BGE 70 II 271
BGE 70 II 271Bge20.12.1939Originalquelle öffnen →
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H. OBLIGATIONENRECHT
DROI'l' DES OBLIGATIONS
47 Urteil der I. Zivilabteiluug vom 17. Oktober 1944
, i. S. Boetsch gegen Dickert.
haft gerechtfertigte Bereicherung. Z hl uf
Bürfl.sc ,'. un
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b im Bereichel'Ullgsanspruch aus a ung a .
Pal>SIvlegItuna. Ion e. ,. haft
Grund einer TUlgültIgen Burgsc .
Oautionnement. Enrichtsement :. enrichissement illegitime
QuaJite pour d6fendre. une f . raison d'un cautionnement
par suite d'un pa1ement a1 en
invalide.
Fideius8io-ne. Indebio arriec/;'into. d'indebito arricchimento in
LegittiJ;nazione pasSIva ffe~=nn base ad una fideiussione non
segUlto a pagamento e e
valida.
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18 AS 70 Ir -44
272 Obligationenl'echt. N0 47. der Beklagte von dieser seine ohne gültigen Grund gelei- stete Zahlung zurückforderte. Dass der Beklagte. einen Bereicherungsanspruch hat, steht ausser Zweifel. Er hat die in Frage stehenden Zah- lungen nicht vorgenommen, um der Bank oder dem Kläger ein Geschenk zu machen, sondern weil er sich dazu für verpflichtet hielt auf Grund der von ihm eingegangenen Bürgschaft. Er beabsichtigte also, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, die er infolge eines Irrtums über die Rechtslage als bestehend ansah, während sie in Wirklichkeit gar nicht existierte. Wie das Bundesgericht seit mehreren Jahr- zehnten in konstanter Rechtsprechung entschieden hat, ist aber zur Entstehung eines Bereicherungsanspruches nicht ein Irrtum über Tatsachen erforderlich, sondern es genügt auch ein blosser Recb.tsirrtum (BGE 40 II 253, 41 II 485, 64 II 127). Art. 494 Abs. 4 des Entwurfs für die Revision des Bürgschaftsrechts vom 20. Dezember 1939 sah sogar ausdrücklich vor, dass eine Zahlung aus ungül- tiger Bürgschaft nach den Grundsätzen über die ungerecht- fertigte Bereicherung zurückgefordert werden könne. Diese Bestimmung wurde dann aber gestrichen mit der Begründung, dass sie als blosse Wiederholung eines all- gemein gültigen Grundsatzes überflüssig sei (Protokoll I der nationalrätlichen Kommission S. 27 ; Protokoll I der ständerätlichen Kommission S. 20; StenBull NR 1940 S. 75, 78 ; StenBull StR 194 S. 406). Fraglich ist somit einzig, gegen wen sich der Berei- cherungsanspruch des Beklagten richtet, ob gegen den Gläubiger, der die nicht geschuldete Bürgschaftszahlung empfangen hat, oder gegen den Hauptschuldner. Diese Frage ist bisher vom Bundesgericht noch nie entschieden worden, und auch das Schrifttum zum schweizerischen Rtleht nimmt zu ihr nirgends Stellung. Bei. ihrer.Beant- wortung ist tla.von auszugehen, dass nach Art. 492 OR der Bürgschafts'Vöftrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger der Hauptschuld abgeschlossen wird, und nicht etwa zwischen dem Bürgen und -dem Hauptschuldner. Obligationenwcht. N° 47. 273 Letzterer sucht zwar in der Regel den Bürgen und führt ihn dem Gläubiger zu, um den in seinem Interesse liegenden Bürgschaftsvertrag zustande zu bringen. Ein Vertragsver- hältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner wird dagegen durch den Bürgschaftsvertrag nicht geschaf- fen. Eine Zahlung, die der Bürge auf Grund desselben vor- nimmt, erfolgt also nicht in Erfüllung einer Vertragspflicht gegenüber dem Hauptschuldner, die im Bürgschaftsvertrag verwurzelt wäre. Es lässt sich deshalb bei Ungültigkeit der Bürgschaft auch nicht sagen, der Bürge habe bezahlt, weil er sich dem Hauptschwdner gegenüber dazu für ver- pflichtet gehalten habe, in welchem Falle er nach der herrschenden Meinung einen Bereicherungsanspruch gegen diesen hätte (AEBLI, Die ungerechtfertigte Bereicherung nach schweizerischem OR, S. 82 f ; Komm. OSER-SCHÖNEN- BERGER, N. 7 zu Art. 630R ; Komm. BEcKER 2. Aufl. N. 6 zu Art. 63 OR ; VON TU1m-SIEGWART I S. 406 bei Note 56; ferner für das deutsche Recht Enneccerus § 220 Ziffer I 2 lit. d). Der zahlende Bürge erfüllt aber auch nicht die Schuld des Hauptschuldners, sondern seine eigene, auf dem Bürg- schaftsvertrag mit dem Gläubiger beruhende Verpflichtung, die auf Ersatzleistung im Falle des Ausbleibens der Leistung des Hauptschuldners geht (Komm. BEcKER, N. 21, Komm. BECK, N. 78 ff., Komm. OSER-SCHÖNENBERGER, N. 6, alle zu Art. 492 OR). Aus diesem Grunde bewirkt denn auch die Zahlung des Bürgen lediglich den Untergang seiner eigenen, selbständigen Verpflichtung gegenüber dem Gläu- biger, während die Hauptschuld dadurch nicht erlischt, sondern, sofern die Bürgschaft gültig ist, als Regressfor- derung auf den zahlenden :§ürgen übergeht (Oser-ScHöNEN- BERGER a;a.O.). Ist die Bürgschaft ungültig, so hat der vermeintlicliti Bürge dem Gläubiger eine Leistung erbracht, zu der er nicht verpflichtet wal' und auf die -was für die Entscheidling der hier zur Diskussion stehenden Frage den Ausschlag gibt -der Gläubiger auch keinen· Anspruch hatte. Dieser hat vielmehr vom allein massgebenden Ver-
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Obligationenrecht. N° 47.
