Art. 21 WStB; Art. 40 Abs. 2 WStB; Art. 44 WStB; taxability of a share nominal value increase financed from reserves. Leistungen der Aktiengesellschaft an Inhaber von Beteiligungsrechten sind als Einkommen aus beweglichem Vermögen zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich eine Zuweisung von Unternehmensgewinnen darstellen; auf die zivilrechtliche Form kommt es nicht an. Die unentgeltliche Erhöhung des Aktiennennwerts aus Reserven bildet daher Bestandteil des Roheinkommens des Aktionärs. Der gesamte zugewendete Betrag ist für die Bestimmung des Steuersatzes und der Zusatzsteuer zu berücksichtigen; eine nochmalige Kürzung um die an der Quelle erhobene Wehrsteuer ist ausgeschlossen. Art. 23 WStB betrifft nur die Berechnung der allgemeinen Wehrsteuer und rechtfertigt keinen Abzug der Quellenwehrsteuer bei den in Art. 40 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 WStB vorgesehenen Ausgleichsrechnungen.
Verwaltungs-und Disziplinarreohtspllege. volta adito, debba pronunciarsi d'ufficio, anche se il ricorrente dichiara di ritirare il gravame Ccfr. KmcH- HOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, pag 38/40). Ma questa soluzione non e sancita dal diritto positivo. Essa non disrende dall'art. 16 GAD, poicM il gravame e ritirato, e non pub basarsi, d'altra parte, sugli art. 68 e 70 cp. 3 deI DCF pel SDN e sugli art. 104 e 106 cp. 3 deI DCFper l'IDN: se questi articoli prevedono espressamente che il ritiro deI reclamo 0 deI ricorso non ports. seco la canrellazione della causa dal ruoIo, non se ne deve concludere che quest'ordinamento vale anche in sede federale. In mancanza d'una disposizione espressa, si deve ritenere che la parte ricorrente, ritirando il ricorso, toglie allS; Camera di diritto amministrativo deI TribJIllale federale la facolta di pronunciarsi sulla decisione impu- gnata, la quale diventa pertanto definitiva. Qu.esta soluzione non pregiudica' Ia possibilita d'una reformatio in peius : l' Amministrazione federale delle contribuzioni, se ha un interesse ad una reformatio in peius, ha veste per interporre essa stessa un gravame di dirittoammi- nistrativo (art. 9 cp. 2 GAD). 11 Tribunale federale pronuncia : La causa e stralciata dal ruolo. 63. Urteil vom 8 .. Dezember 1944 L S. eidg. Steuerverwaltung gegen B. Wehrsteuer : 1. Die Erhöhung des Nennwertes von Aktien unter Verwendung von Reserven der Aktiengesellschaft bildet einen Bestandteil des Roheinkommens des Aktionärs. Ihr Betrag ist bei der Berechnung des Gesamteinkommens des Aktionärs für die Bestimmung des Steu,ersatzes bei der allgemeinen Wehr- steu,er (Art. 44 WStB) und für die Berechnung der Zu,satzsteuer für quellenbesteu,ertes Einkommen (Art. 40, Abs. 2 WStB) anzurechnen. 2 Angerechnet wird der Gesamtbetrag der Leistung, die die Aktiengesellschaft. dem Aktionär zuweist, einschliesslich des Betrages der an der Quelle bezogenen Wehrsteu,er. Bundesreohtliohe Abgaben. N° 63. 313 ImpQt pour Za dejeWJe nationale: 1. L'augmentation de la valeur nominale d'aetions, operee par prelevement sur les reserves de la soeieM anonyIne, rentre dans le revenu, bru,t de l'actionnaire .. Elle doit etre oomptee dans le revenu total de l'actionnaire en vu,e de determiner le tau,x de l'impot general pou,r ladMense nationale (art. 44 AIN) et de ealeuler l'impot oompIementaire su,r Ie revenu impose a la souree (art. 40 a1. 2 AIN). 2. On oompte le moutant total de Ia prestation que la sooieM anonyme fait en faveur de l'aetionnaire, y oompris le montant de l'impöt pour la defense nationale pernu a la souree. ImpQsta per la dijesa nazionale: 1. L'aumento, da parte di una sooieta anonima, deI valore nominale delle azioni attingendo alle riserve, va oomputato nel reddito lordo dell'azionista (art. 21 op. 1 lett. 0 DIDN). L'impono oostituente l'aumento deI valore nominale dell'azione va qu,indi eompu,tato nel red- dito oomplessivo dell'azionista ai fini deUa determina.zione deI tasso per l'imposta generale per la difesa nazionale (art. 44 DIDN) edel caleolo dell'imposta complementare sul reddito colpito alla fonte. (art. 40 cp. 2 DIDN). 