BGE 70 II 31
BGE 70 II 31Bge13.07.1943Originalquelle öffnen →
30 Erbrecht. N0 4. Demnach hätte der IQäger für die in Haushalt und Garten seiner Mutter geleisteten Dienste höchstens auf einen dem Lohn eines Hausangestellten, Krankenpflegers oder Gärt- ners entsprechenden· Ausgleich Anspruch., Damit fallen ohne weiteres die mit dem Handelsgeschäft des Klägers zusammenhängenden Forderungsposten b) 'und d) dahin. b) Aber auch, die verbleibenden Posten erweisen sich als unbegründet, wenn berücksichtigt wird,' dass Art. 633 nur eine « billige Ausgleichung » für die geleisteten Dienste vorsieht. Mit Recht findet die Vorinstanz, der Kläger habe diesen Ausgleich bereits in anderer Form erhalten. Sie stellt fest, dass sowohl der Kläger selbst als seine Ange- stellte Frl. Küffer im Haushalt der Mutter Beutter ohne , Bezahlung die Kost bezogen, Frl. Küffer zudem auch das Logis, also offenbar nicht in Q.en vom Kläger gemieteten Räumen. Überdies hat dieser von der Mutter verschiedene Zuwendungen erhalten (ein Zimmermobiliar, Schreibma- schine, goldene Uhr, Erlass eines Jahresmietzinses von Fr. 800.-). Alle diese Vorteile zusammengenommen stellen einen angemessenen Gegenwert für die effektiv geleisteten Dienste dar, sodass eine weitere Ausgleichung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Es ist möglich, ja wahrscheinlich, dass diese Dienste den Kläger weitergehende Opfer ge- kostet haben ; aber Art. 633 trägt diesem Umstand nicht Rechnung. Ist mithin der Anspruch wegen der Natur der Forde- rungsposten bezw. wegen bereits 'erfolgten Ausgleichs nicht begründet, kann dahingestellt bleiben, ob Art. 633 überhaupt anwendbar ist, trotzdem der Kläger in von ihm gemieteten, von denen der Mutter getrennten Zimmern wohnte, also in dieser Hinsicht der Haushalt kein « ge- meinsamer » war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass die Beklagte Frau Vianin-Beutter das Darlehen von Fr. 500.-dem Kläger gegenüber zur Ausgleichung bringen ,~ i Sachenrecht. N0 5. 31 muss, das Teilungsbetreffnis des Klägers daher auf Fr. 3416.-und dasjenige der Beklagten Frau Vianin auf Fr. 3316.-festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt, auch im Kostenpunkt. IH. SACHENRECHT DROITS REELS 5. Urteil der n. Zivßabteilung vom 28. Januar 1944 i. S. Bezirksgemeinde Ennetbflrgen gegen Bftrgenstockbahn A.-G. und Konsorten.
32 Sachenrecht. N0 5. l'utilizzazione della strada da parte deI pubblico, ma non ad aprirla alla libero, circolazione delle automobili, se, giusta l'atto di eostituzione della servitu stipulato verso il 1875, era tacita- mente inteso ehe la cessione non avrebbe dovuto portare seco fo'n onere oooos8i'IJO (art. 1,17,18 deI Titolo finale deI ce; 830GF). 2. Gli accertamenti della giurisdizione cantonale circa la volonta dei contraenti non vincolano il Tribunale federale se implicano un'errata nozione della volonta (eonsid. 2 a). A. -In den Jahren nach 1875 erstellten die Hoteliers Bucher & Durrer, Eigentümer der Bürgenstockhotels, zur Fortsetzung der Strasse Stansstad-Obbürgen-Bürgenstock- hotels das Teilstück Bürgenstock -Honegg-Breitholz (Enn~t bürgen). Bis in die Gegend des heutigen Hotels Waldheim verlief die Strasse auf dem eigenen Land der Ersteller, während für die Strecke Waldheim-Breitholz fremder Grund und Boden in Anspruch genommen wurde. Die Berechtigung zum Strassenbau auf diesem Gebiet ver- schafften sich Bucher & Durrer durch sog. Konzessions- verträge mit den Grundeigentümern, und zwar auf der Strecke Waldheim-Honegg mit Joseph Odermatt (Vertrag vom 19. Dezember 1873), Remigi Mathis (Vertrag vom 24. Dezember 1873) und Clemenz Barmettier (Vertrag vom 22. April 1875). In diesen Verträgen wird Bucher & Durrer das Recht zur Erstellung und Benützung einer 12 Fuss breiten Strasse eingeräumt, wobei sich die Land- eigentümer vorbehalten, diese für die Bedürfnisse ihrer Liegenschaften ebenfalls zu benützen. Im Vertrage mit Remigi Mathis ist ferner bestimmt, dass Bucher & Durrer das Recht haben, die Strasse nach Belieben durch Dritte brauchen zu lassen. Am 1. September 1920 kam zwischen der Bezirksge- meinde Ennetbürgen, vertreten durch den Präsidenten Alois Risi und den Sekretär Gottfried Odermatt, einerseits und der ersten Rechtsnachfolgerin von Bucher & Durrer, der Gesellscliaft der Hotels Bucher-Durrer anderseits, ein Vertrag zustande, durch welchen die Gemeinde das Stras- senteilstück Honegg-Breitholz übernahm. Bei dieser Ge- legenheit wurde vereinbart (Art. 2), dass die ganze Strecke vom Breitholz über Bfugenstock bis nach Obbürgen, Sachenrecht. N0 5. 