Expropriation order authorizing construction is not appealable

BGE 70 I 62Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.01.1944Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the president of a federal valuation commission's order allowing immediate commencement of construction of an electrical installation under Art. 53(1) EIG is not subject to appeal. The Court reasoned that such orders are a special form of facilitated possession transfer comparable to the excluded possession-transfer decisions under Art. 76(3) EntG. It further observed that the filing would have been late in any event. The complaint was therefore not admitted.

Regest

Art. 53 Abs. 1 EIG; Anfechtung der präsidialen Bewilligung zum sofortigen Baubeginn vor Durchführung des Einigungs- oder Schätzungsverfahrens; fehlende Weiterziehbarkeit. Die Verfügungen des Präsidenten der eidgenössischen Schätzungskommission, welche nach Plangenehmigung den Beginn des Baus einer elektrischen Anlage vorweg bewilligen, stellen eine besondere Form der erleichterten Besitzeinweisung dar. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind sie nicht an das Bundesgericht weiterziehbar; die allgemeine Ausschlussregel für Besitzeinweisungsentscheide nach Art. 76 Abs. 3 EntG gilt entsprechend. Eine weitergehende Aufsichts- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vermag die fehlende gesetzliche Beschwerdebefugnis nicht zu ersetzen (Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

C. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION 11. Urteil vom 5. April 1944 i. S. A. Schlegel und .J. BÜl'er gegen Elektrizitätswerk Wallenstadt und Präsident der eidge- nössisehen Sehätzungskommission VI. Enteignungsverlahren: Verfügungen, durch welche der Präsident einer eidgenössischen Schätzungskommission vor Durchführung des Schätzungsverfahrens den Beginn des Baus einer elektri- schen Anlage bewilligt (Art. 53, Abs. 1 EIG), können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Expropriation: Les deeisions du President d'une eommission federale d'estimation autorisant, avant la proeedure d'estima- tion, l'etablissement d'une installation eIectrique (art. 53, al. 1 er LIE), ne sont pas sujettes a reeours au Tribunal federal. Espropriazione: Le decisione deI presidente d'una commissione federale di stima ehe autorizza, prima deUa procedura di stima la costruzione d'un impianto elettrieo (art. 53 cp. 1 LIE)' non e impugnabile davanti al Tribunale federal . ' Erwägungen:

  1. -Am 17. Januar 1944 hat der Präsident der eid- genössischen Schätzungskommission VI dem Wasser-und Elektrizitätswerk Wallenstadt die Bewjlligung erteilt, mit der Fertigstellung einer vom Bundesrate genehmigten Hochspannungsleitung über Land der Beschwerdeführer sofort zu beginnen. Hiegegen richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, den Präsidenten der Schätzungskom- mission VI zu veranlassen, seine Bewilligung bis zur Erle- digung eines beim Bundesrate anhängigen Wiedererwä- gungsgesuches zurückzuziehen.

Die angefochtene Verfügung beruht auf Art. 53, Abs. 1 EIGes. Danach kann der Präsident der Schätzungs- kommission nach der Plangenehmigung den Beginn des Baus einer elektrischen Anlage bewilligen, bevor das

Einigungs-oder das Schätzungsverfahren durchgeführt ist. Die Bewilligung soll jedenfalls dann erteilt werden, wenn die Festsetzung der Entschädigung nur in verhältnis- mässig wenigen Fällen streitig ist. Eine Weiterziehung derartiger Verfügungen ist nicht vorgesehen und es besteht kein Anlass für die Annahme, dass es sich dabei um eine Lücke im Gesetz handle. Die Verfügungen nach Art. 53 ElGes sind ein Spezialfall für elektrische Anlagen der im Enteignungsgesetz allgemein angeordneten Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Für elektrische Anlagen wird die Besitzeinweisung erleichtert : sie ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, und der Entscheid ergeht durch Präsidialverfügung, während bei andern Enteignungen ein Kommissionsentscheid vor- geschrieben ist. Das Enteignungsgesetz schliesst aber die Weiterziehung von Entscheidungen über Besitzeinweisun- gen ausdrücklich aus (Art. 76, Abs. 3). Dann kann bei der erleichterten Besitzeinweisung nach Elektrizitätsgesetz nichts anderes gelten. Die abweichenden Ausführungen bei HEss, Enteignungsrecht des Bundes, S. 419, Note 13 zu Art. 53 EIGes., übersehen, dass das Enteignungsgesetz die Weiterziehung von Kommissionsentscheiden allgemein anordnet (Art. 77) und dass es darum einer besondern Vorschrift, wie derjenigen in Art. 76, Abs. 3, bedarf, um sie für einzelne Entscheide auszuschliessen. Entscheide des Präsidenten der Schätzungskommission dagegen sind all- gemein nicht und daher nur weiterziehbar, soweit dies besonders vorgeschrieben ist. Als Weiterziehung wäre die Eingabe zudem verspätet, da die angefochtene Verfügung am 17. Januar 1944 erging (Art. 77 EntG). Eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 oder Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 87 EntG kommt nicht in Betracht.

Schlagwörter

expropriationelectrical installationpossession transferappealabilityinadmissibilityconstruction authorization