Art. 679 ZGB; Haftung des Gemeinwesens für Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch öffentliche Sachen; auch öffentliches Eigentum untersteht den nachbarrechtlichen Grundsätzen, soweit keine öffentlich-rechtliche Rechtsbeschränkung besteht. Das Gemeinwesen haftet als selbständiger Grundeigentümer für unbefugte, objektiv widerrechtliche Einwirkungen auf fremdes Gut. Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes begründet für solche Haftungsstreitigkeiten nach Inkrafttreten von ZGB und OR keine zwingende Sonderzuständigkeit. Die Betreibung unterbricht die Verjährung nur im Umfang des betriebenen Betrags; Mehrforderungen bleiben unberührt, auch bei gleichem Rechtsgrund. Verzugszins auf Wiederherstellungskosten läuft erst ab tatsächlicher Aufwendung (consid. 1-6).
84 Famllienrecht. N° 13. Il Abs. 4 der Instruktion für Vormünder. Mit Bezug auf die neue Anlage hat der Beirat diese Regel in einwandfreier Weise befolgt. Die blosse Bankoperation des Einzugs zwecks partienweiser Wiederanlage dagegen durfte er für den ganzen Betrag durch eine einzige Bank besorgen lassen, auch wenn einzelne Posten kurze Zeit auf deren Konto- korrent stehen bleiben mussten. 6. - Zu Unrecht wirft endlioh der Kläger dem Beirat eine Verletzung des Art. 421 Ziff. 4 ZGB vor, weil in der Gutschrift der Mündelgelder im Kontokorrent der Bank ein Darlehen an diese liege, das nur mit Zustimmung der Vormundschafts behörde hätte gewährt werden dürfen. Art. 401 stellt hinsiohtlioh der Bankanlagen eine Spezial- vorsohrift dar. Diese sind nioht Darlehen im Sinne von Art. 421 Ziff. 4, sondern unterliegen den besondern Kau- telen des Art. 401, nämlioh eben der Besohränkung auf Mündelgeldkassen bezw. der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung der Werttitel. Der Umstand, dass diese Bestimmungen in casu nicht anwendbar sind, eil es sich nicht um eine Bankanlage, sondern lediglioh um eine Bank- transaktion zum Zweck einer Anlage handelt, kann nicht die Anwendbarkeit des Art. 421 Ziff.4 zur Folge haben. Ebensowenig folgt diese etwa daraus, dass die im Rahmen einer Bankoperation zweoks Anlage von Mündelgeldern erfolgte Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredite8 dUrch den Vormund als Darlehensautnahme der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde naoh Art. 421 Ziff. 4 ZGB unter steht (BGE 52 II 321). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 1944 bestätigt.
IH. SACHENRECHT DROITS REELS 14. Urteil der IL Zivilabteiluug vom 11. Mai 1944 i. S. Ein- wohnergemeinde Hern gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
Elle ne l'interrompt pas J Our une somme superieure, meme si ce supplement est reolame en vertu du meme titre juri- n diqu,e ; dmis 'bI d" d' t.t. 'ts if -nest pas a SI e aJouter es m "re excess s au capital. de maniere a soustraire une plus grande somme a l'effet de la presoription. Art. 135 0.1. 2 CO, 67 eh. 3 LP (oonsid. 3).
