Art. 3 Abs. 2, 884 Abs. 2, 899, 901, 930 ff. ZGB; Erwerb und Verpfändung von Inhaberschuldbriefen in gutem Glauben. Der Besitzer eines Inhaberschuldbriefs gilt nach Art. 930 ZGB als berechtigt; der Erwerber darf sich grundsätzlich auf die formelle Legitimation verlassen. Bestehen jedoch konkrete Verdachtsgründe, die das vom Veräusserer behauptete Recht als zweifelhaft erscheinen lassen, hat der Erwerber die materielle Verfügungsberechtigung zu prüfen. Der gute Glaube entfällt, wenn eine nach den Umständen gebotene Nachfrage unterlassen wird. Nicht massgebend ist eine abstrakte allgemeine Wertung, sondern die konkrete Erkennbarkeit der fehlenden Berechtigung im Einzelfall (consid. 2-3).
SacheDreoht. N° 15. Voraussetzung des Eintritts neuer, eine Revision des Servitutserrichtungsvertrags . rechtfertigender Tatsachen abgewiesen werden, 'So erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Weigerung der Beklagten einen Akt schika- nöser Rechtsausübling darstelle. Sie wäre indessen zweifel- los zu verneinen, und zwar ohne dass es für ihre Beurtei- lung der Durchführung eines Augenscheins bedürfte, welches Beweismittel übrigens im Berufungsverfahren . nicht anwendbar ist (Art. 81, 82 OG). Die Klägerin muss selber zugeben, dass im Falle der Ausführung ihres Um- bauprojektes die Aussicht vom beklagtischen Grundstück nicht mehr die gleiche wie heute wäre (Abdeckung eines Teils des Dreilindenquartiers. Die Bemerkung der Vor- instanz, wonach ein um 4 m höherer Bau der Liegenschaft der Beklagten weder Licht noch Luft noch Aussicht ent- ziehen würde, besagt nur, dass jene immer noch eine schöne Aussicht auf See und Berge genösse, nicht aber, dass die Aussicht die gleiche bliebe; die Photographien bewei- sen, jedenfalls vom Strassenniveau aus, das Gegenteil, wenn auch die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist). Die Klägerin sucht lediglich darzutUn, dass diese kleine Ein- busse durch das Verschwinden desfabrikartigen Flach- daches und seine Ersetzung durch das an sich schönere und überdies einige entferntere hässliche Hinterfassaden verdeckende Ziegeldach mehr als aufgewogen würde. Auf den Boden dieser Diskussion über :tein ästhetische bezw. Geschmacksfragen kann jedoch der Richter der Klägerin nicht folgen. Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den bestehenden servitutsgemässen Zustand der Dinge vor- zieht, ist das seine Sache ; er allein hat sein Interesse am Status quo zu beurteilen und zu bewerten, und es kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er über die Vor-und Nachteile einer Neugestaltung jllr ihn nicht gleicher Ansicht ist wie der Belastete (BGE 66 II 248). Das Interesse im Sinne des Art. 736 ZGB ist nicht naoh einem allgemeinen, für jedermann gültigen Wert- masstab zu beurteilen. Auch eine ganz in.dividuelle, nach
