BGE 70 II 168
BGE 70 II 168Bge25.01.1941Originalquelle öffnen →
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Versicherungsvertrag. N° 29.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
29. Urteil der II. Zhrilabteilung vom 13. Juli 1944 i. S. Campana
gegen Schweiz. UnfaIlversicherungs':Gesellschaft Winterthur.
Unfallversicherung. Begriff der Unfallfolge ; Art. 33" VVG.Be-
urteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges unab-
hängig von der medizinisch-biologischen Betrachtungsweise.
Ablehnung einer schematischen Unterscheidung in Neurose-
fällen. .
AS8Urance-accidents. Notion des consequences del'accident ; art.
33 LCA. Appreciation ducaractere adequ.at du lien de causalite
independamment du. point deo vu.e mMical biologique. Pas
de distinctions s9hematiques dans les cas de nevrose.
Assicurazwfl,e-infortuni. Nozione delle conseguenze dell'infortu.nio
art. 33 'LCA." Apprezzamento dei carattere adeguato" deI nasso
di: causalita indipendentemente dal punto di vista biologico~
Inammi..'lsibilita d'una distinzione schematica nei casi di nevrosi.
A. -Der ini Jahre 1906 geborene Kläger, Gipser von
Beruf, war im Januar 1941 als Hilfswächter bei der «'Se-
curitas » in Zürich tätig. Am 25. Januar 1941 stürzte er
frühmorgens auf der Heimfahrt von der Arbeit vom Fahr-
rad und zog sich Wunden an der Stirn und im Gesichte
zu.
Er stand in ärztlicher Behandlung bis zum 9. Februar
1941, versah dann ungefahr eine Woche lang wiederum
seinen Dienst bei
der « Securitas », setzte aber am 18.
Februar neuerdings aus, weil sich die Beschwerden (Kopf-
weh
und Schwindel) seit dem Abschluss der ärztlichen
Behandlung verschlimmert
hatten. Seither hat er, von
einem kleinen Versuch abgesehen, die Arbeit nicht wieder
aufgenommen.
B. Das Personal der « Securitas» ist bei der Beklag-
ten kollektiv gegen Unfall versichert. Die Beklagte ordnete
am 16. März 1941 eine neurologisch-psychopathologische
Untersuchung des Klägers an, worauf dieser von einer
Reihe
von Ärzten untersucht und behandelt wurde. Die
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von ihm empfundenen Beschwerden (Kopfweh, Schwindel,
Schlaflosigkeit,
unscharfes Sehen, Gedächtnisschwäche
und mangelnde" Kraft im "linken Arm)" verininderten sich
nicht. Die behandelnden
Ärzte dachten zuerst an Gehirn-
erschütterung oder Gehirnquetschung
und führten den
Zustand des Klägers auf den Unfall zurück. Ein von der
Beklagten eingeholtes Gutachten vom 18. Oktober 1941
kam dann aber zum Schlusse, der Kläger leide an einer
hypochondrischen Neurose, die
ihren GrUnd inder kom-
plexhaftenund hypochondrischen Einstellung des Klägers
habe und nicht als direkte, ausschliessliche Folge des
Unfalles angesehen werden könne. Der Gutachter glaubte
eine gute Prognose stellen zu können. Er nahm an, die
Beschwerden werden sich
nach Erledigung der Versiche-
rungaanspruche im Laufe von sechs bis acht Monaten
verlieren.
O.----':Angesichts dieses Befundes stellte die Beklagte
ihre Leistungen
an den Kläger ein.· Vergleichserhand
lungen zerschlugen sich. Mit" der vorliegenden Klage
belangte der Kläger die Beklagte auf Fr. 1401.40 (restliche
Taggelder, Heilungskosten, Preis einer
Brille)" u:ri.d Inva-
liditätsentschädigung im Betrage von Fr. 18,888;-, unter
Vorbehalt des Nachklagerechtes.Die gerichtliche Exper-
tise (Gutachten und Nachtragsbericht) kam zum Schluss:
Unmittelbare Folgen.