2.E' oomputato come reddito l'intero valore scatu,rito all'azionista daU'aumento deI valore delle azioni, oompreso l'importo del- l'imposta per ladifesa nazionale percepita alla fonte. A. -Durch Beschluss einer ausserordentlichen General- versammlung vom 29. November 1941 hat die Aktienge- sellschaft der Ludw. von RoiI'schen Eisenwerke in Gerla- fingen ihr Aktie:Uk.apital von 24 auf 36 Millionen Franken erhöht durch Aufwertung des Nennwertes der einzelnen Aktie von Fr. 5000.-auf Fr. 7500.-; sodann wurden den Aktionären die für die eidgenössische Couponabgabe und die Wehrsteuer an der Quelle erforderlichen Beträge aus Mitteln der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Der für die Liberierung des neuen Aktienkapitals und für die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten erforder- liche Gesamtbetrag von Fr. 13,699,200.-wurde den stillen Reserven entnommen. Die Kapitalerhöhung ist am 23. Ja- nuar 1942 im Handelsregister des Amtsbezirks Kriegs- stetten eingetragen worden. Dabei wurde verurkundet, dass das Aktienkapital von 36 Millionen Franken voll einbezahlt ist (SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215). Die eidgenössische Steuerverwaltung hat für diese Kapitalerhöhung, als für eine geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an die Aktionäre im Sinne von Art. 5, Abs. 2 CG, die eidgenössische Stempelabgabe auf CouPOns
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. und die Wehrsteuer a:Q. der Quelle (Art. 141, Abs. I, lit. a WStB) erhoben. Eine hiegegen erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist am 12. April 1943 abgewiesen worden (BGE 69 I S. 37). B. -Der Beschwerdegegner, Herr B., hat im Wert- schriftenverzeichnis für die II. Periode der eidgenössischen Wehrsteuer (Stichtag: 1. Januar 1943) 10 Aktien der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke im Nennwert von Fr. 5000.-und Erträgnisse von Fr. 400.-(1941) und Fr. 600.-(1942) pro Titel aufgeführt. Die Einschätzungs- behörde hat das der Quellenwehrsteuer unterliegende Ein- kommen des Jahres 1941 um Fr. 2640.-(Kapitalerhöhung 5 % von der Gesellschaft aufgebrachte Wehrsteuer) pro Titel erhöht und Herrn B. gestützt auf das Endergeb- nis der Einschätzung zur Entrichtung einer Zusatzsteuer gemäss Art. 40, Abs. 2 WStB (neben der Einkommens- steuer und der Vermögenssteuer) verhalten. O. -Die kantonale Rekurskommission von Solothurn hat einen hiegegen erhobenen Rekurs geschützt. Sie erklärt, dass a) die Nennwerterhöhung von je Fr. 2500.-auf den von Roll-Aktien des Beschwerdeführers und die hiefür an der Quelle bezahlte Wehrsteuer von je Fr. 140.-, b) die an der Quelle bezahlte Wehrsteuer auf dem Zins-und Dividendeneinkommen des Beschwerdeführers kein der allgemeinen Wehrsteuer unterliegendes Einkom- men darstellen und weder für die Bestimmung der Klassen- einteilung noch für die Berechnung der Differenzsteuer herangezogen werden dürfen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, zu der Zusatzsteuer gemäss Art. 40, Abs. 2 WStB könne nur solches quellenbesteuertes Einkommen herangezogen werden, das auch Einkommen im Sinne der allgemeinen Wehrsteuer sei. Die Erhöhung des Nennwertes von Aktien sei kein" Einkommen aus Ver- mögensertrag im Sinne von Art. 21, Ht. a WStB, weil beim Aktionär überhaupt oder wenigstens in der Regel keine Vermögensvermehrung stattfinde. In diesem Sinne Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 63. 