BGE 70 I 78
BGE 70 I 78Bge13.05.1943Originalquelle öffnen →
'18
Staatsrecht.
Staat oder die Gemeinde treffe Auf die B h d
willk" li h
. . esc wer e wegen
ur c er Auslegung oder Anwendung des § 5 d
Kantonalbankgesetes ist somit nicht einzutreten. es
17. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1944 i S Bi hH
gegen Staatsanwaltschaft UD
A
d
Kassationsgericht de Kanto:s
ugau.
Staatsrechtliche Beschwerde . D d h .
Geschädigte ist, anch en:.r er ~ eme stra.fba.re Handhmg
Privatstrafkläger amtrat nicht ur ~~onaJen Verfahren als
stellung des Verfahr 'd ,egl,unIert, gegen eine Ein-
staatsrechtlichen Re ans 0 er em freisprechendes Urteil einen
Privatstrafkläger im ~~:ili:rheben. Dies gilt anch für den
der die Revision ein . en wegen falschen Zengnisses
oder Strafurteils es zu semen Ungunsten ergangenen Zivil
. nur verlangen kann
Zeugmsses ein verurteilendes Erk tn,:w
enn
wegen falschen
enn IS ergangen ist.
Reoours de droit publie . Cel ,. . ,
pas qualite pour fodner m qm est lese par une infra.ction n'a
ordonnance de non-li un recours d~ droit public contre une
inervenu da.ns la p:::n C:ci!Sement, merne s'il est
prlve. II en est ainsi egalement d 0 e comme a.ccusateur
Mmoignage pour l'a.ccusateur . ans u:;.;~sl <f:l dirlttO
h
pubb!i
co
contro
neUa procedura. cantonal 0 UZlOne, anc e se e mtervenuto
anche per l'a.ccusatore ;ri~~r:e e proced.ure en faux
revision d'un 'u em t .. pnve qm ne peut reclamer la
que si l'inculp! !st ::n:eu penal rendu a. son prejndice
Ricorso di diritto pubblico . Chi ' ] ,
quaIit8.
per inte rre', e eso. ~ :un'infrazione non ha
un decretodi abbi:donocusa.tore privato. Cin vale
testimonianza, il uale 0 . 0 m una .. pedura. per falsa
civile 0 penale a 1 . f
Pu
chiedere la reVlSlone d'una. sentenza
da.nna.to. nl s avorevole soItanto se l'impntato e eon-
Mit V rf"
e ugung vom 17. Februar 1944 stellte die Staats-
:;:t:~t ;s Kantons Aargau die Strafuntersuchung
Z. . as und Franz Steigmeier wegen falschen
EeugnlSss, zw. Anstiftung dazu, ein. Der Ankl" r
f
.:
Bächli-Meler, der heutige Rekurrent, zog diese r
ugung an die Ankla ka -
;eiter, die si. mit En:h:::';." /:;.. afurteils erwirken will,
hat an dieser Verurteilung nur ein mittelbares Interesse ;
denn auch in einem solchen Falle steht der « Strafan-
spruch », d. h. die Befugnis und die Pflicht zur Ausfl:i.llung
einer Strafe, ausschliesslich dem Sta&te zu. Dadurch, dass::=:
Igte. Eme vom Ankläger g di
reichte
Be h rd· egen esen Entscheid einge-
sc we e wurde
vom Kassationsgericht des
Kantons Aargau am 28 April 1944 b .
.
a geWIesen.
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Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 14. Juni 1944
beantragt E. Bächli-Meier die Aufhebung des Entscheides
des aarg. Kassationsrichtes vom 28. April 1
16
. Mai 1944
«wegen Willkür und Rechtsgehörverweigerung ».
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
Organisation der Bundesreehtspflege. N° 17.
treten
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. April 1943
i. S. Bardill (BGE 69 I S. 17 ff.) ausgeführt hat, ist der
durch eine strafbare Handlung Geschädigte, auch wenn
er im kantonalen Verfahren als Privatstrafkläger-auf-
getreten ist, nicht legitimiert, gegen eine Einstellung des
Verfahrens oder
ein freisprechendes Urteil einen staats-
rechtlichen Rekurs zu erheben. Voraussetzung für die
Legitimation wäre ein direktes und unmittelbares Inte-
resse. An der Verfolgung von Vergehen hat aber allein
der Staat als Träger der Strafhoheit ein derartiges Interesse,
nicht auch der Anzeiger oder Geschädigte.