des Unfalles vom 25. Januar 1941
seien nur die äusserlichen Verletzungen. Diese hätten
eine Arbeitsunfahigkeitvon höchstens sechs Wochen
bewirkt. Eine Gehirnerschütterung, Gehirnquetschürtg
oder sonstige
organische Schädigung, die auf den Unfall
zurückzuführen
wäre, lasse sich niriht feststellen. Nur
die Atrophie des ganzen "linken Armes, verbunden Init
einer
Pronations-Kontraktur des linken Vorderarmes,
mute auf den ersten Blick organisch an. Es handle" sich
aber um eine Inaktivitätsatrophie; "und die" Pronations-
Kontraktur sei psychisch bedingt.' Sollte ihr übrigens
eine
beginnende Syringomyelie (Höhlenbildung in" der
grauen Rückenmarksubstanz) zugrunde "liegen, so würde
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Versicherungavertrag. N° 29.
der ursäohliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.
Januar 1941 gleiohwohl fehlen. Ergebnis: Der gegen-
wärtige
Zustand des K:lägers wäre zwar ohne den Unfall
nicht eingetreten, sei aber dennoch nicht dessen eigentliohe
Folge, sondern habe seine
Ursaohe in der abwegigen
sohizoid-psychopathischen
ReaktlOn des Klägers auf den
Unfall. Dieser hätte bei einem Geistesgesunden niemals
diese Wirkung gehabt. Auoh jedes andere den Kläger
seelisoh erschütternde Ereignis hätte ähnliche Wirkungen
auslösen können. Die Entwicklung
der antanglich nur in
leichterem Grade aufgetretenen Störungen zu einer eigent-
liohen Neurose sei den hypoohondrisohen
und Begehrungs-
vorstellungen zuzuschreiben, denen
der debile und sohi-
zoide
Kläger nioht genügend habe widerstehen können.
Der Unfall habe lediglioh den Vorstellungsinhalt der
Psychose bestimmt, . die als abwegige Geisteshaltung
konstitutionell schon vorher bestanden habe. Daher sei
der Unfall oht als adäquate Ursache der Störung anzu-
sehen. Der Vorstellungsinhalt der Psyohopathie .des
Klägers
werde sich nach Erledigung der Versicherungs-
ansprüche höchst wahrscheinlich
auf andere Dinge beziehen
oder wieder
latent werden. Mit ErwerbsunIahigkeitsei
nicht dauernd Zu reQhnen.
D. Mit Urteil vom 3. Februar 1944 wies das Ober-
gericht des Kantons Zürich abgesehen von der von
der Beklagten anerkannten Teilforderung von Fr .. 123.90
auf Ersatz bestimmter Auslagen -die. Klage ab, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Der heute beim
Kläger bestehende Krankheitszustand sei nach dem Er-
gebnis der Expertise konstitutionell bedingt, er habe
zur Ursache die schon vor dem Unfall vorhanden gewesene
schizoide Psychopathie.
« Wenn die psychopathische Ver-
anlagung
auch vorher zu keinen eigentlichen Krank-
heitserscheinungen geführt hatte, so ist doch entschei-
dend,
dass der Kläger auch ohne den Unfall durch irgend-
ein
anderes ihn seelisch erschütterndes Ereignis in. einen
ähnlichen Krankheitszustand
hätte geraten können, und
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dass es sich daher bei den jetzigen Störungen nur um
die mehr oder weniger natürliohe Fortentwicklung einer
bereits bestehenden
Krankeit handelt ». Folglich sei der
Unfall, wenn auch die äussere' Veranlassung, so doch
nicht die adäquate Ursache des gegenwärtigen Zustandes.
«Zu dem nämlichen Ergebnis gelangt man überdies von
der Erwägung aus, dass
nach der neueren Rechtsprechung
Begehrungsneurosen
überhaupt nicht als Unfallfolgen im
Rechtssinne anerkannt werden (vgl. Entscheidungen des
Eidgenössisohen Versicherungsgerichtes 1927
S.ll, 155,
199,'
209, 224; 1928 S. 22 ; 1929 S. 15, 74, 81). ») Es falle
nach Schätzung der Experten nur eine Arbeitsunfähigkeit
von sechs
Wochen in Betracht, als Folge der beim Sturz
erlittenen Verletzungen. Der Kläger habe an Taggeldern
viel
mehr bezogen' und daher nichts mehr zu fordern.
Mangels bleibender Unfallfolgen bestehe auch kein Grund
zum Vorhalt einer Nachklage.
