BGE 70 I 71
BGE 70 I 71Bge17.09.1937Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
nicht im gleichen Umfange wie für den Zivil-und Straf-
prozess. Er kann aus dieser Verfassungsgarantie insbe-
sondere
da nicht allgemein hergeleitet werden, wo in dem
durch die Verfügung der Verwaltungsbehörde geordneten
Verhältnis
der Bürger einseitig als Gewaltunterworfener
dem Staate gegenübersteht. Die Rechtsprechung hat des-
sen Anspruch denn auch hier nur ausnahmsw:eise aner-
kannt, bei gewissen besonders schweren Eingriffen in die
höchstpersönliche
Rechtssphäre (BGE 43 I S. 165, Zurück-
nahme einer Einbürgerung; 30 I S. 279 E. 2, 53 I S. 113,
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S. 268 Anstaltsversorgung). Andererseits ist er aus
gleichen Gründen wie für den Zivilprozess da anzunehmen,
wo
durch den Entscheid der Verwaltungsbehörde eine
Zivilrechtsstreitigkeit zwischen
den Parteien beurteilt
werden soll, wie das ZGB das für gewisse Rechtsverhält-
nisse zulässt (Streitigkeiten über die verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht
nach Art. 328, 329 ZGB, N otweg-
streitigkeiten; nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. Juni
1940 i. S. Dünner E. 3). Gleich zu behandeln ist der Fall,
in dem die Verwaltungsbehörde auf Grund einer ihr zum
Schuze öffentlicher Interessen eingeräumten besonderen
Befugnis
in die Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses
zwischen
den Parteien eingreift, in dem sich diese auf dem
Fusse der Gleichberechtigung gegenüberstehen. Das Bun-
desgericht hat dies wiederholt ausgesprochen für die Ent-
scheidung darüber, ob eine zivil rechtlich gültige Kündigung
im Sinne des BRB vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen
gegen die
Wohnungsnot als unzulässig erklärt werden soll
(nicht veröffentlichte Urteile
vom 1. Juni 1942 i. S. Merker,
vom 13. Mai 1943 i. S. Gebr. Abegg, vom 14. Februar 1944
i. S. HÜßler). Die Rechtslage ist keine andere, wenn das
Verfahren die Anwendung der in den BRB vom 19. Januar
1940/7. November 1941/ 23. Oktober 1943 vorgesehenen
Massnahmen
zum Schutze der Pächter zum Gegenstand
hat, mag nun die VerlängerUng der Pacht nach Art. 33 ff.
oder deren Au1lösung nach Art. 39 ter dieser Erlasse in
Frage stehen (nicht veröffentlichte Urteile vom 30. Mai
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsßrten. N° 15.
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1941 i. S. Rychen, vom 3. April 1944 i. S. Rogger-Weibel
und i. S. Bertschi). Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
gehört aber auch, dass die durch einen Entscheid bestimmte
Rechtsstellung einer Partei nicht zu deren Nachteil auf
Begehren der anderen Partei abgeändert werden darf, ohne
dass
dem· Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist,
sich zu den Gründen zu äussern, die gegen den Entscheid
geltend gemacht werden, wie das Bundesgericht das als
Folge des Anspruchs
auf rechtliches Gehör bei Zivil-und
Straf urteilen immer angenommen hat (BGE 64 I S. 148
E.2).
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
VgI. Nr. 15. -Voir n° 15.
IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
15. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. Ulrieh
. gegen Regiemngsrat des Kantons St. Gallen.
GewerbejreiMit : Ein Kanton, der die 4uaübung ?e Antberuft;S
einer staatlichen Kontrolle und emem Befähigungsau,swelS
unterwirft verletzt Art. 31 BV nicht, wenn er in einem andern
ton ohne jede staatIice Konrolle, fri praktizie:.enden
Ärzten und Zahnärzten dIe Auakündung ihres Geschäftsbe-
triebes in der in seinem Gebiet erscheinenden Tagespresse ver-
bietet.
Liberti de l'industrie : Le canton qui SOllIllet l'exercice des profes-
sions medicales a. un contröle et a la possession d'un brevet de
capacite ne viole pas l'art. 31 CF l?rsqu'il s'oppose a.l~ pubIicite
dans les journaux du canton falte par des medemns ou des
dentistes qui pratiquent librementleur art dans un autre
canton.
