Art. 18 lit. c VDG in Verbindung mit Art. 50 Ziff. 2 OG; Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Eisenbahngesetz; Zuständigkeit für eisenbahnrechtliche Kosten- und Entschädigungsstreitigkeiten. Streitigkeiten über Forderungen aus Art. 16 und über die Tragweite von Art. 15 Abs. 1 Eisenbahngesetz fallen nicht in die direkte verwaltungsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts; der administrative Prozess ist nur für die in Art. 15 Abs. 2 ausdrücklich erfassten Fälle eröffnet. Ist ein entsprechender Streitgegenstand im Enteignungsverfahren vorbehalten worden, so ist er nach Eintritt der Eventualität dort zu entscheiden; die Zuständigkeit kantonaler Gerichte ist ausgeschlossen. Die Frage der allfälligen Verwirkung nach Art. 41 Abs. 2 EntG bleibt dabei der zuständigen Schätzungskommission vorbehalten (E. 1-2).
304 Verwaltungs-und. Disziplinarrochtspfiege. 141 11., 51 1357 f.). An dieser Rechtslage hat das neue EntG entgegen der Aullassung der Kläger nichts Wesent- liches geändert. Abgeseh,en von den hier ausser Betracht falleliden Kanzleigebühren bestätigt Art. 92 EntG lediglinh die bisherige Rechtsprechung, dass keine Handänderungs- steuer zulässig sei. In seiner Botschaft an die Bundesver sammlung (BBI 192611 S. 92) führte der Bundesrat denn auch aus, die Handänderungssteuer stehe im Gegensatz zu einer Steuer, die von dem bei der Realisierung einer Liegenschaft erzielten Gewinn erhoben wird, für deren Ausschliessung ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt )), Diese Aullassung wurde im Nationalrat von den Bericht- erstattern Sträuli und Pilet-Golaz geteilt (Sten. BuH., 1928, NR., S. 822), welche freilich übersahen, dass die Steuer auf dem bei Anlass der Enteignung zutage getretenen Gewinn nicht vom Enteigner, sondern vom Enteigneten, der ihn erzielt hat, zu entrichten ist (BGE 50 I 143, 51 I 357 f. ; lIEss, Enteignungsrecht des Bundes, Anm. 1 zu Art. 92 EntG). Die Kläger verkennen den grundlegenden Unterschied zwischen der Wertzuwachssteuer, einer Ein- kommenssteuer, und der Handänderungssteuer, einer Rechtsverkehrssteuer (vgl. BLUMENSTEIN, Schweizerisches Steuerrecht, Bd. I, S. 198 f., insbesondere Anm. 102). Dem- nach kann keine Rede davon sein, dass. die den Klägern auferlegte Steuer eine nach Art. 92 EntG nicht zulässige Handänderungssteuer sei oder durch den in Art. 16 EntG bestätigten Grundsatz der vollen Entschädigung des Ent- eigneten ausgeschlossen werde. IV. VERFAHREN PROCll:DURE Vgl. Nr. 54. -Voir n° 54.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC GERICHTSSTAND FOR 61. Urteil vom 20. November 1944 i. S. Stadt Zilrich gegen Ztlrichbergbahn A.-G. und Obergericht des Kantons Zürich. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Streitigkeiten über die Anwendung von Art. 15, Abs. 1, und Art. 16 Eisenbahngesetz fallen nicht in den Geschäftskreis des Bundesgerichts als Verwaltungs- gericht. (Art. 18, lit. c VDG in Verbindung mit Art. 50, Ziff. 2 alt OG). Juridiction administrative: Les litiges sur l'application des art. 15 a1. ler et 16 LF du 23 decembre 1872 sur l'etablissement et l;exploitation des chemins de fer ne ressortissent pas a la jnri- diction administrative du Tribunal federal (art. 181ettre e JAD et 50 eh. 2 OJ ane.). Giurisdizione amministrativa : Le controversie attinenti all'appli- eazione degli art. 15 ep. 1 e 16 LF 23 dieembre 1872 sulla costruzione e l'esercizio delle strade ferrate non cadono neUa giurisdizione amministrativa deI Tribuna.l federale (art. 18 lett. c GAD in relazione con l'art. 50 cifra 2.0GF abr.). A. -Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke der Zürichbergbahn in Zürich überbrückt öffentliche Ge- meindestrassen, den Seilergraben und den. an diesen angrenzenden, aber einige Meter höher liegenden Hirschen- graben .. Ein Pfeiler der Bahnbrücke kam auf die Stütz- mauer zwischen Seilergraben und Hirschengraben zu stehen. Im Expropriationsverlahren für den Bahnbau hatte die Stadt Zürich in Bezug auf die überlührung ihrer Strassenu. a. verlangt, dass die Konzessionäre für sich und ihre Rechtsnachfolger sich verpflichten, bei künftigen Änderungen in der Anlage und der Gestaltung der von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn 20 AB 70 I -1944