33 also einschliesslich des auf den genannten drei Grund- stücken verlaufenden Teilstückes Honegg-Waldheim, mit gewissen Einschränkungen dem öffentlichen Verkehr offen- zuhalten sei. Das gleiche wurde bestimmt bezüglich der Strecke Obbürgen-Stansstad, soweit der Gesellschaft der Hotels Bucher-Durrer an diesem Strassenstück ein Ver- fügungsrecht zustand. Für die bestehenden Konkurrenz- hotels (Waldheim, Honegg, Mattgrat, Trogen) wird dieses Verkehrsrecht auf den « heutigen Umfang» beschränkt ; bei Erweiterung dieser Hotels oder für neugegründete wird die Benützung der Strecke Breitholz-Honegg-Bfugenstock- Obbürgen an die Bewilligung der Gesellschaft der Hotels Bucher-Durrer geknüpft. In Art. 3 werden auf der dieser Gesellschaft gehörenden Strecke (also Honegg-Bürgen- stock) der Omnibusverkehr, ebenso während der Saison sehr schwere sowie für den Fremdenverkehr lästige Fuhren, unter Vorbehalt bestehender Rechte, verboten; «dagegen ist die Strasse innert der oben angeführten Beschränkungen und mit Erlaubnis der zuständigen Behörden für den Automobilverkehr freigegeben» (Art. 3 Abs. 3). Am 22. Mai 1937 bewilligte die Obergerichtskommission Nidwalden den nunmehrigen Eigentümern der drei bela- steten Grundstücke, nämlich der Bürgenstockbahn A.-G. (Rechtsnachfolgerin des C. Barmettier), dem Dr. Karl Zbinden (Rechtsnachfolger des Remigi Mathis) und dem Otto Blättler (Rechtsnachfolger des J. Odermatt ) Klage- provokationen, durch welche jedermann, der an ihren Liegenschaften ein Fahrwegrecht beanspruchen wollte, unter Androhung des Rechtsverlustes aufgefordert wurde, bis zum 15. Juni 1937 seine Ansprüche klageweise geltend zu machen. Das veranlasste u. a. die Bezirksgemeinde Ennetbürgen zur Einreichung der vorliegenden Klagen gegen jeden der drei Provokanten mit dem Begehren : «Es sei entgegen der Provokation im Nidwaldner Amts- blatt vom 28. Mai 1937 gerichtlich zu erkennen, dass der Klägerschaft das unentgeltliche Recht zustehe, die durch das Grundstück des Beklagten führende Strasse frei und 3 AB 70 II -1944
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ungehindert und jederzeit mit Fahrzeugen aller Art und
als Fussweg zu benützen ». Alle drei Beklagten trugen auf
Abweisung der Klage-an.
B. -Während der Hängigkeit des Prozesses vor Kan-
tonsgericht verfügte der Landrat des Kantons Nidwalden
mit Beschluss vom 8. Oktober 1938, dass die Strasse von
der Bahnstation Bürgenstock bis Honegg für den Motor-
fahrzeug-
und Fahrradverkehr geöffnet sei; verkehrs-
polizeiliche
und verkehrsbeschränkende Bestimmungen
für diese Strasse erlasse der Regierungsrat. Diesen Land.-
ratsbeschluss
fOchten dieBürgenstock -Hotels A.-G. (Rechts-
nachfolgerin
der Gesellschaft der Hotels Bucher-Durrer)
und die drei Beklagten Bürgenstoekbahn A.-G., Zbinden
und Blättier mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bun-
desgericht an. Mit Urteil vom 16. Juni 1939 hat dessen
staatsrechtliche Abteilung die Beschwerde
im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und den Landratsbeschluss auf-
gehoben. In der Begründung wird ausgeführt, der Rekurs
richte sich vor allem gegen die Verfügung, wonach die in
Privateigentum stehende Strasse Bmgenstock-Honegg dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sein solle. Um ein Privat-
grundstück zur Duldung eines öffentlichen Weges ver-
pflichten
zu können, müsse sich der Staat auf einen allge-
mein verbindlichen Rechtssatz oder .eine besondere Be-
rechtigung stützen können. Eine für die Allgemeinheit,
d. h. den öffentlichen Verkehr betimmte Wegservitut
könne auf einem öffentlichrechtlichen Erwerbsgrund (z. B.