DurchschnittsanscMuungen Vielleicht unbegreifliche Lieb:' haberei kMill Gegenstand einet' Dienstbarkeit bilden. Es ist kein Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten, wenh siediedutch: die Se:tVitut . geWährleistete weitere Aussicht eiiier'etwas weniger ivlliteri, -aber' ViellelOhtharthonischeren v minht,lil1d ail ihrem Rechte1festhält. Eber 'träfe dies auf das BestrebenderKlnerin zu, ohne En'tsnhadigung eme'ptaktisoh'e' Befreiung; von imerDi.St zu 'erlangen gei!W'ützt aUfl:llbsse Vorwähde, jedeitfaUs auft1mstän ; welcliedie .. Folge. ihl'er eigenen, efnseitigenMas'sIuthnien sind; nainlichder' El'stellungeines Flachdaches (ficht an der: BaUliniite'; AUf die' Schwierigknit, :die im 8üme: des Klagebegehrens beselliritteneServi'tut so zu umschreiben, dass di-e'Mögliook'6it einerspä1Jei'nRückkehr der lOäigerih . zum', Flaolidach W'iederlimunter'ausi3eTsterAüsnütZUiig der nun um 4,10 m höhern BauIimite ausges ihl6ssell wäre; sei aibsohliessend nur hingewiesen. 'I!?eninacnerkenfl,t das 1J:wnaesflerriCh(. . Die Bnufung wird abgewiesen und .' das Urteil des ObergeriQhtS aes' Kantons Luzern.vom 8. März 1944 bestätigt. , : , ,l 16. Urteil der ll. Zivilabteilung vnm' S. Aprn 1944 i.S. Bmseh 4'GieundVerwaltnngB-und TtellWfudgesellsehlk" .; ,1 .- . gt;lgen :tAppe ... .; Wide1'l'oohtÜche :Verpfändung vo Irihaberschuld'briefen.' Anfor. derungen an den guten Gla.uben des Erwerbers. Art. 3, 884 Abs. 2, 899, 901, 930 ff. ZGB. :Öroindega.gecQnstitu6Sm' de,a.c.edWes. hypotMcqJres a. po.rj;euJ,'. :Exigelins quQ.ntj la.boAIlEl 101 da l) .cquerew. Art. 3, 884.aJ. 2, 80.9, 901 30et suiv.OO. .. . )iritto . di . pegno : oostituiw' su' lle ipötoolH'ie" 801 pdi-tatore; . RequiSiti -perqrta.i'lW OOIice1'l1e la.buonti fede,dell 'aetjuirente. Art. 3, 884 cp; 2;899; 901, 9S0 e sag. ce. A)i.:....-Der !Klägtir'Meyer Lipperwar'Eigeritünlet der Liegenschaft MUlIerStrasse 77inZürichund Miteigentüirier
Sanhenrecht. N.0 .16 . einnr;w:eitnn. genfi in Oer!i,k:9n,lmHE l!bli!t; Ht40 J,' t ;,znecks-Vßr;.kaufsdieli!esBeli!it mit. d : L lznner GlilnnhändJ ' p'aul. Vqgel in V 'b,indlIllg lnc;lnsell. Jm:m el'l:. zwj,aehen den beiden ledjglich, zu yeI: chiedntlellc.Ge sCnP. iib.el'J :Qe:rs.chuldbliiefej :welche: a.uf,den Grund- Ii!t1if)k ?mcld)et w n. So) -qMrgal derK1ägndem. Vogel : 2 . ,Oktober J940 einep, SßhJIldbqnf yon,Jfr. 5,QPO, au:(. egenachaft in Qerljkon; wofm-ilun 4e :E.n;l,p'fä,nger aJ1il. ,30., QktOPl: r 194fleinen;,Wensßl Un,gleichen:a ""a.g a.uE!slieJlt , der a,m 11,. Nove:mber 1940einglil:Iößtwurd e .! c;liesem.Tlitg, gleich.:r;tac:h q.erZnhl1Ulg de,r Wechaßh sch.p1 i, ,e,rhielt Vogel;v"Om K; er fünf allf dem (iw'Ilfltltück M:üJ Ii!W: s i77last.end .. Scl1uldbIje f e , V;9n ,zna;r;r;up :n Fr .) a,OOO.""T:", gegen AusstellUI,lg ,einesleigenweehffels.iP1l gleinp.,Bntrag d ,folge:n4ßr. TreWJ.fill 7.:u,n lKaufg q:u ung,.)),.; " Der Unterzeichnete bescheinigt hiemib,cfolgerlde-'Sch'lddbriefe von Herrn Meyer Lipper, Müllerstrasse 77, Zürich, zu trauen Handen bis M:0ntag den18: Nor :rp. r19 ()erhnte : 1f haben:
