Art. 48 OR; age boasting through indication of the founding year in business advertising. The statement is a promotional assertion and must be objectively true in the sense attributed to it in commerce. In assessing truthfulness, the decisive criterion is the perception of the addressees, not a formalistic reading of the wording. The indication is correct if the undertaking has existed and been carried on uninterruptedly as an economic unit since the stated founding date. Changes of firm name or proprietor are, as a rule, immaterial. A later bankruptcy does not per se render the statement false; its relevance depends on whether it shows a break in the enterprise's continuity or insufficient business performance (consid. 1-2).
Briefköpfen, als im Jahre 1896 gegründete Firma auszu- geben. . Die Klage wurde von der kantonalen Instanz abge- wiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. A'U8 den Erwägungen :
X.ein Gipser--und Malergeschäft, wobei ei' sich von Anfang an namentlich mit Schilfbrettarbeiten zu Isolationszwecken befasste; Nach einigen Jahren war Vater Z. für solche Arbeiten weit über den' Platz X. hinaus bekannt. Als er im Jahre 1910 starb, übernahm der Beklagte das Geschäft mit Aktiven und' Passiven und führte es unverändert weiter. Im Jahre 1914 fiel der Beklagte in Konkurs, worauf seine Ehefrau das Geschäft als Ganzes übernahm und die Firma in A. Z.o. S ... abgeändert wurde. In Wirklichkeit betrieb abel' der Beklagte das Geschäft auch nach dem Konkurs wie vorher weiter. und verkehrte mit Lieferanten und Kunden als selbständiger.Geschäfts- mann. Die im Jahre 1938 ausgesprochene Scheidung der Ehe Z.-S. war denn auch auf den Bestand und die Jrührung des Geschäftes ohne Einfluss. und hatte einzig zur Folge., dass der Beklagte.in der Firma den Frauennamenweg- liess und fortan die seither in das Handelsregister ein- getragene Fimnaführte. Gestützt auf diesen Sachverhalt bringt die Klägerin in erster Linie vor, .der streitige Gründungshinweissei unwahr, weil er sich auf die Firma beziehe und die gegen- wärtige Firma. erst seit 1938 geführt werde. Diese Ansicht kann die Klägerin jedenfalls nicht schon belegen mit dem Hinweis auf eine Textreklame, die der Beklagte nach Einreichung der Klage in einer Zeitung erscheinen liess und worin esheisst, die Firnia des Beklagten sei im Jahre 1896 gegründet worden. DeM aus dem weitern Text jener Anzeige geht für jedermann klar hervor, dass unter ( Firma nicht der Name des Geschäftes oder dessen Träger, sondern gemäss einem weit verbreiteten und selbst dem Gesetz nicht unbekannten Sprachgebrauch - das Geschäft selbst verstanden ist (vgl. Art. 10 HRegV und His, Note 6 ff. zu Art. 9340R); Der Behauptung, mit dem Gründungshinweis in den Geschäftsdrucksachen sei die Firma gemefut, ist sodann entgegenzuhalten, dass es bei der Prüfung der Frage, ob eine geschäftliche An- preisung wahrist,einzig darauf ankommt, wie diese
vom Personenkreis, an den sie sich richtet, verstanden wird. Mit Bezug auf die Verkehrsmeinung muss also die Anpreisung zutreffen. Nun wird im angefochtenen GrÜll- dungshinweis . der Ausdiuck ( Firma überhaupt nicht gebraucht. Zur irrigen Annahme, der Beklagte führe . die gegenwärtige Firma schon seit 1896, gäbe daher der Hinweis nur dann Anlass. 'wen:h derartige Gründungs- angaben im Verkehr gemeinhin auf die Führung der Firma, also auf den Namen des Geschäftes. bezogen würden und nicht auf das Geschäft als solches, das im .Laufe der Zeit den Inhaber und die Firma wechseln.kann. Von einer' solchen Verkehrsauffassung kann aber -wie schon die Vorinstanz entschieden hat und wie das Bun- desgericht . au"s eigner Kognition feststellen kann (BGE
II 204 ff.) -nicht die Rede sein. Der in Erw. 1 dar- gestellte Zweck der Altersberühmung führt vielmehr wangsläufig dazu, dass der Hinweis auf das Gründungs- jahr nicht als Mitteilung eines -rechtlichen Sachverhaltes, sondern als Selbstberühmungüber diegeschäjtZichen Verhältnisse aufgefasst und demgemäss ohn.e weiteres mit dem Bestand .des Geschäftes als wirtschaftlicher Ersche,i- npng in Verbindung gebracht wird. Denn auf die Bewäh- rung, langjährige Erfahrung und besondere Leistungs- fähigkeit, die mit der Altersberühmung dargetan. werden sollen, sind die Abnehmer dann zu . schliessen geneigt, wenn ein Unter:nehmen während längerer. Zeit als wirt- schaftliche Einheit bestanden hat und. fortwährend . be- trieben wurde. Nach dieser Richtung hin muSs daher der Altershinweis wahr sein. Dagegen frägt der Abnehmer nicht darnach, ob das Unternehmen während diesnr. 2Ht stets dieselbe Firma geführt habe und in der gleichnil Rechtsform orgarusiert. wär. Die Altersangabe weist im Gegenteil über solche, einem erheblichen Wechsel unter- worfene Vethälthisse fdi'fuell-rechtlicherArt hinaus auf Umstände; die im Betrieb des Unternehmens, also auf der wirtschaftlichen Seite liegen. In der Regel sind dem Abnehmer selbst die im Unternehmen tätigen Personen
