Art. 6 Abs. 1 und 3 MSchG; Schutzumfang älterer Marke gegenüber jüngerer Wortmarke; tatsächlicher Gebrauch ausserhalb des Registereintrags; Schutzfähigkeit eines Zeichens von Amtes wegen. Bei Wortmarken sind Wortklang und Wortbild massgebend; eine Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Der durch Eintragung gewährte gesteigerte Schutz erstreckt sich nur auf die eingetragenen Waren; für nicht eingetragene Waren ist die hinterlegte Marke wie eine nicht eingetragene Marke zu behandeln. Der aus dem Gebrauch abgeleitete Kennzeichenschutz kann zwar auch nicht registrierte Waren erfassen, setzt aber eine nachweisbare Verkehrsgeltung und eine konkrete Gefährdung voraus. Beschaffenheitsangaben sind von Amtes wegen auf Gemeingutcharakter zu prüfen; eine gewisse Anlehnung an ein fremdsprachliches Adjektiv genügt nicht notwendig zur Versagung der Schutzfähigkeit.
Markenschutz. N° '43. infektionsmittel bezeichnet. Von diesen gebräuchlichen Worten weicht der Ausdruck Desinfecta sowenig ab, dass sowohl sein Wortbild wie auch sein Klang' bei' einer Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein Desin- fektionsmittel denken lassen, also als' Sachbezeichnung wirken. Bloss wegen der willkürlichen Endung a kann von einerUrsprÜllglichkeit'der Wortbildung oder gar von einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht hat schon Markenworte als Gemeingut erklärt, bei denen die sachliche Beziehung weniger nahe lag als im vorliegenden Fall, 80 Rachenputzer für Hustenbonbons und Novaseta für Kunstseide' (BGE 54 II 406 und' 56 II 222). Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings dadnrch schutziähigwerden, dass es 'durch langen Ge- brauch im Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt hat und allgemein' als Kennzeichen eines bestinunten Herstel- lers aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei Beschaffenheitsangaben möglich. ist -'wasdas Bundes- gericht schon in einem Fall verneint hat (BGE 63 II 430) -. kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die Bezeichnung' Desinfecta in den beteiligten V erkehrs- k:reisen-als welche zwar bei Desinfektionsmitteln ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die breiten Massen des Volkes in Betracht fallen -,. nicht im erwähnten Sinn zu Gunsten der Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die Vorinstanz festgestellt hat, beziehen sich die Anbririgen tatsächlicher Art, welche die Beklagte in dieser Richtung vorgebracht, und die Beweise, die sie hiezu. beantragt hat, auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemei- nen und'gar nicht darauf, dass Waren mit der Bezeichnung Desinfecta schlechthin als' Erzeugnisse der Beklagten gelten. Di Behauptung der Beklagten, die Sachbezeich-' nung Desinfecta habe sich als Individualzeichen durch- gesetzt,WUrde somit nicht einmal gehörig substanziert. Die Vorinstanz hat 'daher . die Markellnichtigkeitsklage mit Recht zugesprochen. Markenschutz. N° 44. 44. UrteU. der I. ZiVilabteUung vom 27 .Juni 1944 . i. S. Neue Warenha.us A.-G. gegen AHolter.