zeitig W11I'de der Wechsel von Fr. 33,000.-bis zum näm- lichen Termin prolongiert. Als Vogel am 23. November 1940 wegen Wechselfäl- sehung verhaftet :wurde; stellte sich heraus, dass er' die am 11. und 20. November 1940 erhaltenen Schuldbriefe im: eigenen Inter,esse verpiandethatte, und zwar die beiden auf je Fr. 3000. und den auf Fr. 50,000.-lautenden dem Bankhaus Bmsoh Oie. und die iibrigen der Verwal- tungs-und Treuhandgesells0haft A.-G. Darauf erhob Lipper gegen die Pfandgläubiger gemäss Art. 936 ZGB Klage auf Herausgabe der Titel. B. '-Das AmtsgeriehtLuzern Stadt wies die Klage am 26. März 1943ab .. Es vemeinte die Aktivlegitimationdes Klägers zU!' Vmdikationder dem Vogel am n.November 1940 übergebenen Sohuldbriefe, da dieser sie von ihm gekauft habe. Über den Schuldbl'ief von Fr. 50,000.- führte es aus, Vogel habe ihn zwar nur aJg Treuhänder des Klägers beseSsen, sO dass er ihn der ErStbeklagten (Bresoh Oie.) nicht im eigenen Interesse hätte verpfänden dürfen, a.bel' fÜl"die Pfandglällbigerin sei das Fehlen seiner 'Ver- fügungsmacht nicht erkennbar gewesen. 0.-Mit Urteil vom 24. No ember 1943 schüfllte jedooh das Obergericht des Kantons Luzern die Klage, indem es beiden Beklagten den guten Glauben beim Pfanderwerb absprach. D. -Gegen. diesen Entscheid legten beide Beklagten mit dem Antrag auf Ab:weisung der Klage Berufung an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . I .. -Mit Reoht hat die Vorinstanz den Kläger als' zur Vindikation sämtlicher Sohuldbriefe legitimiert betrachtet. Denn wie sich aus den Treuhandquittungen ) vom 11. und 20. 'November 1940 ergibt, wal' er im Zeitpunkt der Ver- pfändung noch immer Eigentümer der' Schuldbriefe, da er sie Vogel nur zum Verkauf übergeben hatte. Naoh der letztgenannten Urkunde ging nämlich Vogel die alter-
10 tive :Verpßi'chtUllg ein ,aIil ,,26, :NQvE'lYlbe:r 19 () , ntw: er, den erhaltenen Schuldbrief zW'üc1J ben ,pder;' hiefÜl' Er .. ! :69,:OO( . 1l: ',bezahlen. , hande ßinh" mithin wn elJ;Til'ödelverlr (BGEii5U 4,2;E",w. 2,:,69,llllnJ. B-w .eine:rolw:erkauf dumh den Tr,ödlel' blieb der Klägt)l" als ::Jiigenl!iiln61l'; "Da.asalpeJ Jrifft, , I für, die;' Ver:pf4ndMg: Inr Sol1uldhriefe zU,die: dem Vogella.ut Quittung ,voll).'l h N:(k ' mber I:!MO ebenfna ;nl ;,'fiumV eJ!:kauf anvnrtra;utwa ,; Sofnte eJ" s,elb t; , , VerhäJtnisaTJ.f; jndeig. "erdn:der- Stra:f nt0tsu.chung 'gestli.nd". aUtt diejle 'lli1iß'l,wiclßrncbiijiß zu seinem Vorteil verwendet zu haJ; en::' 2. ---,.1)ie klagten;sind :somit., itJ, ihl'ßlnf'Pfal'.ldernerb DUr dannzud:tnhü .n, ,wenn sieiIl;-gutßm'Glaubenna.h me:rl,iVog 1 sei zm: Vm-'PfandungnbereQhtigt,(Art,. i8-84::Ab ; "2 inVerbind g II1jt Art. 899,;901,930 ff.ZGBJ".sj ;Wäl'01l gul1gläiubig, , fern ihnen-die,:ünschleit'illlgd.es:Velfü j' gmagareeht l dureh-Vogel nieht bennnt ynd ,aueh bei :6 n-' wendungd 'l'naooden Umstä;QdengnbotenenAuflael:M8im keit,m,cht" erkit:pnbar:, W:8ir",(M.,; atAbSc ,'2I'ZGB) " Im: Mlg meinen, ist 6S.ZWaJ' jm', Verke '1iDit;J"bets0liuldbriefen nicht üblich, vombesitf6t;mdeA,Y; .tiusseJ; einen(tAusns übet seine- Verfügt.Jngsmaoht zU.IV:edangßJl i oder ihn " a.