Expropriation) oder einem privatrechtlichen (Vertrag
oder Ersitzung) beruhen. Wenn Streit über den Bestand
einer solchen Servitut herrsche, richte sich die Zuständig-
keit nach dem Charakter der Rechtstitels, auf welchen sie
gestützt werde. Werde die Servitut auf Grund eines privat-
rechtlichen Titels, z. B. eines Vertrags oder einer Ersitzung
beansprucht, so habe der Zivilrichter zu entscheiden. Im
vorliegenden Falle könne als Rechtstitel für ein öffentliches
Wegrecht
über die in Frage stehende Strasse nur ein
Vertrag oder Ersitzung in Betracht kommen. Der Zivil-
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richter habe daher zu entscheiden, ob der Strasseneigen-
tÜlner
den öffentlichen Verkem: unbeschränkt oder inner::-
halb gewisser Schranken und eventuell welcher zu dulden
habe; insbesondere habe er auch darüber zu befinden, ob
der (( Gemeindevertrag » vom 1. September 1920 für die
StrasseneigentÜlner verbindlich sei, sowie ob und eventuell
unter welchen Beschränkungen dieser Vertrag die Behörden
berechtige, die
Strecke Bürgenstock-Honegg dem öffent-
lichen Motorfahrzeug-
und Fahrradverkehr zur Verfügung
zu stellen. Ob in diesem Prozess der Kanton oder die
Gemeinde
das Interesse der Allgemeinheit zu vertreten
habe, sei eine Frage des nidwaldnischen Verwaltungs-
rechts.
O. -Über die Klage der Bezirksgemeinde Ennetbürgen
gegen die drei Provokanten erkannte das Kantonsgericht
Nidwalden:
« 1. Die Klage wird, soweit sie ein Wegrecht auf der Strassen-
strecke BürgeDstock-Honegg für die AIlge:rr;einheit. beanspruct,
welches die bisherige, von den Beklagten stillschweIgend und
Prozessverfahren ausdrücklich zugestandene BenutzungswelSe
übersteigt, abgewiesen.
Im Umfange aber, wie die fragliche Strassenstrecke Bürgenstock-
Honegg bisher als Fuss-und Fahrweg, unbeanstandet von den
Beklagten, benutzt wurde, wird der. Anspruch: der Klägerin zur
Erlangung eines förmlichen GrunddienstbarkeItsrechtes auf den
Grundstücken der Beklagten geschützt. Jt
D. -Gegen dieses Urteil appellierten die Klägerin
unter Aufrechterhaltung ihres Klagebegehrens und die
Beklagten
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage
schlechthin.
Mit Urteil vom 13. Juli 1943 hat das Obergericht des
Kantons Nidwalden die Rechtsbegehren beider Parteien
in dem Umfange, wie sie gestellt worden, abgewiesen, das
angefochtene Urteil aufgehoben und erkannt:
«2. Der Vertrag zwischen der Gesellschaft der Hotels Bucher-
Durrer-Bürgenstock und der Bezirksgemeinde Ennetbürgen vom
1./25. September 1920 wird für die drei Beklagten als Eigetü:rr;er
ihrer Grundstücke sowie für ihre RechtsnachIolger als verbmdhch
erklärt und demnach der Klägerschaft das Recht des öffentlichen
Verkehrs auf der Strassenstrecke Honegg-Bürgenstock und zwar
im Rahmen des genmmten Vertrages zuerkannt.
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Sachenrecht. N° 5.