Markenschutz. N° . 2. der am 28. Juli 1931 hinterlegten und am 3. September 1931 veröfIentlichten Marke Nr. 75639 Diese besteht aus einem ausgefüllten Rhombus, auf dem "sich das im Negativ- druck dargestellte und in der Form dem Rhombus fol- gende Wort UNIP abhebt. Die Marke ist eingetragen im: Kurzwaren, Erzeugnisse der Textilindustrie, Haushaltartikel, Holz. und Bürstenwaren, Glas-und Porzellanwaren, Lebensmittel, Pneriewaren, Lederwaren, Bijouteriewaren, Eisenwaren, Bu- reaua,rtikeI, photographische Artikel, Spielwaren, Schuhwaren, Tabakwaren (Tabake, Zigarren, Stumpen, Zigaretten etc.). 3. der am 7. Oktober 1943 hinterlegten und am 9. No- vember "eröfIentlichten Marke Nr. 105512, die das Wort ( UNIP i11 Blockschrift wiedergibt. Die Marke ist für eine ganze Reihe allgemein bezeichneter Waren eingetra- gen, u. a. für ( Messerwaren . Die Kläge verwendet die Marke UNIP u. a. für Rasierklingen, die sie in ihren Ladengesohäften verkauft. B. -Der klagte, Andre"Molter in Court, hinterlegte am 21. Ma.i. 1943 unter Nr. 104537 die Marke UNIC für elektrisohe Rasierapp J te. Die Marke wurde am 22. Juni 1943 v.eröftentlioht. Sie besteht einzig aus dem . Worte UNIC , das in breiten, schraffierten Buchstaben von rundlichen Formen wiedergegeben ist. O. -Mit der am 20. Oktober 1943 eingereichten Klage .stellte die Neue Warenhaus A.-G. folgende Rechtsbegehren : 1. Es sei festzustellen, dass die Marke UNIC für elektrische Rasierapp rate ungültig sei und die Marke sei deshalb zu lösohen. 2. Es sei dem Beklagten zu verbieten, die Marke UNIC weinrhinfür seine Rasierapparate zu verwenden. Mit Urteil vom 14. Januar 1944 wies das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage gäIlzlich ab. D. -Hiegegen hat die Klägnrinbeim Bundesgerioht Berufung eingereicht mit dem Antrag,. das angefoohtene Urteil sei aufzuheben und die Klage zuzusprechen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Markenschutz. N0 44. !47 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Markenschutz. N0 44. Die Marke Unic 'wird einzig für elektrische Rasier- apparate beansprucht. Solche werden in den Verzeich- nisl en der Klägerin nicht ausdrücklich erwähnt. Sie lassen sich auch nicht in eine der darin aufgezählten Warengruppen einordnen. Doch frägt sich nach Art. 6 Abs. 3 MSchG weiter, ob elektrische Rasierapparate ganz von den Waren abweichen, für welche die Marke Unip bestimmt ist. Da die Verzeichnisse der Klägerin begrifflich nicht genau abgrenzbare Warengruppen anführen (z. B. Eisenwaren), ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden, in welchem Verhältnis die Ware des Beklagten zu diesen Warengruppen steht. Die Vorinstanz, die als Fachgericht am ehesten die Ansicht der beteiligten Kreise zu kennen in der Lage ist, ging nun im angefochtenen Urteil ohne weiteres davon aus, dass elektrische Rasierapparate von den Warengruppen der Unip lI-Verzeichnisse gänzlich abweichen. Für das Bundesgericht liegt kein Anlass zu einer andern Stellung- nahme vor, umsoweniger, als Art. 6 Abs. 3 MSchG eine gewisse Bestimmtheit in der Warenangabe voraussetzt ; fehlt diese, so darf sich die daraus ergebende Schwierigkeit der Abgrenzung folgerichtig nicht zu Gunsten des Marken- inhabers auswirken, der eine klare Fassung unterlassen hat. Die Klägerin kann somit auf Grund des MSchG trotz der Ähnlichkeit der Markenworte keinen Schutz bean- spruchen. Daranändert der Umstand nichts, dass Unip früher auch ein Bestandteil ihrer Firma war. Denn diese Firma wurde noch vor Einreichung der Klage gelöscht. übrigens gewährt das MSchG den Firmen keinen stär- kern Schutz als den Marken im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 MSchG ; es unterwirft sie insbesondere auch den materiell- rechtlichen Beschränkungen des Art. 6, trotz der allge- meinen Fassung von Art. 3 Abs. 1. 2. -Für den vorliegenden Rechtsstreit fällt aber nicht nur das MSchG in Betracht. Die Klägerin verwendet die Marke Unip auch für Rasierklingen, und zwar, wie nach den Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen ist, schon seit längerer Zeit, jedenfalls schon vor der Eintragung und Markenschutz. N° 44.