L'esecuzione interrompe la preserizione soitanto per l'importo delIa somma domandata; non l'interrompe per u,na somma superiore, anche se qu,estomaggior credito e fatto valere in virtn deI medesimo titolo giU,ridieo. Non e lecito aggiungere interessi eecessivi al eapitale in modo da sottrarre alla prescri- zione u,na somma maggiore (art. 135, cp. 2 CO; 67 eifra 3 LEF) (consid. 3). 4. Come misurare la responsabilita prevista da!l'art. 679 CC, speeialmente in caso di danni cau,sati ad u,na eondotta elettrica impiantata dall'Amministrazione delle PTT in virtn delI 'art. 5 della Iegge federale 24 giugno 1902 (consid. 5) ? 5. Le spese occasionate da!la riparazione deidanni produ,cono interesse soltanto da! momento in cui sono state fatte effettiva- mente (consid. 6). A. -Die Breitenrainstrasse in Bern ist eine Gemeinde- strasse im Sinne des bernischen Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 14. Oktober 1934. Sie enthält mehrere unterirdische Leitungen der Gemeinde selbst. Seit dem Jahre 1919 befindet sich darin ferner in etwa 2.50 m Tiefe eine Kabelrohrleitung der eidgenössischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung. Diese konnte die Strasse gemäss Art. 5 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 unentgeltlich in Anspruch nehmen. B. -Im Winterhalbjahr 1938-39,liess die Einwohner- gemeinde Bern parallel zur Kabelrohrleitung der PTT- Verwaltung und in kurzem Abstand dazu einen mehr als 8 m tiefen Graben für einen Entlastungskanal der Kanali- sation erstellen. Dabei wurde eine bewegliche Schicht von Schlammsand durchschnitten, die ausserdem von Grund-
wasser verdünnt war. Die von der Gemeinde vorgeschrie- bene senkrechte (Marcia-Avanti-) Spriessung hielt in dieser Schicht nicht genügend dicht. Der Schlammsand drang durch die Fugen ein, und demzufolge geriet das Erdreioh seitlich des Baugrabens in Bewegung. Es bildeten sich Senkungen und Verschiebungen, die insbesondere die erwähnte Kabelrohrleitung der PTT-Verwaltung ergriffen. O. -Hiefür verlangte die Eidgenossenschaft von der Einwohnergemeinde Bern Schadenersatz. Mit Zahlungs- befehl vom 3./4. Mai 1940 setzte sie Fr. 6700.-mit Zins zu 5 % seit dem 1. April 1940 in Betreibung. Ebenso mit Zahlungsbefehl vom 5./7. Mai 1941. Am 22. April 1942 fand der fruchtlose Aussöhnungsversuch statt, und am 11. Mai 1942 wurde die Klage beim Appellationshof des Kantons Bern eingereicht. Darin war der Schaden auf Fr. 8300.-beziffert. Gegenstand der Beurteilung war dann eine weiterhin auf Fr. 10,500.-, immer mit Zins seit
Sachen. Das schliesst: jedoch eine Haftung der Gemeinde nl;l ch zivilrechtlichen Grundsätzen" nicht aus. Sowohl Art. 58 OR wie auch: Art. 679 ZGB sind gegenüber dem Gemeinwesen (sei es Staat, Gemeinde oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechtes) anwendbar, freilich nach einem Urteil der I. Zivilabteilung nicht, soweit ein Schaden sich als Auswirkung des vom Gemeinwesen aus- geübten Hoheitsrechtes darstellt,sondern nur, soweit er . der Ausübung des Eigentums zuzuschreiben ist ; indessen wird letzteres gerade bei Auswirkungen der baulichen Anlage und Beschaffenheit des Verwaltungsvermögens angenommen (BGE 61 II 323). Diese Unterscheidung hat Kritiker gefunden (namentlich F. GUISAN, Le domaine public et le droit de voisinage, im Journal des Tribunaux 1936 S. 298 ff. mit eingehender Darlegung; ferner TH. GUHL in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins . 1936 S. 541). Diese Autoren treten zwar nicht etwa für eine Einschränkung, sondern für eine Erweiterung des Anwen- dungsgebietes des Zivilrechtes gegenüber dem Gemein- wesen ein. Um so mehr wäre die vorliegende Klage nach Zivilrecht zu beurteilen. Es gibt aber eine entgegengesetzte Lehre, wonach alle Sachen, in denen sich ein Stück öffent- licher Verwaltung verkörpert, völlig dem Zivilrecht ent- rückt und nur vom öffentlichen Rechte beherrscht wären (so in Frankreich die Praxis des Conseil d'Etat ; in Deutsch- land findet sich diese Auffassung v.ornehmlich von OTTO MAYER verfochten, vgl. dazu lIAAB, zu Art. 664 ZGB Note 12). Indessen besteht kein Grund, von der erwähnten Rechtsprechung im Ergebnis abzugehen. Art. 664 Abs. 1 ZGB unterstellt die öffentlichen Sachen ausdrücklich der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. Und Abs. 3 daselbst überlässt die Ord- nung des Gemeingebrauches der öffentlichen Sachen., wie der Strassen und Plätze ... dem kantonalen Recht. Es handelt sich dabei um öffentliches Recht, wie es auch . in Art. 6 und 702 ZGB vorbehalten ist. Auf dieser Grund- lage beruhen eine Reihe von Eigentumsbeschränkungen. Saohenrooht. N0 14.
