BGE 70 II 63
BGE 70 II 63Bge11.11.1943Originalquelle öffnen →
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Urheberrecht. N° 9.
gewöhnlichen Notenshrift nicht die Töne, sondern die
auf der Handharmonika zu sPielenden Griffe bezeichnet,
somit
erklart, wie das Instrument zu spielen ist und daher
auch Lernzwecken dient. Denn auch eine Lernmethode
-wie
etwa der Gebrauch der phonetischen Schrift im
Unterricht vön Fremdsprachen -geniesstals solche
keinen urheberrechtlichen Schutz.
Indem übrigens das
« Habla »-System Griffe bezeichnet, weist es mittelbar
auch auf die mit diesen Griffen gespielten Töne hin· und
dient somit, allerdings mit Beschränkung auf die Hand-
harmonika, dem gleichen Zweck wie jede andere Noten':
schrift (vgl. zur gesamten Frage auch das unveröffentlichte
Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 19.
Februar 1938 i. S. Bodmer gegen Bordonzotti, das hievor
erwähnte
Gutachten Mentha vom 1. Mai 1933 HOFFMANN
-, ,
Berner übereinkunft, 1935 S. 54, ferner die übereinstim-
mende deutsche, französische
und italienische Literatur
wie KÖHLER, Urheberrecht an Schriftwerken und Ver
lagsrecht, 1907 S. 146; RIEZLER, Deutsches Urheber-
und Erfinderrecht, 1909, S. 214; ALLFELD, Kommentar
zum Urheberrecht, 2. Auflage 1928, S. 26 ff., 30 f., 39 f.
und 162; MARWITZ-MöHRING, Kommentar zum Urheber-
recht, 1929 S. 11 f. ; POUILLET, Traite de lapropriete
litteraire et artistique, 2. Auflage 184, S. 42, 53 und
496; STOLFI, Diritto di Autore, 3. Auflage 1932, S. 194 ;
PIOLA CASELLI, Diritto di Autore, 143,S. 207 und 620).
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
10. UrteU der ß. Zivilabte1lunu vom 10. Februar 1944 i. S.
Jakob Bolz A.-G. gegen Metzgermeisterverb~nd des Kantons
Luzern.
Vereine, Art. 60 ff. ZGB.
Genossenschaftsverbände, Art. 921 ff .. OR. Ist insbesondere Art. 925 OR auf Vereine und Vereinsverbände analog anwend- bar? Frage offen gelassen. Associations. Art. 60 et suiv. CC.
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Personenrooht. N0 10.
va.to anehe se l'esclusione non fosse stata poonuneiata daJI'as-
semblea. generale dell'assoeiazione. ma da un altoo organo eui
questa eompetenza e stata attribuita.
2. Societd atJUiate ehe si sono eostituite in qualitB. ~ !llmbri
(I'un'assoeiazione generale e secondo le norme ehe dlSClplmano
quest'ultima.. L'autonomia della soeietB. affiliata e violata pel
fatto ehe l'eselusione dei suoi membri potrebbe essere poonun-
cia.ta anehe da.lI'assoeiazione generale ? Sono violati i diritti
inerenti alla. persona.litB. della soeietB. a.ffiliata (m. 27 ep.2 CC) f
TI fatto ehe la eompetenza. attribuita a.lI'associazione generale
per pronuneiare l'esclusione e stata estesa in virtü d'un'ulteriore
modifica dei suoi statuti e vincola.nte per le societB. affiliate
ed i 1000 membri '1
3. Federazioni. Art. 921 e seg. CO. L'art. 925 CO in particola.re
e applicabile per analogia alle associazioni e ai gruppi d'asso.
eiazioni ? Questione lasciata indecisa..
A. -Der am 5. Juni 1887 gegründete Verband Schweizer
Metzgermeister
ist laut Art. 1 der geltenden Satzungen
vom 16. Juni 1935 ein Verein, von selbständigen Metzger-
meistern und Meisterinnen, die in der Schweiz ihren Beruf
ausüben. Der Verband besteht aus kantonalen und ört-
lichen Zweigverbänden. Zu jenen gehört der im Jahre 1910
gegründete
Metzgermeisterverband deS Kantons Luzern.
Die Zweigverbände
sind nach Art. 6 der Zentralstatuten
gehalten, ihre Satzungen, Beschlüsse und ihre Tätigkeit
den Satzungen, Vorschriften und Beschlüssen des zentralen
Verbandes anzupassen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die
örtlichen
und, wo keine solchen bestehen, die kantonalen
Verbände allein. Die Mitgliedschaft bei einem örtlichen
Zweigverband schliesst die
Mitgliedschaft beim zuständigen
kantonalen Verband und die Mitgliedschaft bei einem
kantonalen Zweigverband diejenige beim
schweizerischen
Zentralverband
in sich. Blosse Einzelmitglieder des Zen-
tralverbandes
gibt es in den Landesgegenden, wo keine
Zmigverbände bestehen.