3. Dagegen wird das Begehren der Klägerachaft, soweit es die
Benutzung der Strassenstrecke Honegg-Biirgenstock auch mit
Autos verlangt, abgewiesen, indem ihr dieses anbegehrte Recht
weder durch den Verag zwischen der Gesellschaft der Hotels
BU(lher-Durrer-Bfugenstock und der Bezirksgemeinde Ennetbiirgen
vom 1./25. September 1920 noch durch einen andem Rechts-
erwerbstitel zugekommen ist. »
Unter Bezugnahme auf den Entscheid der staatsrecht-
lichen Abteilung des Bundesgerichts wird in der Begrün-
dung ausgeführt, es könne sich lediglich fragen, ob durch
Ersitzung oder Vertrag ein öffentliches Wegrecht über
die im Eigentum der Beklagten stehende Strasse begründet
worden sei. Durch die sog. Konzessionsverträge sei seiner-
zeit eine Dienstbarkeit begründet worden, kraft welcher
Bucher & Durrer das Recht zur Strassenbenützung zuge-
standen habe. Diese unter der Herrschaft des alten kan-
tonalen Rechts entstandene' Dienstbarkeit sei gemäss
Art. 17 SchlTjZGB auch unter dem neuen Reoht bestehen
geblieben. Nach dem alten Recht habe die Möglichkeit
bestanden, übertragbare Personalservituten beschränkten
Umfangs formlos zu begründen; auch deren Übertragung
sei an keine Form gebunden gewesen. Auch heute seien
für die Übertragung solcher Rechte nicht die für die neuen
Dienstbarkeiten geltenden Vorschriften massgebend. Übri-
gens vollziehe sich auch bei den unter' dem neuen Recht
begründeten Personal servituten die Übertragung unab-
hängig vom Grundbuch (LEEMANN, Komm. zu Art. 779
N. 48). Eine übertragung könne allgemein nicht nur in der
Ersetzung des übertragenden durch den Erwerber unter
Verlust jeglicher Berechtigung des erstem bestehen, son-
dern auch in der Begründung einer Mitberechtigung neben
dem Erstberechtigten. Soweit vorliegend der Strassen-
erbauer in einzelnen Konzessionsverträgen (Mathis) aus-
drücklich als berechtigt erklärt werde, die Strasse auch
durch Andere benützen zu lassen, habe man es ohne Zweifel
mit einer solchen übertragbaren Dienstbarkeit zu tun, bei
welcher der Kreis der Berechtigten erweitert werden könne.
Aber auch bei den Konzessionsverträen, in denen die
übertragbarkeit nicht ausdrücklich vorgesehen worden
Sachenrecht. N0 5.
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sei (Odermatt, Barmettier), lasse sie sich trotzdem aus dem
Parteiwillen, in etwas weiterem Sinne verstanden, durch
Auslegung und Ergänzung ableiten, indem man zu er-
forschen suche, was die Parteien gewollt haben würden,
wenn sie die Dinge klar durchdacht hätten. Neben dem
Hauptgegenstand des Vertrags, dem Verzicht auf den
Ertrag des für die Strasse beanspruchten Bodens, sei die
Intensität ihrer spätem Benutzung, also die Frage der
Übertragbarkeit oder Nichtübertragbarkeit der Servitut,
nur von sekundärer Bedeutung ; es sei daher erklärlich,
dass
ein Hinweis darauf in einzelnen Verträgen fehle. Es
gebe ja auch im ZGB Personalservituten, bei denen die
Übertragbarkeit vermutet werde (Art. 779, 780). Eine
solche ausdrückliche Regelung habe das Nidwaldner Recht
nicht gekannt. Es müsse daher jeder einzelne Fall nach
seiner Eigenart daraufhin geprüft werden, ob die Parteien
die Servitut übertragbar oder unübertragbar wollten. Im
vorliegenden Falle seien der Umstand, dass bei der Mehr-
zahl der Konzessionsverträge die übertragbarkeit aus-
drücklich festgelegt sei, sowie die ganze verkehrstechnische
Lage, die
Eignung der Strasse als Durchgangsstrasse und
das Bedürfnis nach einer solchen, deutliche Anzeichen
dafür, dass nicht nur mit dem Gebrauch durch die Erst-
berechtigten gerechnet worden sei. Eine solche Einschrän-
kung wäre wirtschaftlich unvernünftig gewesen. Überdies
hätte die bezüglich einzelner Strassenstücke bestehende
Unübertragbarkeit die i~ andern Verträgen (z. B. mit
Mathis) ausdrücklich vereinbarte übertragbarkeit völlig
entwertet. Tatsächlich hätten denn auch die Rechtsvor-
gänger der Beklagten nitl versucht, den von den Konzes-
sionären vorgenommenen und ihnen bekannten Über-
tragungen entgegenzutreten.