311) habe sich die eidg. Steuerverwaltung selbst in einer Aus- kunft ausgesprochen, die sie am 17. April 19 Herrn Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich erteilt habe. In der Regel fliesse dem Aktionär ein geldwerter Vorteil (Art. 21, lit. a) nicht zu. Wenn es aber gelegentlich der Fall sein sollte, so könne ihn der Aktionär nicht ohne Antastung seines Vermögens und Realisation des Wertpapiers vom übrigen Vermögen abtrennen und verwerten. Es fehle die freie Verfügbarkeit, die ein Begriffsmerkmal des Einkom- mens darstelle (BGE 59 I 57 ; 66 I 188). Trete später bei der Liquidation des Wertpapiers die Nennwerterhöhung als Kapitalgewinn in Erscheinung, so falle sie unter Um- ständen nach Art. 21 Abs. 1, lit. d in jenem Zeitpunkt unter die Wehrsteuer. -Art. 23 WStB schliesse nur die allgemeine Wehrsteuer , nicht aber die Quellenwehrsteuer vom Abzuge aus. Die Abziehbarkeit folge übrigens auch aus der rechtlichen Natur der Abgabe als einer für die Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendung. D. -Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt, die von der Aktienge- sellschaft von Roll zur Erhöhung des Nennwertes der 10 Aktien des Beschwerdegegners erbrachten Leistungen, ilibegriffen die an der Quelle erhobene Wehrsteuer, als Einkommen des Beschwerdeführers bei Bestimmung des Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1 WStB) und bei der Zusatz- steuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksichtigen. Es wird ausge- führt, die Sektion für die allgemeine Wehrsteuer habe zwar noch im Jahre 1942 angenommen, der Gesetzgeber be- trachte den Empfang von Gratisaktien nicht als Einkom- men im Sinne des allgemeinen Wehrsteuerrechts. Doch habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass diese Auf- fassung als unrichtig aufgegeben werden müsse. Die für die Couponabgabe geltende Ordnung habe dazu geführt, bei Ausgabe von Gratisaktien die Quellenwehrsteuer ge- mäss Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB zu erheben. Quellen- wehrsteuer und allgemeine Wehrsteuer seien gegenseitig so verbunden, dass alle Gegenstand der Quellenwehrsteuer
Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. bildenden Leistungen ohne weiteres als Einkommen im Sinne des allgemeinen Wehrsteuerrechtes betrachtet wer- den müssten. Die Quellenwehrsteuer sei keine Sonder- steuer , sondern lediglich eine besondere Form, bestimmte Erträgnisse zu erfassen, denen auf dem Wege der Veran- lagung schwer beizukommen sei. In dem Beschlusse einer Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital durch Ausgabe von Gratisaktien oder unentgeltliche Erhöhung des Nennwertes zu erhöhen, liege im Grunde mit ein Beschluss über Aus- richtung einer Dividende, über Einräumung eines Be- zugsrechtes auf neue Aktien und Verrechnung der zufolge Ausübung des Bezugsrechtes aufzubringenden Einlage mit der Dividende Der Aktionär erhalte also im Betrage der unentgeltlichen Kapitalerhöhung eine Dividende auf Grund seines Aktienbesitzes, erziele s.omit steuerbares Einnom men aus beweglichem Vermögen (Art. 21, Abs. 1, lit. c WStB). Dass mit unentgeltlichen Kapitalerhöhungen für den Aktionär, wirtschaftlich betrachtet, in der Regel eine Ver- mögensvermehrung nicht verbunden sei, da sich der innere Wert der Beteiligung an der Gesellschaft nicht verändere, stehe der Besteuerung als Einkommen nicht entgegen. Auch die Ausrichtung einer Bardividende bewirke keine Vermehrung des Vermögens des Aktionärs. Es handle sich um die Verwendung angesammelter Gewinne zugun- sten der Aktionäre; diesen werde damit eine neue Kapital- beteiligung verschafft, deren Gegenwert ihnen im Falle einer Kapitalrückzahlung steuerfrei zufalle. -Bei Fest- setzung des Steuersatzes und bei Berechnung der zusätz- lichen Wehrsteuer seien sodann auch die an der Quelle abgezogenen Wehrsteuerbeträge anzurechnen. E. -Der Beschwerdegegner Herr B. beantragt Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Rekurskommission. Zur Be- gründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Stand- punkt, den die eidg. Steuerverwaltung ursprünglich ein- genommen hatte, sei offenbar der richtige gewesen. Dass BundesroohtHohe Abgaben. N0 63.
