Regelung ist der Schutz der Coiffeurgehilfen hinsichtlich
ihrer Arbeitszeit. Dies geht sowohl aus den Vorgängen vor
Erlass des Beschlusses (Stellungnahme der Berufsverbände,
Eingabe an den Stadtrat), als auch aus diesem selbst her-
vor.
Der Schutz wird namentlich angestrebt, weil die
Gehilfen
an den Abenden länger arbeiten müssen, als
Angestellte
anderer Geschäfte. Der genannte Zweck erfor-
dert aber die Einheitlichkeit des freien Nachmittags nicht.
Der Schutz der Arbeiter durch den freien Halbtag an einem
beliebigen Wochentag
ist genau gleich wirksam, wie der
Schutz durch einen einheitlichen Halbtag. Die erste Lösung
bedeutet aber einen viel weniger grossen Eingriff, als die
zweite, weshalb
hier eben der vom Bundesgericht ausge-
sprochene
Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Polizei-
gewalt anwendbar ist.
Nur wenn die Zweckbestimmung der Schaffhauser
Regelung
über den Schutz der Arbeiter hinausgreift und
auch den Schutz der Meister selbst in sich schliesst, lassen
sich sachliche Gründe
für die einheitliche Gestaltung des
freien Halbtages und die damit verbundene Schliessung
finden. Allein
ein solcher Schutz der Meister verstösst
gegen
Art. 31 BV. Das Bundesgericht hat allerdings stets
angenommen, dass dann, wenn eine Ladenschluss-resp.
Freizeitbestimmung
zum Schutze der Angestellten gerecht-
fertigt sei, auch die gänzliche Schliessung angeordnet wer-
den dürfe, die dann gleichzeitig auch eIie Meister schützt.
Es hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass die Gleich-
behandlung
von Angestellten und Meistern keineswegs als
solche gerechtfertigt sei, sondern
nur wegen der Erleich-
terung der polizeilichen Kontrolle (BGE 49 I S. 231 und
das nicht publizierte Urteil vom 23. Dezember 1938 i. S.
Gonset et cons. S. 8 Erw. 3). Hier handelt es sich aber
überhaupt nicht um die Frage, ob, nachdem eine Laden-
schlussbestimmung zum
Schutze der Angestellten als
zulässig
erklärt wurde, im Interesse der Kontrolle die
Gleichbehandlung
der Meister und damit die gänzliche
Schliessung einzusetzen habe, sondern um die davon ganz
I
Gewaltentrennung. N° 2.
verschiedene Frage, ob eine Ladenschlussbestimmung
zulässig
ist, auch. wenn nur der Schutz der Meister sie
sachlich irgendwie rechtfertigen kann. Diese Frage ist
zu verneinen.
In dem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil vom
16. April 1937 i. S. Fluck hat übrigens auch das Polizei-
gericht Basel-Stadt angenommen, dass Art. 31 lit. e BV
die angefochtene Massnahme nicht decke. Wenn der Stadt-
rat und der Regierungsrat einwenden, dass die Verhältnisse
von Ort zu Ort verschieden seien, muss ihnen entgegen-
gehalten werden, dass die Auslegung des
Art. 31 BV nicht
verschieden sein kann.
Ist aber die in Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses verfügte
Schliessung der Coiffeurgeschäfte deshalb nicht haltbar,
weil sie gegen Art. 31 BV verstösst, so sind der Entscheid
des Regierungsrates vom 27. Oktober 1943 und Ziffer 2
des Beschlusses des
Stadtrates von Schaffhausen vom
8. September 1943 aufzuheben. Die übrigen :minwendungen,
die in der Beschwerde erhoben worden sind, werden damit
gegenstandslos und können auf sich beruhen bleiben.
III. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
2. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. Bfthler-
KappIer und Genossen gegen Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt.
Zuständigkeit des Bundesrates zur Beurteilung einer Beschwerde
wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundes-
rechts, wenn sie sich auf den Widerspruch kantonaler Erlasse
und Verfügungen zu einem Bundesgesetze administrativen oder
polizeilichen Inhalts, wie dem KUVG, stützt. OG Art. 189 H,
VDG Art. 22 litt. d (Erw. 1).
Gewährleistung der Gewaltentrennung durch' Zuweisung der ver-
schiedenen Funktionen der . Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtspflege an verschiedene Organe. Hängt das Schicksal
einer Beschwerde wegen Verletzung der Gewaltentrennung von
der AQSlegung eines kantonalen Gesetzes ab, so muss sich das
Bundesgericht an die von den obersten kantonalen Behörden
vertretene Auslegung halten, soweit sie nicht willkürlich ist
(Erw. 3). .
Voraussetzungen der Verbindlichkeit der authentischen Inter-
pretation eines a.llgemein verbindlichen Erlasses (Erw. I) b
und 6).
