BGE 70 II 124
BGE 70 II 124Bge20.05.1918Originalquelle öffnen →
124 Erfindungsschutz. N° 19.
nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da
.ihr Ehemann seinen Irrtum beim Abschluss des «Lubinol »-
Vertrages entdeckttl oder da sie selbst von diesem Irrtum
Kenntnis. erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag
nicht selbst anfechten können. Erst als ihn der Richter
unverbindlich erklärte, stand für sie fest, dass ihr ein
Bereioherungsanspruoh
zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das
Urteil des Kantonsgerichts im Prozess des Klägers gegen
Emil Utzinger wurde aber erst am 14. November 1942
gefällt, sodass
der am 23. Februar 1943 erlassene Zahlungs-
befehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach.
4. -(Rüokweisung
an die Vorinstanz zum Entscheid
über den Umfang der Rückerstattungspfiicht.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Sohaffhausenvom 5. November 1943
aufgehoben
und die Saohe zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl. auoh Nr. 10, 14, 16. -Voir aussi nOS 10, 14, 16.
V.ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
19. Auszug aus dem UrteU der I~ ZivUabteUung vom 18. April
1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt & Cie und Baum-
gartner.
Patentüb6f'flragung.
Art. 9 Abs. 3 Pata. <ttberträgt der im Patentregißter Eingee
das Patent zweimal, so kann sich der Zweiterwerber gegei1übef
dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den
Registereintrag berufen.
Erfindungsschutz. N0 19.
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Art. 9aJ. 3 LBI. Lorsqu le. propri6taire inscrit au registre transfere
son. brevet deux fois, le second acquereur ne peut se dire tiers
de bonne foi a. l'egard du premier pour se prevaJoir de l'ins-
cription au. registre.
Art. 9 cp. 3 LBI. Se il proprie'ta."rio iscritto nel registro trasferisce
du.e volte il suo brevetto,. il secondo acqu,irente non· puodirsi
terzo di buona. fede nei confronti deI primo acquirente e pre-
valersi dell'iscrizione nel registro.
Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am .31.
Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete patent Nr.
204 810 auf den Namen von K. Wittei und O. Pfau in
das Patentregister ein.
Schon am 27. April 1939 hatte Wittei alle seine Rechte
an diesem Patent den Klägern übertragen. Die"O~r
tragung wurde jedooh dem Eidg. Amt. für geistiges Eigen-
tum nioht gemeldet.
Am 5. September
1939übertrugWitteialle seine Reohte
am gleichen Patent· der Beklagten, . die sioh im Patent-
register an Stelle des Wittei für dessen Anteil als Patent-
inhaberineintragen liess.
Die Klage
geht auf Feststellung, dass.die Kläger Eigen-
tümer dieses Hälfteanteils am Patent Nr. 204810 sind.
Aus den Erwägungen :
3. -Die Beklagt6 macht geltend, ihr Reohtserwerb
gehe dem
allfalligenReohtserwerb der Kläger vor ,da
der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene
gemäss
Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten
als zur Übertragung berechtigt gelte; am 5. September
1939 sei aber Wittei eingetragen und sie selbst gutgläubig
gewesen.
Art. 9 Abs. 3
PatG trifft jedooh auf den vorliegenden
Fall nicht< zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt
sich aus den Gesetzesmaterialien (Botsohaft des Bundes-
rates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 S. 250) : « Die
Eintragung bewirkt ... , dass derjenige, der gutgläubig
vom trlngetragenen NiohteigentÜIDer erwirbt, in diesem
Erwerb gegenüber einem andern gesohützt wird, der vom
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E!ektrizitätsgesetz.
nicht eingetragenen Eigentümer _ erworn hat ; dass von -
zweien, die beide von einem eingßtragenen Eigentümer
erworben haben, der erste Erwerber dem zweiten vor-
angeht, braucht nicht ausdrücklich gesagt zu werden. »
Nun hat die Beklagte zwar vom eingetragenen Nicht-
eigentümer erworben.