die Vorschrift des Krisenabgabebeschlusses über die Be- steuerung der Ausgabe von Gratisaktien, Genussscheinen undGründeranteilen beim Einkommen (Art. 21/22, Abs. 1, Ziff. 3 Kris AB) im Wehrsteuerbeschlusse fallen gelassen wurde, sei dahin zu deuten, dass der Gesetzgeber auf diese Besteuerung habe verzichten wollen. Der Weohsel in der Auffassung der Steuerverwaltung sei nicht Ausfluss einer tiefern steuerrechtliohen Erkenntnis, sondern lediglioh darauf zurückzuführen, dass das Bundesgericht die Er- höhung des Nennwertes von Aktien der Quellenwehrsteuer unterstellt habe (BGE 69 I S. 39), was die Steuerverwal tung veranlasst habe, eine weitere fiskalisohe Inanspruch- nahme des Aktionärs auf dem Gebiete der Einkommens- steuer zu versuchen. Was die Beschwerdesohrift zur Recht- fertigung der Praxisänderung vorbringe, beruhe auf rechts- irrtümlichen Voraussetzungen. Unrichtig sei die Auffas- sung, dass alle Gegenstand der Quellenwehrsteuer bilden- den Leistungen ohne weiteres als Einkommen im Sinne des allgemeinen Wehrsteuerreohteszu gelten hätten. Art. 141, Abs. 1 lit. a WStB erfasse, ohne Rücksicht auf imen Ertragscharakter, alle Leistungen, die der Coupon- abgabe unterliegen, wobei nach der Praxis des Bundes- gerichts (BGE 69 I S. 41) nicht zu untersuchen sei, was unter Ertrag im Sinne von Art. 2, Ziff. 2 WStB zu verstehen sei. Daraus folge, dass die Unterstellung einer Leistung unter die Couponabgabe und damit unter die Quellen- wehrsteuer keine absolute Rechtsvermutung für die Ein - kommensnatur einer Leistung darstelle. Der Einkommens- charakter bestimme sich vielmehr nach der Umschreibung des Einkommens in Art. 21 WStB. Diese definiere aber nicht näher, was unter Einkommen zu verstehen sei, son- dern führe lediglich einzelne Beispiele an und stelle im übrigen auf die Begriffsbestimmung der Steuerrechtstheorie ab. Diese Begrüfsbestimmung müsse auch für Art. 21, Abs. 6; Art. 40, Abs. 2, und Art. 44, Abs. 1, massgebend sein. Die Steuerreohtslehre umschreibe das Einkommen als
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspll.ege. den Inbegriff der Wirtsphaftsgüter, die einem Individuum während eines bestimmten Zeitraumes zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem Unter- halt' oder zu andern Zwecken verwenden kann (BLUMEN- STEIN : Steuerrecht S. 177, und im Ergebnis gleich BGE 62 I S. 214). Dass im Falle einer Erhöhung des Aktiennenn- werts ein Zu1luss von Wirtschaftsgütern nicht stattfinde, gebe die Beschwerdeschrift selbst zu. Weiterhin fehle aber auch das zweite Begriffsmerkmal, die Möglichkeit der Ver- fügung über das Wirtschaftsgut. Art. 21, Abs. 1, lit. a WStB erwähne als Beispiele nur Tatbestände, bei denen das zugeflossene Gut dem Steuerpflichtigen tatsächlich zum Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung stehe. Unrichtig sei es auch, die unentgeltliche Erhöhung des Aktiennennwerts der AusrichtJung einer Dividnnde gleichzustellen. Es bestehe vielmehr ein Unterschied, der sich wirtschaftlich und rechtlich aus dem Ertragscharakter der Dividende erkläre. Es gehöre zum Wesen und Zweck der Aktie, dass sie dem Aktionär periodisch einen Zu1luss neuer Wirtschaftsgüter garantiere, während die Erhöhung des Nennwertes nicht in ihrer Zweckbestimmung liege, wofür auf BLUMENSTEIN : Die Einkommenssteuerpflicht der Aktionäre für Gratisaktien (ASA I, S. 263 f.) Bezug genommen wird. Weiterhin könne der Aktionär über die neue Aktie nicht verfügen, ohne sein bisheriges Vermögen zu schmälern. Dass für den Aktionär kein Ertrag vorliege, ergebe sich daraus, dass bei einer Nennwerterhöhung die in Art. 146 WStB vorgesehene Kürzung der vom Steuer- schuldner dem Steuerdestinatär auszurichtenden Leistung nicht durchgeführt werden könne. Da demnacli die unentgeltliche Erhöhung des Nenn- werts kein Einkommen im Sinne von Art. 21 WStB dar- stelle, könne ihr Betrag bei der Bestimmung der Klassen- einteilung für die allgemeine Wehrsteuer nach Art. 44, Abs. I WStB und bei Erhebung der Zusatzsteuer nach Art. 40, Abs. 2 WStB nicht in Betracht fallen. Die Anrech- nung sei nach Wortlaut und Sinn der beiden Bestimmungen auf die quellenbesteuerten Erträgnisse beschränkt, denen Bwidesreehtliohe Abgaben. N° 63.