Ingebrauchnahme der Marke Unic . Rasierklingen "wer- den aus Stahl hergestellt und dienen der persönlichen Körperpflege. Sie sind daher entgegen der Ansicht der Klägerin weder Eisenwaren noch Haushaltungsgegen- stände . Indem die Klägerin Rasierklingen mit der Marke Unip kennzeichnete, dehnte sie deshalb den Gebrauch dieser Marke auf neue, in ihren Listen von 1929 und 1931 nicht verzeichnete Waren aus. Damit wurde aber auch ihr Markenrecht über den Inhalt des Registereintrages hinaus erweitert. Denn gemäss feststehender Rechtsprechung richten sich der Bestand und der Umfang des Markenrechts nach dem tatsächlichen Gebrauch. Und schon auf Grund dieses Gebrauchs, kraft seines Persönlichkeitsrechtes, des- sen Ausfluss das Markenrecht ist, hat der Markeninhaber Anspruch auf Löschung einer spätem Marke, die ihn in der Verwendung der seinen stört (Art. 28 ZGB, Art. 48 OR, BGE 56 II 412). Die Eintragung in das Markenregister hat bloss deklarative Bedeutung und bewirkt dazu noch, dass dem Markeninhaber der gesteigerte Rechtsschutz des MSchG zuteil wird. Die Klägerin kann somit gegenüber der Marke des Be- klagten auch insofern Schutz beanspruchen, als sie durch diese in der Verkehrsgeltung gestört wird, die durch den Gebrauch der Marke Unip für Rasierklingen zu ihren GUlisten entstanden ist und in der ihre wirtschaftliche Per- sönlichkeit zum Ausdruck kommt. Nur ist dieser Schutz eben kein markenrechtlicher. "Auf dje dem Markeninhaber günstige Umschreibung des Schutzbereiches in Art. 6 Abs. 3 MSchG (BGE 38 II 708, 56 n 404) kann sich die Klägerin nicht berufen, und es istdemgemäss nicht zu prüfen, ob Rasierklingen und elektrische Rasierapparate gänzlich verschiedene Waren sind (was die Vorinstanz bejaht hat). Denn Art. 6 Abs. 3 bildet einen Bestandteil des erhöhten Rechtsschutzes, der dem eingetragenen Mar- keninhaber vorbehalten ist -: aber nur im Umfang seiner Ein,tragung. Mit ßezugauf die nicht eingetragenen Waren ist die hinterlegte. Marke unter dem Gesichtspunkt des
Markenschutz. N0 44. Art: 6 Abs. 3 wie eine mcht eingetragene Marke zu behan- deln. Der deutsche Wortlaut des Gesetzes könnte zwar zu einer weitem Auslegung Anlass geben, da er allgemein die gänzliche Abweichung von solchen Waren verlangt, die mit der schon hinterlegten Marke versehen sind. Der französische Gesetzestext gebraucht aber die nach dem ganzen Zusammenhang richtigere Ausdrucksweise" indem er nur von der Verschiedenheit von solchen Waren spricht, auxquels la marque deposee se rapporte!l. Eine Verletzung des durch den Gebrauch erworbenen Rechtes der Klägerin wäre am ehesten in der Weise mög- lich, dass der Ruf der Unip -Klingen zu Gunsten der Unic -Apparateausgenützt würde. Da es sich nicht um gleiche Waren handelt, wäre dies vor allem dann anzu- nehmen, wenn die Marke Unip -gleich wie etwa die Marke Gillette -gerade fm: Rasierklingen besonders bekannt wäre, sodass sich ihr Ruf leicht auf andere zum Rasieren verwendete Waren übertragen würde. Das trifft jedoch nicht zu. Rasierklingen sind nur eine der vielen und mannigfaltigen Waren, die unter der .Marke (Unip vertrieben werden. Unip kann auch nicht als soge- nannte Weltmarke angesprochen werden, ,derenuniver- seller Ruf sich ohne weiteres für ganz anders geartete Er- zeugnisse auswerten liesse. Sie hat vielmehr die Bedeutung einer Hausmarke; der Käufer erwartet (( Unip -Waren einzig in den Warenhäusern der Klägerin. überhaupt ist die Verkehrsgeltung der Unip -Klingen wegen dieser Beschränkung auf bestimmt geartete, dem Bewusstsein der Käufer sich leicht einprägende Verkaufsstellen so klar abgegrenzt, dass eine Ausnützung durch den' Beklagten leicht festzustellen wäre. Nun geht aber aus den eigenen Angaben der Klägerin und der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hervor, dass die Klägerin gar keine elek- trischen Rasierapparate verkauft und dass. anderseits ( Unic -Apparate allgemein nicht in Warenhäusern, son- dern nur in Spezialgeschäften erhältlich sind. Die Absicht der Klägerin, in Zukunft elektrische Rasierapparate zu Markenschutz. N° 44.
