Art. 1 URG; copyright protection extends only to a work, i.e. the concrete, individualized expression of an intellectual creation, not to the underlying idea, method, or expressive technique. A musical notation system is a free idea; it may be used repeatedly for different works and described in new works, but the system as such remains outside copyright. Originality or economic value of the system does not alter this, since copyright does not confer a monopoly analogous to patent law over non-technical ideas or over means of expression in a prescribed meaning.
Gesellschafters könne 'nur vor dem Tod dieses Gesellschaf- ters vereinbart werden. Nach dem Tod sei eine solche Abrede von Gesetzes' wegen ausgeschlossen. Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab mit folgen- den Erwägungen : Mit dem Tode des Gesellschafters Johann Sander wurde die Kollektivgesellschaft Joh. Sander und Sohn aufgelöst, da die Gesellschafter für diesen Fall nicht schon vorher den Fortbestand der Gesellschaft mit den Erben vereinbart hatten (Art. 574 in Verbindung mit Art. 545 Abs. 1 Ziff. 20R). Auflösung bedeutet aber nach der Ausdrucksweise des Gesetzes nicht, dass eine Gesellschaft zu bestehen aufhört, sondern dass sie in das Liquidationsstadium eintritt, in welchem erst ihre vollständige Beendigung herbeigeführt wird (Art. 582 OR). Die Auflösung d. h. der Eintritt eines Auflösungsgrundes, bewirkt daher zunächst nur, dass ein Anspruch auf Durchführung der Liquidation und Beendigung der Gesellschaft entsteht (BGE 38. II 509). Auf den Anspruch auf Auseinandersetzung kann während des Liquidationsstadiums verzichtet und damit erreicht werden, dass die Wirkung der Auflösung wieder dahin- fällt und die Gesellschaft nicht litjuidiert, sondern fort- gesetzt wird. Die Möglichkeit eines solchen Verzichtes und damit einer nachträglichen Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft ergibt sich aus Art. 546 Abs. 3 OR, wonach eine wegen Ablaufs der Vertragszeit aufgelöste Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5 OR) nach Ablauf dieser Zeit, also nach der Auflösung, stillschweigend fortgesetzt werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine einschränkend auszulegende Ausnahmebestim- mung, sondern um eine aus der dargestellten Rechtsnatur der Auflösung allgemein sich ergebende, vom Gesetz für einen bestimmten Fall ausdrücklich gezogene Folgerung.
Auch bei der Auflösung einer Gesellschaft infolge Todes eines Gesellschafters steht einer solchen nachträglichen Fortsetzung nichts entgegen, obgleich im Gegensatz zum Falle des Art. 546 Abs. 3 nicht mehr alle Gesellschafter die Fortsetzung beschllessen können. An die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten dann einfach seine Erben, die zusammen mit den überlebenden Gesellschaftern auf den Auseinandersetzungsanspruch verzichten und die Fortsetzung der vom Auflösungsgrund betroffenen, aber noch nicht liquidierten Gesellschaft vereinbaren können. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Erben und Gesellschafter. Er kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben (BGE 29 II 102). V. PROZESSRECHT PROCEDURE Vg1. Nr. 5. -Voir N0 5. VI. URHEBERnECHT DROIT D'AUTEUR 9. Auszug aus dem UmU der I. ZivUabteUuug vom 1. Februar 1944 i. S. BlaUner gegen Walser. UrhebefTec'ht. Ein Handharmonika-Notenschriftsystem ist kein Werk im Sinne von Art. I URG und daher urheberrechtlich nicht geschützt. Droit tl'auteur. Un systeme de notation musica.1e pour accordeon n'est pas une " reuvre I selon l'art. ler LDA; il ne jouit donc pas de Ia protection de cette loi.