Einkommenscharakter zukomme. Art. 141 WStB sei eben in der Hauptsache als Verkehrssteuer ausgestaltet, wobei darauf nicht Rücksicht genommen we:fde, ob eine LeiStung Einkommen sei. Damit, dass dje Steuerverwaltung bei Bemessung des von ihr angenommenen Einkommens die von der Quellen- steuer erfassten Leistungen in ihrem Bruttobetrage, ohne Abzug der Quellenwehrsteuer heranziehen wolle, setze sie sich in Widerspruch zu Gesetz und Praxis, da nur der um die obligatorisch überwälzte Quellensteuer verminderte Betrag dem Steuerpflichtigen als Einkommen zur Verfü- gung stehe. Dass die Quellenwehrsteuer abzuziehen sei, ergebe sich sodann aus Art. 23 WStB, der diese Abgabe nicht unter den vom Abzuge ausgeschlossenen Steuern aufführe. Der Abzug entspreche auch allgemeiner Auffas- sung der Steuerrechtstheorie. Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf Dar- legungen eines eingehenden Rechtsgutachtens von Rechts- anwalt Dr. Joseph Henggeler in Zürich vom 12. Oktober 1944. F. -Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab- weisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung ihres Entscheides und fügt bei, zwischen der Ausgabe von Gratisaktien und der bIossen Nennwerterhöhung von Ak- tien bestehe ein auch im Steuerrecht zu würdigender recht- licher Unterschied. Die vorwiegend vom Fiskalstandpunkt getragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin würden den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie beim einzelnen Aktionär bestehen, nicht gerecht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt in Erwägung:
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. gemäss Art. 141, Aha. 1, lit. a WStB und der daranan- 8chliessenden Praxis (BGE 69 I S. 38 ff.) der Wehrsteuer an der Quelle unterliegt. Jedenfalls ist sie dann in die Bereohnung einzubeziehen, wenn sie unter die Einkom- mensbestandteile fällt, die in Art. 21 WStB einzeln atÜge- führt sind, oder wenn sie sonst als Einkommen im Sinne dieser Bestimmung anzusprechen und von der allgemeinen Wehrsteuer lediglioh als bereits quellenbesteuertes Ein- kommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels ausgenommen ist. Dabei ist nioht von einer theoretischen Umschreibung des Einkommensbegriffes auszugehen, sondern es ist abzu- stellen auf die konkrete Ordnung im Gesetz. Art. 21 WStB erfasst als Einkommen physischer Per- sonen grundsätzlioh den Ertrag bestimmter Einnahme- quellen, genannt werden Erwer1;lstätigkeit und Vermögens- ertrag mit der Ergänzung sowie andern Einnahmequel- len , womit naoh Vorschrift des Gesetzes das gesamte Ein- kommen des Steuerpflichtigen getroffen werden soll. Die sogenannte Quelle ist gedaoht als das Mittel, das dem Steuerpflichtigen Einnahmen zuführt, die als Erträgnisse dem bisherigen Besitze gegenüber gestellt werden (Roh- einkommen). Dabei fallen als Einnahmen nicht nur Geld- einnahmen in Betraoht ; Naturaleinkünfte (Art. 21, Abs. 2), Sachwerte gehören auoh dazu, inbegriffen geldwerte Nutzungen (Mietwert der WohllUng im eigenen Hause, Art. 21, Abs. 1 lit. b) und geldwerte Vorteile, die einem Steuerpflichtigen als Ertrag einer EiD.kommensquelle zu- fliessen (Art. 21, Abs. 1, lit. cl. Das Roheinkommen unter- liegt sodann einer Berichtigung im Hinbliok auf die mit der Einkommenserzielung verbundenen Lasten (Art. 22 WStB). Veränderungen der Quelle dagegen sind bei Steu- ern auf Quellenerträgnissen in der Regel unbeachtlich. Die Besteuerung bleibt, jedenfalls grundsätzlioh,. auf die Er- trägnisse selbst besölinänkt. Nur für zwei Sondertatbestände ist in Art. 21 WStß die Beschränkung der Besteuerung auf den Ertrag von Einkommensquellen verlassen, auch die Veränderung der Quelle selbst. einbezogen worden: Bei BundesrechtIiche Abgaben. N0 63.