Dazu treten Eingriffe der öffentlichen Gewalt, die sich als Enteignung oder Quasi-Enteignung kennzeichnen. Das öffentliche Recht geht dem privaten grundsätzlich vor. Doch ist es seinerseits verfassungsrechtlich beschränkt, insbesondere durch die sogenannte Eigentumsgarantie. Will jemand die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen eines Eingriffes in seine privaten Rechte bestreiten, so kann er auf dem Wege des Einspruches und allenfalls der Beschwerde, bei gegebenen Voraussetzungen auch der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Eigen- tumsgarantie vorgehen (vgl. BGE 57 I 382). Und wenn die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Gemeinwesens an sich ausser Streit steht, jedoch der Anspruch auf Entschä- digung, sei es als Voraussetzung oder bloss als Folge jenes Vorgehens, streitig ist, so geht die Frage zunächst nach dem Vorliegen einer Enteignung oder Quasi-Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne (E. KmOHHOFER, Eigentums- garantie, Eigentumsbeschränkung und Enteignung, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht 1939 S. 139; H. Hu- BER, Die Garantie der individuellen Verfassungsrechte, in derselben Zeitschrift 1936, besonders S. 151, a). All dies sind Fragen des öffentlichen Rechtes. Dass den Tatbestand einer Enteignung auch die blosse Entziehung nachbar- rechtlicher Befugnisse, wie sie nach Zivilrecht bestehen, ausmachen kann, war schon unter dem frühern eidge- nössischen Enteignungsgesetz von 1850 anerkannt (BGE 40 I 0;1:47 ; nun Art. 5 des Gesetzes von 1930). Soweit nun aber die privaten Rechte nicht durch recht- mässige Akte der öffentlichen Gewalt eingeschränkt oder (mit oder ohne Entschädigung) aufgehoben sind, sondern auch vor dem öffentlichen Recht bestehen, hat das Gemein- wesen sie ebenso wie jedermann sonst zu respektieren. Greift es in solche Rechte ein, ohne dass ihm eine öffentlich- rechtliche Befugnis zur Seite stünde, so ist der Eingriff ebenso widerrechtlich, wie wenn ihn eine Privatperson beginge. Insbesondere stellen sich Einwirkungen öffent- lichen Gutes auf benachbarte Grundstücke, soweit eben
die Eigentumsrechte der Nachbarn nicht durch öffentliches Recht geschmälert sind, als Rechtsverletzungen dar. wie wenn sie von privaten Grundstücken ausgingen. Solchen rechtswidrigen Einwirkungen gegenüber muss nun ein Rechtsschutz gegeben sein. Es liegt nahe, das Gemeinwesen hiebei den gewöhnlichen Haftungsgrundsätzen des Zivil- rechtes zu unterstellen. Dahin geht denn auch die ständige schweizerische Rechtsprechung. Es wäre eine Frage der Gesetzgebung, ob es sich rechtfertige, das Gemeinwesen besondern, sei es strengeren oder milderen, Haftungsregeln zu unterstellen. Das wäre Sache der Bundesgesetzgebung. Die Haftung des Werk-bezw. Grundeigentümers gehört inhaltlich dem Sachen-und dem Obligationenrecht zugleich an, wie denn die eine sich im ZGB, die andere im OR geordnet findet. Ein Vorbehalt. kantonaler Vorschriften über diese Haftung für unrechtmässige Einwirkungen von öffentlichem Gute findet sich aus einleuchtenden Gründen nicht. "Übrigens ist die von der Rechtsprechung anerkannte Haftung nach zivilrechtlichen Grundsätzen heute zur allgemeinen schweizerischen Rechtsüberzeugung geworden. Die Beklagte meint, wenn auch allenfalls Art. 58 OR, so könne doch keineswegs Art. 679 ZGR anwendbar sein. Diese strenge Haftung verstehe sich nur als Gegenstück zu den Vorteilen einer freien Eigentumsherrschaft. Eine solche stehe aber dem Gemeinwesen hinsichtlich des zweckgebundenen Verwaltungsvermögens mit Einschluss der öffentlichen Sachen nicht zu. Allein, Art. 679 ZGB trifft jeden Grundeigentümer, gleichgültig ob ihm das Eigentum mehr oder weniger grosse Vorteile biete, und welche Lasten und Auflagen mit dem Eigentum verbunden sein mögen. Auch juristische Personen ohne Erwerbszweck, auch Stiftungen unterstehen dieser Haftung. Die Zweck- gebundenheit des Vermögens ist also kein Grund des Haftungsausschlusses. Sie ist es auch bei öffentlichem Gute . nicht. Es kommt einfach auf die selbständige Sachherr- schaft an, wie sie das Eigentum kennzeichnet. Diese Herr- Sachenreoht.N° 14. 