Art. 53 Abs. 1 EIG; Anfechtung der präsidialen Bewilligung zum sofortigen Baubeginn vor Durchführung des Einigungs- oder Schätzungsverfahrens; fehlende Weiterziehbarkeit. Die Verfügungen des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission, welche nach Plangenehmigung den Beginn des Baus einer elektrischen Anlage vorweg bewilligen, stellen eine besondere Form der erleichterten Besitzeinweisung dar. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind sie nicht an das Bundesgericht weiterziehbar; die allgemeine Ausschlussregel für Besitzeinweisungsentscheide nach Art. 76 Abs. 3 EntG gilt entsprechend. Eine weitergehende Aufsichts- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vermag die fehlende gesetzliche Beschwerdebefugnis nicht zu ersetzen (Erw. 2).
C. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION 11. Urteil vom 5. April 1944 i. S. A. Schlegel und .J. BÜl'er gegen Elektrizitätswerk Wallenstadt und Präsident der eidge- nössisehen Sehätzungskommission VI. Enteignungsverlahren: Verfügungen, durch welche der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission vor Durchführung des Schätzungsverfahrens den Beginn des Baus einer elektri- schen Anlage bewilligt (Art. 53, Abs. 1 EIG), können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Expropriation: Les deeisions du President d'une eommission federale d'estimation autorisant, avant la proeedure d'estima- tion, l'etablissement d'une installation eIectrique (art. 53, al. 1 er LIE), ne sont pas sujettes a reeours au Tribunal federal. Espropriazione: Le decisione deI presidente d'una commissione federale di stima ehe autorizza, prima deUa procedura di stima la costruzione d'un impianto elettrieo (art. 53 cp. 1 LIE)' non e impugnabile davanti al Tribunale federal . ' Erwägungen:
Die angefochtene Verfügung beruht auf Art. 53, Abs. 1 EIGes. Danach kann der Präsident der Schätzungs- kommission nach der Plangenehmigung den Beginn des Baus einer elektrischen Anlage bewilligen, bevor das
Einigungs-oder das Schätzungsverfahren durchgeführt ist. Die Bewilligung soll jedenfalls dann erteilt werden, wenn die Festsetzung der Entschädigung nur in verhältnis- mässig wenigen Fällen streitig ist. Eine Weiterziehung derartiger Verfügungen ist nicht vorgesehen und es besteht kein Anlass für die Annahme, dass es sich dabei um eine Lücke im Gesetz handle. Die Verfügungen nach Art. 53 ElGes sind ein Spezialfall für elektrische Anlagen der im Enteignungsgesetz allgemein angeordneten Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Für elektrische Anlagen wird die Besitzeinweisung erleichtert : sie ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, und der Entscheid ergeht durch Präsidialverfügung, während bei andern Enteignungen ein Kommissionsentscheid vor- geschrieben ist. Das Enteignungsgesetz schliesst aber die Weiterziehung von Entscheidungen über Besitzeinweisun- gen ausdrücklich aus (Art. 76, Abs. 3). Dann kann bei der erleichterten Besitzeinweisung nach Elektrizitätsgesetz nichts anderes gelten. Die abweichenden Ausführungen bei HEss, Enteignungsrecht des Bundes, S. 419, Note 13 zu Art. 53 EIGes., übersehen, dass das Enteignungsgesetz die Weiterziehung von Kommissionsentscheiden allgemein anordnet (Art. 77) und dass es darum einer besondern Vorschrift, wie derjenigen in Art. 76, Abs. 3, bedarf, um sie für einzelne Entscheide auszuschliessen. Entscheide des Präsidenten der Schätzungskommission dagegen sind all- gemein nicht und daher nur weiterziehbar, soweit dies besonders vorgeschrieben ist. Als Weiterziehung wäre die Eingabe zudem verspätet, da die angefochtene Verfügung am 17. Januar 1944 erging (Art. 77 EntG). Eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 oder Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 87 EntG kommt nicht in Betracht.