Competence du Conseil fMeral en matiere de recours pour violation
de la force derogatoire du droit federal lorsque le recours est
fonde sur la contradiction entre des prescriptions ou des deci-
sions cantonales et une loi fMerale administrative ou de police,
teIle que la LAMA par exemple. Art. 189 II OJ et 22lit. d JAD
(consid. 1).
Garantie de la separatim de8 pouvoirs par .l'attribution des fonc-
ti? legislative, administranive et judiciaire 8. des organes
dlstmcts. Lorsque le sort d un recours pour violation de la separation des pouvoirs depend de l'interpretation d'une loi
cantonale, le Tribunal fMeral est He par l'interpretation qu'en
ont donnee les autoritea cantonales superieures pour autant
qu'elle n'est pas arbitraire (consid. 3). '
Condition que doit remplir, pour tre obligatoire, l'interpretation
authentique d'une prescription de porMa generale (consid. 5 b
et 6).
Conpetenza deI Consiglio federale in materia di ricorso per viola-
znone della form derogatoria dei diritto federale, quando il
rIcorso e.basato sulla contraddiziQne tra prescrizioni 0 decisioni
cantonaH e lIla legge federale amministrativa. 0 di polizia,
qual la LAMI. Art. 189 II OGF e 22 lett. d GAD (consid. 1).
GBranZla della separazione dei poren mediante l'attribuzione delle
oni lensntiva" em:ninistrativa e giudiziaria ad organi
dlstmtl. Se 1 esIto d un rlCorso per violazione della separazione
ei J?Oteri dipende dall' terpretazione d'una legge cantonale.
11 TrIbunale federale e vmcolato dall'interpretazione data da.lle
autorita .cannonaIi in quanta non sia arbitraria (consid. 3).
Presuppo.stl cU! devt; sodnisfare, per essere obbligatoria, l'inter-
pretazlOne autentlCa d una prescrizione di portata generale
(consid. 5 b e 6). .
Vier Mitglieder der Öffentlichen Krankenkasse des
Kantons Basel-Stadt haben beim Bundesgericht staats-
rechtliche Beschwerde erhoben gegen eine Verordnung des
Regierungsrats dieses
Kantons, wodurch die Beiträge
der Kassenmitglieder an die Betriebskosten der Kasse
näher bestimmt wurden.
Zu einer der angefochtenen Bestimmungen der Verord-
nung hatte der Regierungsrat nachträglich einen Beschluss
gefasst,
der den Sinn der Bestimmung authentisch inter-
pretieren)) sollte.
Gewaltentrennung. N° 2.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Ver-
ordnung in diesem Punkte sowohl nach der ursprünglichen
Fassung als mit dem ihr durch die authentische Interpre-
tation gegebenen Sinne gegen das kantonale Gesetz über
die Öffentliche Knnkenkasse verstosse und deshalb den
Grundsatz der. Gewnltentrennung verletze. Ausserdem
wurde die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit und Verbind-
lichkeit der authentischen Interpretation noch aus anderen
Gründen
bestritten. In der ursprünglichen Fassung wider-
spreche die fragliche Vorschrift der Verordnung auch dem
Bundesgesetz
über die Kranken-und Unfallversichnrung
(KUVG). Eine von einem Interpellanten beantragte moti-
vierte Tagesordnung, wonach die streitigen Verordnungs-
bestimmungen
hätten missbilligt und der Regierungsrat
eingeladen werden sollen sie abzuändern,
war vom Grossen
Rat mit Mehrheit abgelehnt worden.
42 der Verfassung von Basel-Stadt lautet:
Ein a.us sieben Mitgliedern bestehender Regierungsrat ist mit
der Vollziehung und Handhabung der Gesetze ..... beauftragt und
erlässt die hierzu erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse.
Diese dürfen jedoch niemals mit den bestehenden Gesetzen im
Widerspruch stehen.
.A 'U8 den Erwägungen:
- -Nach feststehender Prl)xis hat der Bundesrat. auf
Grund von Art. 189 II OG, Art. 22 litt. d VDG auch die
Rüge
der Missachtung der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts zu beurteilen, wenn sie sich auf den Wider-
spruch kantonaler Erlasse und Verfügungen zu einem
Bundesgesetze administrativen oder polizeilichen
Inhalts
stützt (BGE 52 I S. 159 E. 1 mit Zitaten). Zu diesen
Gesetzen gehört
das KUVG. Der Bundesrat ist denn auch
mit dem Bundesgericht darüber einig, dass er infolgedessen
über die geltend gemachte
Verletzung des genannten
Gesetzes auch aus jenem GesichtspUJlkte allein zu erkennen
habe. . . . . . .
