BGE 70 II 75
BGE 70 II 75Bge17.06.1931Originalquelle öffnen →
Familienrecht. N°· 1 h
spätet geborene Kind· bei der fraglichen Beiwohnung vor
dem dreihundertsten Tage gezeugt worden sei, nur dann
begnügt hat, wenn gegen die Kindsmutter nichts Nachtei-
liges vorliegt, das die Vermutung zu entkräften geeignet
wäre. Gerade dieser
Vorbehalt zeigt aber, zu welchen Unzu-
kömmlichkeiten die ausdehnende Auslegung führt. Ein
weiterer Nachteil ist die daraus sich ergebende Besserstel-
lung des ausserehelichen gegenüber dem eh,elichen Kinde,
indem Art. 252 Abs. 2 ZGB ausdrücklich die Vermutung
der Ehelichkeit eines später als dreihundert Tage nach
Auflösung der Ehe geborenen Kindes ausschliesst ; eine
solche Besserstellung
kann aber vom Gesetz nicht gewollt
sein.
Bei Spätgeburten, die auf eine mehr als dreihundert
Tage zurückliegende Beiwohnung zurückgeführt werden,
haben somit die Kläger nach der allgemeinen Regel des
Art. 8 ZGB, soweit dies nach der Natur der Sache über-
haupt möglich ist, den Beweis für die Vaterschaft des
Beklagten zu erbringen. Dass dies oft schwierig sein wird,
ist kein zureichender Grund für eine Auslegung, die sich
mit Wortlaut und Sinn des Art. 314 ZGB nicht vereinen
lässt. Welche Anforderungen an diesen Beweis zu stellen
sind, hat der Tatsachenrichter im einzelnen Falle zu prüfen.
Sie werden zu erschweren sein, wenn Umstände vorliegen,
welche
die Vermutung, sofern sie zur Anwendung käme,
gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB entkräften würden.
Die Akten sind deshalb zur Entscheidung über die
Verwirkungseinrede und gegebenenfalls zur neuen Beur-
teilung der Sache selbst im Sinne vorstehender Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufllng wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Familienrecbt. N0 12;
12. Urteil der II. ZivIlabteilung vom 23. März 1944
i. S. Bohrer gegen Saehseln.·
75
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.
Die Anhörung es zu Entmündigenden darf nicht verweigert
werden. bevor SICh das Gutachten von Sachverständigen über
deren Zulässigkeit ausgesprochen hat. Art. 374 Abs. 2 ZGB.
IntedictO'i}' pour cause de malade mentale ou de faiblesse d'esprit.
L auditIon du malade ne dOlt pas tre refusee avant que le
rapport d'expertise se soit prononce sur son admissibilite.
Art. 374 al. 2 ce. .
Interdizione per infermita 0 debolezza di mente. L'audizione del-
l'interdicendo non Pu,o e.'!sere rifiutata prima che la perizia si
sia pronunciata sulla sua ammissibilita. Art. 374 cp. 2 ce.
A. -Am 29. Dezember 1943 stellte der Bürgergemeinde-
rat Sachsein die Brüder Werner, Nikolaus und Ignaz Roh-
rer, von Sachseln, in Alpnach-Stad, wegen Geistesschwäche
gemäss
Art. 369 ZGB unter Vormundschaft. Der Beschluss
stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten eines
Arztes, worin die
Genannten als schwachsinnig bezeichnet
werden.
Der Gemeinderat fügte bei, dass die Bevormun-
dungauch wegen Misswirtschaft im Sinne des Art. 370
ZGB möglich wäre. Die Brüder Rohrer waren vor der Ent
mündigung nicht angehört worden. Das Gutachten hatte
sich über die Zulässigkeit einer solchen Anhörung nicht
ausgesprochen.
B. -Auf Rekurs der Entmündigten hin bestätigte der
Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Januar 1944
die
Bevormundung wegen Geistesschwäche. Die Auffassung
der Rekurrenten, dass sie vor der Entmündigung hätten
angehört werden müssen, lehnte er unter Hinweis auf ihre
Erregbarkeit und Gefährlichkeit ab.
O. -Gegen diesen Entscheid richtet sioh die vorliegende
zivilrechtliche
Beschwerde der Entmündigten. Sie halten
am Einwand fest, dass sich das Gutachten über die Zuläs-
sigkeit ihrer vorgängigen Anhörung nicht geäussert habe.
Ausserdem bestreiten sie, sch~achsinnig zu sein.