gleichgültig, sofern wenigstens die Bewährung eines Unternehmens nioht eng an die Person eines Inhabers und die ihm eigenen 'Fähigkeiten geknüpft ist. ... (Eine Ausna.bme in diesem Sinne. besteht im vor- liegenden Fall nioht. Somit kommt es für die Wahrheit der Auskiindung einzig darauf an, ob in dem heute vom Beklagten geführten Unternehmen vom angegebenen Griindungsjahr hinweg bis zur Gegenwart eine ununter- brochene Betätigung auf den zur Zeit vom Beklagten gepllegten Geschäftszweigen stattgefunden habe. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist nach den gegebenen Umständen zu bejahen, trotz des im Jahre 1914 eingetre- tenen Konkurses) ... Die Klägerin erhebt noch den allgemeinen Einwand, durch den Ausbruch des Konkurses werde die in dei.' Altersberiihmung liegende Behauptung widerlegt, dass sich ein .Unternehmen wirtschaftlich und fa.chtechnisch habe halten können; kein Geschäft dürfe sich daher auf einen über den Zeitpunkt der KonkUrseröffnung hin- ausgehenden Bestand berufen. Indessen ist die Bedeutung des Konkurses auch in dieser Hinsicht, gleich wie für die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhanges, von Fall zu Fall zu untersuchen. Die Altersberiihmung des Be- klagten könnte höchstens dann als unlauter angesehen werden, wenn der nach der angegebenen Griindung einge- tretene Konkurs die Folge ungenügender geschäftlicher Leistungen gewesen wäre. Dafür bestehen aber . keine Anhaltspunkte. 27. Extrait de 1'81Tnt de la Ire Seetion civile, du 4 Juillet 1941, dans la cause S. A. P. Gonset-Henrioud contre JaroczyDski. Prohibition de, faire concurrence dans le contrat de trava.il; r6siliation du contrat par l'employeur sans indication de motif, art. 360. Konkurrenzverbot beim Dienstvertrag. Auflösung des Vertrags durch den Dienstherrn ohne Angabe von Gründen. Art. 3600R. Obligationenrecht. N0 27. 163 Divieto di concorrenza previsto nel contratto di la.vorl). Receeso deI padrone dal contratto senz'indicazione dei motivi, art. 360 CO. 3. -La clause prohibitive de ooncurrence prend fin en vertu de l'art. 360 801. 2, lorsque l'employeur aresilie le contrat saus que l'employe lui en ait donne le juste motif. D'apres la juriaprudence du Tribunal federaJ, cette disposition s'applique non seulemanta. la resilia.tion anticip6e visoo a. l'art. 352 CO, mais encore a. la denonoia- tion du contrat par l'employeur pour le procha.in terme 16gaJ ( 0 56 '11 274). D'ou il suit qua memedansce cas l'absence de justes motifsrend la olause de non-ooncur- rence ca.duque et qu'inversement l'existence de justes motifs permet d'invoquer la olause meme si la resilia.tion n'est pas abrupte (arret non publie Pfändler c. Orion du 26 .ootobre 1937). TI serait en effet choquant de traiter plus rigoureusement l'employeur qui, malgre de justes motifs de renvoi immediat, montre de la mansuetude envers son employe en lui accorda.nt un demi, que l'em- ployeur qui use de son droit strict en mettant son employe a, la porte du jour au lendemain (v. par analogie RO 57 II 332, oonsid. 1 i.f.) ... 4. - La Cour civile vaudoise, avant d'examiner l'em- tence de justes motifs, a rejete d'embIee la demande parce qu'en resiliant le oontrat l'employeur n'avaitpas indique a, l'employe les motifs de sa decision. La Cour voit la. une condition de forme essentielle, dont l'inobservation entmIne la decMance du droit d'invoquer la clause de non-concurrence. La 10i ne prescrit point cette indica.tion, et la doctrine et la jUrlsprudence admettent qu'en ca.s de resiliation en vertu de l'art. 352 il n'est pas toujours necnssair6 de sp6cifier les justes motifs lors du renvot Mais, s'agis- sant de l'applica.tion de l'art. 360 a1. 2, il est indiapenble que l'employe sache a. quoi s'en tenir, puisque le maintieli de la defense da conourrencer l'ancien employeur d6pend