Über den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen grund-
sätzlich die Zweigverbände. Der Ausschluss hat auch das
Ausscheiden aus dem zentralen Verband zur Folge. Einem
vom Zweigverband ausgeschlossenen Mitglied steht indes-
sen
nach Art. 14 der Satzungen des zentralen Verbandes
Personenrooht. N0 10.
die Berufung an dessen Hauptvorstand zu. Dieser kann
seinerseits nach Art. 12 durch einfaohen Besohlussdie
Zweigverbände verpfliohten, Mitglieder auszuschliessen,
die
die Standesehre verletzen oder das Gemeinwohl des
Verbandes sohädigen
oder den Satzungen, Vorschriften
oder Beschlüssen des zentralen Verbandes zuwiderhandeln.
« Ein solcher Beschluss des Hauptvorstandes ist endgültig. »
Durch Beschluss der Hauptversammlung des zentralen
Verbandes
vom 31. Mai 1942 erhielt Art. 12 folgenden Zu-
satz: ({ Der Hauptvorstand kann Mitglieder der Zweig-
Verbände
und Einzel-Mitglieder durch einstimmigen
Beschluss ohne Angabe des Grundes ausschliessen,
womit
auch die Mitgliedschaft bei Zweigverbänden
erlischt.
,Ein solcher Beschluss des Hauptvorstandes ist
endgültig. »
B. -In Anwendung dieser Bestimmung schloss der
Hauptvorstand des zentralen Verbandes am 27. Juli 1942
die Klägerin aus und eröffnete ihr den Beschluss am fol-
genden Tage mit dem Bemerken, sie verliere damit sat-
zungsgemäss auch die Mitgliedschaft beim Zweigverband
des Kantons Luzern. Gegen diese Folge des Ausschlusses
verwahrte sich die Klägerin mit Brief vom 29. August 1942.
Sie erklärte, ein Ausschluss aus dem kantonaen Verbande,
dem sie regelrecht beigetreten sei, wäre nur nach Massgabe
von
dessen eigenen Satzungen vom 7. April 1940 -mit
Zweidrittelsmehr der Hauptversammlung, Art. 13 -zu-
lässig.
Der Hauptvorstand antwortete ihr jedoch, der
Ausschluss
aus dem zentralen Verbande ziehe automa-
tisch den Verlust der Mitgliedsohaft beim kantonalen Ver-
band nach sich, und das ~tätigte ihr mit Zuschrift vom
18. September 1942 auch der Präsident des kantonalen
Verbandes
selbst.
o. -Am 21. ÖkW&r 1942 erhob die Klägerin die vor-
liegende Klage gegen den kantonalen Verband, mit dem
Antrag,
ihr Ausschluss aus diesem Verbande laut dessen
Mitteilung
vom 18./23. September 1942 sei als statuten-
und rechtswidrig zu erklären, und es sei festzustellen, dass
66 Personenrooht. N0 10. sie Mitglied des beklagten Verbandes geblieben sei.· Vom Amtsgericht Luzern-Stadt geschützt, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen am H. November 1943 abge- wIesen, hält die Klägerin mit ihrer Berufung an das Bundes~ gericht am erwähnten Antrage fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.:
Ist also das Recht zur Anfechtung des Ausschlusses verwirkt, so 'müssen die wirklichen oder vorgeblichen Gründe des Ausschlusses unerörtert· bleiben, selbst inso- Personenrecht. N0 10, 67 weit, als die Klägerin sich auf Rechtsmissbrauch berUft. Gegenstand der Entscheidung ist nur die Feststellung, ob . der vom Hauptvorstand des Gesamtverbandes ausgespro- chene Ausschluss die Klägerin auch der Mitgliedschaft beim beklagten' Kantonalverbande verlustig gehen lässt. Da der ergänzte Art. 12 der Zentralstatuten dies eindeutig vorsieht, hängt die Entscheidung davon ab, ob die erwähnte Vorschrift für' den kantonalen Verband und für die Klä- gerin verbindlich ist. Die Klägerin ist der Ansicht, eine so weitgehende Abhängigkeit des kantonalen Verbandes vom schwei- zerischen Gesamtverbande sei mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar. Allein nichts hindert einen Verein, sich als Zweigverband eines andern zu konstituieren und dessen Satzungen anzuerkennen. Insbesondere kann dabei vor- gesehen sein, dass die Mitglieder des Zweigverbandes zugleich Mitglieder des Gesamtverbandes sind, und dass ein Ausschluss nur mit Wirkung auf die Mitgliedschaft bei Gesamt-und Zweigverband zugleich erfolgen kann. Es ist ebenfalls eine Frage der freien Organisation solcher Veroandsgemeinschaften, welcher Verband und welches Verbandsorgan befugt ist, Mitglieder auszuschliessen. Diese Befugnis braucht nicht demselben Verband und demselben Organ eingeräumt zu werden wie die Befugnis zur Aufnah- me von Mitgliedern. Gleichgültig w,ie die letztere Befugnis geordnet ist, kann dem Gesamtverba,nde eine selbständige Ausschlusskompetenz verliehen werden, sei es ihm allein oder, wie es bei den in Frage stehenden Verbänden der Fall ist, neben einer gleichfalls selbständigen, nur an den Vor- behalt einer Berufung an den Hauptvorstand geknüpften Ausschlusskompetenz des Zweigverbandes. Eine solche Einordnung der Zweigverbände in den Gesamtverband vers~össt nicht gegen die Vereinsautonomie. Sie ist viel- mehr eine Art von deren Ausübung, indem die Vereins- autonomie das Recht zur freien Organisation in den gesetz- lichen, Schranken in sich schliesst. Auch das Recht der Persönlichkeit (Art. 27 Abs. 2ZGB) ist dadurch nicht ver-