kaufmännischen Betrieben bilden Kapitalgewinne aus Veräusserung und Verwertung, sowie verbuchte Wert- vermehrungen von Vermägensstücken Bestandteile des Roheinkommens (Art. 21, Abs. 1, lit.d und f), während anderseits Entwertungen und Geschäftsverluste abgezogen werden dürfen (Art. 22, lit. b und cl. Damit werden Ver- mögensvermehrungen und Vermögensverminderungen be- rücksichtigt, die unter Umständen nicht oder nicht aus- schliesslich den Ertrag der Einkommensquelle als solchen betreffen. Indessen handelt . es sich hier nicht um diese besondern Tatbestände. Wenn Art. 21, Abs. 1, lit. c WStB im Rahmen einer Be- steu.erung der Einnahmen aus Einkommensquellen jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen als Bestandteil des Roheinkommens bezeichnet und diese Umschreibung dahin näher bestimmt, dass namentlich Zinsen, Renten und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art sowie besondere Entgelte oder geldwerte Vorteile darunterfallen, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden , so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass inder Erhöhung des Nennwertes einer Aktie unter Verwendung von Reserven der Unternehmung die Ausrichtung eines Gewinnanteiles an den Aktionär im Sinne dieser Bestimmung zu erblicken ist. Durch die Fassung der Vorsohrift wird unzweideutig zum Ausdruok gebracht, dass im Einkommen alle Zuwendungen erfasst werden sollen, die an Inhaber von Beteiligungsrechten gemaoht werden, und dass es auf die Form nicht ankommt, in die die Zuwendung im einzelnen Falle gekleidet wird. Die Erhöhung des Nennwertes einer Aktie, Liberierung neuen Aktienkapitals aus Mitteln der Gesellschaft, ist eine der Formen, in denen angesammelte und bisher unausge- sohieden gebliebene Unternehmergewinne dem einzelnen Aktionär nach Massgabe seiner Beteiligung zugewiesen werden. Wie der Vorgang zivllrechtlich konstruiert wird, ist unerheblioh. Gehört die Erhöhung des Nennwertes der Aktien aber 21 AB 70 I -1944
Verwaltungs. und Disziplinarrechtapßege. schon auf Grund der Ordnung in Art. 21 WStB zu den Bestandteilen des Roheinkommens der der allgemeinen Wehrsteuer unterliegellden physischen Personen, so ist sie 'auch bei Berechnung des Gesamteinkommens dieser Steuerpflichtigen für die Bestimmung des Steuersatzes (Art. 44 WStB) und für die Berechnung der Zusatzsteuer für quellenbesteuertes Ejnkommen (Art. 40, Abs. 2 WStB) anzurechnen. 2. -Die Einwände, die in der Beschwerdeschrift und in dem sie begleitenden Rechtsgutachten gegen die Be- steuerung der Erhöhung des Nennwertes von Aktien als Einkommen physischer Pensonen erhoben werden, sind unbegründet. a) In Art. 21 WStB ist die bei der Krisenabgabe (Art. 22/21, Ziff. 3) ausdrücklich angeordnete BesteuerJUlg der Verteilung von Gratisaktien und anderer Urkunden über Beteiligungsrechte nicht fallen gelassen, sondern in einer allgemeiner gehaltenen und darum schon an sich weiteren Fassung übernommen worden. Fallen gelassen wurde nur die Anrechnung der bei Einräumung solcher Beteiligungsrechte eintretenden Wertverminderung der bis- herigen Beteiligung und der Gegenleistungen des Aktio- närs ; sie hatte sich in der Praxis als verfehlt erwiesen. Dass sich die Steuerbehörden anfänglich über den Sinn der Neuordnung nicht Rechenschaft gaben und ihre Stellung- nahme in der Rechtsfrage nachträglinh ändern mussten, ist unerheblich. b) Die Fassung der Vorschrift im Wehrsteuerbeschluss ( Gewinnanteile und ... Beteiligungen aller Art sowie be- sondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt wurden ) lehnt sich offensichtlich an Bestimmungen der Stempelgesetz - gebung an, vor allem an Art. 5, Abs. 2 CG, der der Besteue- rung Urkunden zum Bezuge, zur Gutschrift oder Verrech- nung geldwert er Leistungen der Aktiengesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unterwirft (vgl. auch Art. 9, lit. c CG : auf dem ausbezahlten, ver- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63.
