Art. 62, 67, 68 OR; unjust enrichment after payment by a third person of a nonexistent debt; who is entitled to restitution and when limitation begins. When a third person performs a supposed debt, the enrichment claim does not follow an abstract rule but is to be determined according to the circumstances of the individual case. Where the third person acts in its own name on another's account, the crucial question is which patrimony was actually impoverished. In doubtful family-law situations, the decisive factor may be that the payment was made by the third person itself. If the claimant could not itself challenge the underlying contract, limitation under Art. 67 OR starts only when the contract is judicially declared ineffective. A waiver based on substitute security cannot be relied upon if that security fails.
Obliga;tionenrooht. NO 17. zU'vel'anlassenvermag,'in dessen gleichsam automatisoher Auslösung'daS WeBender Verkehrsgeltung liegt. Auch hier verniengt der Kläger die Frage der Verkehrsgeltung mit",derjenigen der Verwoohslungsgefahr. Seine Aus- fühmngenübel!',die 'letztere; söwie darüber, wie weit die Knion8befugnis des'Brindesgedchmsin Bezug auf sie roiulre;,treffen 'zwar an: sieh zu,geheil aber an deI' Sache vorbei . Ma.ngels Vetkehrsgeltung'stellt sich die' Frage der Verwechslungsge ht'in' dieSem'Siilne . überhaupt nicht mehr . Die VerkehrSgeltoog wird auch nicht erstellt dadUrch, daS's' nach: den, FeststeUtmgeti der' Vorinstl1nz bisweilen, oberflädhliehe;Käufei-,der Täusohung erliegen und No- splitskis ,erwerben im Glnuben, es handle sich' um das Prod:illktdesKnägers. ,Ebenso' istq)hne Bedeutung, dass gelegentlich ,unseriöse Händler durch, absichtliohe Täu- sehungd.er Käufui' die Aufklärtmgdes primär vorhandenen h'.rtumsvei'himilerIi.DennFälle: dereineniwie der andern Art bilden naeh der Wiederum i"erbindliohen Feststellung de:r"Vorinstanz Beltene',AuslIahinen. Sie können also selbstverstähdIich'nicht einen; erhebliohen Teil der betei- ligten Verkehrskreise ausruachen,wie dies für die Annahme der Verkehrsgeltungerforderlieh wäre. . Der; Kläger glaubt die Feststelltmg . der Vorinstanz über die,SeUenbeit der Täusohung der Käufer durch die Ver'- käufnsc'ha.ft-anfechteTr zu können. Er ist der Meinung, die JNage,ob die Käufer in den Läden regelmässig ilber dieV"ersohiedenheit der Produkte aufgeklärt werden, 'sei kei:netatbeständlioh Feststellung, sondern beruhe auf eineth . vom Bundesgericht überprüfbaren Erfahrungssatz . Dwse Ansieht ist' jedoch irrt:ümlioh. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffen vielmehr tatsäohliche Vorgange in eine"l"bestitbmteh. Branche, in der sich das Bundes- gericht 'bine"'eigenen Kenntnisse anmassen darf, die es dem. Ergebrus.' einer sorgfältigen kantonalen Beweiswür digung entgegert:setzen könnte. Obligationenrooht . N'1 .18. In '18 'Urteßder I. ZivOabteilüug vo'ili '2D.Fetiruar194C: "i.' S :-tftzlliger gegen Meister. ;;" .'. ; ::t) .' .. :-;b Art.' 2,. /8 o,R'l:ltenlt inh .bf1 .(ilrj ng einer ch?44 tJtt 4,'ej!t Drittin naontraghch der Nl.ohtMstand der Schuld heraus So ist . uf, d Umstände des Einmlfalles:zu6liltseMiden, . O? dIe Eere?d0erYf'r"usklage dem D,df;te;n qer ,d,em y,e1WemtJ.inb Schuldner 'zUsnht; ". ". , .", .. ' . " . ," '" A:rt;6f!, 68 00. LorsqUtl, apres i' itkniio (z'iJ.rJ,L'QfjÜ 'atld; 'pl,)t;; , .. tnsnhJ. ,dntte. se 'l' V' de inexistante; il y a;lieu dedneid 1r.s ' e!l cir,qop.stallc si .I'actiQU, P9l1,f, ., l!em,e'f!:t . iJ .; "appartlentau' tlers duaudetiiteur suppose: .' .. ,. ""'.1- Art; 62,88 (JO: Se, dopo l'a:denipimniitb'antihjblJbt it aa; ,d' llenf), iLdemto :risultal'inesistehte;;'deVeghiedid sOO'dndo .,:1. 9 O !,t,landzlt,se rfl, iqne, ,p, 1Uiebi'fq. a mofnto,.ßp.etJ;,i ,jil., ""rzo 0 a Elultore' supposto.' , . ' f .' ,:'1 ,' n, . :: Jgl;l;1;l 'Mei terund.Emi!,:Utningßr; ach!dssen,r:a,m 20. Sepnber 1940,eiIlßnVertragmi dem 'ZieJ;,-ein:,angeO'i lichxon::M.eister,er(u.nP.enesVe1 fah.r l H :r;l'itenung v,oo. Zinn,atls ,,:ßneizu verw; rten,1J:tninger.yellPfliohtetei siek u. fl' ,,:Meinter jEr.. 30,OQO.7"'"" ;11 .beseUI1:fffln i lilld ibm, .vM Fr., 2(hOOQ?-' i ,AbsQhluss;:de ,:Y:ertrans .:al1sz1J)a.äIiwge:n. Am gleiQhtm. .Witgerhielt Meister, dier.Fr,20.0QO,.;.,..,.una 1;ylltednw: e ,Ql1intung aus,.woriJ .e-'. beseheinigte,;. 'V!Qn Martha Utzinmrf , deI.' hefraqd.es. n U:tningei ':. fm ,y,ertrngiY:o ,.20"Septemllerl:940,:zw,isßh!ill',f.: Meister und :m U'tzing :r ),,:,Frc. 29 ,900,. el'halnn" u,hnbtm,.;, :: per Vnragyom.20 .se. ,mber,1940wul!de imübrige;a ni.cht. v()Alwgnn. Utzinger, der, erst naplttrij,glieh :erfahren hen wnll danl;I.ee unmögliQh ist ,a,ue BleiZinn ,be.rzu:-: snIJen,.reichtecnIll.I;ö,!priLJ94Igegen MeÜ'lter Strnfklag6 wegen Betruges ein. Das Strafverfahren wur4e :ill eler F,Qlge einges:tellt,ft !a es sich um. eine Zivilsach,e lutndle .Noch v0,J( ,de;r.: Eipstellung,am 26.,;Mai 1941, ßch!os eu" Meist t, U1l4JXtzinger,einen rz;wenn VeJ:trng,8ibj 1;qroh dßn ;M 8tßt IPl"Pt?,inger C( ,seiIl"VQn. ihm erfundenes LßinölersatzmittlP1 genaru:tfi LupiIlQA fW-die.' HerstelluJilg und: d'eu;Vertriebilll! ..c .u.sm.Il ! verka üte.ZitLI des; VeJ;i;rag.es lal,ltete,; (,; )ev KanpreisbeträgtFr. 5.0,OOO.-cun i. winl ,getilgt :OOreh Auf:hebung' des zwischen den gleichen Pa,rt:r.:te:w., am.: o'.:SßP- tempel' 1940 abgeschlossenen Vertrages., . Der :naQh de.
