a Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
das Prozessrecht die lJ;inwirlrung auf ein Urteil durch eine
strafbare Handlung (insbesondere durch falsches Zeugnis)
als Revisionsgrund nur fm den Fall anerkennt, dass wegen
dieser
strafbaren Handlung eine Verurteilung erfolgt ist
(vgl. 349 Lit. c der aarg. ZPO und 14 des aarg. Er-
gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspllege), wird
nicht der Charakter des Straf anspruchs ) geändert,
sondern der prozessuale Anspruch auf Urleilsrevision
an die Voraussetzung geknüpft, dass der staatliche Straf-
anspruoh geltend gemacht und gerichtlich geschützt wird.
B. VERWALTUNGS.
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROiT FEDERAL
18. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. A. W.-Familienlegat
und C. W.-Familienlegat gegen St.Gallen.
KrißenabgC!be: Familienstiftu.ngen, deren Fürsorge sieh (im
went1ichen) auf Angehörige emer Familie beschränkt, genies.
sen m der .Regel .die in Art. 15, ZU. 3 KrisAB vorgesehene
Steuerbefremng nIcht.
Oontributiön lenale de crise : Les fondations de famille qu,i pro-
fiteI:
t
ent1611ement anx ;nembres d'u.ne familIe determinee
ne J0lJ,lSsent pas, en prmClpe, da l'exemption fiscale prevue
par I'art. 15 eh. 3 ACC.
Bundesrechtliche Abgaben N° 18.
Oontribuzione federale di criai: Le fondazioni di famiglia ehe
vanno essenzialmente a profitto dei membri d'una famiglia
non godono, di regoIa, l'esenzione prevista dall'art. 15 eifra
3 DCC.
A. -Das A. W.-Familienlegat und das C. W.-Familien-
legat, sind Familienstiftungen aus den Jahren 1729 und
1792 mit dem Zwecke, aus den Zinserträgnissen den
Nachkommen des A. W. Unterstützungsbeiträge und den
Nachkommen der Geschwister des C. W. Unterstützungs-
und Erziehungsbeiträge zu gewähren, sofern sie in Be-
dürftigkeit geraten sollten. Bei Bemessung der Leistungen
soll die Würdigkeit des Empfängers, beim C. W.-Legat
auch der Grad der Verwandtschaft mit dem Stifter in
Betracht gezogen werden. Nicht in Anspruch genommener
Zinsertrag Wird zum Kapital geschlagen. Dieses ist unan-
tastbar. Der Kreis der an den Stiftungen berechtigten
Personen ist mit der Zeit gross geworden. Nach Angaben
der Stiftungsverwaltung umfasst er heute über 1000
Personen.
Unterstützungen werden an 60 bis a Personen
ausgerichtet, die sich wegen Armut und Knappheit ihrer
Existenzmittel nicht selbst erhalten können.
B. -Für die vierte Periode der eidgenössischen Krisen-
abgabe haben die Stiftungen Steuerbefreiung gemäss Art.
16, Ziff. 3 KrisAB beantragt, sind aber unter Berufung
auf die Praxis, wonach Familienstiftungen in der Regel
nicht zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuer-
subjekten gehören, abgewiesen worden.
O . ....:-.-Der Stiftungsrat der beiden W.-Stiftungen erhebt
die Verwaltungsgerichtsl eschwerde und beantragt, die
Stiftungen von der Krisenabgabe für die vierte Periode
zu befreien. Zur Begründung wird ausgeführt, die W.-
Stiftungen seien bisher von der Krisenabgabe befreit,
deren Gemeinnützigkeit also anerkannt worden. Die
nunmehr Tander gleichen Behörde verfügte Besteuerung
führe zu Ratlhtsunsicherheit. Die bei den Stiftungen seien
gemeinnützig.
Sie dienten der Fürsorge für Arme und
Kranke und der bessern Ausbildung junger bedürftiger
6 AS 70 I -1944
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspllege.
Leute. Die Bedürftigkeit werde vom Stiftungsrate in
jedem einzelnen Falle genau geprüft, sodass jede Gabe
aus den Mitteln der Legate den Charakter einer Armen-
unterstützung habe. Die Tätigkeit der Legatsverwaltung
bedeute eine Entlastung der öffentlichen Arm,enpflege,
wie auch in vielen Fällen in engem Einvernehmen mit
der Armenpflege gearbeitet werde. Die beiden Stiftungen
seien nur noch formell. als Familienstiftungen anzusehen,
nachdem der Kreis der Berechtigten eine weite Ausdeh-
nung erfahren habe, die Berechtigten in der ganzen Welt
zerstreut wohnen und von einer Verwandtschaft der
Berechtigten untereinander oder zu den Mitgliedern des
Stiftungsrates keine Rede sein könne. Das Ansehen der
Familie des Stifters spiele keine Rolle, weil die Berechtigten
zum grÖBsten Teil nicht den Namen des Stifters tragen,
sondern aus allen möglichen Geschlechtern stammen.