E. -Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes-
gericht
hält der Kläger an seinen Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
172 Versicherungsvemag. N°. 29;
sei nur dann zu maohen, wenn eine' solche Neurose ganz
unabhängig vom Willen des Verunfallten,insbesondere
. zufolge anfänglioher Fehldiagnosen' der Ärzte oder lange
dauernder .. ~richtiger Behandlung . entstanden sei (c( Be-
handlungsneurose »).
Das Bundesgericht hat einen rechtserhebliohen Ur-
sächlichen Zusammenhang zVTisohen Unfall und psyohi-
scher
Störung verneint, wenn. diese Störung den. Unfall
nur zum äussern Anlass hatte und im übrigen auf einen
fehlerhaften Willen des Verunfallten zurüokging) so
zwar,
dass dieser Wille (tnicht etwa von Zwangsvorstellungen,
die ihrerseits duroh
den Unfall und dessen ,unmittelbare
Folgen ausgelöst wurden, beherrsoht, sondern ein freier
Wille» war (BGE 31 II 590), dagegen bejaht, wenn der
Verunfallte, obwohl ihn seine Besohwerden als solche
nicht am Arbeiten gehindert hätten, dazu dennooh Iticht
imstande war infolge eines auf den Unfall und dessen
unmittelbare Folgen zurüokzuführendenZustandes ge-
trübter Einsicht und gehemmten Willens, wovon er sieh
nicht frei machen konnte (BGE 32 II 18). In BGE 60 II
132 wird sodann bezweifelt, ob Init der Unterscheidung
zwischen traumatischer und Behandlungsneurose einer-
seits
und Begehrungsneurose anderseits auszukommen
seLJedenfalls müsse man sich vor eine:r schablonenhaften
Verwendung dieser Bezeichnungen hüten, jeder Fall sei
für sich zu betrachten. Durch den D,.nfall hervorgerufene
psychische Störungen, die eine Verminderung
oder sogar
Aufhebung, der Arbeitsfähigkeit niit sich bringen, seien
nicht deswegen unbeachtlich, weil sich der Verunfallte
allenfalls
nnriohtige V" orstellungen von den Auswirkungen
des: Unfalles auf seine körperliohe Integrität mache.. In
diesem Falle sei eben die Arbeitsfähigkeit duroh die
psychisohe
inträohtigung als solche vermindert, möge
sioh diese
auch, vornehmlioh· in krankhafter Einbildung
äussern.
Eine, 'ähnliche Meinungsverschiedenheit wie zwischen
dem eidgenÖssischen Versicherungsgericht und dem Bun-
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desgericht besteht in Deutschland zwischen dem Reiohs-
versicherungsamt und dem Reiohsgericht. Jenes folgt
heute grundsätzlich der gegenwärtigen medizinischenB&-
urteilung der Kausalitätsfrage. Von den eigentlichen
Sohreckwirkungen des
Unfalles abgesehen pflegt es eine
Unfallneurose regelmässig
auf angeborene seelisoheVer-
anlagung zurüokzuführen . und einen Kausalzusammen-
hang mit dem Unfallvorgang oder dem Unfallerlebnis
zu verneinen. Das Reichsgericht geht nicht so weit: Es
verneint den. reohtserhebliohen KausalZusammenhang. im
allgemeinen dann, wenn nach Beseitigung der .körperli-
ohen Unfallfolgen
eme Neurose nur auf Grund einer
bereits
vorhandenen,auoh nicht· duroh einen Entschädi-
gungsprozess versohlimmerten.Anlage. entstanden ist;
Dagegen wird solcher Zusammenhang angenommen, nicht
nur, wenn sich die Neurose als direkte Folge der .körper-
lichen: V erletzung oder: eines durch diese erzeugten Er-
schöpfungszustandes darstellt, sondern auch, wenn sich
der nervöse Zustand aus einem, durch den Unfall verur-
sachten . Krankheitszustand 'herausgebildet : hat. Selbst
wenn der Verunfallte bei Aufbietung aller Energie die
Entwicklung der Neurose aufzuhalten vermöchte,ver
liere . er nicht ohne weiteres jeden Anspruch. ; ,sein Ver
R
halten sei jedoch als mitwirkendes Verschulden zu werten.