- -Die Verfassung von Basel-Stadt spricht im Gegen-
satz zu manchen anderen den Grundsatz der Gewalten-
trennung nicht allgemein ausdrücklich aus. Trotzdem mns
er auch für sie dadurch als anerkannt und gewährleistet
gelten, dass die Verfassungsurkunde ( 30, 39, 42, 49) die
vnrschiedenen Funktionen der Gesetzgebung, Verwaltung
und Rechtspflege verschiedenen Organen zuweist (BGE
52 I S. 160 E. 3). 42 KV spricht lediglich eine daraus sich
ergebende Folgerung,
die Bindung des Regierungsrats an
die bestehenden Gesetze bei Ausübung der Verordnungs-
gewalt,
noch besonders aus.
Hängt die Entscheidung darüber, ob der Regierungsrat
durch einen Erlass die ihm zustehende Verordnungsbefug-
nis überschritten und in das Gebiet der Gesetzgebung ein-
gegriffen habe, von der Auslegung eines kantonalen Ge-
setzes
ab, so kann das Bundesgericht diese, wie die Anwen-
dung und Auslegung einfachen kantonalen Gesetzesrechts
überhaupt, nur im beschränkten Rahmen von Art. 4 BV
überprüfen. Es muss eine Auslegung, die nach seiner
Ansicht unrichtig, aber inmerhin vertretbar und nicht will-
kürlich ist, auch dann hinnehmen, wenn sie für das Snhick
sal der Beschwerde wegen Verletzung der Gewaltentren-
nung präjudiziell ist (BGE 48 I S. 560; 55 I S. 162 E. 2,
und gegenüber dem. Vorbehalt in 60 I S. 205 die nicht
veröffentlichten Urteile vom 16. September 1938 i. S.
BachtIer E. 4 S. 18, vom. 19. Mai 1939 i. S. Seiler E. 2,
vom 12. Oktober 1942 i. S. Einwohnergemeinde Biberstein
E. 2, vom 19. Februar 1943 i. S. Gertsch E. 2).
.............. , ............ .
5. -Die zu überprüfenden Vorschriften der Verord-
nung ( 15 litt. a, 16) werden mit Recht angefochten, und
zwar sowohl nach der ursprünglichen Fassung des Erlasses
als nach der ihm nachträglich vom Regierungsrat gegebenen
authentischen Interpretation.
a) ....................... .
b) Als Behörde, welche die angefochtene Verordnung
erlassen hat, kann der Regierungsrat sie grundsätzlich auch
authentisch interpretieren (BGE 41 I S. 13 E. I). Die
Verbindlichkeit eines solchen Beschlusses kann nicht mit
Gewaltentrennung. N0 2.
der Begründung bestritten werden, dass er den interpre-
t
rten Erlass in Wahrheit nicht auslege, sondern abändere.
16 S'
Die authentische Interpretation ist Rechtssetzung. le
schöpft ihre Kraft nicht aus der inneren Wahrheit, sondern
aus der formellen Autorität, die ihr als einem Akte der
rechtssetzenden Gewalt zukommt. Daher ist sie, sobald sie
von der dafür zuständigen Behörde in verfassungsmässiger
Form vorgenommen wird, schlechthin verbindlich, gleich-
gültig ob sie den Inhalt des erläuterten Rechtssatzes
richtig feststellt oder nicht (ebenda S. 14 E. 2).
Als
Akt der Rechtssetzung kann sie andererseits nur auf
dem für diese vorgeschriebenen 'Vege vorgenommen
werden (BGE 33 I S. 631). Dazu gehört auch bei einer
Verordnung die öffentliche Bekanntmachung in dem dafür
bestimmten. Organ. Solange sie für den Interpretations-
beschluss vom 12. Dezember 1941 nicht erfolgt ist, kann
der Beschluss den Rekurrenten schon aus diesem Grunde
nicht entgegengehalten werden.
Auch mit dem so ergänzten Inhalt verstossen zudem
die 15 litt. a und 16 der angefochtenen Verordnung vom
14. November 1941 offensichtlich gegen das Gesetz über
die Öffentliche Krankenkasse.
6. --r-Ob der Grosse Rat bei Ablehnung der ihm in der
Sitzung vom 20. November 1941 unterbreiteten Tanesord
nung von der nämlichen Auslegung des Gesetzes über die
Öffentliche Krankenkasse ausgegangen sei wie heute der
Regienngsrat, ist unerheblich, wenn diese Auslegung, wie
dargelegt,
mit dem wirklichen Sinn des Gesetzes unverein-
bar ist. Als authentische tnterpretation des Gesetzes kann
dieser Beschluss des Grossen Rates schon deshalb nicht
gelten, weil es an der hiezu erforderlichen Form fehlt, der
Feststellung, dass eine Gesetzesvorschrift in einem be-
stimmten Sinne zu verstehen sei. In einem Kanton mit
fakultativem Gesetzesreferendum wie Basel-Stadt kann
zudem auch die authentische Interpretation von Gesetzen
nur durch einen dem Referendum unterstellten Akt erfol-
gen, sofern nicht die :Verfassung sie durch eine besondere
Bestimmung in die abschliessende Zuständigkeit des
Grossen Rates stellt (BGE 16 S. 674 E. 2; 33 I S. 630 E. 3).