Es gebe aber verschiedene Grade der übertragbarkeit,
und es frage sich daher, welches Mass der Übertragbarkeit
im vorliegenden Falle anzunehmen sei. Hiebei habe der
Richter, in Ermangelung eines formellen Kriteriums, nach
seinem Ermessen in Würdigung aller Umstände zu ent-
38 Saehenreoht. N° 5. scheiden. Er könne :also nicht nur die Klageschlechthi1i gutheissen oder abweisen, sondern auch das nach seinem Gutfinden den Klägern zustehende Strassenbenützungs~ recht positiv näher umschreiben. Nach Ansicht des Ober- gerichts seien die Eigentümer der belasteten Grundstücke nur bereit gewesen, eine künftige Übertragung der Stras-. senbenützung auf Dritte zuzulassen, durch welche ihnen keine übermässige und daher unzumutbare Belastung auf- gebürdet wurde. Diese Einschränkung sei auch bei den Verträgen mit Übertragungsklausel stillschweigend gewollt gewesen. Es sei daher in Abwägung der beidseitigen Inte- ressen zu prüfen, was noch zumutbar sei und was nicht mehr. Was die Klägerin verlangen könne, sei höchstenfalls die Ausführung des Gemeindevertrags vom 1. September 1920, denn ein anderer Rechtstitel komme für die Gemeinde nicht in Frage. Es sei daher zunächst der Inhalt dieses Gemeindevertrags hinsichtlich des streitigen Strassen- stückes zu ermitteln. Unbestritten sei, dass dieser Vertrag in Art. 2 die Offen- haltung der Strasse (Breitholz-Bürgenstock-Obbürgen) für den öffentlichen Verkehr anordne. Art. 3, dessen Abs. 1 und 2 ausschliesslich von dem streitigen Strassenstück Honegg-Bfugenstock handle, bestimme dann in Abs. 3, dass «die Strasse» innerhalb gewisser Beschränkungen-- auch für den Automobilverkehr .freigegeben sei. Nun erldäre aber der damalige Generaldirektor der Gesellschaft der Hotels Bucher-Durrer, L. Bazzell, der den Vertrag für diese unterzeichnete, als Zeuge, dass man bei Abschluss des Gemeindevertrags nur die Strecke Breitholz-Honegg, nicht auch das Stück Honegg-Bürgenstock dem Autover- kehr habe öffnen wollen ; nur auf die erstere Strecke habe sich daher die Vertrags bestimmung Art. 3 Abs. 3 bezogen. Dass dies der Sinn des Abkommens gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Aufnahme dieser Bestimmung auf Antrag der Hotelgesellschaft erfolgt sei, welche kein Interesse an einem öffentlichen Autoverkehr auf dem meist Sachenrecht. N° 5. 39 im Walde verlaufenden Spazierweg Honegg-Bürgenstock gehabt habe ; das würde sich auch mit der weitem Klausel des Art. 3 Abs. 1 schlecht reimen, wonach der Omnibus- sowie der Verkehr mit schweren und lästigen Fuhren von diesem Strassenstück fern gehalten werden sollte. Was die andere Vertragspartei, die Gemeinde, anbe- treffe, erkläre der damaligeGemeindepräsident Alois Risi, der die Verhandlungen seitens der Gemeinde geführt und den Vertrag namens derselben mitunterzeichnet habe, in einem Schreiben vom 16. September 1927 sowie neuerdings als Zeuge ebenfalls, dass man mit der Bestimmung Art. 3 Abs. 3 nur die Strecke Breitholz-Honegg dem Autoverkehr habe freigeben wollen. Entsprechend diesem Willen beider Vertragskontrahenten habe denn auch die Bezirksgemeinde Ennetbürgen am 22. Mai 1927 nur diese Strecke für den Autoverkehr geöffnet, während eine Freigabe der Strecke Honegg-Bfugenstock nicht erfolgt sei. Liege somit Konsens beider Kontrahenten über diesen Inhalt der Vereinbarung vor, so gelte der Vertrag trotz dem irreführenden Texte im Sinne dieses Parteiwillens (Art. 18 OR). Mithin sei also durch den Gemeindevertrag der Klägerin nur das Recht des öffentlichen Verkehrs, nicht aber auch das Recht der Benützung der Strassenstrecke Honegg- Bürgenstock für den Autoverkehr zugestanden worden. In diesem Umfange bedeute die Dienstbarkeit nach Auf- fassung des Obergerichts keine übermässig schwer zu tra- gende und deshalb unzumutbare Belastung für die beklag- ten Grundeigentümer. Sie seien daher gehalten, die Aus- übtrug der Dienstbarkeit durch die Klägerin in dem ange- gebenen Rahmen zu gestatten. E. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, insbesondere im Sinne der Feststellung, dass durch den Gemeindevertrag die Strassenstrecke Honegg- Bürgenstock . dem Autoverkehr geöffnet worden sei. Die Berufungsklägerin erhebt eine Reihe von Aktenwidrig-
40 Sachenrecht. N° 5. keitsrügen 1;ezüglich der Auslegung des Gemeindever- trags durch die Vorinstanz. JI. -Die Beklagten erklärten Anschlussberufung mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Sachenrecht. N0 5.
diese Duldungspflicht nur auf. den öffentlichen Fussgänger-
und Fuhrwerkverkehr beziehe, nicht aber auch auf das
Befahren der Strasse mit Automobilen. Streitig ist mithin
niht der Umfang des berechtigten Personenkreises, son-
dern der Inhalt der Berechtigung der Klägerin. Die Vor-
instanz hat den Standpunkt der Beklagten im Ergebnis
geschützt,
und zwar mit der Begründung, mit dem Ge-
meindevertrag vom 1. September 1920 sei die Freigabe
der fraglichen Strassenstrecke für den öffentlichen Auto-
mobilverkehr
nicht vereinbart worden.