üch llJll'ldS.l'ÜOOr zubefragen .. :i'St er dochha0hArt,930ZG:B laIs Eigentümer zu v!ermuten, Sobald '8iber Umstände ' torliegen; die das vom Veräusserer beanspruchte Recht vetWt-ahtig heineJl lassen; darf derE.rwerber .sibh ';Jücht mit der formellen . Legitimation des . Besitzers, z.ufried.en:.ge b.6n sondern ist verpflichtet, dessen materielle Bereohtigltilwzu prüfen (BGE 28 II 368, 36 II 356, 38 n 190 und 468, bestätigt am 1. Oktober 1942i.S. SehW'egler c.Kaufmann unda;m:7.0ktober, 19431.,S, Nidwa-Idner Kantbnalbank p.B:äber). " .: ," . . :Dass imFa-llec ,der, ErstbeJda,gtenerastliohß : Ve:rdach ;. gründebestand:en über die .sie, Isich nicht" hinwegsetzen durfte; h8it der gemäss Art. ,'3 Ab .; InGB bf:lwas-pfliehtige Kläger nach den. tBäcliliehen;Feststcllungen der Vorin.,. snnz nicht 'dargetan., Fl'eilich mochte ,der ,Erstheklagtell 10,7 die, 'lUielIe Lage:Vogels, a;lsi1ifdUrchaichtigerS0Mi , zmnäknaehdem .er .am .1'1. April 1940 denSeh 'itO'knnet Frhl1:' bei 'dar,' Pfandle.iMnstalt ,'lIkLazern 'g.enn'e-in Dai- looell .vonf Fr . ;500'O.-.:;.. versetzt hattt;,.cwns'dem i'K:OID:t:mItn- ditär und Prokuristen der' Erstbeklagten; :Fri1lz' ißnch, alsbald zUr Kenntnis gelngt:'wlU',-Das hätte die: , Erstbe- Jdagte .allenfalls, tveliaIJIassenlronnen, demVögel'-lJlit gros- B' l'el1'.Zurüekhailtung . Kredit ' ." g.ewä.bi:en, .,war abei kein Gmnd:zum Zweifulan: ,dessen :BefUgnisi' die,Behuldbriefe ;für igeh6' ,Rechnung Zll' . wrpfanden. Ji ieS'e!J'VoIlkommnis liess,um so' weniger auf UniJedliehkeit Vogels in.g0SChäft- 'liolien '.Angelegenheiilen" seWiessen,als. 'der , Erathek1agten auchin der:fdlgenden; eitbis naohder 'Hereinnahmen.er 'streitigen i,Sc;huldbriefe keine ,'unlautem Ma.chensbften dieses Kunden iM selbst .aderDrittengegen:iiWl'hejmnnt wur-dlm;. Insbe 'ondefe', wufiSnsiej; 'wie::.rueV ormsta.t1Z , fes't- stellt)';itn. Zeilipunkt:rder' Vnung;;der. ,SchuJrljb:riefe noch.;ni-oht, 'dass' Vogel,' aufnden. Wenlu;alnl;imG6samtbe traige lvonFr. t34 HO . .... ,cdie;er, ihr indenM01J.aten Sep- wmb rbig No' '1em-ber'.1940 Z l.ftl. Di3köttt: übeJlgeb6n hatte, -die' ,;;Untenen . von. .' . AussteIlem ,und. ,lnnntein. gef'a.lschthaite. " Dass er die W:oonsel, durch-Ernellerungen und ,AbzahlUngen immer wieder selbst -zu regrdiGren traM- tete : 'iSt. krone Ta-tsaehe, die geeignet "gewesen! wäJJe, der Erstbelilagteri: 'seinenB6sii21' an, ,den :cSchuldbriefen ve.rdäiehtig. zu machen: Hatte er:do.eh ein, Inil81'esse , auf . diese Weise: ZU Termeide:n, :von.ihr woohsalmässig bela,ngt iu. werden; sef es als':E uptsehuldner,seiea.ah! Gara.ntieschUldrieNliUS' den Wechseln;, EbeIlSÖ'Wenig ist der Ansicht der Vorinatanz. ,beizustimmmt t dass 'sich der ErSt beklagten der EindrMkhabe . aufdrängen müssen, 'Vogel treibe Wechselreiterei; Denn ein solcher' Missbra.uch dEls WMhselv'erkehm liegt nur. vor," Wenn zweiodermehr6I'e Pwsonensich gegenseitig über :i:hrewitkIichefinanzieJIe Leistongsfähigkeithinall'S'Gefälligkeitsw.echsel . aussteHen, um' auf dieae;Weise: den -dritten Wechselneb.tnet i zu 'täu- solten"ll1id zuungerechtf l'tigterKreditgewäibl'lIDg :,mt' V61'-