................
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Die Besohwerde wird dahin gutgeheissen, dass die 15
ht. a und 16 der angefoohtenen Verordnung betreffend die
Versicherungsprämien
und die Kostenbeiträge der Öffent-
liohen Krankenkasse vom 14. Nove:Qlber 1941 aufgehoben
werden.
..................
.. .. .. .. .. .. .
IV. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
3. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1944 i. S. Eicher
gegen Bernfsche Lehrcrversicherungskasse und Regierungsrat
des Kantons Bern.
- Die tatuten ei1;er staatlichen Pensionakasse unterliegen, als
Ausführungsbestnmungen zu der gesetzlichen Pensionierungs
ordnung, .den Veranderungen, denen die Gesetzgebung unter-
worfen WIrd.
per Anspruch ?es pensionierten Beamten auf Ausrichtung der
l Rentenschem verurkundeten Pension kann den Charakter
emes wohlerworbenen, gegen Änderungen durch die spätere
Gnetzgenung geschützten Rechtes haben.
3. 16 PenslOnen dnr Bernis :hen Lehrerversicherungskasse sind
cht abnnderhch, soweIt nicht im einzelnen Falle Unab-
anderhchkert besonders zugesichert ist.
- Les statut d' caiss,e de pnnsions de I.'Etat sont soumis, en
tant . que ?lsposltlOns d executlOn de la 101 sur les pensions au,x
modliicatIOns de la loi. '
1:
e
droit du .fonctionnaire pensionne a la somme fixee dans le
tltre de penSIOn peut avoir le caractere d'un droit acquis garanti
contre dns modlfi ;ations legislatives. . .
3. Les pensl( ns servles par la Caisse bernoise d'assurance des
fonctlO.nnaIre ne sont pas immuables, si leur invariabilite n'est
garanhe specnalement dans un cas particulier.
"
I
i'
n
Eigentumsgarantie. N° 3.
- Gli statuti d'una cassa. di pensioni statale sono soggetti, in
quanto disposizioni d'esecuzione deUa legge sulle pensioni, aUe
modifiche delIa legge.
- TI diritto dei funzionario pensionato alla somma stabiIita nel
titolo di pensione puo avere il carattere d'un diritto acquisito
protetto contro modifiche legislative.
- La pensioni corrisposte dalla Cassa. bernese d'assicurazione dei
maestri di scuola non spno immutabiIi, a meno che quest'immu-
tabiIita. sia specialmente garantita nel caso singolo.
A. -I. 49 des bernischen Gesetzes über den Primar-
unterricht im Kanton Bern, vom 6. Mai 1894, sah vor, dass
der Staat Primarlehrer, welche infolge der Abnahme ihrer
physischen oder geistigen Kräfte nioht mehr genügen, in
den Ruhestand versetzen kann mit einem Leibgedinge,
dessen Betrag im Rahmen von Fr. 280.-bis 400.-naoh
der Zahl der Dienstjahre bestimmt wird. Sodann ordnete
er an:
Der Grosse Rat kann durch Dekret die Pensionierung der
Lehrerschaft nach dem Grundsatz der obligatorischen Versicherung
und unter finanzieller Beteiligung der Lehrer selbst einführen,
sofern der vom Staate hiefür zu leistende Beitrag die Auslagen
für die hievor bestimmte Pensionierung nicht übersteigt 11 (Abs. 2).
Naoh 50 konnte der Regierungsrat den Beitritt zur
bernisohen Lehrerkasse für die Primarlehrer obligatorisoh
erklären
und auch auf die Lehrer an Mittelschulen, Semi-
narlen oder andern staatliohen Sohulanstalten (ausgenom-
men Hochschullehrer) ausdehnen unter der Voraus-
setzung, dass die Kasse zweckentsprechend organisiert wird
und die Statuten dem Regierungsrat zur Genehmigung
unterl?reitet werden.
Durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Bern vom
- Dezember 1903 wurde die bernischeLehrerkasse ver-
halten, sich
in eine Versicherungskasse für die Lehrerschaft
der Primarschulen des Kantons Bern umzuwandeln. Der
Kasse wurde Rechtspersönlichkeit zuerkannt (Art. 1). Der
Beitritt wurde für die am 1. Januar 1904 im Schuldienst
stehenden Primarlehrer und -Lehrerinnen, die das 43. Al-
tersjahr noch nioht angetreten hatten, obligatorisch erklärt
und den nicht unter das Obligatorium fallenden Mitgliedern
der bernischen Lehrerschaft gegen Entrichtung einer ver-