11)8 erw Vertrag yon i FrailM.Utzil;lger ,!J.n ,Meister ,bezahlte Betrng von Fr. : ,oQO . .,..,.,,)t. ,Quj upg, gilt als a-oonto- Zahlung an diesen KaUfPl'eis. Der Rest von Fr. 30,000.- Wird anH iihnert 'zwei ,') 9natefl li bezahlt.')' c, :: Eberifa.l1s8.mc26,:Mail941 unterzeiChneten-'die' Eheletite Ut'ZIDgei' eine ' ' VerzichtnErklärung , 'Woriilns ',deli ,K:zwi- chen d!'l ta ,eien,(J; ,Meinter 11!J. Utnngnr),a, oo.hlOI! en;,V.ertraig 'l ' V )ttl, 20.: Septemnerf940 'als,aUfgehoben erldäli"fun. "Fräti' Vt2:ingnr:erldätte icl,i zudenL l,ür:, an Meistt !' ausbezaWten,BntragvonFr.20,QOO:-,-,-durch ander- ;'tig Si.J1heit, fried.igt :iöntfverzicllte auf' alle ihr aus'der'Qliittüi1gnvblri 'M. Snp.tember, 194:0:fUl, f r zustehenden Rechte . rriDa'fsich Ützinget'weignrle, die' auf'Grund ,'des iVertra'ges vmn, 26:MaE 194'1:' ntlo Wgestl'hulderen:.Ft. 3();OOO.Ä zU bezall,len; klagM iM MeistElt'aufBe;Jruhlllug 4ieses'BntageB ein. Dllis' ;mnt'O:f1sgenGht"Scha,'ft'hau'Seri kam 'z-rthdnchltis ;' cter' Merträglv( BlS26 .7Mai' 11941 sei l1lf' ,tttzitigei'iuhrv: 'rhmd lieb.; ,'da ' !II:lIic:h -'b, ittJ' V :rtrl'lfgsäibsbhItlns im detd,iifüf. ifiri wesentIichenlrttiim: lleffihderli lianfkF) liJbirlbh'u em voitwertigeS' i, LeifiöleJ!sfi,'t!:mittel.,IJenfifolg ' 'WlnS' . es '1ll1t lJrteihTom :U. N.0V' n1l: er 194 'die K1 e'abf",L' ;;",1 i ('Ft-aJiL U zmg0I . 1ei'lahgtie ntihtit 'br: voii 'Mni'Sterdbhn.tn: 20. Septelhnr'l94()' znhlte:kBetrag' zuiiick 'Am 2 f. Fe L ' br ml':!l94 ct:rät ilfr"l! mil"Utzi:nger " 'deifR ü'ekfördnru:figs ansp:td:eh änfür':at:l:tf'FaU,dass' dieserLwiderErwiii-tenJ'ih.fu zustelle/;nnau)'Utmn trieW: 'hinrauf MeisteI'ffu- h;2-ÖnO()0':...:..:;;ünd' rhielt,fiit diesen ßetragdieproVisorinclle 0hts6finUng(""'-" ' tJ ---i. Mnister'tiaig1leamAbetkenrtUilg; Er' brachtenor; dIe: klagte:i Seizm'Bereichertingsklage' niblit lngitmnett; dä'nreHt ßf , 8ol1dernnhrEJiema.riti 'die'Fr;-20; OOt) ,",":J':lJeza:1fit baibb.:UfiÖ:z,'W i
anseifiem DäitlnMh;:ua,s"etauIg :ti6fulheri haiba;:1,Vie;Qfiitt1innf sef -hur zut VerMimlit'Jhüng :001-' iVnr:" mnken8lage,des äfiBg-epta:l1deWn Utiiil'iger 'aUf'fflEiBelda'gte alasges1ie1l1FiW9rdefi' Auch wetni'rue BeltlagtE ' das GaUl 'auS'-' g 'thlWdigt"hätte ;' nr(ieIihi";iibi'igens . kehr Anspmcll':ZU ; denn stnihätte;dalrin"elhranhal'S';Vettreterii1 ihi' Mannes
HO gehandelt; zudem habe sie am 26. Mai 1941 auf alle ihre Rechte aus der Quittung vom 20. September 1940 ver- zichtet ; ihr Anspruch wäre ausserdem verjährt. Die Be- klagte könne sich auch nicht auf die Abtretung vom 20. Februar 1943 stützen; denn die Ansprüche, die Emil Utzinger aus dem Dahinfall der beiden Verträge gegen den Kläger herleite und die er auf Fr. 100,000.-beziffere, seien in einer vom Kläger gegen Utzinger eingeleiteten Betreibung gepf'andet und vom Kläger schon am 7 . Juli 1942 für Fr. 150.-ersteigert worden, sodass sie durch Vereinigung untergegangen seien; übrigens wäre der Bereicherungsanspruch des Ehemannes inzwischen ver- fährt. Er, der Kläger, sei schliesslich nicht mehr bereichert ; denn er habe die Fr. 20,000.-einem Direktor Fischer herausgegeben, der sie verlangt habe mit der Begründung, das Geld gehöre ihm und sei von Utzinger unterschlagen worden. O. -Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1943 ab. Es nahm an, der Berei- cherungsanspruch stehe der Beklagten, nicht ihrem Ehe- mann zu ; die Beklagte habe auf den Anspruch auch nicht verzichtet; der Anspruch sei ferner nicht verjährt. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess dagegen mit Urteil vom 5. November 1943 die Aberkennungsklage gut. Es kam zum Schluss, die Beklagte habe zwar dem Kläger die Fr. 20,000.-bezahlt, jedoch als Vertreterin des Mannes, sodass' diesem der Bereicherungsanspruch zustehe. Auf die Abtretung dieses Anspruches könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Bereicherungsanspruch des Ehemannes, sofern er nicht untergegangen sei, jeden- falls schon vor der Abtretung verjährt sei. D. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
geleistet und nach dessen Dahinfall auf seine Forderung aus dem Lubinolll-Vertrag angerechnet. Auch dieser Vel trag war unverbindiich. Der Kläger ist somit durch die Hingabe der Fr. 20;000.-ungerechtfertigt bereichert worden und im Umfang von Art. 64 OR zur Rückerstattung verpflichtet. Streitig ist, wer die Bereicherung herausver- langen kann, ob Emil Utzinger, der Vertragsgegner des Klägers war, oder die Beklagte, die dem Kläger nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Fr. 20,000.- ausgehändigt hat. Die Legitimation der Beklagten ist jedenfalls nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht Vertrags gegnerin des Klägers war. Denn der Bereicherungsanspruch setzt kein Vertragsverhältnis voraus, sondern steht einfach dem zu, aus dessen Vermögen ein Anderer bereichert ist (Art. 62 OR). Von einer Bereicherung aus dem Vermögen der Beklag- ten könnte dann nicht die Rede sein, wenn die Beklagte als Vertreterin ihres Ehemannes dessen Schuld erfüllt hätte (Art. 32 OR). Die dahingehende Annahme der Vorinstanz -die eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes dar- stellt und daher das Bundesgericht nicht bindet -lässt sich indessen nicht halten. Die Vorinstanz stützte sich darauf, dass die Beklagte gemäss dem Wortlaut der Quit- tung .die Vertragsschuld ihres Ehemannes erfüllte und zwar mit dessen Wissen und Willen; ohne jeden Vorbehalt und ohne dass sie selbst aus dem Vertrag berechtigt wurde. Daraus ergibt SIch aber nur, dass die Beklagte für fremde Rechnung, nicht aber, dass sie auch in fremdem Namen zahlte. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Beklagte in eigenem Namen handelte. Zu einer Vertretung im Sinne von Art. 32 OR bestand gar 'kein Anlass, weil die Zahlung-gemäss der Darstellung, die der Vertreter des Klägers an der heutigen Verhandlung selbst gab -im Beisein des Ehemannes in der Wohnung der Eheleute Utzinger vorgenommen wurde. Sodann lautet die Quittung auf den Namen der Beklagten, und in der Erklärung vom
eines Dritten die Urteile des Reichsgerichts in 18, S. 311 und vom 2. Juni 191OinJurist. Wochenschrift 1910, S. 752). NaQh einer entgegengesetzten Ansicht steht der Berei- cherungsanspruch immer dem Schuldner zu, es sei denn, der Dritte habe ohne dessen Genehmigung und aus eigenem Vermögen geleistet (vgl. VON TuHR-SIEGW ART S. 403, BECKER, 2. Aufl. N. 6 zu Art. 62 ; CARRY, Enrichissement illegitime, Diss. Genf, S. 89 ff.). Diese A:tnsicht beruht auf dem auch im. angefochtenen Urteil enthaltenen Gedanken, dass der eine fremde Schuld erfüllende Dritte, sofern er nicht ohne Genehmigung des Schuldners erfüllt, immer als . Stellvertreter des Schuldners handle (VON TUHR, S. 