2. -
Es ist -mit der Vorinstanz -davon auszugehen,
dass
das der Klägerin zustehende Recht des Verkehrs
inhaltlich durch zwei Titel begrenzt wird: Einerseits
durch den bezüglichen Inhalt des Gemeindevertrags von
1920; denn die Klägerin, die ihr Recht nur von diesem
Vertrag herleitet, kann kein weitergehendes Recht bean-
spruchen, als
ihr durch den Servitutsberechtigten mit
diesem Vertrage versprochen wurde. Anderseits aber findet
das Recht der Klägerin inhaltlich seine Grenze am Umfang
der Servitut der Bürgenstock-Hotels A.-G. an den beklag-
tischen Grundstücken ;
denn die servitutsberechtigte Part-
nerin am Gemeindevertrag, die damalige Gesellschaft der
Hotels Bucher-Durrer, konnte der Klägerin nicht mehr
bezw. weitergehende Rechte einräumen, als sie selber
besass bezw.
ihre Rechtsnachfolgerin heute besitzt, sodass
die
Beklagten eine über den Inhalt der Servitut hinaus-
gehende Benützung ihrer Grundstücke durch die dritt-
berechtigte Klägerin auch dann .abwehren können, wenn
dieser durch die servitutsberechtigten Hotels ein weiter-
gehendes
Recht versprochen wurde.
a) Die Vorinstanz hat die Frage des Inhalts der Servitut
offen gelassen und den Ausschluss des Automobilverkehrs
lediglich
aus dem Gemeindevertrag abgeleitet, jedoch mit
einer Begründung, welche starke Bedenken erweckt. Ihre
Annahme, es habe beim Abschluss des Gemeindevertrags
Konsens über. einen vom Text abweichenden wirklichen
Vertragswillen beider
Parteien stattgefunden, leitet sie
Sachenrecht. N0 5.
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nicht durch Auslegung aus dem Vertragstexte ab, sondern
sie gewinnt sie ausserhalb desselben
aus Zeugenaussagen
und Würdigung äusserer Begleitumstände des Vertrags-
schlusses. Es handelt sich mithin um die Feststellung
eines« innern Tatbestandes», der, nach der von der Praxis
gezogenen Abgrenzung zwischen Tat-und Rechtsfrage bei
der Ermittlung des Inhalts von Willenserklärungen
(BGE 69
II 319 ff.) für das Bundesgericht verbindlich ist,
es wäre denn, dass diese Feststellung aktenwidrig oder
die Vorinstanz von einem unrichtigen Begriff des Willens
ausgegangen sei.
Letzteres behauptet die Berufungsklä-
gerin,
indem sie dem Obergericht. vorwirft, es habe als
Willen
der Bezirksgemeinde Ennetbürgen das angenom-
men,
was der damalige Präsident Mois Risi bei der Unter-
zeichnung des Vertrages im Konsens mit dem Vertreter
der Gegenpartei gewollt habe. In der Tat ist der Vertrag
seitens der Gemeinde nicht von Risi allein, sondern zusam-
men mit dem Sekretär G. Odermatt unterzeichnet worden.
Nur bezüglich Risis stellt die Vorinstanz fest, er habe den
dem Vertragstext widersprechenden, aber mit der Meinung
der Gegenpartei übereinstimmenden Willen gehabt ; bezüg-
lich des Willens des Mitunterzeichners Odermatt fehlt es
im Urteil an einer Feststellung. Dieser wurde vor Kantons-
gericht, weil gegenwärtig Präsident der Bezirksgemeinde,
als Zeuge
nicht zugelassen. Im Parallelprozess der Familie
Durrer-Honegg gegen die
Beklagten erklärte jedoch
G.
Odermatt als Zeuge, er sei mit den übrigen Mitgliedern
der Strassenkommission immer der Meinung gewesen, auch
das Strassenstück HoneggBürgenstock werde dem Auto""
mobilverkehr freigegeben. Eine gegenteilige Feststellung
bezüglich
der Auffassung G. Odermatts liegt im gegen-
wärtigen Prozess
nicht vor. Als Vertragswille der Gemeinde
ist aber nicht der Wille des einen, sondern nur der überein-
stimmende Wille der beiden unterzeichnenden Gemeinde-
vertreter massgebend. Die Feststellung der Vorinstanz,
die
den Willen des Präsidenten allein mit dem Willen der
Gemeinde identifiziert, geht mithin von einer unrichtigen
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Sachenrecht. N0 5.