91 schaft pflegt bei öffentlichem Gute nicht weniger intensiv zu sein als bei privatem. Belanglos ist dabei, ob dem . 'Gemeinwesen am öffentlichen Gute überhaupt Privat:- eigentum zugeschrieben wird, oder ob man .von öffent- lichem Eigentum spricht .. Die damit hervorgehobene Be., sonderheit der Widmung zu einem öffentlichen Zwecke ändert nichts daran, dass das Gemeinwesen eben eine eigentumsähnliche selbständige Sachherrschaft ausübt und sich damit in die Reihe der selbständigen Grundbesitzer stellt: Dies gilt jedenfalls von dem in Verwaltung genom- menen Gute wie auch insbesondere. von den öffentlichen Sachen von der Art einer Strasse, im Unterschied zu den herrenlosen Sachen, unfruchtbaren Landgebieten und der- gleichen, worüber allenfalls eine blosse Aufsicht ausgeübt wird. Als selbständiger Grundbesitzer muss aber das Ge- meinwesen auch an den Rechten und Pflichten eines sol- chen Besitzers,namentlich gegenüber Nachbarn, teilhaben. Es frägt sich in der Regel nur, ob und wie weit ihm kraft öffentlichen Rechtes besondere Rechte zukommen, die Nachbarn also in ihren Rechten aus diesem Titel be- sohränkt sind. Soweit dies nicht zutrifft, ist das Gemein- wesen einem gewöhnlichen Grundnachbar gleichzuachten. Eine Frage für sich ist, wen die Haftung nach Art. 58 OR und 679 ZGB trifft, wenn eine Privatstrasse dem öffent- lichen Verkehr gewidmet wird, ohne vom Gemeinwesen zu Eigentum bezw. zu selbständiger Sachherrschaft über- nommen zu werden; siehe Art. 2 des bernischen Strassen- gesetzes von 1934. Das steht hier nicht zur Entscheidung; die Beklagte ist unbestritten Eigentümerin der in Frage stehenden Strasse und Kanalisationsanlage. 2. - Lässt sich demnach nichts Grundsätzliches gegen die Beurteilung solcher Haftungsf'alle nach Zivilrecht ein- wenden, so frägt sich nun aber, ob nicht Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes von 1902 eine Ausnahme schaffe. Darnach sind Streitigkeiten, welche bei Anwendung der Art. 5 bis und mit 10 dieses Gesetzes entstehen , vor.das Bundesgericht als einzige Instanz zu bringen. Einwirkun.;.
gen auf eine gemäSs Art. 5 des Elektrizitätsgesetzes gelegte Leitung der PTT-Verwaltung und die Folgen soloher Ein- wirkungen gehören zwar nicht zur eigentlichen Anwen- durig der erwähnten Vorschriften. Immerhin lassen sich diese bei weiter Auslegung auoh darauf beziehen. Und beim Erlass des Elektrizitätsgesetzes . mochte Veranlassung zu soloher Auslegung bestehen. Gab es dooh damals nooh kein allgemein-sohweizerisches Immobiliarsaohenrecht, also noch keine dem Art. 679 ZGB entsprechende Regel des Bundes- rechtes. Die Unterstellung solcher Fälle unter die Zustän- digkeit des' Bundesgerichtes als einziger Instanz konnte dann so verstanden werden, dass das Bundesgericht die Haftungsgrundsätze in freier Rechtsfindung aufzustellen ' habe. Zu einer derartigen Sonderbehandlung von Haftungs- fällen besteht aber seit Inkrafttreten des ZGB und seiner das OR ergänzenden Haftungsregeln keine Veranlassung mehr. Das Bundesgericht könnte auoh bei freier Rechts- findung nicht anders, als sioh an die Grundsätze wie des OR so auoh des ZGB anzulehnen. Daher ist in solohen Haftungsfällen Art. 11 des Elektrizitätsgesetzes jedenfalls nicht als zwingend anzuwenden. Ob' der Klägerin die direkte Anrufung des Bundesgerichtes zur Wahl gestanden wäre, kann ungeprüft bleiben. 3. '-Die von der Beklagten erhobene Verjährungsein- rede ist teilweise begründet. Zuverlässige Kenntnis vom Schade!! erhielt die Klägerin nach den Feststellungen des Appellationshofes erst im Juni 1939. Das dem Zahlungsbefehl vom 3. Mai 1940 zu- grunde .liegende Betreibungsbegehren unterbrach daher die einjährige, VerjähPung nach Art. 60 OR. Die mit der Zustellung dieses Zahlungsbefehls, am 4. Mai 1940, in Gang gesetzte neue Verjährungsfrist endigte Montag, den 5. Mai 1941, und wurde spätestens an diesem Tage durch neues Betreibungsbegehren unterbrochen; denn der neue Zah- lungsbefehl datiert eben vom 5. Mai 1941. Und vor Ablauf eines weitern Jahres seit dessen Zustellung kam es zur Einleitung der Klage.