zu denen Rasierklingen gehören -ferne. Im weitem fällt der sachliche Unterschied derbeiden Waren ins Ge- wicht. Zwar lassen' sich elektrische Rasierapparate und Rasierklingen ihrem Zweck . nach unter den Oberbegriff Rasierartikel. einreihen;" ihr Abnehmerkreis . braucht nicht notwendig verschieden zu sein, da auch der Besitzer eines elektrischen Apparates gelegentlich Bedarf an Rasier- klingen haben kann. Allein der Zweck, das Entfernen des Bartes, wird auf gauzverschiedene Weise erreicht. Das Erzeugnis dns Beklagten stellt ein feinme'chanisches Werk , von höchster Genauigkeit dar,.dasI,tUS Vielen aufeinander abgestimmten Einzelteilen' besteht ; ,seine Messer werden durch einen im Apparat selbst eingebauten Elektromotor bewegt ; der Apparat wird durch den Anschluss an den elektrischen Strom in Betrieb gesetzt ; irgendwelche Hilfs-
Markenschutz. N0 44. mittel sind nicht erforderlich. Bei der Rasierklinge handelt es sich dagegen nur um ein Messer von allerdings' hoher Qualität,.nicht aber um eine selbständige Vorrichtung zum Rasieren. Die Klinge bildet nur Bestandteil einer solchen Vorrichtung, die aber ganz anders und viel einfacher ge- baut ist als der elektrische Rasierapparat, wird sie doch von Hand bedient und bedarf es bei ihrer Verwendung noch weiterer Hilfsmittel wie Seife und Pinsel. Schliesslich fallt neben diesen objektiven Unterschieden weiter in Betracht, dass für eine Absicht des Beklagten, den Ruf der Unip I)-Klingen oder Unip -Wanen im allgemeinen für sich auszuwerten, nicht der geringste Anhaltspunkt vor- liegt. Die Ähnlichkeit der beiden Marken ist allem Anschein nach eine zufallige. In Anbetracht aller dieser Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass die Marke Unip ) als Vorspann der Marke Unic ausgenützt wird. Es ist auch nicht ersicht- lich, in welch anderer Weise die für Rasierklingen beste- hende Verkehrsgeltung der Marke Unip bedroht sein soll. Die angeführten Unterschiede sind für jede Möglich- keit der Verwechslung zu erheblich und für die Abnehmer zu auffallend. Insbesondere ist die Befürchtung, eine allen- falls schlechter Ruf der Unic -Apparate könnte den I Unip ) Klingen schaden, nicht begründnt. Die darge- stellten Verhältnisse führen vielmehr zum Schluss, dass für den Verkehr auf keinen Fall die V rmutung nahe liegt, ( Unic lI-Apparate seien eine Handelsware der Klägerin. 3. -Die Vorinstanz liessunerörtert, ob das Wort UniC überhaupt als Marke schutzfähig ist oder ob es als Beschaffenheitsangabe und daher als Gemeingut ange- sehen werden muss (Art. 3 Abs. 2 MSchG). Auch die Klä- gerin hat' diese Frage nicht aufgeworfen. Sie ist aber vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Denn der Ausschluss gemeinfreier Zeichen vom Markenrecht bezweckt u. a. auch den Schutz des Publikums vor Täuschungen, liegt also im öffentlichen Interesse. Die vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum gemäss Art. 14 Ziff. 2 MSchG Markenschutz. N° 44. 