufda Bestreben 'der Klagerin ZU; ohne Entschadiguhg emepr8iktische Befreililig 'vOll ihrer Last zn erlangen geetützt aufbllisse Vorwände " jedenfalls a11f' t)ttlständ'6'; welcne die Folge ihl'er eigenen,' einseitigen Massnahrtien sind näinlichderiErstellung 'eines' Flachdaches ruchtan der: Dauli:niite Auf die'ScltWieHgkeit;:die im' Sinne des IDage-begehrefis beselfuittJeneSe:r'vitut' BO :zu lln1Sdhreiben, d.aSs die' Mögliöli.keit einerspittel'rl' 'Rücklfehr der Kl8.gertn . zllm"1Flaelidach W'ietleiWnooteräusserster Allsnutzuiig der nun um 4,10 m höhern Baulimite ausgesohlOssen wäre; .seiabschliessend. nur himgewi sen. Die BerUfung wird abgewiesen' und das Urteil des ObergentS des Kantens LuZern vom 8. März 1944 bestätigt;' 16. Urteil der ll. ZivilabteUung vnin' 5. Apnll 1.941 i. S.BmSeh 4'(:ie und .VerWaltongs-und TmlllufudgMellsehaft A.-G. gegen . :J.ipper Widerroohtllche Verpfändung von IrihaberschulClbriefen. .Antor derungen an den guten Glauben des Erwerbers. Art. 3, 84 Abs. 2, 899, 901, 930 ff. ZGB. DroitdE gageQQhstitu.e .snde,scedwes hypotf1e . aupo ur. Ejrlgennes qu.Q.nt .la bonnEl.f'oi Ii lna.cquereqr. ;Art. , 884.a1. 2, 89l ; 901. l 30 .etsuiv . CC. . . . Dirittödi pegno; oostituito' su' IlEl ipotecib'rie Alp jntöre: . Requisiti . perquanfuconoorne 'labllona. fede,deU'acc:tUll'ente. Art. 3, 884 cl . 2;899; . 901, 930 e sag; ce. . A.;;::....... Der 'K!ägEtt3MeYerIJipper war'Eigeritfuner der Liegenscha.ft Müllerstrasse 77 in Zürich und Miteigentüirier