108 Saohenreeht. N0 16. anlassen (BGK 36 11 403 unten). Die von Vogel über- gebenen Weehselwurden aber daduroh, dass sie nach der Feststellung der Vorinstanz vielfach die Unterschriften notorisch finanzschwacher Personen trugen, noch nioht zu Reitwechseln. Zudem liess es die Erstbeklagte, obwohl sie im Herbst 1946 ungeachtet des Vorfalls im April in einem Umfang mit Vogel Geschäfte tätigte, zu dem sich vorsichtigere Banken vielleicht nicht entschlossen hätten, doch nicht so weit kommen, dass sie. sich um jeden Preis Deckung verschaffen musste; es ist nicht nachgewiesen, dass sie zur . Zeit der fraglichen Verpf'andungen ungedeckte For ... derungen gegen ilm besass. Si selbst nennt im Gegenteil beträchtliche Guthaben, über die Vogel damals bei ihr verfügt habe. Im Konkurse Vogels ist ihre Forderung von Fr. 312,224."":'" laut Bescheinigung des Konkursamts reohts- kräftig als faustpfandversichert kolloziert. Seine namhaften Wechselverpßiohtungen konnte Vogel immer wieder.in Ordnung bringen ; zum Teil waren sie durch Schuldbriefe und andere Faustpfänder gedeokt. Gegen die Vetpf'andung der fraglichen Schuldbriefe erhielt er von der Erstbeklagten denn auch neue MitteL Nach ihrer von der Vorinstanz als möglich zugelassenen Darstellung leistete sie ihm nämlich am 5. und 6. November 1940 Vorschüsse von Fr. 24,000.- für den Ankauf von Schuldbriefen auf. der Liegenschaft Müllerstrasse 77 in Zürich. Dara.uflPn überbrachte. ihr Vogel am 11. November 1940 solche Schuldbriefe im Ge- sa.mtntrage von Fr. 33,000.-, die er demnach gßkauft zu haben schien, als Pfand für einen. Wechsel von. Fr. 25,000 . .,-mit Verfall am 17. November 1940, welchen er ihr nach ihrer Angabe für die beiden Vorschüsse von Fr. 24,000.-und eine weitere Auszahlung ausstellte .. Am 18. November 1940 zahlte Vogel an diese Wechsels.chuld Fr. 20,000.-ab, worauf die Erstbekla.gte drei Schuld- briefe von zusammen Fr. 27,000.-freigab und nur die beiden Titel vonje Fr. 3000.-im 2. und 3. Rang als Pfand für die Restschuld behielt. Angesichts dieser Abzahlung Sa.ehenrecht; Ne 16.
durfte sie: in guten Tr6uen a.nnehmen, dasS'slCh Vogel dmc.h ... /Verwertung . der aus 1östen . Sehuldbriete . von Fr. 'iWOO.,.-;...;.wenigsten einen Teil der Mittel ZUlll Erwerb des s 'huldbriefes vOll'Fl'.50,000;""'-im 7. Itang ,h. baschnfiemkönnen den er ihr dann am 21,. NovemberlMO gegen ein weiteres ;Thl.:rlehen von.Ft . 