Eine psychopathische ' Veranlagung mache für sich allein
das . Auftreten von Begehrungsneurosen nicht zu inadä-
quaten Folgen des Unfalles; Nur dann liege ein rein
äusserlicher,nicht adäquater Zusammenhang vor,wenn
der Betreffende aus Charakteranlage oder psychopathi-
scher Veranlagung den an sich ohne dauernde· Einwirkung
gebliebenen . Unfall zum Anlass nehme,. Begehrungsvor.:;
stellungen nachzuhängen, die·, er ebensogut hätte unter-
drücken können (vgl. die Aufsätze' "von Kersting und
BiernNi;iin, in Verkehrsrechtliche Abhandlungen und Ent-
scheidifugen, 1939 S. 227, 1942 S. 205).
An dieser grundsätzlichen Frage geht die Vorinstanz
vorbei.' Sie.muss aber im vorliegenden Falle.,entschieden
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Versicherungsvertrag. N° 29.
werden, wenn nicht eine «Behandlungsneurose» ange-
nommen wird, worüber jedoch allenfalls noch ergänzen,de
Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten. Von
diesem
Gesichtsp~ abgesehen, sind die eingeklagten
Ansprüche
nicht begründet, wenn nur eine «echte trau-
matische, insbesonere eine Schreck-oder Angstneu-
rose» in Betracht lallt, denn eine Neurose dieser Art
ist hier nioht dargetan. Die Klage ist dagegen grund-
sätzlich
zu schützen, wenn die in. BGE 60 II 132 ange-
zweifelte Untersoheidung mit der damit gegebenen Ein-
schränkung
des Bereichs des adäquaten Kausalzusammen-
hanges als unangebracht
erklärt wird und zur Grundlage
der Entsoheidung vielmehr die von der erwähnten bundes-
gerichtlichen Praxis vorgezeiohneten Richtlinien' genom-
men werden.
Das erscheint denn auch für das Gebiet der privaten
Unfallversicherung zutreffend. Ob sich bei der· in den
Entscheidungsbereioh· des Versicherungsgerichtes fallen-
den Sozialversicherung· etwas Abweichendes rechtfertigt,
ist eine andere Frage. Art. 82 KUVG sieht für Neurosen-
lalle eine gegenüber Art. 95 KUVG herabgesetzte Abfin-
dung vor, womit ohne iibermässige Belastung der SUV AL
den
sogenannten «Rentenneurosen » vorgebeugt werden
soll (vgl. die Abhandlungen von
PIOOARD in « Praxis des
sozialen. Versichernngsrechtes
.. der Schweiz» von !.AUßER,
S.247 und 307). Hiebei mögen nun Begehrlichkeiten
anderer Art, bezüglich der Kapitalab6ndung, eine gewisse
Strenge
der Praxis nahegelegt haben. Die Leistlnlgspflicht
der SUV AL ist gesetzlich geordnet. Diese kann sich nicht
wie eine private Versicherungsunternehmungdurch ver-
tragliche
Bestimmungen gegen ungerechtfertigte Inan-
spruchnahme schützen. Nam:entlich kann sie nicht auf
solchem Wege Missbräuchen entgegentreten, die sich etwa
erst bei Anwendung des Gesetzes 'zeigen. Um gegenüber
den
zahlreichen Begehrungsneurotikern eine Handhabe
zu bekommen, mochte sich die Übernahme der heutigen
medizinischen KausaJitätsbetrachtung. wenigstens als
Versicherungsvertrag. N° 29.
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Grundsatz, empfehlen. Der . Vorteil, eine grosse Zahl
solcher Fälle
auf einfache Art· erledigen zu können, mag
bei der Sozialversicherung den Nachteil, aufwiegen, dass
in verhältnismässig seltenen Fällen dem Betroffenen nioht
volle Gereohtigkeit zuteil wird.
Bei
der Erledigung von Ansprüchen aus privater Unfall-
versicherung geht diese Betrachtungsweise nicht an.
Der Versicherte darf in seinen vertraglichen Ansprüchen
nicht beeinträchtigt werden. Kommt Missbrauch in
Frage, so ist abzn, ob und wie weit die Ansprüche
wirklioh bestehen.