68 Personenreoht. N° 10. letzt. Zweck eines ·Vereins kann eben die Durchführung der Aufgaben eines umfassenderen Vereins mit entspre- chender Einordnung sein. Dass aber der beklagte Verband sich in der Tat in solcher Weise gebunden hat, erhellt aus der vorliegenden statu- tarischen Ordnung einwandfrei. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass dessen eigene Satzungen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Gesamtverband nicht vorsehen, sondern nur den Ausschluss durch die eigene Hauptver- sammlung normieren, ist ohne Belang. In Art. 4 der Satzungen vom Jahre 1940 bezeichnet sich der kantonale Verband ausdrücklich als Zweigverband des Verbandes Schweizer Metzgermeister und als seinen Zweck die Durch- führung der Aufgaben des Gesamtverbandes im Gebiete des Kantons Luzern. Damit übernimmt er die Rolle eines Zweigverbandes, wie sie in den Satzungen des Gesamtver- bandes umschrieben ist, mit den damit verbundenen Rech- ten (namentlich demjenigen der Beschickung der Abgeord- netenversammlung) und Pflichten. Er ordnet sich dem Gesamtverbande so ein, wie dessen Satzungen es bestim- men. Das ist die selbstverständliche Folge der Anerkennung und Aufnahme als Zweigverband nach Art. 5 der Zentral- statuten; Auch eine spätere Änderung dieser Statuten muss für die Zweigverbände nicht minder als für die diesen und dem Gesamtverbande zugleich angehörenden Mitglie- der verbindlich sein. Eine Frage für sich ist, ob die Zweig- verbände ebenso wie die eigentlichen Mitglieder ein An- fechtungsrecht nach Art. 74/75 ZGB haben. Gegenüber der Statutenänderung vom 31. Mai 1942 wurde es jeden- falls nioht ausgeübt. Es bestand auoh kein Anfechtungs- grund ; denn die formell rocht beanstandete Statuten- änderung ging keineswegs auf Umwandlung des Vereins- zweokes. Auch lässt sioh nioht von einer Verletzung wohl- erworbener Rechte der Mitglieder sprechen, stand doch dem Hauptvorstand . sohon vorher das Recht zu, einen Ausschluss wenn nioht selbst auszusprechen, so doch ver- bindlich zu verfügen und dem Zweigverband anzubefehlen. Personenrecht. N° 10. 69 Die Klägerin ihrerseits, als Mitglied des Gesamt-wie des Zweigverbandes, war ebenfalls an die Zentralstatuten und deren Ergänzung vom 31. Mai 1942 gebunden. Bereits in den Satzungen des beklagten Verbandes kommt zum Ausdruck, dass die von ihm aufgenommenen Mitglieder zugleioh dem Verband Sohweizer Metzgermeister ange- hören : in der Umsohreibung des Vereinszweckes und der Bezeiohnung als Zweigverband jenes andern Verbandes (Art. 4), in den Bestimmungen über die Beschickung der Abgeordnetenversammlung (Art. 50 ff.) und in der Ver- pflichtung aller Mitglieder zum Bezuge der Sohweizerischen Metzger-Zeitung und zur Bezahlung des Preises hiefür zugleioh mit dem Beitrag für den Gesamtverband (Art. 60). Zudem war die Aufnahme der Klägerin nach Art. II der Zentralstatuten sofort dem Gesamtverbande anzuzeigen, worauf dieser sie am 2. Oktober 1940 noch ausdrücklich als sein Mitglied aufnahm und ihr die Zentralstatuten überreichte. An dieser von Anfang an untrennbar begrün- deten doppelten Mitgliedschaft scheitern alle Einwendun- gen gegen die Verbindlichkeit des von· keinem Mitglied gemäss Art. 74/75 ZGB angefochtenen Zusatzes zu Art. 12 der Zentralstatuten. Ob Art. 925 OR aus dem Abschnitt über die Genossenschaftsverbände analog auf Vereine und Verbände der vorliegenden Art· anwendbar sei, wie die Klägerin meint, braucht daher nicht geprüft zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Luzern vom 11. November 1943 bestätigt.
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