7 ,000:':'-' verpfände . Weil demnach nichts gegen die Redlichkeit Vogels sprach und auch keine a;ndernVerd'aohtsgründe 'vo:rlagen, hatte di6'El' tbekl!l-gte.,keinen.Anlass sich: übE: r sein' V'ßrfügungs- recht anden huldbnfen zu 6tkmrdigen,sonderndui'fte si( ha;ufSeine. f0miell Legitim ttion :als Besitmt' vfiF lassen. Sie ist dahet na.eh Ark8S9 Ahs.221GB; berechtigt, die:. Herausgab6 der verpfandeten Sch:oldbriefean den berechtigten Kläger bis zu ihrer vollen Befriedigung zu .verweigern. 3. -Dagegen war der Zweitbeklagten die Unzuver- lässigkeit Vogels aus ihrem bisherigen Geschäftsverkehr mit ihm bekannt, hatte er ihr doch einen Schuldbrief von Fr. 10,000.-; dnnsi ihm'a 24: September 1940 zur Ansicht auf l'1;'ag .anvertrl).ut hatte, llichtzurückgegeben, selbst nachdem er ihr am i 5 .. November 1940 schriftlich die Rückgabe am 20. Nove rn ber.1940 versp!ochen hatte. Der Ve.rdaQhtlag'deshalb. rinlie,dass V9g 1 widerredhtlich über diesen Titel verfügt habe. Dasnahin der Verwalter der Zweitbeklagten na fhtler ,F,eststtelbmg. der,Vo:r1nstanz denn: auch an. Somit musste."dlf1' Zw;eitbeklitgte 'damit reCJmlm, da sVogel, .als. e .ihr a:w l' ::Npvßn: ber, Ül4Q die ihInvöht Kläger a:nV'eI1'rautien .Sflhuldbriefe 'V'oh Fi' . :7000.- im 2. Rang, Fr. 13,000.--': iin 5. Rang und, F):. 7QOQ. ;im 6. Rang als Pfand fürdasatrf 18. Novem:l?ererhaltene Darlehen von Fr. 20,000.-übergab, dadllrch c geg :IlÜber einem Dritten denselben Vnrttauensmissbra lchpegehen könnte, den er sich ihr;gegenüberkurz zuvor;.h8.ttezu- schulden kpmmeIl..laßsen. Zudem j tellt djeVo:dnst/Wzfest, dass der Zweitbeklagten 21.N()vember Itl40dieoffen- sinl1tliCAeßeldnot . Vognl nicht. ntgehen konnte. UnWf diesen Umständen hätte sie sich vorerst beim Kläger i als
HO dep:l vormalig Besit; r. der Schllldbriefe tJ.lld.:Eigentmmer des lnww:p Grunji ü;berdas,RechtVQgeI8;'4ie Schl,lldbriefe für' ig 'Rechnullg: zu Vßrpfändeß.'; e.rkUJi;.. digc p sollen,. WOl.'aUf sie;df n waMenSaohverhalttrlann hätte.D 8ie lies lUlteda.aseg.' .hl:1i;t.knn8ie sioh' geInäS8 Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht allfdeU,gJIten J 131:1ben :heru n, " Iinm . erkenm, 'das . Bun rf1?"JfJ eric kt J . , , "J. Die Berufuqg, .de:rtEr8tnklnl,lwiJtdgutgeheissen, das Dispositiv, I d Urleils der Y ()rinsilnnz aufgehoben und die,Yindika.tionsldagegegen.die :F;ratbeklagt.e,.abgewieaen. .2; D . BemfUIlg derZweitbeIda.gten,wird .a.bgewieaen und das DisPQsitiv2' desUrtßils der Vorinsta.nz bestätigt " ' ',1 j. IV.O:JlLIGAr:t::lÜNnNnEQHT , .' DROIT DES ÖBLIGATiONs' 17. Ur.t.eU .dnr, I. Zf'ilabteUllDJlYOm. 2k /Wirz. . i.S. Ostbye gngen ,Wehrll. 'Co A.-G .. ) .t' ;, ,-'. -, ",' :', ".-. "-.:":.'.: - .-.:': ' i. ',:.; Un'laUürtrlwoeitbenfbnAU8Jitaittüng88Chu'tZ. A1't 48'OB:' VeI,"b,ältnjs de .l farkenscb,utzes u.m Schutz; der origi.r.tellen .Wld der iclit origmellen AUsstattung.' -: .,...'.,..., . .'., Schu.tz . der nicht originelIerl ; :Au.ssta;ttU;ng nin"; wenn -an' . ihr' ein . d,iyidp. .lrecht .. besteht. 'v;onllSE e ;u,ng fim . in ; 1snhes i t VerkeJm:;geltu,ng; Begiiff derselben, Begriff' "der 'betei!igien Verkelitskreise, .' .... , ;' .' .', ' :.' 