ö8 Urheberrecht. N,o 9. DitIiUo d,'autdr.6, Un sistema. di notazione musica.le per fisamwnica. ;non 6 un' opera. a.' sensi delI 'art. 1 LDA; non gode qu,indi della protezione di questalegge. A. -Hans ßlattner liess im Jahre 1917 ein von ihm erdachtes NotenSchriftsystem für diatonische Handharmo- nika patentieren. Er nannte es Rabla (Hans Blattner) und verfasste nach diesem System eine Handharmonika- Schule, die in seinem Musikalienverlag in Basel erschien und zahlreiche Auflagen erlebte. Blattner gab ferner während Jahren viele Musikstücke für Han lliarmonika in Habla -Schrift heraus. Im Jahre 1922liess er das Patent erlöschen, da er glaubte, Notenschriften seien urheber- rechtlieh geschützt. Die Bezeichnung Habla wurde von Blattner als Marke für Notenblätter, Musikinstrumente und dergleichen hinterlegt. Hans Walser eröffnete im J abre 1930 in Biel einen Musikalienverlag. Bis vor kurzem gab. er alle Musikalien für Handharmonika in Habla -Schrift heraus, jedoch ohne darauf die Bezeichnung Rabla zu verwenden. Walser hatte sich zunächst von Blattner gegen Lizenz- gebühren die Erlaubnis geben lassen, Musikalien in Habla -Schrift zu verlegen. Noch im Jahre 1930 ver- weigerte er aber die Bezahlung der Gebühren mit der Begründung, das Rabla -System sei frei. Blattner erhob hierauf im Jahre 1933 gegen Wal !er Strafklage wegen Verletzung seines Urheberrechts. Der Untersuchungs- richter holte ein Gutachten ein von Dr. Mentha, damals Vizedirektor des internationalen Bureau zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums. Der Sachverständige kam zum Schluss, die Benützung des Habla Systems durch Walserstelle keine Verlet- zung von Urheberrecht dar. Darauf zog Blattner die Strafklage . zurück. B. -Im Jahre 1941 reichte Blattner gegen Walser zwei Zivilklagnn in,. die erste gestützt auf Art. 480R, Urheberrecht. NI 9; öl) die zweite gestützt auf das Urheberrechts-Gesetz (URG). Die beiden Prozesse wurden .in der Folge vereinigt. Der Kläger stellte das Begehren,
Der Kläger behauptet, das Habla -System als solches sei urheberrechtlich geschützt. Gegenstand des Urheberrechts. sind indessen nur Werke (Art. 1 URG). Unter Werk ) versteht das Gesetz die auf individueller geistiger Tätigkeit beruhende Verkörperung eines Gedan- kens (BGE 64 II 112 und 164, sowie dort angeführte Entscheide). Zum Wesen des Werkes gehört somit ein Gedanke und sodann die Darstellung diese Gedankens in bestimmter Form, seine Verkörperung, die mit Hilfe eines Ausdrucksmittels, wie Sprache, Ton, Bild oder Mimik erreicht wird. Erst die Vereinigung eines mate- riellen und' formellen Elementes macht also das Werk aus und demgemäss ist nur diese Verbindung, also der konkrete Ausdruck eines Gedankens, urheberrechtlieh geschützt, nicht dagegen der Gedanke oder die Form- gebung an sich oder gar das für die Formgebung benutzte Ausdrucksmittel. Insbesondere ist der in einem Werk'
geäusserte Gedanke urheberrechtlich frei (BGE 19, 94:7 ; 21, 1130). Eine andere Regelung würde das Geistesleben unerträglich hemmen: Das Gesetz verbietet daher nur die' Wiedergabe eines Werkes, nicht aber die Benutzung der in einem Werk enthaltenen Gedanken. Noch weniger schafft es ein Vorrecht zu Gunsten dessen, der einen Gedanken erstmals in einem Werk geäussert hat, mag der Gedanke auch originell sein und für sich allein schon auf einer erheblichen geistigen Leistung dessen beruhen, der ihn erstmals gefasst hat. Für sich genommen ist das Habla -System nur ein Gedanke, kein Werk. Es besteht in der Idee, Musikstücke in einer bestimmten, für ihre Wiedergabe mit der Hand- harmonika geeigneten Art aufzuzeichnen. Die Idee bezieht sich somit gerade darauf, wie Werke im urheberrechtlichen Sinne, nämlich Musikwerke, mit Hilfe bestimmter Aus- drucksmittel dargestellt werden können. Daher kann das Habla -System auf zwei Arten für ein Werk benützt werden. Es kann angewe'll.det werden durch die Darstellung von Musikstücken in Habla -Schrift und es kann mit- getey,7J, werden, indem es etwa in einer Handharmonika- Schule mit Worten und Zeichen dargestellt wird und so selbst den gedanklichen Inhalt eines Werkes bildet. In keinem dieser Fälle bezieht sich aber der urheberrechtliche Schutz