253 vorgenommene Prüfung steht der richterlichen Prüfung nicht entgegen, da sie keine endgültige ist, und das Amt denn auch gemäss feststehender Praxis nur in ganz klaren Fällen eine Marke zurückweist. Unic )) stimmt dem Klange nach überein itdem fran- zösischen Eigenschaftswort unique I). Wäre einzig die Klangwirkung entscheidend, so müsste dem Worte Unic als blosser Angabe der Eigenschaft einzig, einzigartig) dIe Schutzfähigkeit abgesprochen werden. Immerhin wäre auch für diesen Fall festzuhalten, dass unique ) nicht eine gerade für elektrische Rasierapparate charakteristische Eigenschaft bezeiohnet, sondern bloss eine Beschaffenheits- angabe allgemeinster Art darstellt, die zudem-im Gegen- satz zu Worten wie etwa extra)) und prima ) --,--im Geschäftsleben nicht so häufig verwendet wird. Indessen ist für die zu entscheidende Frage das Wortbild der Marke mindestens ebenso wichtig. Denn in der Werbung und auf der Ware selbst tritt dem Käufer zunächst über- haupt nur das Wortbild entgegen. Es prägt sich deshalb am leichtesten ein. Dies zeigt sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden. Elektrische Rasierapparate werden nicht auf das Hörensagen hin angeschafft, sondern erst, nachdem der Käufer die Marke auf dem Apparat und in der Regel auch auf der Gebrauchsanweisung gelesen hat. Dem Wortbild nach weicht aber UniC von unique) nicht unerheblich ab. Es ist um einen Drittel kürzer und unterscheidet sich noch durch den Buchstaben c ; aus- serdem fehlt das für unique charakteristische q . Diese Abweichungen werden überdies durch die zeichne- rische Gestaltung des Marknnwortes hervorgehoben. Sie sind augenfallig genug, damit Unic im französischen Sprachgebiet nicht einfach mit ( unique gleichgesetzt, sondern als eigene, mit einer gewissen Willkür gebildete Wortschöpfung aufgefasst wird. Der Gebrauch der An- preisung nnique wird somit dem Verkehr nicht verun- möglicht. Im deutschen Sprachgebiet ist unique als Fremdwort
Markenschutz. N° 44. in der Bedeutung von , einzig bekannt, sodass sich auoh deswegen frägt, ob Unic der Sohutzfähigkeit entbehrt. Das von unique abweiohende Wortbild fällt hier weniger in Betraoht, da Fremdwörter im Deutschen und namentlioh im Geschäftsleben häufig unterschiedlich und unrichtig geschrieben werden. Indessen gehört unique -auch hier wieder im Gegensatz zu extra und prima -zu den wenig geläufigen Fremdwörtern, sodass c( Unic vom deutschsprechenden Durchschnittskäufer weit eher noch als Phantasiewort denn als reine Beschaffenheitsangabe verstanden wird. Wäre es anders, so würde die Frage, ob ( UniC Gemeingut sei, jedenfalls schon im kantonalen Verfahren aufgeworfen worden sein. Für das italienische Sprachgebiet stellt sioh die Frage nicht, da sich im Italienischen mit Unic kein Sinn ver- bindet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Haij.- delsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 1944 bestätigt.
I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. ovember 1944 i. S. Keusch gegen Telemann-Sachs und Konsorten. Erbeinsetzung8'/Jertrag.