rechneten oder gutgeschriebenen Gewinnanteil ). Der Wehrsteuerbeschluss ist noch allgemeiner gehalten, woraus folgt, dass Leistungen, die gemäss Art. 5, Abs. 2 CG der Couponabgabe und daher der Wehrsteuer an der Quelle gemäss Art. 141, Abs. I, lit. a WStB unterliegen, jedenfalls begrifilich Roheinkommen ihres Bezügers im Sinne von Art. 21, Abs. 1 lit. c WStB bilden; ob sie im einzelnen Falle von der allgemeinen Wehrsteuer erfasst werden, z. B. im Steuersatz oder in der Zusatzsteuer, ist unerheb- lich. Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass die Wehrsteuer an der Quelle zufolge ihrer Ausgestaltung als Objektsteuer unter Umständen Erträgnisse belastet, die auch abgesehen von der Ausnahme in Art. 21, Abs. 6 WStB, nicht unter die allgemeine Wehrsteuer fallen. Die Wehr- steuer an der Quelle ist allerdings eingeführt worden als eine Form der Erfassung wehrsteuerpflichtigen Einkom- mens. Darum die Ausnahme quellenbesteuerten Einkom- mens in Art. 21, Abs. 6 WStB und dessen Berücksichtigung bei dem für die Bestimmung des Steuersatzes massgeben- den Gesamteinkommen (Art. 40, Abs. 1) und die Rück- erstattung der Quellenwehrsteuer an einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen, die der allgemeinen Wehrsteuer nicht oder nicht nach dem System der Besteuerung von Quellen- erträgnissen unterliegen (Art. 147 WStB). Indessen ist die Angleichung bewusst nur eine teilweise, weshalb unter Umständen Einkommen belastet bleibt, das ohne Besteue- rung an der Quelle nicht oder in geringerem Masse betroffen würde. c) Unerheblich ist schliesslich, dass der Steuerpflichtige, der auf Grund seiner Beteiligung eine Gratisaktie oder eine Aktie mit erhöhtem Nennwert bezieht, damit sein Vermö- gen wertmässig nicht vermehrt. Gratisaktie wie Nenn- wertserhöhung von Aktien sind Einnahmen mit Ertrags- charakter, weil sie in der bisherigen Beteiligung nicht inbe- griffen waren, der Aktionär somit mit ihnen eine Beteili- gung erhält, die ihm bisher nicht zustand. Seine Aktie hat eine neue Aktie oder eine solche mit höherem Nenn-
324 Verwaltungs. und Diaziplinarroohtspftege. wert abgeworfen, ihm also einen Ertrag gebraoht, der im Rahmen einer Ertragssteuer, die Saohwerte mitumfasst, in dem Zeitpunktesteu,erbar ist, wo er dem Bereohtigten zugeteilt wird. Einen Gewinn im Sinne einer Vermögensvermehrung erzielt der Aktionär beim Bezuge der Aktie mit höherem Nennwert regelmässig nur deshalb nioht, weil der Verkehr den Vermögenswerten, die die Aktiengesellsohaft dem Aktionär in Form der Nennwerterhöhung zuwendet, schon vorher Reohnung getragen hatte. Im System einer Be- steuerung für einen Reingewinn, bei dem Vermögenswert- veränderungen fortlaufend berüoksichtigt werden, ergäbe sich allerdings bei dem Bezug einer Aktie mit erhöhtem Nennwert in der Regel kein steuerbares Roheinkommen ; der Ertrag, der dem Aktionär damit zugewiesen wird, wß,re aber bereits früher, nämlioh in dem Zeitpunkt erfasst worden, in welohem der Verkehr den Gesellschaftsgewin- nen, aus denen die Gesellsohaft die Kapitalerhöhung libe- riert, im Handelswert der alten Aktie Reohnung trug. Auf den Zeitpunkt der Veräusserung oder sonstigen Reali- sierung der neuen Kapitalbeteiligung, auf den die kantonale Rekurskommission abstellen möchte, kann es sohon darum nioht ankommen, weil der Wehrsteuerbeschluss in die Ein- kommensbesteuerung den Erwerb von Saohwerten ein- bezieht. 