Art. 9 Abs. 2 VDG; Art. 76 Abs. 1 WOB; Art. 12 Ziff. 2 WOB; administrative complaint in tax matters; exemption of communal institutions. The Federal Tax Administration is not bound in proceedings before the Federal Court by the position adopted in the assessment or cantonal appeal stages when it acts pursuant to a federal delegation and seeks the application of the law (consid. 1). A communal savings bank qualifies as a communal institution within the meaning of Art. 12 Ziff. 2 WOB where, by statute, its whole available annual net profit is allocated to public communal purposes and its entire liquidation surplus likewise accrues to such purposes. The decisive criterion is the complete functional dedication of the institution’s yield and assets to public tasks; the private-economic character of the banking activity does not preclude exemption if the public allocation is total (consid. 3).
VerwaItungs. und Disziplinarreohtspflege. der Familiengemeinschaft zugute kommen und deshalb beim Familienhaupt besteuert werden können. Welcher Elternteil die Nutzung hat, ist unerheblich. Darum hat die Praxis diese Ordnung von jeher auch auf Stief-und Adoptivkinder angewandt. (GÖTZINGER, a.a.O., S. 67, für das Basler Recht ; für die Krisenabgabe hat sich die Re- kurskommission des Kantons Schwyz in einem Entscheid vom 18. Oktober 1937 auf diesen Standpunkt gestellt, ASA. 6, S. 330, No. 268 und PERRET, Krisenabgabe 1939-
S. 14, No. 3 zu Art. 14 ; das Bundesgericht hatte die Frage noch nicht zu beurteilen). -Beim Vermögen wird nicht zusammengerechnet, nicht nur bei Stiefkindern, sondern überhaupt nicht. Der Grund liegt darin, dass hin- sichtlich der Vermögenssubstanz ein Zusammenhang an sich nicht besteht, wie er sich aus der beim Familienhaupt zusammenlaufenden Nutzung der Erträgnisse rechtlich oder wenigstens tatsächlich ergibt oder ergeben kann. Mit der neuen, erstmals beim Wehropfer vorgesehenen, dann aber auch in den Wehrsteuerbeschluss (Art. 14, Abs. 1 und 3) übernommenen Ordnung, wird die Zurechnung beim Vermögen vorgeschrieben. Auch hier bestehen Vorbilder in der kantonalen Steuergesetzgebung ; vor allem sieht das Zürcher Steuergesetz ( 6, Abs. I) vor, dass das Einkom- men und das Vermögen zusammenlebender Ehegatten und der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden, unter elterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Angehörigen als Ganzes zu versteuern sind. Es wird also das Vermögen wie das Einkommen behandelt, offenbar in der Meinung, dass die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Einheit beim Familienhaupt deshalb angezeigt sei, weil die Erträg- nisse des Vermögens der einzelnen Glieder auf jeden Fall zivilrechtlich Einkommen eines der beiden Elternteile dar- stellen und wirtschaftlich letzten Endes dem Ganzen zugute kommen, wie ja auch anderseits dem Familienhaupt die Sorge für die ganze Familie, Stiefkinder inbegriffen, ob- liegt (Art. 160, Abs. 2, ZGB ; BGE 46 IH S. 55 ff. ; EGGER, Familienrecht, H. Aufl., S. 216, No. II zu Art. 159, S. 223, BundEJsreehtliche Abgaben. N0 6. 