430 ; IHERING, Jahrb. f. Dogm. 2, S. 95). Weniger weit geht die Ansicht, dass die Bereicherungsklage dem Schuldner immer dann zusteht, wenn er den Dritten mit der Erfüllung beauftragt hat und ihm Deckung gewährt hat oder schuldet (DERNBURG, Bürg. Recht, 4. Aufl. S. 739; OERTMANN, Komm. BGB, 5. Aufl. 267 Anm. 2 a und 813 Anm. 2 b ; noch näher der ersten Auffassung steht ENNECCERUS, Lehrbuch, 23./27. Aufl. S. 632 und 643, der aber den Begriff der (mnmittelbaren Vermögensverschiebung ab- lehnt). Die Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten kann indessen aus so verschiedenen Gründen vorgenommen werden, dass sich die Rechtsbeziehungen unter den Be- teiligten, namentlich zwischen dem DrItten und dem Schuldner, von Fall zu Fall stark voneinander unter- scheiden. Dementsprechend können sich auch die ver- schiedenartigsten Verhältnisse ergeben, wenn sich nach- träglich der Nichtbestand der Schuld herausstellt. Es ist daher, ohne Bindung an eine abstrakte Regel, jeweils nach der Lage des einzelnen Falles zu ermitteln, wer bei der Erfüllung einer vermeintlichen Schuld durch einen Dritten als Entreicherter anzusehen ist. Die Berei- cherungsklage soll einen der Rechtsordnung und der Billig- keit widersprechenden, init andern Rechtsbehelfen nicht .rnehr zu ändernden Zustand beseitigen. Diesem Zweck Obligatio",enrecht. N0 18.
und der Rechtsnatur der Bereicherungsklage entspricht es, wenn der Entscheid darüber, wer entreichert ist, auf Grund der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzel- falles getroffen wird. Art. 620R lässt dem Richter hierin volle Freiheit. Im vorliegenden Fall sind der Schuldner und die erfül- lende Drittperson Eheleute. Ihre Vermögensverhältnisse sind nach der Feststellung der Vorinstanz unabgeklärt, sodass sich nicht ermitteln lässt, in welcher Absicht und aus welchem Rechtsgrund die Beklagte für ihren Ehemann gezahlt hat und ob die Fr. 20,000.-letzten Endes aus dem eigenen Vermögen der Ehefrau oder aus den vom Ehemann entlehnten Geldern stammen. Bei einer solchen Unklarheit liegt es nahe, einfach auf die Tatsache abzu- stellen, dass die Beklagte die Fr. 20,000.-gezahlt hat. Sie soll sie auch wieder zurückfordern können. Diese Lösung wäre für den Kläger nur dann unbillig, wenn er ein schüt zenswertes Interesse daran. hätte, die Legitimation der Beklagten zu bestreiten. Dies trifft aber nicht zu. Der Kläger hat namentlich nicht zu befürchten, dass er bei Bejahung der Legitimation der Beklagten auch noch von deren Ehemann für die Bereicherung in Anspruch genom- men wird. 2. - Der Kläger kann den Rückforderungsanspruch der Beklagten auch nicht mit dem Hinweis auf die Erklärung vom 26. Mai 1941 zu Fall bringen. Zwar ist diese Erklärung .so auszulegen, dass die Beklagte damit auf die Rückfor- derung der Fr. 20,000.-verzichtete. Sie tat dies aber deshalb, weil sie sich durch. anderweitige Sicherstellung befriedigt erklärte. Darunter kann, wie schon das Kan- tonsgericht feststellte, nur der Lubinol lI-Vertrag gemeint gewesen sein. Da dieser Vertrag unverbindlich war, kann der Kläger aus dem Verzicht vom 26. Mai 1941 nichts für sich ableiten. 3. -Zu Unrecht bringt der Kläger ferner vor, der Bereicherungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Die Verjährungsfrist des Art. 67 OR kann für die Beklagte
