Art. 48 OR; unfair competition and protection of product appearance: An individual right to the outward appearance of a product may in principle survive a licensing-like transfer of distribution rights only if, notwithstanding such distribution, the relevant trade circles still perceive the goods as originating from the manufacturer. If the producer itself, with its consent, allows third parties to market the same product, the manufacturer’s individual attribution may be lost by its own conduct. The decisive question is whether the appearance has acquired continuing market recognition in favor of the producer; absent such attribution, no injunction against similar marketing can be based on Art. 48 OR (consid. unspecified).
156 Obligationenrecht. N0 25. Schuldners gehandelt. hat . Diese Formulierung. ersetzte diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor schrift zu Grunde liegenden Gedanken. noch deutlicher zum Ausdru(lk brachte dUrch die Aufstellung der Bedin gung, dass dem Übergang der Urkunde ein arglistiges Einverständnis zu Grunde liegen müsse. In welcher Btlziehung die Vorschrift von Art. 979 OR zu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht. näher unter- sucht zu werden, da beide zum selben Ergebnis führen. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 25. Auszug aus em Urteil der J. Zivilabteilungvom 17. Mai
i. S. Therma A.-G. gegen Electro-Miea A.-G. Art., 8 OB. Unlauterer Wettbewerb, AUSBtattungs8chutz. IndiVl :u.aJrooht des Herstellers an seinem Erzeu,gnis trotz lizenz- artIger Abgabe des Vertriebsrechtes ? Art. 48 00. Ooncurrence dlloyale. Protection.rk Z;aapect dorme a La marchandiBe. Condition. du droit individue du fabrica.nt sU.r Wl article pour . Iequel il a conOOde Wl drolt de vente ana.logue a Wle licence. Art. 48 00. Ooncorrenzasleale " protezi0r)6 delJ,'a8p6Uo dato all.a merce. Diritto .individua.l el f8:bbricnte su un articolo pel quale ha a.ccoI la.to un diritto di vendlta. analogo ad Wla licenza.? Die Klägerin bringt seit Jahren eine von ihr hergestellte Apparatesteckdose in den. Handel, die weder.pntent-, noch muster-und . m,odellrechtlich geschützt ist; Die Beklagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den Verkehr die jener der: Klägerin sehr ähnlich ist. Dje eiiizig auf Art. 48 OR gestützte Klage geht dahin, es sei der Beklagten zu untersagen, .. weiterhin Steckdosen in den Handel zu bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt Qbligationenrecht. N0 25. 157 werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil , ., A'U8 den Erwägungen : E.ß braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin an ihrer Steckdose wegen deren besondern"äussern Gestal- tung ein Individualrecht erworben t.benn selbst wenn ein solches Recht entstanden ist, so' ist es sicher durch das eigene Verhalten. der Klägerin wieder zerstört worden. Die Steckdose, welche die Klägerin herstellt und für die sie' Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur von der Klägerin selbst, sondern mit deren Erlaubnis auch von den Firmen FeUer A.-G" in Horgen und Maxim A.-G.in Aarau in den Handel gebracht. . Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes schliesst zwar ein Individualrecht des Herstellers an seinem Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb durch den Lizenznehmer kann so gestaltet' sein, . dass die Beziehung zwischen der Ware und deren Hersteller in der Vorstellung der beteiligten: Verkehrskreise hentehell bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der Lizenznehmer die Ware ausdrücklich alsErznug:rrls des Herstellers vertreibt, es z.B. mit dessen Namen versieht,. Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht ip.jedem Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer und Hersteller in einer derart engen, den Verkehrskreisen bekannten Verbindung zueinander stehen, dass. sie in der Vorstellung der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen. Trifft dies zu, so kann die Originalität der Ausstattung eine Verkehrsgeltung zu Gunsten heider entstehen lassen. Möglich ist auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann bezieht sich die wegen ein ulld dnrselbeIi Gestaltung entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers auf; ttiElsen, anderwärts aber auf den Hersteller. Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der Herstellerin günstigen Verhältnisse .....