37 No. 17 zu Art. 160; RUTH SPEISER, Die Rechtsverhält- nisse der Stiefeltern und Stiefkinder nach schweizerischem Recht, Sonderabdruck aus der Festschrift Paul Speiser- Sarasin zum 80. Geburtstag, überreicht von seinen Kin- dern, S. 9). Es wird demnach in der Familien-und Haus- gemeinschaft an sich ein Moment erblickt, das die Zusam- menrechnung auch hinsichtlich des Vermögens rechtfer- tigt. Ob dabei rechtlich die auf der elterlichen Gewalt beruhende Nutzung am Kindervermögen beiden Ehegatten gemeinsam zusteht, oder nur einem von ihnen und welchem, ist dabei offenbar nicht erheblich. Denn die Zusammen- rechnung des Vermögens von Ehegatten einer-und von Eltern und Kindern anderseits wird nicht unter dem Ge- sichtspunkte der güterrechtlichen Ordnung vorgeschrieben und der sich aus ihr ergebenden vermögensrechtlichen Be- ziehungen, sondern es wird auf familienrechtliche Ver- hältnisse (ungetrennte Ehe, elterliche Gewalt) abgestellt und die vermögensrechtliche Ordnung der Beziehungen unter den Gliedern der Gemeinschaft zurückgestellt, im Verhältnis der Ehegatten sogar ausdrücklich als unerheb- lich erklärt: Die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Einheit wird angeordnet ohne Rücksicht auf den Güter- stand der Ehegatten. Die Familie soll als solche besteuert werden können, gleichgültig wem das Vermögen innerhalb der Gemeinschaft zusteht. Dann rechtfertigt es sich aber auch bei Stiefkindern nicht, danach zu unterscheiden, welcher der Ehegatten Inhaber der elterlichen Gewalt ist; es kommt nur darauf an, dass einer von ihnen sie besitzt. 6. Urteil vom 8. März 1944 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Webropfer -RekurskommIssion des Kantons St. GaUen und Spar-und Leihkasse der politischen Gemeinde Kirchberg.
38 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. 2. W enropfer.-Eine meindesparkasse, deren jährlicher Rein- gewrnn, soweit er überhaupt verfügbar ist, vollständig für öffentniche eindezwecne v:erwnndet wird und deren ganzes Vermogen Im Falle der LIqUldatIOn an öffenthche Gemeinde- , zwecke fällt, geniesst die in Art. 12, Ziff. 2 WOB für Gemeinde- anstalten vorgesehene Steuerfreiheit.
subsidiär für die Verbindlichkeiten der Kasse (Art. 4, Abs. 2). Von dem nach Verzinsung des Dotationskapitals verbleibenden jährlichen Reingewinn '(Art. 31) werden 25 bis 40 % dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen ; der Rest wird unter die politische Gemeinde, deren drei Schulgemeinden und die Realschule Kirchberg verteilt (Art. 32 und 34). Bei Auflösung der Kasse fällt das nach durchgeführter Liquidation vorhandene Vermögen je zu einem Drittel an den Armenfonds der politischen Gemeinde, den Polizeifonds und an die Fonds der Primarschulge- meinden (Art. 42). B. -Von dem im Veranlagungsverfahren ermittelten Vermögen der Kasse hat die Einschätzungsbehörde im Hinblick auf die in Art. 32 der Statuten angeordnete Ver- wendung des Reingewinns 60 % steuerfrei gelassen und 40 % als steuerbar erklärt. Die kantonale Wehropfer-Rekurskommission hat diese Einschätzung am 5. Juni 1943 aufgehoben mit der Be- gründung, die Kasse sei keine selbständige juristische Per- son und darum nicht Steuersubjekt. Wenn eine Steuer- pflicht bestände, würde sie die politische Gemeinde Kirch- berg treffen. Indessen sei eine Steuerpflicht auch für die Gemeinde gemäss Art. 12, Ziff. 2 WOB zu verneinen, da der Ertrag des Vermögens der Kasse ausschliesslich. der Gemeinde zukomme. O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Ent- scheid . der kantonalen Wehropfer-Rekurskommission auf- zuheben und die Kasse für ein Vermögen von Fr. 980,668.- wehropferpflichtig zu erklären. Zur Begründung wird aus- geführt, der Kasse stehe, entgegen der Ansicht der Re- . kurskommission, Rechtspersönlichkeit zu. Sie sei daher Steuersubjekt. Nach der Praxis des Bundesgerichts seien Gemeindesparkassen von den eidgenössischen direkten Steuern auf dem Vermögen nicht befreit, weil dieses Ver- mögen der Sicherung des privatwirtschaftlichen Kassen- zwecks und nicht einer öffentlichen Gemeindeaufgabe
