BGE 70 II 276
BGE 70 II 276Bge06.08.1924Originalquelle öffnen →
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Obligationonrocht. N0 48.
48. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember
1944 i. S. Hösch und Konsorten gegen Hendlncr.
BÜß'gBChaftsrecht.
Übergangsbestimmungen· zu,m 20. Titel des rev. OR : Begriff der
« neuen Tatsache» (Aba. 2). -Anwendbarkeit des Abs 2 Ziff 3
wenn der Bürge auf Grund besonderer Abrede erst h d
Inkra!ttreten des neuen Rechts belangbar wurde. ----. Verzicht
auf dIe Anwendung des neuen Rechts ?
OauUQnnement.
Dispositios tritoires du vingtieme titre CO revise: Notion
des «falts qm se produisent posterieurement» a l'entree en
viueur du CO revise (al. ). -Applicabilite de l'alinea 2,
chiffre
3, lorsque, en vertu d une convention speciale la caution
n'a ete l'entree en vigueur du CO revise.--
RenonCIatlOn a I apphcatlOn du nouveau droit ?
FideiUBsione.
Disposizioni transitorie deI titolo ventesimo deI CO riveduto.
NO)lcerch6f; qu',,!,pre dei« fatti v:erificatisi posteriormente » (cp. 2). -Appli-
cabllta d~l cp .. 2, Ifra 3, quando, in virtl'l di Ulla convenzione
speCIale, I
?bbhgazl?ne . deI fideiussore aia diventata esigibiIe
soo dopo I e?trat!l m. VIgore della. nuova legge sulle fideiussioni.
Rmunma aU apphcazlOne deI nu,ovo diritto ?
Die Beklagten gingen im Jahre 1936 eine Bürgschaft
für einen Kontokorrentkredit ein. Gleichzeitig verpflich-
tete sich ihnen die Klägerin als Rückbürgin und gab
ihnen zur Sicherung der allfälligen Rückbürgschaftsan-
sprüche ein Gemälde zum Pfand, wobei folgendes verein-
bart wurde: Falls die -Beklagten aus ihrer Bürgschaft
belangt werden sollten, hatten sie die Klägerin zur Zahlung
aufzufordern, jedoch, wenn diese nicht zahlen konnte
mit der Verwertung des Pfandes zwei Jahre (von de:'
Zahlungsaufforderung
an gerechnet) zuzuwarten.
Im Jahre 1940 wurden die Beklagten aus ihrer Bürg-
schaft in Anspruch genommen. Sie forderten die Klägerin
ohne Erfolg zur Zahlung auf. Die Parteien kamen dann
auf Grund eiIies Schreibens der Klägerin vom 1. August 1940
überein, dass die zweijährige Frist für den VerwertungR-
aufschub am 31. Juli 1942 ablaufe.
Im Jahre 1943 leiteten die Beklagten Betreibung auf
Faustpfandverwertung ein. Die Klägel'in bestritt sowohl
das Pfandrecht. als die Rückbürgschaftsforderung und
Obligationonrecht. N° '8. 277
erhob im Aberkennungsprozess u. a. die Einrede der Vor-
ausklage.
Das Obergericht des Kantons Zürich berücksichtigte
von Amtes wegen den von den Parteien und der ersten
Instanz nicht in Betracht gezogenen Umstand, dass am
278 ObIigationellI'ooht .. N° 48. Schreiben vom 1. August 1940 zum voraus auf die Anwen- dung des neuen Rechts verzichtet habe, wie die Beklagten behaupten. Denn eine solche Erklärung wäre so wenig vrbindlich wie ein zum voraus erklärter . Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Art. 492 Abs. 4 OR). Seit dem 1. Juli 1942 kann ein Solidarbürge kraft zwingenden Rechts erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 496 l'ev. OR oder Abs. 2 Ziff. 3 UeB erfüllt sind. Dies gilt jedenfalls dann unbeschränkt, wenn die Belang- bal'keit überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt eintrat. Darauf, dasfl der Eintritt der elangbarkeit nur auf Grund einer besondern Abrede so spät erfolgte, kann nichts ankommen. Es kann ferner offen gelassen werden, ob eine unbe- dingte Schuldanerkennung des Bürgen die Anwendung des Art. 496 rev. OR auszuschliessen vermag. Denn im Schreiben der Klägerin vom 1. August 1940 kann keine solche Anerkennung erblickt werden. Auf den Schutz des zwingenden Art. 496 konnte die Klägerin dagegen im Prozess verzichten. Ein solcher Verzicht ist aber nicht anzunehmen, da die Klägerin dem Anspruch der Beklagten die Einrede der mangelnden Vorausklage entgegengesetzt hat, in der die Berufung auf die Einwendungen des Art. 496 als mitenthalten gelten muss. Im Umstand, dass die Klägerin auf den Schutz einer gerade zu Gunsten des Bürgen aufgestellten zwin- genden Vorschrift nicht verzichtet hat, kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. IH. PROZESSRECHT PROCEDURE 279 49. Urteil deI' 11. Zivilabteiluug vom 30. Novembel' 1944 i. S. Dessauer gegen Schweiz. Lebensversiehernngs-und Renten- anstalt.
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