Auffassung von der Bildung und Erklärung des Vertrags-
willens dieser juristischen Person durch die sie beim Ver-
tragsschluss vertretenden Organe aus. Ob das· Bundes-
gencht trotzdem an die Feststellung gebunden wäre, wenn
die Vorinstanz diese ihre Auffassung damit. rechtfertigen
würde, dass
nach kantonalem öffentlichen Recht, nach
welchem sich die Vertretungsmacht der Gemeindeorgane
richtet, die Willensmeinung des Präsidenten bei Divergenz
den Ausschlag gebe, kann dahingestellt bleiben; denn
tatsächlich sagt sie das nicht, sondern ignoriert einfach
die Mitwirkung des zweiten Gemeindevertreters.
b) Von einer Rückweisung zwecks Ergänzung dieser
Lücke und neuer Beurteilung kann indessen abgesehen
werden, weil
sich die Klage auf Grund des andern, die
Verkehrsberechtigung
der Klägerin begrenzenden Rechts-
titels als unbegründet erweist.
Die Gesellschaft der Hotels Bucher-Durrer konnte der
Klägerin ein Recht auf öffentlichen Autoverkehr nur dann
verschaffen, wenn die in den Konzessionsverträgen ent-
haltene Befugnis des Servitutsberechtigten, beliebigen
Dritten die Mitbenützung der Strasse einzuräumen, sich
auch auf den Autoverkehr bezieht. Die Frage betrifft mithin
den Inhalt der Servitut. Sie ist von der Vorinstanz ausdrück-
1ich offen gelassen worden.
Hinsichtlich der Beurteilung
des Inhalts altrechtljcher Servituten ist nach der geltenden.
Rechtsprechung von Art. 17 SchlT/GB auszugehen, auch
soweit dessen Bestimmungen mit den allgemeinen Grund-
sätzen des Art. 3 SchlT nicht im Eiriklang stehen sollten.
Nun unterstellt A'rt. 17 wie das Eigentum so auch die
beschränkten dinglichen Rechte in Bezug auf den Inhalt
vom Irikrafttreten des ZGB an dem neuen Rechte, und
zwar ohne diese Rechtsanwendung auf zwingende Normen
zu beschränken. Die Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 für
dingliche Verhältnisse, die nach dem neuen Recht nicht
mehr begründet werden können und deren Inhalt demge-
mäss auch nicht vom neuen Recht bestimmt wird, trifft
für eine W egrechts-Personalservitut nicht zu, deren Be-
Sachenrecht. N° 5. 45
gründung nach Art. 781 ZGB zulässig ist. Wohl aber ist
für eine solche Dienstbarkeit auch noch Art. 18 Abs.3
SchlT massgebend, wonach der unter der alten Ordnung
durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt dinglicher Ver-
hältnisse anerkannt bleibt, soweit er nicht mit dem neuen
Recht unverträglich ist. Durch Rechtsgeschäft festgesetzt
ist indessen nur der Inhalt, der sich wirklich auf solche
Weise
geordnet findet, nicht auch, was bloss hätte so
geordnet werden
. können (BGE 64 II 413). Ob aber ein
in Frage stehender Servitutsinhalt durch ein unter dem
alten Rechte erfolgtes Rechtsgeschäft geordnet worden
sei oder nicht, beurteilt sich jedenfalls zum. vornherein
nach dem alten Recht. Eine Interpretation des kanto-
nalen Richters hierüber ist daher für das Bundesgericht
verbindlich.