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. diene. Daran werde durch die Vorschriften der Statuten über die Verwendung des Liquidationserlöses (Art. 42) und des jährlichen Reingewinns (Art. 32) nichts geändert. Solange die Kasse in Betrieb stehe, diene ihr Vermögen ausschliesslich dem Kassenzwecke, die Gemeinde habe keinen Anspruch darauf, und die Zuwendung eines Teils des Reingewinns an die Gemeinde erscheine als ein steuer- lich unbeachtlicher Nebenzweck. Solche Zuwendungen seien nach BGE 68 IS. 177 nicht Verwendung von Ver- mÖgensertrag, sondern von Betriebsüberschüssen. Die Veranlagungsbehörden hätten bisher die Gemeindespar- kassen in dem Verhältnis befreit, in dem der Reingewinn für öffentliche Zwecke verwendet wird. Nach dem ange- führten Urteil könne aber diese Praxis nicht mehr aufrecht- erhalten werden. D. -Die kantonale Rekurskommission verweist auf die Begründung ihres Entscheides. Die Kasse beantragt Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten-und Entschädi- gungsfolge. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kasse sei nicht passiv legitimiert, da ihr als einem Zweig der Ge- meindeverwaltung Rechtspersönlichkeit nicht zustehe. Der Kasse sei bisher bei eidgenössischen Steuern Steuerfreiheit zuerkannt worden, zuletzt, im Verfahren nach Art. 147, Ziff. 1 WStB, auch von der eidgenössischen Steuerverwal- tung. Beim Wehropfer habe die eidgenössische Steuerver- waltung nur eine beschränkte Steue,rpflicht für 40 % des Vermögens angenommen. Sie habe auch gegen den Ein- spracheentscheid nicht rekurriert und damit die auf 40 % beschränkte Taxation anerkannt. Darin liege ein Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Forderungen. Nach den Statuten sei das Kassenvermögen ausschliess- lieh für Gemeindezwecke bestimmt und endgültig gebun- den, und der Ertrag diene ausschliesslich Gemeinde- zwecken, weshalb volle Befreiung anzuordnen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der eidg. Steuer- verwaltung abgewiesen I Bundesrechtliehe Abgaben. N° 6.
in Erwägung:
Ob die Kasse die richtige Beschwerdebeklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist oder ob die Be- schwerde auch gegen die Gemeinde Kirchberg hätte ge- richtet werden sollen, kann dahingestellt bleiben. Der Anspruch der Kasse auf Steuerbefreiung deckt sich, sofern die Kasse Steuersubjekt ist, mit demjenigen, der der Gemeinde zusteht, wenn die Kasse organisatorisch eine unselbständige Anstalt sein sollte. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens führt der vorliegende Entscheid nicht zu einer Belastung der Gemeinde Kirchberg, weshalb
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. unerheblich ist, dass e Gemeinde nicht in das Verfahren einbezogen war. 3. -Im Falle det Gemeindesparkasse Walzenhausen (BGE 68 I S. 175 ff.) ist im Anschluss an frühere, nicht publizierte Entscheide festgestellt worden, dass der Betrieb einer Sparkasse kein öffentlicher, in den Kreis der ordent- lichen Gemeindeverwaltung fallender Zweck, sondern eine privatwirtschaftliche Betätigung ist und eine Steuer- befreiung des Kassenvermögens gemäss Art. 12, Ziff. 2 WOB, oder dieser Vorschrift entsprechenden Anordnungen anderer eidgenössis'cher SteuererIasse, an sich nicht be- gründet; auch dann nicht, wenn ein Teil des jährlichen Reingewinns öffentlichen Gemeindezwecken zugewendet wird. Es wurde darauf abgestellt, dass die privatwirt- schaftliche Zweckwidmung . des