Gegenstand der erwähnten Betreibungen bildete jedoch nur 'ein Schadensbetrag von Fr. 6700.-mit Zins seit
Beklagte, wie dargetan, nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Wird die Rohrleitung der Klägerin als unbewegliche Zugehör des Werkns betrachtet, von dem sie ausgeht (An. 676 ZGB), so fällt die Schädigung nicht unter Art. 58 OR (BGE 61 II 323 Erw. 1). Dagegen liegen die Voraus- setzungen einer Haftung nach Art. 679 ZGB auf alle Fälle vor. Unbefugte Einwirkungen auf fremdes Gut stellen eben ein Überschreiten der Eigentumsrechte -und der ent- sprechenden selbständigen Sachherrschaft bei öffentli- chem Eigentum -dar. Das Abgraben nachbarlichen Bodens, sei es auch anlässlich der Ausführung von Bauten und Grabungen auf eigenem Boden,. ist in Art. 685 ZGB noch ausdrücklich verpönt. Demgemäss muss auch das Abgraben des Untergrundes einer kraft nachbarrecht- licher, Dienstbarkeits- oder anderer Befugnis auf dem eigenen Grundstück durchgeführten Leitung als (objektiv) widerrechtlich gelten und der Haftung nach Art. 679 ZGB rufen. 5. -Der Appellationshof ermässigt die Ersatzforderung zunächst von Fr. 10,500.-auf Fr. 7500.-, weil die Wiederherstellung im Jahre 1939 nicht mehr gekostet hätte und die Klägerin den Mehraufwand selbst zu tragen habe. Eine weitergehende Ermässigung auf Fr. 6000.- rechtfertige sich wegen. des geringen . Verschuldens der Beklagten und wegen des schlechten Baugrundes. Diesen Erwägungen kann nicht beigestimmt werden. Die Klägerin hat die durch die TeuerUng bedingten Mehr- kosten nicht verschuldet. Es bestanden gute Gründe, mit der. Wiederherstellung zuzuwarten: die Befürchtung, es möchte zu weiteren Senkungen kommen, dann der Kriegs- ausbruch und die Unsicherheit über die kommenden Ereignisse, und schliesslich die Rücksicht auf den For- derungsstreit, der es als wünschbar erscheinen liess, die beschädigte Leitung wenn möglich unverändert zu lassen. Das konnte, solange keine neuen Kabel eingezogen werden: mussten, gesohehen, da die in der Leitung befindlichen Kabel gebrauchsfähig geblieben waren. Auch das geringe
Verschulden der Beklagten ist kein Ermässigungsgrund. Die Haftung aus Art. 679 ZGB setzt gar kein Verschulden voraus. Und den Gefahren des ihr bekannten schlechten Baugrundes hätte die Beklagte durch eine genügende Ab- dichtung vorbeugen sollen. In letzterer Hinsicht spricht freilich die Billigkeit dafür, die Klägerin einen wenn auch nur geringen Teil des Scha- dens mittrage zu lassen. Dafür kann auch folgende Er- wägung angestellt werden : Das Reoht zur Durohleitung naoh Art. 5 ff. des Elektrizitätsgesetzes ist prekärer Natur. Unter Umständen kann der Eigentümer der Strasse ver- langen, dass eine solche Leitung auf Kosten der eidge- nössischen Verwaltung wieder entfernt werde (Art. 8 des ElektrizÜ;ätsgesetzes). In Anlehnung an diese Vorschrift lässt sich daran denken, den Leitungseigentümer die bei notwendigen Grabungen zu treffenden Schutzmassnahmen für seine Leitung selber besorgen oder für deren Kosten aufkommen zu lassen. Das ist indessen hier nicht näher zu prüfen. Da die genügende Abdichtung des Baugrabens sich nicht nur zum Vorteil der Klägerin, sondern auch der Beklagten ausgewirkt hätte, wäre der Klägerin, wenn über- haupt, so nur ein Teilbetrag der vom Experten auf etwa Fr. 4000.