'e. ,.e .A.bgreD u.ng von 'l,'1,l.;t.' tmd chnrage .be der Enittlung, der VerkehrSnltung. . . - , : ,- . , ,-,. , . -I O :tr4i!d o?JuJ,e. Prontipn 4el'fM'jJrfct d(Yfl,n d p chfJ,nrfiße. Relation entre protootion da .lamarque ab oolle del' ct,oiriginal o baiW, de la re:p.an .. , .-.. , . . ..;. . '. c L'aspect Sims originalite n'est pr6tegeque s'il fait l'abiat d'u.ndroft individual. NotiOOl: et .conmtion da Ja furce;distinctivede ras- pect su,r le marcM, li otiQn .!las rnjlieu,x intßreS, ... .' DeIimitaUon du fait et dU, droit pou,r' Ia.deterriiM.ation de la force 'distinctive. .. .eJ lip j . l!fP-J7. SUl g ", 8J ;J;"'f!1: 4tI; f : , t . Art. 48.vO. . .' . I .ii . l P1?(j 'tra;la' pfu 'db11k it;'e li prOtnzll ti 'aen 1'O I/ ::a "le ;:li f sno.tlo j difip ,:; 'dmttO fudivMu.ale ossia. se': äll. Wlenr'f1Mj!'Mt'ndi . 'C oziqq JleLpirco1iJCPnfil liAn "Mntmmo'l .!ld) "1 ' D "limitazi?ne tr il fattp ed,dnltto Eer stabilu-e se l'aspetno non .' 'orinmale siM8 'ii.ffeiTI h.töJfi'el c6Iilinnibi/;(f1i1'7 J ",Hel'?"). 1;1 ,iH ;u--(f ,-: -, ,'jf.i'-;' 'f:' ' "'ni ) Llf:.rlj.nfi ) f1t d:J ' ' "A,.'1I.fS:-c'ilern;fFnt! totJu!:r,;"';iJt"1 )7 w.,,:hr-rdD ,; DeIrSkifabtikantcüstbye innOsI()L' tellt(un FI ' iSplitk8in )).einiSki . hoo, deSsen, :bmim -'OHel!ftllcme'lmit schnialeD,:hellen 'Raridstreiwn. ,verZiert, ;fsir,: f j'i Wehrli 0o:A:7:fk-in,.Edenbadhbrirtgt;a;ufnnen),'ron ihi- hnStel1ten Skis;,di 18i ;unter dem N mIen'f(Olbl() -' ltt; -vertreib1.;. .'ebenfal1 'Mlche.keUe 1itandstreif6n aDJ.sJ!)ie; JV üstbye deswegen erhobene Klage aus unbi.utlU'll(ltl'iWmti- b6Wnl!b' wird vom Bun.desge:rioht , bgewieserl H )i 'f ;., l, ,- ::; :: , -' . ' !) '; i : l;:-i!i" 'I .. ,.. ..: .4:lfntJß , lGrwijp, 'P1fl1 nl' ' :.:W':I':; fnf! ; 'J 1 . .......,a) Der, IndiV!iduaJisierng ei1ller;W li.re zum 2ilte , sie,,'a.1s daß, , FraQukt ei:mes:,hestitUmten Kel'8telm!:z'El nhara.kterisiereh;" dient, .v,6i'a.b , daSihMa.rkenz.eichßtt,An diesem besteht kraft .. deI! fuln, ,dur0h:rdas ,Gfisef!YlHZUet.- kannoon AU5l'Iehl:iess-liohkeit, .ciri :Indi idualneht : sein Inha:OOl!s. IDie'Ma.rke i ist eine Emchnungsf()Nn: :von. dllesen wirtschaftlicher PersönlichkßTt und: .. geniessta '8oli:Jl1a'd.m:l SehutZi, d6n,das :Reeht;dßJ! BersoolronJteit:!zuteil werd. lässt .. !DeE'Inhaber der Ma.rke; bUR ;aufGJ1llD.d;ihre 'Bii stehensallein,ij:edem K't ukurr:emendea, GehFa.uch: ,dessel ... ben oder emes ihm ähnHeh :ll Zeichens V4:lrPieten, Beihder Marke.,Jjat . ,'man, es,' ,deshalb 'mit ; ':höchsten( ;fün : ,den Prod, enteil:'günstigsten ,Kennzeichnungsstufe i'lW: tum;'; ..hP Wer seine. Ware iaus .,irgendeillem Gl'llnOO i nicht markerireehtIich, isohiiiizen. bilissen. lwm ,källIisre .'-'7"'lt det wenigafu'ns: ihre Verpackung. 'abet anGh .. ,hloss'origmell a.ussta.tten.Wie . die Mark e, soverschaftt,i!1.ueh die "ori .. ginelle Ausstattung .ihrem . Schöpf-mi ein: Individualreoht. Denn 'a.u,ch, sie .gehOrt. um ihrer Origiilalliiät.'willerl. iZU 8 AS 70 II -1944