Offen
gelassen hat das Bundesgericht bis anhin freilich
die Frage, ob ausnahmsweise
im Verfahren wegen falschen
Zeugnisses die Legitimation zustaatsrechtlichen Rekurse
demjenigen zuzuerkennen
ist, der die Revision eines zu
seinen Ungunsten ergangenen Zivil-oder Strafurteils nur
verlangen kann, wenn wegen falschen Zeugnisses ein
verurteilendes
Erkenntnis ergangen ist (BGE 69 I S. 21,
Erw. 4 ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes
i. S. Rietmann vom 13. Mai 1943, Erw. 3)_
Die· Frage ist zu verneinen. Auch bei der Einstellung
eines
Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses oder beim
Freispruch von dieser Anklage ist 'Unmittelbar .nur der
Staat, die Öffentlichkeit, interessiert. Derjenige, der
gestützt auf die Verurteilung wegen falschen Zeugnisses
die Revision eines Zivil-oder
St
80 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
das Prozessrecht die J:iJinwirkung auf ein Urteil durch eine
strafbare Handlung (insbesondere durch falsches Zeugnis)
als Revisionsgrund
nur fm den Fall anerkennt, dass wegen
dieser
strafbaren Handlung eine Verurteilung erfolgt ist
(vgl. § 349 Lit. c der aarg. ZPO und § 14 des aarg. Er-
gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspllege), wird
nicht der Charakter des « Straf anspruchs I) geändert,
sondern
der prozessuale Anspruch auf Urteilsrevision
an die Voraussetzung geknüpft, dass der staatliche « Straf-
anspruch » geltend gemacht und gerichtlich geschützt wird.
B. VERWALTUNGS.
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROiT FEDERAL
18. Urteil vom 10. ,Juli 1944 i. S. A. W.-Familienlegat
und C. W.-FamiIienlegat gegen St.Gallen.
Krißenabgbe: Familienstiftungen, deren Fürsorge sieh (im
wese;ntlichen) auf Angehörige einer Familie beschränkt, genies-
sen m der .Regel,die in Art. 15, ZU. 3 KrisAB vorgesehene
SteuerbefreIung nIcht.
Oontributiön Irale de crise : Les fondations de familIe qu,i pro-
fitez;t sentlellement a ~embres d'une familIe determinee
ne JOUlssent pas, en prmclpe, de l'exemption fiscale prevu.e
par l'art. 15 eh. 3 ACC.
Bundesrechtliehe Abgaben N° 18.
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Oontribuzione lederale di erisi: Le fondazioni di famiglia ehe
vanno essenzialmente a profitto dei membri d'una famiglia
non godono, di regola, l'esenzione prevista dall'art. 15 eifra
3 DCC.
A. -Das A. W.-Familienlegat und das C. W.-Familien-
legat,
sind Familienstiftungen aus den Jahren 1729 und
1792 mit dem Zwecke, aus den Zinserträgnissen den
Nachkommen des A.
W. Unterstützungsbeiträge und den
Nachkommen der Geschwister des C. W. Unterstützungs-
und Erziehungsbeiträge zu gewähren, sofern sie in Be-
dürftigkeit
geraten sollten. Bei Bemessung der Leistungen
soll die Würdigkeit des Empfangers, beim
C. W.-Legat
auch der Grad der Verwandtschaft mit dem Stifter in
Betracht gezogen werden. Nicht in Anspruch genommener
Zinsertrag
Wird zum Kapital geschlagen. Dieses ist unan-
tastbar. Der Kreis der an den Stiftungen berechtigten
Personen
ist mit der Zeit gross geworden. Nach Angaben
der Stiftungsverwaltung umfasst er heute über 1000
Personen. Unterstützungen werden an 60 bis 80 Personen
ausgerichtet, die sich wegen
Armut und Knappheit ihrer
Existenzmittel nicht selbst erhalten können.
B. -Für die vierte Periode der eidgenössischen Krisen-
abgabe haben die Stiftungen Steuerbefreiung gemäss Art.
16, Ziff. 3 KrisAB beantragt, sind aber unter Berufung
auf die Praxis, wonach Familienstiftungen in der Regel
nicht zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuer-
subjekten gehören, abgewiesen worden.
O. -=-Der Stiftungsrat der beiden W.-Stiftungen erhebt
die VerwaltungsgerichtslJeschwerde und beantragt, die
Stiftungen
von der Krisenabgabe für die vierte Periode
zu befreien. Zur Begründung wird ausgeführt, die W.-
Stiftungen seien bisher von der Krisenabgabe befreit,
deren
Gemeinnützigkeit also anerkannt worden. Die
nunmehr vtin dtj:r gleichen Behörde verfügte Besteuerung
führe
zu Reohtsunsicherheit. Die bei den Stiftungen seien
gemeinnützig.
Sie dienten der Fürsorge für Arme und
Kranke und der bessern Ausbildung junger bedürftiger
6 AS 70 I -1944
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