3. - Ertrag der Aktie, Einkommen aus ihr, ist der Ge- samtbetrag der Leistung, den die Aktiengesellsohaft dem Aktionär zuweist. Dieser Betrag ist, sofern er der Besteue- rung an der Quelle unterliegt, von der allgemeinen Wehr- steuer ausgenommen (Art. 21, Abs. 6 WStB), anderseits aber bei Festsetzung des Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1) und der Zusatzsteuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksiohtigen. Diese Ordnung sohliesst es aus, ihn bei Bereohnung des Gesamt- einkommens um die an der Quelle bezogene Wehrsteuer zu kürzen. Daraus, dass Art. 23 WStB die Quellenwehrsteuer nioht als eine der vom Abzuge ausgesohlossenen Abgaben er- Bundesroohtliche Abga.ben. N° 64.
wähnt, lässt sioh niohts anderes herleiten. Art. 23 betrifft , die Bereohnung der allgemeinen Wehrsteuer, befasstsioh daher nioht mit dem davon ausdrüoklioh ausgenommenen Einkommen. Wenn aber naoh dieser Vorsohrift bei Er- mittlung des allgemein wehrsteuerpflichtigen Einkommens die allgemeine Wehrsteuer nicht abgezogen werden darf, so wäre es widerspruchsvoll, bei dem nach Art. 40, Abs. 2 und Art. 44, Abs. 1 für quellenbesteuertes Einkommen vorzunehmenden Ausgleich die Quellenwehrsteuer anders zu behandeln. Bei diesem Ausgleich jedenfalls ist es uner- heblich, inwieweit die Quellenwehrsteuer mit den Charakter einer indirekten Steuer trägt. 64. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. eidg. Stellel'Vel'Waitung gegen PortIand-Cementwerk WilI'enlingen-Siggenthai A.-G. und aargauische Rekurskommission filr die eidg. Wehrsteuer. WehrsteUer : Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht dem Au.sgleich in der Berechnungsperiode eingetretener Wertver- minderungen dienen, können bei der Festsetzung des für die Steuerberechnung massgebenden Reingewinns nicht abgezogen werden. Impot 'PfJ'.I.r la defense nationale: Les amortissements et reserves d'amortissement qui ne servent pas a. compenser des diminu- tions de la valeur de certains actifs survenues pendant la periode de calcul ne peuvent etre deduits dans le calcul du benefice net imposable. I mposta per la difesa nazionale: Gli ammortamenti e le riserve d'ammortamento ehe non siano destmati a tener conto di un deprezzamento delle attivita. prodottosi nel periodo di compu.to non possono essere dedotti ai fini della determmazione deI beneficio netto imponibile. A. -Die Aktiengesellschaft Portland-Cementwerk W ürenlingen -Siggenthai besitzt eine Beteiligung an der Aktiengesellschaft Cementwerke Därligen im Betrage von Fr. 250,000.-, die sie im Jahre 1938 anlässlich einer Sanierung der Cementwerke hatte übernehmen müssen. Das Portland-Cementwerk hat die Beteiligung in den Rechnungen für die Jahre 1938 und 1939 je mit Fr. 250,000.-eingesetzt und diese Bewertung auch ihrer