BGE 70 II 158
BGE 70 II 158Bge04.07.1941Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N0 26.
26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Jnni
1944 i: S. Y. gegen Z.
Unlauterer Wettbewerb, Art. 48 OR.
Die Angabe des Gründungsjahres (Altersberühmung) dient der
Reklame und mu,ss daher wahr sein.
Bei der Prüfung, ob eine Au,skündung zutrifft, ist davon auszu-
gehen, wie sie im Verkehr verstanden wird. .
Die A.ltersberühmu,ng ist wahr, wenn ein Geschäft vom angege-
. . benen Gründ1.UlgSjahr hinweg als wirtschaftliche Einheit
ununterbrochen geführt wurde. Wechsel von Firma Und
Inhaber ist grundsätzlich unerheblich.
. Bedeutung eines seit der Gründung' eingetretenen Konknrses.
Ooncurrence deloyale, art. 4800.
L'indication dela date de fondation d'une entreprise (anciennete)
a u,n but de reclame et doit par consequent ~tre vraie.
L'exactitude d'une indication doit tre examinoo en partant de
la signification que lui attribuent Ies interesses.
I.'indication de l'anciennete est vraie lorsql.\e l'entreprise a ete
exploitee sans interrl.\ption· a partir deo la date mentionnee.
Les changements de raison ou de titulaire sont en principe
sans importance.
Portoo d'une faillite sur'Venue depuis la fondation.
Ooncorrenza sleale, an. 4800.
L'indicazione della data difondazione d'u,n'azienda commerciale
ha uno scopo pubblieitario e deve quindi essere vera.
I.'esattezza d'un'indicazione dev'essere esaminata basandosi sul
signifieato ehe Ie attribuiseono gli interessati. .
I.'indicazione della data di fondazione e vera, quando l'azienda
sus,c;iste ininterrottamente da quella data eome unitä. eom-
merciaJe.
I cambiamentidi ditta 0 di titolare sono in massima irrilevanti.
Portata deI fallimento sopraggiunto dop la fondazione.
A. -Der Beklagte Z. betreibt in X. ein « Gipser-,
Maler-
und Isolationsgeschäft ». Seine Spezialität iSt die
Verarbeitung von Isolierplatten.
In seinen Geschäfts-
drucksachen findet sich
nebst der Angabe der Firma und
dem Hinweis auf die erwähnte Spezialität der Vermerk
« gegründet 1896 ».
Die Klägerin, die Firma Y. in X. befasst sich u. a.
ebenfalls mit dem Einbau von Isolierplatten. Mit ihrer
Klage verlangte sie, « es sei dem Beklagten zu verbieten,
sich
in seiner geschäftlichen Propaganda, sowie auf seinen
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Briefköpfen, als im Jahre 1896 gegründete Firma auszu-
geben. ».
Die Klage wurde von der· kantonalen Instanz abge-
wiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil.
A'U8 den Erwägungen :
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X.ein Gipser--und Malergeschäft, wobei ei' sich von Anfang
an namentlich mit Schilfbrettarbeiten zu Isolationszwecken
befasste;
Nach einigen Jahren war Vater Z. für solche
Arbeiten
weit über den'· Platz X. hinaus bekannt. Als· er
im Jahre 1910 starb, übernahm der Beklagte das Geschäft
mit Aktiven und' Passiven und führte es unverändert
weiter. Im Jahre 1914 fiel der Beklagte in Konkurs,
worauf seine Ehefrau das Geschäft als Ganzes übernahm
und die Firma in « A. Z.o. S ... » abgeändert wurde. In
Wirklichkeit betrieb abel' der Beklagte das Geschäft auch
nach dem Konkurs wie vorher weiter. und verkehrte
mit Lieferanten und Kunden als selbständiger.Geschäfts-
mann. Die im Jahre 1938 ausgesprochene Scheidung der
Ehe Z.-S. war denn auch auf den Bestand und die Jrührung
des Geschäftes ohne Einfluss. und hatte einzig zur Folge.,
dass
der Beklagte.in der Firma den Frauennamenweg-
·liess und fortan die seither in das Handelsregister ein-
getragene
Fimnaführte.
