Art. 148 Abs. 3 WStB; Rückerstattung von an der Quelle bezogener Wehrsteuer; die Frist zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ist eine Verwirkungsfrist. Ihr Ablauf bewirkt das Erlöschen des Anspruchs; die Frist kann weder unterbrochen noch gehemmt werden, und eine Wiederherstellung aus wichtigen Gründen ist ausgeschlossen (consid. 2). Entscheidend ist der klare Gesetzeswortlaut, wonach der Anspruch 'erlischt'. Die verspätete Anmeldung führt zwingend zur Abweisung des Rückerstattungsgesuchs.
Verwalturigs-und Disziplinarrechtspflege. 20. Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Pensionskasse für Angestellte der Nahrungs-und Genussmittel-Industrie gegen eidg. Steuerverwaitung. QueUen-Wehrsteuer: Die in Art. 148, Abs. 3 WStB gesetzte Frist für die Rückforderung an der Quelle bezogener Wehrsteuer- beträge hat den Charakter einer Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Rückerstattungsanspruch erlischt. lmpot pour la defenae nationale per9u a la source. Le delai dans lequel, selon l'art.148 al. 3 ADN, il faut demanderIa restitution des sommespayees a titre d'impöt pour Ja defense nationale pernm a la source est un delai peremptoire a l'expiration duquel le droit a 1a restitution s'eteint. 1 mposta per la difeaa nazionale riacoa8a alla fonte. Il termine previsto daU'art. 148 cp. 3 DCF sull'IDN per domandare il rimborso delle somme pagate a tito10 d'imposta per 1a difesa nazionale riscossa alla fonte e un termine perentorio, aUa cui scadenza si estingue iI diritto al rimborso. Erwägungen:
Nach dem Wortlaut des Art. 148 Abs. 3 WStB ( der Rücke:rstattungsanspruch erlischt ll, s'eteint , e Bundesrechtliehe Abgaben. N° 21. 89 perento ) ist die Frist für die Geltendmachung des Rück- erstattungsanspruches eine sog. Ausschluss-oder Ver- wirkungsfrist, zu deren Wesen es gehört, dass sie weder unterbrochen werden, noch stillstehen kann, und dass gegen ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus wich- tigen Gründen nicht zulässig ist (BGE 61 II S. 149 f., von TUHR, Obligationenrecht S. 557). Für die 1941 bezahlten Steuern lief die Frist am 31. Dezember 1942 ab. Die Beschwerdeführerin hat sie nicht innegehalten. Die eidgenössische Steuerverwaltung war daher verpflichtet, die Rückerstattung abzulehnen. Sie durfte nicht anders entscheiden. 21. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. B. gegen Rekurskommission des Kantons Bern.