Wehrsteuer refund deadline is peremptory

BGE 70 I 88Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.07.1944Dismissed

Zusammenfassung

The pension fund requested refund of source-collected Wehrsteuer paid in 1941. The Federal Tax Administration rejected the request because it was filed only on 1943-12-09. The Federal Court held that the deadline in Art. 148 para. 3 WStB is a peremptory forfeiture period; after expiry, the refund claim lapses and cannot be restored. The complaint was therefore dismissed and the refusal confirmed.

Regest

Art. 148 Abs. 3 WStB; Rückerstattung von an der Quelle bezogener Wehrsteuer; die Frist zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ist eine Verwirkungsfrist. Ihr Ablauf bewirkt das Erlöschen des Anspruchs; die Frist kann weder unterbrochen noch gehemmt werden, und eine Wiederherstellung aus wichtigen Gründen ist ausgeschlossen (consid. 2). Entscheidend ist der klare Gesetzeswortlaut, wonach der Anspruch 'erlischt'. Die verspätete Anmeldung führt zwingend zur Abweisung des Rückerstattungsgesuchs.

Gesamter Gesetzestext

Verwalturigs-und Disziplinarrechtspflege. 20. Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Pensionskasse für Angestellte der Nahrungs-und Genussmittel-Industrie gegen eidg. Steuerverwaitung. QueUen-Wehrsteuer: Die in Art. 148, Abs. 3 WStB gesetzte Frist für die Rückforderung an der Quelle bezogener Wehrsteuer- beträge hat den Charakter einer Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Rückerstattungsanspruch erlischt. lmpot pour la defenae nationale per9u a la source. Le delai dans lequel, selon l'art.148 al. 3 ADN, il faut demanderIa restitution des sommespayees a titre d'impöt pour Ja defense nationale pernm a la source est un delai peremptoire a l'expiration duquel le droit a 1a restitution s'eteint. 1 mposta per la difeaa nazionale riacoa8a alla fonte. Il termine previsto daU'art. 148 cp. 3 DCF sull'IDN per domandare il rimborso delle somme pagate a tito10 d'imposta per 1a difesa nazionale riscossa alla fonte e un termine perentorio, aUa cui scadenza si estingue iI diritto al rimborso. Erwägungen:

  1. -Die Beschwerde richtet sich gegen einen Ein- spracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. März 1944, mit welchem die Verweigerung der Rückerstattung im Jahre 1941 an der Quelle bezogener Wehrsteuerbeträge vori Fr. 2922.75 bestätigt wurde. Die Rückerstattung war am 9. Dezember 1943 beantragt worden. In der Beschwerde wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückerstattung Erines Teilbetrages von Fr. 2000.-der bezahlten Wehrsteuern beantragt. Es wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe auf rücksichtsloser Anwendung des Art. 148, Abs. 3 WStB und werde als eine unbillige Härte empfunden, die die Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Def1zit- periode doppelt treffe und vom Gesetzgeber bestimmt nicht beabsichtigt gewesen sei. Einen Teilbetrag von Fr. 922.75 wolle "die Beschwerdeführerin als Sühne für ihr Versehen übernehmen.

Nach dem Wortlaut des Art. 148 Abs. 3 WStB ( der Rücke:rstattungsanspruch erlischt ll, s'eteint , e Bundesrechtliehe Abgaben. N° 21. 89 perento ) ist die Frist für die Geltendmachung des Rück- erstattungsanspruches eine sog. Ausschluss-oder Ver- wirkungsfrist, zu deren Wesen es gehört, dass sie weder unterbrochen werden, noch stillstehen kann, und dass gegen ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus wich- tigen Gründen nicht zulässig ist (BGE 61 II S. 149 f., von TUHR, Obligationenrecht S. 557). Für die 1941 bezahlten Steuern lief die Frist am 31. Dezember 1942 ab. Die Beschwerdeführerin hat sie nicht innegehalten. Die eidgenössische Steuerverwaltung war daher verpflichtet, die Rückerstattung abzulehnen. Sie durfte nicht anders entscheiden. 21. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. B. gegen Rekurskommission des Kantons Bern.

  1. Wehrateuer : Die Sozialabzüge für den Unterhalt unterstüt- zungsbedürftiger Personen werden nur vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige sie verlangt.
  2. VerwaUUngsgerichtabeachweme: a. Steuerbussen, die den Betrag von Fr. 100.-nicht übersteigen, unterliegen der Beschwerde nicht. b. Der kantonale Kostenentscheid kann nur in Verbindung mit der Beschwerde in der Sache selbst angefochten werde.
  3. lmpot pour la defenae nationale: Les dedu,ctions autorisees pour l'entretien de personnes dans le besoin ne sont faites que BUr demande du contribuable.
  4. RecOurs de droit adminiatratij: a. bes amendes fiscales qui ne depassent pas 100 francs ne peuvent faire l'objet d'un recou,rs. b. Sur les frais, la decision cantonale ne peut etre deferee au Tribu.nal federal que conjointement avec le fond.
  5. Impoata per la difesa nazionale: Le deduzioni pel manteni- mento di persone bisognose sono fatte soltanto su domanda deI contribuente.
  6. RicGrso di diiitto amminiatrativo : a) Le multe ehe non eccedono Ir. 100 non possono essere impugnate mediante ricorso. b) Per quanto coricerne le spese, la decisione cantonale puo essere deferita ai Tribunale federale soltanto congiuntamente col merito. A. -Der Beschwerdeführer ist Ingenieur beim Armee- flugplatz Finsterhennen. Er ist seit 1942 verheiratet. Seine Frau wohnt in Lugano und ist daselbst erwerbstätig. In der Steuererklärung für die II. Periode der eid-

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