72 Staatsrecht. Liberta d'industria: TI ßantone, ehe assoggetta l'esercizio delle professioni mediehe a.d un eontrollo stata.le ed al possesso d'un attestato di eapa.cita., non viola. l'art. 31 CF vietando la. pubbli- eita nei giornali deI .eantone fatta da mediei 0 dentisti ehe pratieano liberamente in un altro eantone. A. -Nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes vom 24. November 1893 über das Sanitätswesen sind zur Aus- übung des Zahnarztberufes nur diejenigen Personen be- fugt, welche sich darüber ausweisen, dass sie den vQn der Bundesgesetzgebung betreffend die Freizügigkeit des Medl- zinalpersonals aufgestellten Erfordernissen genügen. Art. 41 der regierungsrätlichen Verordnung vom 31. Dezember 1936 betreffend die medizinischen Berufsarten verbietet Personen, die ausserhalb des Kantons St. Gallen als «Zahp,ärzte, Dentisten usw. praktizieren ohne im Besitze eines eidgenössischen Diploms.zu sein », jede Berufsreklame und BerufsauskÜlldigung. B. -Der Beschwerdeführer übt seit Jahren in Hof bei ThaI (AppenzelI A. Rh.) in der Näh~ der st. gallischen Kantonsgrenze den Beruf eines Zahnarztes aus, ohne im Besitze eines eidgenössischen Arzt-oder Zahnarzt-Diploms zu sein. Eines Befähigungsausweises als Zahnarzt oder einer staatlichen Bewilligung bedurfte er nicht, da im Kanton Appenzell A. Rh. die Ausübung des ärztlichen Berufes (ausgenommen höhere operative Chirurgie und Geburts- hilfe)· allen Kantonseinwohnern freisteht, welche die ge- setzliche Niederlassung besitzen und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen (Gesetzliche - Bestimmungen vom 30. April 1871 betreffend die Freigebung der ärztlichen Praxis im Kanton Appenzell A. Rh., § 1 ; VO vom 30. Mai 1924 über das Gesundheitswesen, § 9). Er hatte in den Jahren 1912 bis 1916 eine Zahntechniker-Lehre bei Zahn- arzt A. Hergert in Zürich bestanden. Er scheint im Be- sitze des Doktortitels der « Oriental University» in Washington zu sein. Naoh Erlass der st. gallischen Verordnung vom 31. De- zember 1936 ersuchte der Beschwerdeführer um die Be- willigung, seine Zahnpraxis entgegen Art. 41 der Verord- Ausiibung der wissenscha.ftlichen Berufaarten. N° 15. 73 nung auch weiterhin in st. gallischen Zeitungen aUBZukün- den und den Titel « Zahnarzt » zu führen. Das Begehren wurde abgewiesen und eine staatsreohtliche Beschwerde war erfolglos. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass dem Besohwerdeführer die Berufsauskündigung alS« Zahnarzt )), « Dentist U.S. » ohne Verletzung verfassungsmässiger Indi- vidualrechte untersagt werden durfte. Ob das in Art. 41 der st. gallisohen Verordnung von 1936 ausgesproohene Insertionsverbot in seinem ganzen Umfange zulässig sei, wurde offen gelassen. O. -Am 30. April 1942 lehnte der Verlag des Ost- sohweizerischen Tagblattes und des Rorschaoher Tagblatts einen Insertionsauftrag des Besohwerdeführers ab mit der Begründung, dass er laut Verfügung der st. gallischen Sanitätskommission keine Inserate von ausserkantonalen Zahnteohnikern aufnehmen dürfe. Hierauf stellte Ulrioh am 30. April 1942 an den Regierungsrat des Kantons . St. Gallen das Gesuch, es sei ihm die Berufsauskündigung in den st. gallisohen Zeitungen unter der Bezeiohnung {( Zahntechniker » zu· gestatten, und er beschwerte sioh, als der st. gallisohe Kantonsarzt das Begehren abschlug, beim Regierungsrat des K-antons St. Gallen. Der Regierungsrat hat die Besohwerde am 3. Dezember 1943 abgewiesen. Das Bundesgerioht hat eine gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete staatsreohtliche Besohwerde als unbegründet erklärt, hinsichtlich des darin erhobenen Vorwurfs einer Verletzung von Art. 31 BV aus folgenden Erwägungen : 2. -Vom Standpunkt der Gewerbefreiheit aus zulässig sind Anordnungen sanitätspolizeilicher Natur, die duroh Gründe des öffentlichen Wohles gerechtfertigt sind. Die Beschränkung der Ausübung der Zahnheilkunde auf In- haber des eidgenössischen Diploms (und in einem gewissen Umfange auf konzessionierte Zahnteohniker) ist eine solche Regelung. Sie fällt unter die den Kantonen in Art. 33 BV
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Staatsrecht.
ausdrücklich frei gegbenen Massnahmen. Ihr· Zweck ist
der Schutz der Bevölkerung vor Gefährdungen der Ge-
sundheit, die aus der. Behandlung von Krankheiten und
Gebrechen durch Personen entstehen können, die nicht
über die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Darum wird die Befähigung zur Ausübung der
Heilkunde unter staatliche Kontrolle gestellt und zu den
medizinischen Berufen nur zugelassen, wer sich über die
Erfüllung gewisser Anforderungen ausweist, die als Min-
destanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten zu
gelten haben.