Gestützt auf diesen Sachverhalt bringt die Klägerin
in erster Linie vor, .der streitige Gründungshinweissei
unwahr, weil er sich auf die Firma beziehe und die gegen-
wärtige Firma.
erst seit 1938 geführt werde. Diese Ansicht
kann die Klägerin jedenfalls nicht schon belegen mit dem
Hinweis auf eine Textreklame, die der Beklagte nach
Einreichung der Klage in einer Zeitung erscheinen liess
und worin esheisst, die «Firnia» des Beklagten sei im
Jahre 1896 gegründet worden. DeM aus dem weitern
Text jener Anzeige geht für· jedermann klar hervor, dass
unter {( Firma »nicht der Name des Geschäftes oder dessen
Träger, sondern
~ gemäss einem weit verbreiteten und
selbst dem Gesetz nicht unbekannten Sprachgebrauch -
das Geschäft selbst verstanden ist (vgl. Art. 10 HRegV
und His, Note 6 ff. zu Art. 9340R); Der Behauptung,
mit dem· Gründungshinweis in den Geschäftsdrucksachen
sei die
Firma gemefut, ist sodann entgegenzuhalten, dass
es bei
der Prüfung der Frage, ob eine geschäftliche An-
preisung
wahrist,einzig darauf ankommt, wie diese
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vom Personenkreis, an den sie sich richtet, verstanden
wird. Mit Bezug auf die Verkehrsmeinung muss also die
Anpreisung zutreffen.
Nun wird im angefochtenen GrÜll-
dungshinweis . der Ausdiuck {( Firma» überhaupt nicht
gebraucht. Zur irrigen· Annahme, der Beklagte führe . die
gegenwärtige Firma schon seit 1896, gäbe daher der
Hinweis nur dann Anlass. 'wen:h derartige Gründungs-
angaben
im Verkehr gemeinhin auf die Führung der
Firma, also auf den Namen des Geschäftes. bezogen
würden und nicht auf das Geschäft als solches, das im
.Laufe der Zeit den Inhaber und die Firma wechseln.kann.
Von
einer' solchen Verkehrsauffassung kann aber -wie
schon die Vorinstanz entschieden
hat und wie das Bun-
desgericht . au"s eigner Kognition feststellen kann (BGE
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II 204 ff.) -nicht die Rede sein. Der in Erw. 1 dar-
gestellte Zweck der Altersberühmung führt vielmehr
wangsläufig dazu, dass der Hinweis auf das Gründungs-
jahr nicht als Mitteilung eines -rechtlichen· Sachverhaltes,
sondern
als Selbstberühmungüber diegeschäjtZichen
Verhältnisse aufgefasst und demgemäss ohn.e weiteres mit
dem Bestand .des Geschäftes als wirtschaftlicher Ersche,i-
npng in Verbindung gebracht wird. Denn auf die Bewäh-
rung, langjährige Erfahrung und besondere Leistungs-
fähigkeit, die mit der Altersberühmung dargetan. werden
sollen,
sind die Abnehmer dann zu . schliessen geneigt,
wenn ein· Unter:nehmen während längerer. Zeit als wirt-
schaftliche Einheit bestanden hat und. fortwährend . be-
trieben wurde.
Nach dieser Richtung hin muSs daher·der
Altershinweis wahr sein. Dagegen frägt der Abnehmer
nicht darnach, ob das Unternehmen während diesr. 2Ht
stets dieselbe Firma geführt habe und in der gleich~il
Rechtsform orgarusiert. wär. Die Altersangabe weist im
Gegenteil über solche, einem erheblichen Wechsel unter-
worfene Vethälthisse fdi'fuell-rechtlicherArt hinaus auf
Umstände; die im Betrieb des Unternehmens, also auf
der wirtschaftlichen Seite liegen. In der Regel sind dem
Abnehmer selbst die im Unternehmen tätigen Personen
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gleichgültig, sofern wenigstens die Bewährung eines
Unternehmens nioht eng an die Person eines Inhabers
und die ihm eigenen 'Fähigkeiten geknüpft ist.