des Werkes auf das Habla -System, sondern im ersten Fan. auf das einzelne MusntWerk, nicht auf die bei seiner Formgebung angewandte Habla -Methode, im zweiten Fall auf die Schule, also auf eine der denk- baren Darstellungen des Systems, nicht auf das System schlechthin als den gedanklichen Inhalt des Werkes. Als urheberrechtlich freier Gedanke kann das System auf immer neue Musikwerke angewendet und in immer neuer Darstellung mitgeteilt werden, und jede neue Darstellung geniesst, sofern sie eigentümlich ist, für sich wieder als Werk den Schutz des Urheberrechts. Demgegenüber legt der Kläger das Hauptgewicht darauf, dass der Beklagte das von ihm erdachte System Urheberrecht. N° 9. 61 gewerblich ausnützte und durch die fortwährende Heraus- gabe von Musikalien in Habla -Schrift seinen gesamten Verlag auf dem Habla lI-System aufbaute. Auf Grund des Urheberrechtes hält sich der Kläger für allein berech- tigt, seine Idee wirtschaftlich auszuwerten. Seine Über- legungen sind indessen dem Erfindungsrecht entnommen und treffen auf das Urheberrecht nicht zu. Dieses will nicht etwa, analog dem Patentrecht, die wirtschaftliche Ausnützung nichttechnischer Ideen dem Erfinder vor- behalten. Es sichert dem Urheber eines Werkes nur den Vermögenswert, den das Werk selbst darstellt (BGE 64 II 167), nicht aber den Vermögenswert, den die in einem Werk geäusserten Ideen deswegen haben können, weil ihre Anwendung etwas einträgt. Das vom Kläger ver- langte Verbot der Herausgabe von Musikalien in (I Habla - Schrift durch den :Beklagten stellt denn auch eine dem Urheberrecht völlig fremde Massnahme dar. Es würde nämlich darauf hinauslaufen, dass der Kläger gewisse zur Aufzeichnung von Musikwerken verwendbare Zeichen, wie Kreise, Ovale und Striche, in der von jhm erdachten Anordnung und Bedeutung allein benützen. dürfte. Dem Kläger wäre somit für eine unbeschränkte Zahl von Musikwerken der ausschliessliche Gebrauch dieser Aus- drucksmittel in einem bestimmten Sinn einzuräumen. Eine solche Massnahme hat mit dem vom Urheberrecht allein bezweckten Schutz des einzelnen, konkreten Werkes nichts zu tun. Wie jede Idee, so ist eben auch die Idee, ein Ausdrucksmittel in bestimmter Weise anzuwenden, urheberrechtlich frei. Eine Notenschrift wie die vom Kläger erdachte kann daher so wenig Gegenstand des Urheberrechts sein als etwa ein neuer Stil, eine Versform oder ein Stenographie-System. Da auch ein origineller Gedanke als solcher nicht geschützt ist, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch darauf nicht an, dass sich das Habla lI-System wesentlich von der allgemein gebräuchlichen Notenschrift unterscheidet. Unerheblich ist fm-ner, dass das Habla -System im Gegensatz zur
62 Urheberrecht. ND 9. gewöhnlichen Notenschrift nicht die Töne, sondern die auf der .Handharmonika zu spielenden Griffe bezeichnet, somit erklart, wie das Instrument zu spielen ist und daher auch Lernzwecken dient. Denn auch eine Lernmethode -wie etwa der Gebrauch der phonetischen Schrift im Unterricht von Fremdsprachen -geniesstals solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Indem übrigens das Habla -System Griffe bezeichnet, weist es mittelbar auch auf die mit diesen Griffen gespielten Töne hin' und dient somit, allerdings mit Beschränkung auf die Hand- harmonika, dem gleichen Zweck wie jede andere Noten': schrift '(vgl. zur gesamten Frage auch das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 19. Februar 1938 i. S. Bodmer gegen Bordonzotti, das hievor erwähnte Gutachten Mentha vom 1. Mai 1933, HOFFMANN, Berner Übereinkunft, 1935 S. 54, ferner die übereinstim- mende deutsche, französische und italienische Literatur, wie KOHLER, Urheberrecht an Schriftwerken und Ver- lagsrecht, 1907 S. 146; RIEZLER, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, 1909, S. 214; ALLFELD, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage 1928, S. 26 ff., 30 f., 39 f. und 162; MARWITz-MöHRING, Kommentar zum Urheber- recht, 1929 S. 11 f. ; POUILLET, Trait6 de la propriete litt6raire et artistique, 2. Auflage 1894, S. 42, 53 und 496 ; STOLFI, Diritto di Autore, 3. Auflage 1932, S. 194 ; PIOLA CASELLI, Diritto di Autore, 1,943, S. 207 und 620).