Sie ist aber in diesem Erwerb,
auch wenn sie gutgläubig war, gegenüber den Klägern
deshalb
nicht geschützt, weil diese nicht von einem nicht
eingetragenen Eigentümer, sondern wie die Beklagte
selbst
vom eingetragenen bezw. -was für die zu entschei-
dende
Frage das gleiche ist -von dem zur Eintragung
angemeldeten Eigentümer erworben haben. Es liegt SOlnit
der in der Botschaft erwähnte zweite Fall vor, den das
Gesetz nicht ausdrücklich regelt, der aber naoh Meinung
des Gesetzgebers zu Gunsten des Ersterwerbers zu ent-
scheiden ist. Dafür sprechen auch innere Gründe. Die
Kläger
und die Beklagte· befinden sich in derselben Lage
wie
zWei Zessionare, denen der Gläubiger -die gleiche
Forderung abgetreten
hat. Das Recht des Ersterwerbers
ist das stärkere ; denn er hat vom Berechtigten erworben,
während
der Zweiterwerber sein Recht von dem ableitet,
der es nicht mehr besass. Ein Entscheid zu Gunsten der
Beklagten liesse sich einzig
mit dem Registereintrag
begründen.
Damit würde man aber dem Register eine
rechtsbegründende Wirkung zuerkennen, die
der Gesetz-
geber ausdrücklich abgelehnt
hat.
VI. ELEKTRIZITÄTSGESETZ
INSTALLATIONS ELECTRIQUES
Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
20. Arrt de la Ire Seetion civile du 20 juillet 1944 dans Ia
cause Kaspar c. veuve Hodler.
Droit de la personnaliM, art. 28 CC, 49 CO. Droit de la veu.ve de
s'opposer ace qu.'un tableau representant son mari sur le lit de
mort soit expose pu.bliquement sans qu.'elle l'ait au.torise.
Reoours en re!orme, art. 61 OJ. RecevabiliM sans egard a la valeur
pecuniaire lorsqu.e I'action tend principalement a une retracta-
tion par la voie de la presse.
PersönZichkeitsreeht, Art. 28 ZGB, 490R. Recht der Witwe, sich
dagegen zur Wehr zu setzen, dass ein Gemälde, das ihren
Gatten auf dem Totenbett darstellt, ohne ihre Zustimmung
öffentlich ausgestellt wird.
Be'I'Ujung, Art. 61 OG. Zu.lässigkeit der BElruiung ohne Rücksicht
auf den Streitwert, wenn mit der Klage in erster Linie die
Zurücknahme einer Erklärung in der Presse verlangt wird.
Diritto della personalita, art. 28 CC, 49 CO. Diritto della vedova
di opporsi a ehe sia esposto pu.bblicamente, senza SUB autoriz-
zazione, un qu.adro raffigu.rante suo manto sul letto di morte.
Ricorso in appeUo, art. 61 OGF. Ricevibilita indipendentemente
dal valore pecuniario, qualora I'azione tenda in via principale
ad ottenere una ritrattazione per mezzo dalla stampa.
A. -Georges J. Kaspar, negooiant en oouvres d'art,
est proprietaire et direoteur de la (( Galerie Beaux-Arts I), a
Zurioh. Du 6 septembre au 2 octobre 1941,il a organis6
dans cette galerie une exposition posthume de tableaux
du peintre Johann Robert Sohüroh, deoooe le 14 -mai
de la memeannee. Kaspar annon9a cette exposition dans
sa revue « Blätter für die Kunst->i renfermant le catalogue
des
oouvres exposees. Un asterisque indique celles qui ne
sont pas mises en vente. Sous n° 22, sans asterisque,
figure le tableau (( F. Rodler sur son lit de mort)}. La
revue contient une reproduction du tableau suivie d'un
article donnant, sous le titre (( Unportrait rare de Rodler )},
des d_etails sur la oreation de cette oouvre et sur lepeintre
Schüreh. Dans la nuit du 19 au 20 mai 1918, affirme-t-on,
9 AS 70 II -1944
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