hältnis zum Bürgen aus betrachtet ein indebitum erhalten
und istde.ahalb zu dessen Rückerstattung nach Berei-
oherungsgrundsätzen· verpflichtet. Auch die eidgenössi-
schen Räte gingen bei der Behandlung desbßreits erwähn-
ten Art. 494 Abs. 4 des Entwurfs für das revidierte Bürg-
schaftsreoht offenbar von der Auffassung aus, dass ein
Bereicherungsanspruch aus ungültiger
Bürgschaft sich
gegen den Gläubiger richte.
Eine Minderheit wollte näm-
lich den genannten Abs. 4 ausmerzen, weil die Rückfor-
derung einer bereits erfolgten Bürgschaftszahlung unmo-
ralisch wäre (Protokoll I
der nationalrätlichen Kommission,
S. 27). Hievon könnte aber selbstverständlich überhaupt
nicht gesprochen werden, wenn der Bereicherungsanspruch
sioh gegen den
Hauptschuldner riohten würde, der durch
die Zahlung des vermeintlichen Bürgen von der Haupt-
schuld gegenüber dem Gläubiger befreit wäre und mangels
gültiger Bürgschaft
auch keinem Regressanspruch seitens
des
Bürgen ausgesetzt ist.
Die hier
vertretene Auffassung, die übrigens auch die-
jenige des römischen wie des gemeinen Reohtes
war (vgl.
hirüber HERFoRTH, Irrige Bezahlung einer fremden
Sohuld,
S. 91 ff.), ergibt sich aber nicht nur aus der recht-
liohen
Konstruktion des Bürgschaftsverhältnisses, sondern
wird zudem
den Anforderungen der Billigkeit und der
praktischen Vernunft am besten gerecht. Denn meistens
wird
der Bürge doch gerade deshalJ> einstehen müssen,
weil
der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Bei Ungül-
tigkeit der Bürgschaft den vermeintlichen Bürgen aus-
sohliesslich
an diesen zu verweisen, liefe daher praktisoh
auf eine Entrechtung des ersteren hinaus, die eine unbillige
Härte bedeuten würde.
5. -Richtet sich aber der Bereicherungsanspruch des
vermeintlichen
Bürgen gegen den Gläubiger, so folgt
daraus notwendigerweise, dass gegenüber dem Haupt-
schuldner wenigstens vorerst ein solcher Anspruch nicht
besteht. Denn solange der Gläubiger damit rechnen muss,
dass
er wegen Ungültigkeit der Bürgschaft zur Rückgabe
Obligaionenrecht. N° 47.
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der empfangenen Zahlung verhalten werden kann, solange
ist auch der Hauptsohuldner noch di3r Gefahr ausgesetzt,
dass
der Gläubiger auf ihn greift. Er ist daher nicht end-
gültig bereiohert. Eine bloss provisorische. Bereicherung
fällt
aber als Gl'Undlage für einen Bereicherungsanspruch
natürlich zum vorneherein ausser Betracht.
Diese Rechtslage, die eine blosse Ausgangssituation dar-
stellt, kann sich jedoch unter Umständen in der Weise
verändern, dass der dem vermeintlichen Bürgen primär
gegen den Gläubiger zustehende Bereicherungsanspruch
dahinfällt
und damit der Gelderwerb des Gläubigers unan-
fechtbar wird. Das hat zur Folge, dass auch der .Haupt-
schuldner
nicht mehr mit einer Belangung durch den Glä.u-
biger
zu rechnen braucht. Er ist also im Umfang der vom
vermeintlichen Bürgen geleisteten Zahlung nunmehr end-
gültig bereichert, so dass einem Vorgehen des letzteren
gegen ihn auf Herausgabe dieser sekundär eingetretenen
Bereicherung
nichts im Wege steht.
Unanfechtbar kann der Gelderwerb des Gläubigers z. B.
dadurch werden, dass der Bereicherungsanspruch des ver-
meintlichen Bürgen ihm gegenüber verjährt. Dies fällt
hier ausser Betracht ...
Der vermeintliche Bürge kann aber auch auf seinen
primären Bereichergsanspruch gegen den Gläubiger ver-
zichten
und dadurch den Gelderwerb des letzteren zum
endgültigen werden lassen. Ihm ein solches Vorgehen zu
verwehren,
besteht kein Anlass. Dem Hauptschuldner
widerfährt damit kein Unrecht, da seine Situation dadurch
nicht verschlechtert wird. Denn würde der vermeintliche
Bürge seine Zahlung
vom Gläubiger zurückverlangen, so
verbliebe diesem seine Forderung
aus dem Hauptschuld-
verhältnis im entsprechenden Umfang, so dass der Schuld-
ner den Betrag dann eben aus iesem Titel schuldig wäre.
Ein solcher Verzicht des Beklagten ist hier in der Tat
anzunehmen.
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