Familienrecht. N° 12. D. -In seiner Vernehmlassung erachtet der Regierungs- rat es für unerheblich, dass sich das Gutachten über die Zn!ässigkeit der Anhörung nicht ausspreche; denn aus Art. 374 Aha. 2 ZGB lasse sich nur eine Sollvorschrift ab- leiten, den wegen Geistesschwäche zu Entmündigenden a.nzuhören, wenn dies tunIich erscheine·. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 374 Abs. 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens erfolgen, das sich auch über die Zulässig- keit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Im vorliegenden Falle sind die Inter.- dizenden vor der Entmündigung nicht angehört worden, ohne dass sich der Sachverständige über die Zulässigk.eit der Anhörung geäussert hatte. Indessen darf die Anhörung nach dem Gesetz nicht ohne vorherige Befragung des Experten verweigert werden. Die Vorschrift des Art. 374 Abs. 2 ist zum Schutze des zu Entmündigenden aufge- stellt,daher auch die Frage nach der Zulässigkeit einer Anhörung desselben dem Experten in jedem Falle zu unter- breiten. Das Bundesrecht verpflichtet allerdings die Be- hörde nicht, in allen Fällen zur Anhörung zu schreiten, wenn der Experte sie als zulässig erklärt. Sie kann unter- bleiben, wenn die Behörde in der ihr zustehenden Beweis- würdigung das Gutachten nicht für schlüssig erachtet oder die Anhörung nach Lage der Akten (z. B. wegen völliger Verblödung des Interdizenden) zwecklos erscheint. Das Bundesrecht hindert die Behörde auch nicht, allfällig ein weiteres Gutachten einzuholen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von den Vorinstanzen angeordnete Bevormundung der Beschwerde- führer aufgehoben. I l Familienreeht. N° 13. 13. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. März 1944 i. S. Simonius gegen LOssy u. Kons. 77 Verantwortlichkeit des Vormundes (Beirates) für sorgfä.ltige Ver- mägensverwaJtung : _ Mit der Durchführung einer Banlcoperation (Einzug fälliger Titel lIDd Erwerbung neuer) darf der Vormund auch eine nicht offiziell als mündelsicher anerkannte Bank beauftragen, selbst wenn der Gegenwert vorübergehend auf deren Kontokorrent stehen bleibt (Art. 401 ZGB ;Erw. 3-5). Banka.nla.gen (bezw. Bankgutschriften im Rahmen von Bank- operationen) von Mündelgeldern sind nicht Darlehen im Sinne von Art. 421 Ziff. 4 ZGB (Erw. 6). - Responsabilite du tuteur (et duconseillegaJ). Gestion de biens : TI est loisible au tuteur de confier mame a une banque qui n' est pas officiellement designee pour les placements pupillaires le soin de faire une operation bancaire teIle que l'enca.issement d'un titre (,ehu et son remploi, et ce lors mame que le produit du titre sermt verse provisoirement en compte courant (art. 401 ce ; consid. 3-5). Un placement en banque de fonds appa.rtenant a lID pupille (notamment l'inscription d'lIDe somme d'argent an credit du pupille a l'occa.sion d'une opera.tion bancaire) n'est pas un prit fait a. 10. banque dans le -sens de l'art. 421 eh. 4 ce (consid. 6). Responsa"Qilita. dei tutore (e delI'assistente) per l'amministrazione dei beni: Il tutore puOdare ad uno. banca, anche se non e officiaJmente designata come sicura, l'inca.rico di fare un'operazione banca.ria quale l'inca.sso d'un titolo scaduto e il suo reimpiego, anche se il ricavo dei titolo e versato provvisoriamente in conto corrente (art. 401 ce; consid .. 3-5). . . Un impiego bancario di denaro appa.rtenente al tutelato, m partl- colare iI bonifico d'una. somma di denaro a favore dei tutemto in occasione d'lID'operazione banca.ria, none un mutuo concesso alm banca a'sensi delI'art. 421, cifra 4, ce (consid. 6). _ A. -Der am 16. Januar 1942 verstorbene Dr.Felix Lüssy war Beirat zur Vermögensverwaltung des Klä- gers Andreas Simonius. Von dessen Vermögen wurden Fr. 250,000.-5 % Obligationen der Aktiengesellschaft Leu & ÜQ. in Zürich auf den· 30. Juni -1931 zur Rück- zahlung fällig. Am 17. Juni 1931 übersandte Dr. Lüssy diese Obligationen dem Bankhaus Paravicini, Christ & Co. in BäSel mit dem Auftrag, sie auf den Fälligk.eitstermin einzukassieren und den Erlös per 1. Juli zu seiner Verfü- gungzu halten. Die Gutschrift erfolgte auf dem für A. Simonius bei dieser Bank seit einigen Jahren geführten
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