BGE 70 II 242
BGE 70 II 242Bge02.09.1943Originalquelle öffnen →
242 Markensohutz. N0 48; nachträglich das Streitpatent im Sinne von Art. 16 Aha. 2 PatG· auf .. den angeführten Verwendungszweck zu be- schränken. Ein Teilverzicht im Sinne von Art. 19 PatG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Verwendungszweck in keinem Unteranspruch erwähnt ist. 5 .... Demnach ~rkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1944 im gleichen Sinne bestätigt. x. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 43. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvllabteilung vom 5. Dezember t841 i. S. Drulinfecta A.-:G. Zflrich gegen DeslnfektaChur. . B. Weinstock. Schulzun/ähigkeit einer Marke. Das Wort «Desinfecta. » wirkt als Sachhezeichnung und ist da.her Gemeingut (Art. 3 Aha. 2 MSchG). . Marque e:z:elue de la protection legale; Le mot <l desinfecta 1I a Ia. valeur d'une designation generique; il est du domaine public (art. 3 aI. 2 LM). Marca esclusa dalla protezione legale. . La paroIa.. Desinfecta. » ha. valore d 'una designa.zione generica. ; essa. e di pubblico dominio (a.rt. 3 cp. 2 LM). Der Kläger verlangt die Nichtigerklärung der Marke « Desinfecta »der Beklagten mit der Begründung, die·Marke sei nicht schutzIahig. Zu dieser Klage ist er aktivlegiti- miert. Denn ein Interesse an der Löschung der Marke hat er sowohl als Gewerbegenosse der Beklagten wie auoh des- halb, weil die Beklagte ihm gegenüber aus ihremangeb- lichen Markenrecht Verbietungs-und 'Unterlassungsan - sprüche herleitet. Markenschutz. N° 43. 243 Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen gemäss Art. 3 Abs. 2 MSchG den gesetzlichen Schutz nicht. Gemeingut in diesem Sinn sind auch die sogenannten Be- schaffenheitsangaben, also Worte und Wendungen, die dazu dienen, eine Ware zu bezeichnen oder auf ihre Eigen- schaften hinzuweisen. Bei diesen dem Verkehr nötigen Ausdrücken ist es. in der Tat innerlich gerechtfertigt, dass der· einzelne Gewerbetreibende daran verhindert wird, sie ausschliesslich für sich in Beschlag zu nehmen und sich auf diese Weise im geschäftlichen Wettbewerb einen Vor- sprung zu verschaffen. Als Beschaffenheitsangabe hat aller- dings nicht schon jeder Ausdruck zu gelten, der auf die Art oder die Bestimmung der Ware anspielt, insbesondere nicht ein Ausdruck, bei dem· die sachliche Beziehung zur Ware eine bloss entfernte ist und erst auf dem Wege einer besondern Ideenverbindung, also unter Zuhilfenahme der Phantasie, erkannt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der abzugehen kein Anlass be- steht, muss die Bezeichnung vielmehr in einem so ellgen Zusammenhang mit der Ware stehen, dass sie unmittelbar auf eine bestimmte Beschaffenheit schliessen lässt und infolgedessen der Eignung und Kraft ermangelt, als Son- derzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstel- lers zu gelten (BGE 54 II 406,56 II 231, 59 II 81, 63 II 427); Die Marke der Beklagten ist als reine Wortmarke aufzu- fassen. Sie wird zwar in einem besondern Schriftzug wieder- gegeben. Dadurch wird indessen nicht im geringsten eine Bildwirkung geschaffen, die den Wortsinn in den Hinter- grund treten lassen würde; Das Wort «Desinfecm» weist nun aber ohne weiteres auf chemische Produkte für Desinfektionszwecke hin, also auf Waren, für die es als Marke bestimmt ist. Denn das Tätigkeitswort « desinfizieren» (französisch« d6sinfecter », italienisch « disinfettare »)und das ·Hauptwort « Desinfek- tion » sind als Bezeichnungen einer bestimmten Reinigungs- art in der Umgangssprache geläufig, und diehiefür ver- wendeten chemischen Mittel werden allgemein als« Des-
244 Markenschutz. N° 43. infektionsmittel » bezeichnet~ Von'·diesen gebräuchlichen Worten weicht der Ausdruck «Desinfecta» sowenig ab, dass sowohl sein Wortbild wie auch sein Klang· bei einer Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein Desin- fektionsmittel· denken lassen, also als· Sachbezeichnung wirken. BI6ss wegen der willkürlichen Endung « a » kann von einer Ursprünglichkeit· der Wortbildung oder gar von einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht hat schon Markenworte als Gemeingut erklärt, bei denen die sachliche Beziehung weniger nahe lag als im vorliegenden Fall, so «Rachenputzer »für Hustenbonbons und « Novaseta » für Kunstseide (BGE 54 II 406 und 56 II 222). Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings daduroh sohutzfähigwerden, -dass es -duroh langen Ge-- brauch im Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt hat und allgemein-als Kennzeiohen eines bestimmten Herstel- lers aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei Besohaffenheitsangaben möglich ist -was das Bundes- gericht schon in einem Fall verneint hat (BGE 63-II ·430) --kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die Bezeichnung « Desinfecta» in den beteiligten Verkehrs- kreisen --als welche zwar bei Desinfektionsmitteln ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz·nicht die breiten Massen des Volkes in Betraoht fallen -nicht im erwä.hnte:b.Sinn zu Gunsten der Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die V()rinstanz festgestellt hat, . beziehen sich die Anbririgen tatsächlicher Art, welche die Beklagte in dieser Richtung vorgebracht, und die Beweise, die sie hiezu. beantragt hat, auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemei- nen und gar nicht darauf, dass Waren mit der Bezeiohnung «Desinfecta» schlechthin -als· Erzeugnisse der Beklagten gelten. Di~ Behauptung' der BekIagten, die Saohbezeich-: nung ({ Desinfecta» habe sich· als Individualzeichendurch~ gesetzt, wurde somit nicht einmal gehörig substanziert. Die Vorinstanz' hat daher . die Markennichtigkeitsklage mit Reoht zugesprochen. Markenschutz. N° 44. 44. UrteH der I. ZivIlabteilung VoJIl !'i.JunI 1944 i. S. Neue Warenha,us A.-G. gegen Affolter.
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