Kassenvermögens (bei Walzenhausen der Reservefonds) durch solche Zuwen- dungen nicht berührt wird und dass das Kassenvermögen seinem Hauptzweck, der Sicherung des Kassenbetriebes, verfangen bleibt, auch wenn ein Teil des nach Verzinsung des Kassenvermögens sich ergebenden Betriebsüberschus- ses öffentlichen Gemeindezwecken zufliesst. Bei der Spar-und Leihkasse der politischen Gemeinde Kirchberg verhält es sich aber anders. Zwar hat auch hier der Zweck der Gemeindeanstalt an sich privatwirtschaft- lichen Charakter; Art. 1 der Statuten bezeichnet ihn als Bankgeschäft. Der Betrieb eines Bankgeschäftes aber gehört im allgemeinen nicht zu den oTIlentlichen Aufgaben einer Gemeinde.Aus Art. 37, lit. g st. gall. Gemeindege- setz und aus den Entscheidungen, auf die sich die Be- schwerdebeklagte beruft, geht nichts hervor, das für den Kanton St. Gallen eine andere Auffassung rechtfertigen würde. Art. 37 umfasst auch die Aufwendungen für ausser- ordentliche Gemeindezwecke, eine Grundlage für die hier zu treffende Unterscheidung enthält er nicht. Dagegen wird nach den Statuten der ganze jährliche Reingewinn, soweit er überhaupt verfügbar ist, für öffentliche Gemeinde- zwecke verwendet (Art. 32), und es fällt bei Auflösung des Bundesrechtliche Abgaben. N° 7.
Bankgeschäfts das ganze nach Durchführung der Liqui- dation vorhandene Vermögen an öffentliche Gemeinde- zwecke (Art. 42). Das Bankgeschäft ist demnach hier, was den Ertrag anlangt, vollständig in den Dienst der öffent- lichen Gemeindeverwaltung gestellt, was es rechtfertigt, die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 12, Ziff. 2 WOB als erfüllt anzusehen. Damit werden die übrigen Fragen, die im Beschwerde- verfahren aufgeworfen worden sind, und die Eventual- anträge der Parteien gegenstandslos und können auf sich beruhen bleiben. 7. Sentenza 11 marzo 1944 nella causa X. contro Commissione di rieorso deI Cantone Tieino in materia di SDN. Imponibilitd in materia di SDN : Il eontribuente, ehe affe che la sostanza depositata sotto il suo norne presso, u;n IStlnUnO bancario appartiene effettivnente ad un terz?, e Imnolllbnle su di essa, a meno che provi dl non e.ssnrne d proprletarlo. Questa prova implica il. completo cnIanmeI?:to. delna reale situazione di fatto, speClalmente medIante 1 mnlCazlOne ?-e,l norne dell'effettivo proprietario e dei dati necessarl ne autorIt fiscali per formarsi un giudizio proprio sul punto dl sapere ehl sia la persona imponibile. Wehrop/er: Der Steuerpflichtige hat auf seinen Namen bei ener Bank hinterlegte V ernögenswer.te z . verstnuern,. wenn er lllcnt nachweist, dass er lllcht der Eigentumer Ist. DIeser NachweIS erfordert eine vollständige Abklärung des Sachverp'alt ; v?r allem ist der Eigentümer namhaft zu machen und s sII?-d dIe Angaben beizubringen, die der .Steuerbehnde eI eIgenes Urteil darüber ermöglichen, wen dIe SteuerpfllCht trifft. Sacrifice pour la di/eme nationale: Le contribuable qui affirme que les biens deposes ous s?n nom .dans une banque ppa tiennent effectivement a un tIers est nnposable sur ces bIens a moins qu'il ne prouve n'en ?tre pas pr?p:ietaire. Pour rapporter cette preuve, il doit fournxr des eclaxrclssements comple.t,s s.ur Ja situation de fait, notamment indiquer le nom du pnoprletalre effectif et donner a l'autoriM fiscale tous les renselgnements qui lui SOllt necessaires pour determiner par elle-meme la per- sonne imposable. - Ritenuto in fatto : Ä. -Ai fini deI sacrificio per Ia difesa nazionale X (suddito italiano venuto neUa primavera deI 1939 nel