Ihre Zahl sei so gross, dass sie die Zahl der Bürger und
damit der Armenunterstützungsberechtigten mancher
schweizerischen Gemeinde erheblich übersteige. Dass der
Personenkreis ein beschränkter sei, können keine Rolle
spielen.
Bei andern Institutionen, denen Steuerfreiheit
zuerkannt werde, beständen ähnliche Beschränkungen.
Die Steuerbefreiung bedeute für die beiden Stiftungen eine
Entenzfrage. Da seit dem Zeitpunkt der Errichtung der
Stiftungen mehr als 200, resp. 150 Jahre verflossen seien
önne nicht mehr behauptet werde!!, die Stiftung faI1
m den Interessenkreis des Stifters, wenigstens soweit es
sich nicht um den geraden männlichen Stamm handle. Im
Falle S. (BGE 56 I S. 284) habe das Bundesgericht eine
Familienstiftung befreit, obwohl die Bezugsberechtigung
der Träger des Namens des Stifters beschränkt war. Die
damals gemachte Feststellung, dass
mit der Zeit der
verwandtschaftliche Zusammenhang verschwinde, treffe
auch bei den W. -Stiftungen zu. Der altruistische Charakter
sodann, der im Falle Union (BGE 66 I Nr. 3.2) verlangt
worden sei, könne nicht bezweifelt werden, da die Berech-
tigten keine Beiträge zu leisten hätten.
Bundesroohtliche Abgaben N° 18. 83
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -Das Bundesgericht ist, im Anschluss an eine bereits
bestehende
Praxis, stets davon ausgegangen, dass die
Bestimmungen
der eidgenössischen Steuergesetzgebung
über die Befreiung der nicht öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften und Anstalten (Art. 17, Ziff. 3 KStB von 1920,
Art. 15, Ziff. 3 KrisAB, gleichlautend Art. 12, Ziff. 3
WOB, ähnlich Art. 17, Abs. 2 StG) dahin zu verstehen
seien, dass bei den besondern Gründen für die Steuer-
befreiung (Kultus-und Unterrichtszwecke, Fürsorge für
Arme und Kranke, Alter und Invalidität) das Moment
der Gemeinnützigkeit vorliegen müsse. Es wurde fest-
gestellt, dass
der Text der Bestimmung für diese Auslegung
spricht,
vor allem aber, dass sachliche Erwägungen zu
dieser Auslegung führen, da sich die Ausnahme von der
Abgabepflicht nach der genannten Vorschrift nur durch
die Gemeinnützigkeit des Zwecks erklärt und rechtfertigt,
der eine Einrichtung dient, und dass sie nicht begründet
ist, wenn Erwerbs-oder andere, nicht gemeinnützige
Zwecke verfolgt werden (BGE
66 I S. 181). Auf diesem
Boden hat das Bundesgericht erkannt, dass Familien-
stiftungen in der Regel Steuerfreiheit nicht geniessen,
wenn sich die
Fürsorge (im wesentlichen) auf Angehörige
der Familie beschränkt, also keine über die Familierisphäre
hinausgehenden Aufwendungen
gemacht werden. Eine
Ausnahme ist gemacht worden bei der Familienstiftung
S., bei der, wie angenommen wurde, der auf Abstammung
begründete Familienzusammenhang verloren gegangen
war, als Ausweis
für die Anspruchsberechtigung lediglich
noch
der Familienname (ohne jeden weitern Nachweis)
und schweizerische Nationalität gefordert wurden, wodurch
die
Einrichtung die Natur einer eigentlichen Familien-
stiftung verloren hatte und mehr zu einer Armenpflege-
Institution geworden war (BGE 56 I S. 285 ff., bes. 287
unten, und die das Urteil erläuternden Ausführungen in
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
BGE 66 I S. 184). Danaoh ist bei Familienstiftungen, bei
denen dieser Zusammenhang nooh besteht, auch wenn sie
ein hohes Alter aufweisen, die Gemeinnützigkeit VOll
Zwackbestimmung und Verwendung des Stiftungsgutes
zu verneinen.