Das Gutachten vom 18. Oktober 1941
(erwähnt in B der Tatsachen hievor) gab der Beklagten
Veranlassung, das
Bestehen weiterer als der bis dahin
anerkannten und erfüllten Ansprüche zu bezweifeln. Die
Prozessexpertise hat dann aber ergeben, dass Simulation
und bewusste Aggravation beim Kläger nicht vorliegen,
und es ist auch nicht dargetan, dass er sich durch pflioht-
gemässe Einstellung gegen die auftauchenden Entschädi-
gungsbegehren hätte von der Neurose freihalten können ;
das Gutaohten sagt ausdrücklich, die hypochondrische
Befürchtung, dauernd gesohädigt zu sein, unterhalte beim
Exploranden «die zwangshafte Idee», dass alle seine
Beschwerden vom
Unfall herkommen. Damit überein-
stimmend führt die Vorinstanz die Entwicklung der
anfänglich nur leichten Störung zur Neurose auf die
Auswirkung hypochondrischer
und Begehrungsvorstell-
ungen zurück,
«denen der debile und schizoide Kläger
nicht genügend Widerstand entgegensetzen konnte ». Es
liegt also kein Grund vor, den Kläger im Sinne vonBGE
60 II 132 für seinen neurotischen Zustand in irgendeinem
Umfange selbst verantwortlich zu erklären. Somit frägt
sich nur noch, ob dieser Zustand gar nicht als Unfallfolge
zu gelten habe. In dieser Beziehung kann diemedizinisohe
Kausalitätsbetrachtung
der Experten nicht als rechtlich
entscheidend übernommen werden.
Die Tatfrage, welches
der Einfluss des Unfalles gewesen
und wiefern eine abnormale Veranlagung des Klägers
12 AS 70 n -194.4.
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Vel'8iaherungsvertrag.N° 29.
als vorhanden und mitwirkend anzunehmen sei, ist freilich
durch die dem Prozessgutachten entsprechenden Fest-
stellungen der Vorinstanz verbindlich entschieden (Art.
81ÖG). Bei .derPrüfung der Rechtsfrage nach der Adä:.
quanz des ursächlichen Zusammenhanges ist aber von
folgendem auszugehen :
Der Unfall. des. Klägers vom 25. Januar 1941 iallt,
wie nicht bestritten ist, unter die in Frage stehende
kollektive Unfallversicherung. Somit
haftet die Beklagte
für alle Folgen dieses Unfalles, die der Vertrag nicht in
bestimmter; unzweideutiger Fassung .von' der Versicherung
ausschliesst (Art.
33 WG, abgesehen von dem hier nicht
in Betracht kommenden Art. 14). Nun ist den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
zu entnehmen: (§ 14: Absi 2)
«War' der Unfall nicht die alleinige Ursache des Todes,
der Invalidität oder der vorübergehenden Arbeitsunfähig-
keit,
sondern haben schon bestehende Krankheitszustände
oder Gebrechen, oder hinzugetretene Krankheiten, die
nicht erst durch den Unfall hervorgerufen sind, wesentlich
dazu mitgewirkt, so wird nureinverhältnismäs8iger Teil
der Entschädigung geleistet, entprechend dem vom
ärztlichen Sachverständigen nach Billigkeit abzuschät-
zenden prozentualen. Anteil des
Unfalles». Die Experten
sind der Ansicht, der Unfall des Klägers trete vor dessen
Psychopathie so stark zurück, dass ,von einer Arbeits-
unfähigkeit von höchstens sechs W E?chen abgesehen, der
Unfall überhaupt nicht mehr als Ursache der Beschwerden
angesehen werden könne.
In diesem Sinne lässt sich jedoch
die angeführte
Versicherungsbedingunghier nicht an-
wenden. Wenn man die einzelnen Tatsachen 'nachprüft,
auf die sich die zusammenfassende Bezeichnung {( schizoide
Psychopathie
und Debilität» stützt, . so ergibt sich kein
vordem Unfall vorhandener ausgeprägter Krankheits-
zustand, söndarn.eine blosse psychische Veratilagung in
des W ottes reinlilt Bedeutung. Derartige Eigenschaften,---
die weder der betreffäfidöf1 Person selbst als etwas Krank-
haftes zum Be\VUsstseift kommen noch bei ärztlicher
Versicherungsvertrag. N° 29.
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Untersuchung in solchem Sinne in Betracht gezogen zu
werden pflegen -sind nicht geeignet, den Versicherten
im übrigen begründeter Versicherungsansprüche verlustig
gehen
zu lassen.