... (Eine Ausna.bme in diesem Sinne. besteht im vor-
liegenden Fall nioht. Somit kommt es für die Wahrheit
der
Auskiindung einzig darauf an, ob in dem heute vom
Beklagten geführten Unternehmen vom angegebenen
Griindungsjahr hinweg bis zur Gegenwart eine ununter-
brochene Betätigung auf den zur Zeit vom Beklagten
gepllegten
Geschäftszweigen stattgefunden habe.·· Dieser
wirtschaftliche
Zusammenhang ist nach den· gegebenen
Umständen zu bejahen, trotz des im Jahre 1914 eingetre-
tenen Konkurses) ...
Die Klägerin erhebt noch den allgemeinen Einwand,
durch den Ausbruch des Konkurses werde die
in· dei.'
Altersberiihmung liegende Behauptung widerlegt, dass
sich ein .Unternehmen wirtschaftlich und fa.chtechnisch
habe
halten können; kein Geschäft dürfe sich daher
auf einen über den Zeitpunkt der KonkUrseröffnung hin-
ausgehenden
Bestand berufen.· Indessen ist die Bedeutung
des Konkurses auch
in dieser Hinsicht, gleich wie für die
Frage des wirtschaftlichen
Zusammenhanges, von Fall
zu Fall· zu untersuchen. Die Altersberiihmung des Be-
klagten könnte höchstens dann· als· unlauter angesehen
werden, wenn der
nach der angegebenen Griindung einge-
tretene
Konkurs die Folge ungenügender geschäftlicher
Leistungen
gewesen wäre. Dafür bestehen aber . keine
Anhaltspunkte.
27. Extrait de 1'81Tt de la Ire Seetion civile, du 4 Juillet 1941,
dans la cause S. A. P. Gonset-Henrioud contre JaroczyDski.
Prohibition de, faire concurrence dans le contrat de trava.il;
r6siliation du contrat par l'employeur sans indication de
motif, art. 360.
Konkurrenzverbot beim Dienstvertrag. Auflösung des Vertrags
durch den Dienstherrn ohne Angabe von Gründen. Art. 3600R.
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Divieto di concorrenza previsto nel contratto di la.vorl). Receeso
deI padrone dal contratto senz'indicazione dei motivi, art.
360 CO.
3. -La clause prohibitive de ooncurrence prend fin
en vertu de l'art. 360 801. 2, lorsque l'employeur aresilie
le contrat saus que l'employe lui en ait donne le juste
motif.
D'apres la juriaprudence du Tribunal federaJ, cette
disposition s'applique non seulemanta. la resilia.tion
anticip6e
visoo a. l'art. 352 CO, mais encore a. 180 denonoia-
tion du contrat par l'employeur pour le procha.in terme
16gaJ (&0 56 '11 274). D'ou il suit qua memedansce cas
l'absence de justes motifsrend 180 olause de non-ooncur-
rence ca.duque et qu'inversement l'existence de justes
motifs permet d'invoquer
180 olause meme si 180 resilia.tion
n'est pas abrupte (arret non publie Pfändler c. Orion du
26 .ootobre 1937). TI serait en effet choquant de traiter
plus rigoureusement l'employeur qui, malgre de justes
motifs
de renvoi immediat, montre de 180 mansuetude
envers son employe en lui accorda.nt un demi, que l'em-
ployeur qui use de son droit strict en mettant son employe
a, la porte du jour au lendemain (v. par analogie RO 57
II 332, oonsid. 1 i.f.) ...
4. -
La Cour civile vaudoise, avant d'examiner l'em-
tence de justes motifs, a rejete d'embIee 180 demande parce
qu'en resiliant le oontrat l'employeur n'avaitpas indique
a, l'employe les motifs de sa decision. La Cour voit la. une
condition
de forme essentielle, dont l'inobservation
entmIne la decMance du droit d'invoquer 180 clause de
non-concurrence.
La 10i ne prescrit point cette indica.tion, et la doctrine
et 180 jUrlsprudence admettent qu'en ca.s de resiliation
en vertu de l'art. 352 il n'est pas toujours necssair6
de sp6cifier les justes motifs lors du renvot Mais, s'agis-
sant de l'applica.tion de l'art. 360 a1. 2, il est indiape~ble
que l'employe sache a. quoi s'en tenir, puisque le maintieli
de 180 defense da conourrencer l'ancien employeur d6pend
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