In dieser Beziehung führt die Vorinstanz aus, nach ihrer
Meinung seien die Eigentümer der belasteten Grundstücke,
auch wenn sie das nicht ausdrücklich vermerkt· hätten,
bereit gewesen, eine künftige Übertragung der Strassen-
benützung durch Bucher & Durrer und ihre Rechtsnach-
folger auf Andere zuzulassen, soweit ihnen dadurch nicht
eine übermässig schwer zu tragende und darum unzumut-
bare Belastung aufgebürdet würde. Es sei aus den Umstän-
den anzunehmen, dass auch bei· denjenigen Konzessions-
verträgen, welche
die Übertragungsklausel ausdrücklich
enthielten, eine solche allgemeine
Einschränkung still-
schweigend gewollt gewesen sei
(S. 30). Davon ausgehend
stellt sodann die Vorinstanz die Frage,ob das, was die
Klägerin
im Prozesse verlange, den Beklagten zugemutet
werden könne (S. 31) ; sie lässt die Frage unbeantwortet,
weil sie die Beschränkung des klägerischen Rechts aus dem
Gemeindevertrag ableitet, stellt jedoch abschliessend wie-
der fest: in dem Umfange, in dem der Gemeindevertrag
die
Benutzung der Strasse Honegg-Bürgenstock der Klä-
gerin gestatte, bedeute die Servitut nach Auffassung des
Obergerichts keine übermässig schwer
zu tragende und
deshalb unzutbare Belastung für die Beklagten, die
f6 Sachenrecht. N° 5. deshalb die Ausübung derselben durch die Klägerin in dem umschriebenen Rahmen zu dulden hätten (So 39). Nach dieser verbindlichen Auslegung der Konzessions- verträge durch die Vorinstanz enthalten also diese eine stillschweigend vereinbarte, die Dienstbarkeit bezüglich ihres Umfangs begrenzende Klausel; der Inhalt des dinglichen Rechts ist also in dieser Beziehung rechtsge- schäftlich geordnet und beurteilt sich daher gemäss Art. 18 Abs. 3 SchlTjZGB auch heute nach altem Recht. Zur Anwendung der Klausel auf den vorliegenden Fall, das heisst zur Prüfung, ob das verlangte öffentliche Auto- verkehrsrecht für die Beklagten eine übermässige Belastung und daher unzumutbar sei oder nicht, bedarf es indessen keiner Rückweisung an die Vorinstanz ; das Bundesgericht kann diese Anwendung kantonalen Rechts nach Art. 83 OG selbst vornehmen. Hiebei ist davon auszugehen, dass das zur Zeit des Abschlusses der Konzessionsverträge als angemessen und tragbar erachtete Mass der Benutzung durch die damaligen Verkehrsbegriffe bestimmt war. Der auf dem Bürgenstock vorkommende öffentliche Verkehr umfasste Fussgänger, Vieh und Fuhrwerke mit Tierbespannung. Wenn die Eigen- tümer die Servitutsberechtigtenermächtigten, das Recht zur Strassenbenutzung auf beliebige und beliebig viele Dritte auszudehnen und damit den Verkehr vom privater";. zum öffentlichen zu erweitern, konnten im Jahre 1875 die Parteien höchstens an eine Verallgemeinerung des Fahr- verkehrs mit den damals in Frage kommenden Strassen- fahrzeugen denken. Damit war, obgleich jedermann ver- kehren durfte, die Zahl der zu erwf>rtenden Fahrzeuge praktisch auf die in den Dörfern des Bürgenstocks und seiner nahen Umgebung stationierten Pferdefuhrwerke beschränkt. Niemand konnte sich da:rpals vorstellen, dass einmal tausende von Personen von allen Enden der Schweiz, ja aus dem Ausland mit ihren eigenen Fahrzeugen ein Kurgebiet wie den Bürgenstock in rascher Durchfahrt würden heimsuchen können. Allerdings kann die Rechts- Sachenrecht. N° 5. 47 ordnung die Entwicklung der Verkehrszustände nicht übersehen, sondern muss in der Beurteilung solcher Rechtsverhältnisse dieser Entwicklung Rechnung tragen. Das nötigt den Richter dazu, bei der Frage, was unter den gegebenen Verhältnissen noch zumutbar ist, die beid- seitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Angesichts der berechtigten Ansprüche auf ruhiges Wohne~ privater Grundbesitzer an einem Ferienorte einerseits, des Umfangs des modernen Autotourismus anderseits sowie des Um- standes, dass den Einwohnern von Ennetbürgen der Auto- verkehr bis bezw. von Honegg via Breitholz zur Verfügung steht, kann unmöglich aus einer vor 70 Jahren einge- räumten Ermächtigung zur freien Benützung einer Strasse 'über ein Privatgrundstück abgeleitet werden, diese stehe auch dem gesamten Autoverkehr offen. Dessen Duldung würde auf eine übermässige, ungebührlich schwer zu tra- gende Belastung der Beklagten hinauslaufen und kann ihnen daher nicht zugemutet werden. Die Hauptberufung ist mithin abzuweisen. 3. -Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Verbindlicherklärung des Gemeindevertrags für die Be- klagten .und die Zuerkennung des Rechts des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Autoverkehrs auf der strei- tigen Strassenstrecke an die Klägerin. Wenn die Vor- instanz den öffentlichen Verkehr mit dieser, aus ihrer Interpretation des Gemeindevertrags gewonnenen Ein- schränkung als einerseits dem Begriff der Öffentlichkeit entsprechend, anderseits als den Belasteten nach Massgabe der Konzessionsverträge zumutbar erachtet, liegt darin eine positive Anwendung des kantonalen Rechts, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat. Demrwck erkennt das Bundesgericht : Sowohl die Haupt-als die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 13. Juli 1943 bestätigt.
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