2. -
Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu-
gehen. Die Befreiung wird gewährt im Hinbliok auf den
Zweok, dem das Vermögen einer juristischen Person oder
sein Ertrag dient. Dieser Zweok an sich muss ein soloher
gemeinnütziger Fürsorge sein
oder sonst gemeinnützigen
Charakter haben. Durch die Errichtung von Familien-
stiftungen aber wird Vermögen nicht dem gemeinen
Nutzen gewidmet, sondern für Zwecke einer Familie
reserviert, was die Befreiung grundsätzlich aussohliessen
muss.
Dass Familienstiftungen unter Umständen die
bereohtigten Familienmitglieder
vor Armengenössigkeit
bewahren,
ändert daran niohts. Denn es ist eine Aus-
wirkung, die
jedem privaten Vermögensrechte zukommt.
Wer für seinen Lebensunterhalt,für Krankheits-oder
Studienkosten Familienvermögen in Anspruch nehmen
kann, das ein, vielleioht ferner Ahnherr hiezu bestinImt
hat, braucht nicht an fremde, öffentliche oder gemein-
nützige Fürsorge
zu appellieren, weil ihm die erforder-
lichen Mittel
sonst zur Verfügung stehen.
3. -Bei den beiden W.-Familienlegaten ist die Für-
sorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie
beschränkt. Die Anspruchsberechtigung gründet sich auch
heute in enster Linie und absolut auf die Abstammung
von den Stiftern. Der Kreis der berechtigten Nachkommen
der Stifter ist mit der Zeit ein sehr ausgedehnter geworden,
und es mag, wie in der Beschwerde ausgeführt worden ist
der Familienzusammenhang unter vielen der Berechtigte
kaum oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein. Doch
die Ableitung
der Anspruchsberechtigung aus der Fami-
Iienzugehörigkeit, der Abstammung vom Stifter ist
geblieben. Die Legate haben ihren Charakter vor:. Fa-
milienstiftungen beibehalten. Die besondern Vorausset-
Bundesrechtliche Abgaben N0 19.
zungen, unter denen das Bundesgericht bei einer andern
Familienstiftung Steuerfreiheit angeordnet hat (BGE 56
I 285, vgl. besonders
auch BGE 66 I S. 184) treffen daher
hier nicht zu.
Den Umstand, dass sich für die Beschwerdeführerinnen
aus dem Zusammentreffen der Besteuerung in Bund
Kanton und Gemeinde eine bedeutende Steuerlast ergibt,
kann das Bundesgericht nicht in Betracht ziehen. Übrigens
ist die Steuerlast der Familienstiftungen W. nicht höher
als diejenige jedes andern Steuerpflichtigen in ähnlichen
Verhältnissen.
19. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1944
i. S. Ruhr Saar-Kohle A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Kriegsgewinnsteuer : Die eidg. Steuerverwaltung ist im verwal
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht auf die Vertei-
digung ihres Einspracheentscheides beschränkt. Sie dar un
soll ihre frühere Stellungnahme richtig stellen, wenn SIe bel
neuer Prüfung findet, dass eine Sache anders hätte entschieden
werden sollen, als es geschehen ist.
Impat BUr les Mnefices de guerre: Dans la procedure du recours de
droit administratif, l'Administration federale des contributions
n'est pas tenue de se bomer a. defendre sa decision sur reclama-
tion. Elle peut et doit modifier son point de vue lorsqu'apres
nouvel examen du cas, illui apparait qu'une question döit etre
tranchee autrement que dans la decision sur rOOlamation.
Imposta sui profitti di guerm : NeUa procedura di ricorso di diritto
amministrativo l'Amministrazione federale delle contribuzioni
non e tenuta a difendere la decisione pronunciata in sede di
reclamo. Essa pUD e deve modificare il suo punto di vista se,
esaminato nuovamente il caso, trova ehe una questione avrebbe
dovuto 'essere decisa altrimenti ehe in sede di recIamo.
In der Vernehmlassung auf eine Verwaltungsgerichts-
beschwerde betreffend eine
Einschätzung zur Kriegsge-
winnsteuer
hat die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die
Beschwerde abzuweisen
und die von der Beschwerde-
führerin geschuldete Kriegsgewinnsteuer
zu erhöhen. Zur
Begründung wird ausgeführt, bei neuer Prüfung der Streit-
frage komme die Steuerverwaltl,lng zum Schluss, dass sich