Erfindungsschutz. N0 19. nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da .ihr Ehemann seinen Irrtum beim Abschluss des Lubinol - Vertlages entdeckte oder da sie selbst von diesem Irrtum Kenntnis erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag nicht selbst anfechten können. Erst als ihn der Richter unverbindlich erklärte, stand für sie fest, dass ihr ein Bereicherungsanspruch zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das Urteil des Kantonsgerichts . im Prozess des Klägers gegen Emil Utzinger wurde aber erst am 14. November 1942 gefällt, sodass der am 23. Februar 1943 erlassene Zahlungs- befehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach. 4. -(Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über den Umfang der Rückerstattungspflicht.) Demnach erkennt das. Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des 9ber- gerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. November 1943 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 10, 14, 16. -Voir aussi n OS 10, 14, 16. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 19. Auszug aus dem Urteil der I Zivilahteilung vom 18. April 1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt eie und Baum- gartner. Patentüberlragung. Art. 9 Abs. 3 Pat . Überträgt der im Patentregister EingElne das Patent zweImal, so kann sich der Zweiterwerber gegeiiüber dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den Registereintrag berufoo.. Erfindungsschutz. N0 19.
Art. 9 aJ. 3 LBI. Lorsqu le. proprietaire inscrit au registre transfere son brevet deux fois, le second acquereur ne peut se dire tiers de bonne foi a. l'ega.rd du premier pour se prevaJoir da l'ins- cription au registre. . ; Art. 9 cp. 3 LBI. Se il proprie'ta.rio iscritto nel ragistro trasferisce due volte il suo brevetto, il secondo acquirente non puodirsi terzo di buona fede nei confr6nti deI prima acquirante e pre- valersi dell'iscrizione nel registro. .' - - Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am .31. Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete Patent Nr. 204 810 auf den Namen von K. WitteI und O. Pfau in das Patentregister ein. . "- Schon am 27. April 1939 hatte Wittel alle seine Rechte an diesem Patent den Klägern übertragen. Die Ober- tragungwurde jedoch dem Eidg. Amt für geistiges Eigen- tum nicht gemeldet. Am 5. September 1939 übertrugWittelalle seine Rechte am gleichen Patent. der Beklagten, die sich im Patent- register an Stelle des Wittei für dessen Anteil als Patent- inhaberin eintragen liess. Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kläger Eigen- tümer dieses Hälfreanteils am Patent Nr. 204810 sin(l. Aus den Erwägungen: 3. -Die Beklagte macht geltend, ihr Rechtserwerb gehe dem allfämgenRechtserwerb der Kläger vor,da der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene gemäss Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten als zur Obertragung berechtigt gelte; am 5. September 1939 sei aber Wittei eingetragen und sie selbst gutgläubig gewesen. Art. 9 Abs. 3 PatG trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt sich aus den GesetzesmateriaIien (Botschaft des Bundes- rates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 S. 250) ; (( Die Eintragung bewirkt ... , dass derjenige, der gutgläubig vom eingetragenen Nichteigentümer erwirbt, in diesem Erwerb gegenüber einem andern geschützt wird, der vom