-geschätzten Mehrkosten einer solchen Ab- dichtung zu belasten gewesen. Die mit dem Sachsohaden, d. h. den Wiederherstellungskosten von Fr: 10,500.-, zu verrechnende, weil vermiedene Beitragsleistung könnte keinesfalls mehr als den Differenzbetrag von Fr. 3800.- bis zur unverjährten Forderungssumme von Fr. 6700.- nach Erw. 3 ausmachen. Diese Summe ist also auf alle Fälle zuzusprechen. 6. -Sie ist erst von dem Zeitpunkt hinweg zu verzinsen, da die Wiederherstellungskosten tatsächlich erlaufen sind. Darüber fehlen genaue Angaben, doch fallen die Zahlungen nach den Akten ungerahr in die zweite Hälfte 1943, sO dass als mittleres Datum, und damit als Beginn der Ver- zinsung' der 1. Oktober 1943 angenommen werden kann. Für eine frühere Aufwendung dieser Kosten fehlt ein 7 AB 70 II -1944
Beweis; namentlich ist kein Zusammenhang der Aufwen- dungen mit dem Tag der Klagebeantwortung ersichtlich, auf den die Vorinstanz abstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird abgewiesen. Die Anschluss- berufung wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 6700.-mit Zins zu 5 % seit
Parzelle dieses Landes an Blasius Muth und errichteten dabei zugunsten des ihnen verbleibenden Bodens und zulasten der verkauften Parzelle eine Dienstbarkeit, welche die zulässige Firsthöhe für Bauten auf letzterer auf die Höhenkote 457,56 m beschränkte. Im Jahre 1913 ging das berechtigte Grundstück an die SUV AL über, die 1914/15 darauf ihr Verwaltungsgebäude errichtete. Auf dem belasteten Grundstück erstellte die Erwerberin, Firma C. J. Bucher A.-G., ihr Druckereigebäude, dessen Flachdach bis auf 40 om an die Baulimite Kote 457,56 m heranreioht, während ein Lifthäuschen 1,20 m über diese hinausragt. Anfangs 1943 reichte die C. J. Bucher A.-G. bei der Baudirektion der Stadt Luzern ein Bauprojekt ein, wonach das schadhaft gewordene Flachdach durch ein gewöhn- lichesZiegeldach ersetzt werden sollte, dessen grösste Firsthöhe um 4,10 m über der geltenden Baulimite läge. Der seitens der SUV AL und Dritter erhobene öffentlich- rechtliche Baueinspruch wurde vom Stadtrat abgewiesen, der die Ersetzung des unschönen Flachdaches durch ein Ziegeldach vom ästhetischen Standpunkt aus als begrüs- senswert erklärte. Der ptivatrechtliche Baueinspruch der SUV AL bildete den Gegenstand der vorliegenden Klage der C.J. Bucher A.-G. mit dem Begehren, jener sei als unbegründet zu beseitigen, die Dienstbarkeit betr. Bau- beschränkung sei im Sinne der erteilten . Baubewilligung ohne Entschädigung teilweise abzulösen und im Grund- buch neu einzutragen, und der lägerin sei das Recht auf Schadenersatz von Fr. 30.-für jeden Tag der unge- rechtfertigten Verzögerung der Bauausführung und all- fälligen weitern Schaderl zu wahren. Die SUV AL ver- langte Abweisung def ifiage. B. -Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das Obergericht des Kantons Luzern haben die Vorausset- zungen zur Ablösung. der Servitut nach Art. 736 ZGB als nicht gegeben erklärt und die Klage abgewiesen. O. -Mit der vorliegenden Berufung hält die, Klägerin