Der Zweck einer derartigen Ordnung würde aber illu-
sorisch, wenn der Kanton, der die Ausübung der Heilkunde
in seinem Gebiet einer staatlichen Kontrolle unterwirft,
es dulden müsste, dass Personen, die den Arzt-oder Zahn-
arztberuf ohne jede staatliche Kontrolle über ihre Befä-
higung ausüben, ihren Geschäftsbetrieb in der in seinem
Gebiet erscheinenden Tagespresse
auskünden und damit
die Bevölkerung, zu deren Schutz die sanitätspolizeiliche
Ordnung der medizinischen Berufsarten eingesetzt ist,
durch allgemeine öffentliche Reklame veranlassen, sich
einer
Behandlung in einer freien, unkontrollierten Praxis
zu unterwerfen. Es muss daher dem Kanton St. Gallen
freistehen, die öffentliche
Auskündung der Geschäftsbe-
triebe im Kanton Appenzell A. Rh. frei praktizierender
Ärzte und Zahnärzte zu verbieten, wenn der Zweck seiner
eigenen Ordnung der .Ausübung des Arztberufes nicht
vereitelt werden soll.
Das Bundesgericht hat Verbote öffentlicher Auskün-
dung einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Tätigkeit
(es handelte sich um einen Ausverkauf) nur als unzulässig
erkli..rt unter der Voraussetzung, dass die erforderliche
Bewilligung
in dem Kantone des Betriebes selbst erteilt
war. Es hat aber seine Stellungnahme ausdrücklich vorbe-
halten für den Fall, dass eine gewerbliche Tätigkeit in den
beteiligten Kantonen verschieden behandelt würde, vor
allem, wenn sie in einem Kanton, wie hier, überhaupt
Organisation der Bundesrechtspilege. N° 16. 76
keiner polizeilichen Beschränkung unterliegen sollte eBGE
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S. 312, Erw. 4). Aus der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer seinen Beruf im Kanton Äppenzell A. Rh. ausüben
kann, folgt daher nicht, dass er dafür im Kanton St. Gallen
öffentlich werben dürfte.
Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass der
Beschwerdeführer früher, vor Erlass der neuen Medizinal-
verordnung, für sein Geschäft in st. gallischen Blättern zu
inserieren pflegte. Als Massnahme der Gesundheitspolizei
durfte das Verbot jederzeit erlassen werden. Wie bereits
im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1937 aus-
geführt wurde, konnte dem Rekurrrenten deshalb kein
gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf. öffentliche Bekannt-
gabe seines Gewerbes erwachsen, weil seine Berufstätig-
keit immer den einschlägigen sanitätspolizeilichen Vor-
schriften unterworfen war und sich diesen auch dann an-
passen muss, wenn sie wie hier im öffentlichen Interesse
verschärft werden.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
16. Auszug aus dem UrteU "(lm 3. AJlrU 1944 i. S. EinvHlbner-
U
emeinde ßirsfelden gegen ßaseIJandsehaftIiehe KantenaIbank
und Regierungsrat des Kantons. Basel-Landschaft.
Die Gemeinde ist nicht legitimiert, eien tschid der stäI;
<ligen staatlichen Behörde über eIDe ElDschatzung fur dIe
Gemeindesteuern wegen wilIkürlicbr Aberkennung odr Herab-
setzung ihres Steuera.nsprucbes mIt der staatsrechtlIch.en Be-
schwerde anzufechten. Das gilt auch dann, wenn es SICh u,m
<lie Besteuerung des Staates oder einer staatlichen Anstalt
handelt.
La commune n'a pas qualite pour interjeter recours de droit
public contre 1a decision de J'autorite competente .sur une
taxation relative aux impöts communaux, p 1e n:otl que Ba
cr6ance d'impöt lui est contestee Oll, est redmte arbltra!rement.
Il en est ainsi meme si l'impöt frappe J'Etat ou UD etablIssement
de l'Etat.
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