Somit
hängt die grundsätzliche Beurteilung der Klage nur
noch von der Anwendung des allgemeinen Rechtsbegrüfes
.
der' adäquaten Verursachung ab. Darnach kann nicht
alles, was sich in der. durch einen Unfall eingeleiteten.
Kette von Vorfällen ereignet, als Unfallfolge im Rechts-
sinne gelten,
sondern nur, was auf den Unfall als eine
wesentliche Ursache zurückzuführen ist. Das trifft aber bei
der Neurose des Klägers zu. So wenig dessen psychopa-
thische
Veranlagung unter § 14 Aha. 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen fällt, so wenig
vermag sie die
Adäquanz . des Kausalzusammetlha.nges zwischen deD:l
UmaU und der nach anfänglich leichteren Störungen
entstandenen Neurose aufzuheben. Der Ausdruck « Adä-
quanz
»darf nicht dazu verleiten, nur solche Folgen eines
Unfalles
zu berücksichtigen, die als gewöhtiliche erschei-
nen, so wie sie angesichts des
Unfallhergangesund dessen
körperlicher
Einwirkungen zu erwarten waren. Vielmehr
ist von den tatsächlichen· Auswirkungen auszugehen und
rückblickend zu entscheiden, ob und wiefern der Unfall
noch als deren wesentliche Ursache erscheint; Das ist
für die Neurose des Klägers in vollem Masse zu bejahen ;
de ein anderes Ereignis, das den Kausalzusammetihang
unterbrochen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann
dem ·Kläger,· wie ausgfÜhrt, keine verwerfliche Willens-
betätigung vorgewoffe# werden; Wenn' eine ungewöhn-
liche
psychische Efupftiidlichkeit und Schwäche vorlag,
so dass
er sich von aen ersten Störungen nicht rasch
erholte,
sondern in noch ernsthaftere Störungen geriet,
so
waten dÖI 11m eben die Auswirkungen des Unfalles
auf dioo: ätj ~Mfteten Versicherten.
DarlY:v ist nichts gegen eine medizinisch-biologische
Bötrachttingsweise gesagt, die davon ausgehen mag, von
eIDer medIzinisch-biologisch adäquaten Verknüpfung einer
178 Versicherungsvertrag. N° 29. nach einem Unfall aufgetretenen Neurose mit dem betref- fenden Unfall lasse sich nur dami sprechen, wenn dieser die Neurose unter der Voraussetzung normaler Rea,ktions- weise des Betroffenen erkläre. Rechtlich ist eine unge- wöhnliohe, immerhin nicht ganz aussergewö1:mllche Reak- tionsweise, wie diejenige des Klägers, kein zureichender Grund zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammen- hanges.Erscheint eine Neurose durch den vorausgegan- genen Unfall und dessen unmittelbare, insbesondere auch körperliche Einwirkungen nicht genügend erklärt, so erheben sich allerdings zunächst Verdachtsgründe und Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellung. Diese Schwie- rigkeiten sind um so beträchtlicher, als die Grenze zwischen bewusster und unbewusster Aggravation, der Übergang von Hysterie zu Simulation· nicht scharf gezogen werden kann (vgl. KAUFMANN, Unfallmedizin, 4. Auflage, II. Band S. 324). Das rechtfertigt aber, jedenfalls bei Ver- sicherungsansprüchen aus Vertrag, nicht,bloss eigentliche traumatische, namentlich Schreck-· und Angstneurosen, wie sie meistens beim und unmittelbar nach dem Unfall auftreten, als adäquate Folgen gelten zu lassen. Die zunächst vermuteten Unstimmigkeiten erwahren sich unter Umständen bei näherer Abklärung nicht, wie gerade im vorliegenden Falle. 2. -'-(Quantitativ). Demnach erkennt das Bunaesgericht : Die .Berufung . wird grundsätzlich gutgeheissen und. die Klage teilweise zugesprochen ..... .. Motorfahrzeugverkehr. N° 30. 179 VIII. MOTOß,FAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHlCULES AUTOMOBILES 30. Extnrlt de I'uret de la Ire Seetlon elvUe du 23 mal 10'" dans la cause La WintertholU' Co Eray. Oirculation routrere.
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