an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten auszuführen, eventuell wegen der Belastung des öfientlichen Grundes speziell aus diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu leisten . Die eidgenössische Schätzungskommission ha.t erklärt, auf dieses Begehren und die damit verbundene eventuelle Entschädigungsforderung sei im gegenwär- tigen Expropriationsverfa.hren nicht einzutreten, da dergleichen Verhältnisse erst in Zukunft und vielleicht gar nie in Frage kämen. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen, dass nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei, durch den die Bahnuntemehmung verpflichtet würde, bei künftiger Änderung der von der Bahnlinie berührten Stras- senzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten durchzuführen. Die bundesgerichtliche InstruktionskommissIon führte dazu in ihrem Urteilsent- wurfe aus, dass es sich um einen Gegenstand handle, der nicht im gegenwärtigen Prozesse erörtert und erledigt werden könne, sondern welcher dann zu entscheiden sei, wenn die gedachte Eventualität eintrete. Zur Zeit liegt hier ein aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar nicht vor, da es ja ungewiss ist, ob die erwähnte Eventua- lität jemals eintreten wird . Der Urteilsentwurf ist von beiden Parteien angenommen worden. B. -Im Jahre 1942 wurde, im Zusammenhang mit an- dem Arbeiten, der Seilergraben bergwärts um 6 Meter verbreitert und die Stützmauer zwischen Seiler-und Hir- schengraben, auf der die Bahnbrücke ruht, entsprechend versetzt. Wegen der damit verbundenen Vergrösserung der Spannweite musste die Brückenkonstruktion wesentlich verstärkt werden. Die Stadtgemeinde Zürich führte unter Vorbehalt der Frage, wer die Kosten schliesslich zu tragen habe, den Umbau durch und belangte die Zürichbergbahn- Gesellschaft vor dem Zürcher Obergericht auf Ersatz der ihr daraUs erwachsenen Kosten, die sie mit Fr. 22,371.45 angibt. Sie berief sich dabei auf Art. 16 EisenbahnG. Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht einge- Gerichtsstand. N0 61.
treten, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitig- keit handle, deren Beurteilung nach Art. 18, lit. c VDG in Verbindung mit Art. 50, Zifi. 2 OG in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Der vorliegende Tatbestand weise mit dem in BGE 58 I S. 268 veröffentlichten Streit zwischen den S.B.B. und dem Kanton Aargau über die Kostentragung bei Verlegung des Bahndurchlasses der Bünz eine solche Ähnlichkeit. auf, dass, wenn wie dort, Art. 15, Abs. I EisenbahnG. anzu- wenden sei, die Zuständigkeit des Bundesgerichtes nicht zweifelhaft sein könne. Ob auch Art. 16, Abs. 1 anzuwenden sei, könne 'ofien bleiben, da auch Verpflichtungen aus dieser. Vorschrift als verwaltungsrechtliche anzusehen wären. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes schliesse diejenige des Obergerichtes aus (Urteil des Zürcher Ober- gerichtes vom 2. September 1943). O. -Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürich gleich- zeitig eine zivilrechtliche und eine staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht und vorsorglich auch eine kantonale Kassationsbeschwerde eingereicht. Das Bundes- gericht ist auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht ein- getreten, weil der Anspruch, den die Stadt Zürich erheben möchte, nach der von ihr vorgebrachten Begründung nicht als Zivilsache aufgefasst werden könne Das Kassations- gericht des Kantons Zürich hat die bei ihm erhobene Kas- sationsbeschwerde am 24. Mai 1944 abgewiesen, weil' der angefochtene Entscheid weder unter dem Gesichtspunkte der Verweigerung rechtlichen Gehörs, noch unter dem- jenigen der Verletzung klaren Rechts zu beanstanden sei. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, den Entscheid des Zürcher Obergerichtes vom 2. September 1943 aufzuheben, weil er auf einer Verletzung von Art. 4 und 58 BV beruhe. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht lasse sich auf keine bundesrechtliche Vorschrift stützen. Das Eisenbahngesetz habe nur die in Art. 15, Abs.2 ge- nannten Fälle der Beurteilung durch das Bundesgericht
unterstellt, nicht aber andere Fälle, die sich aus dem Eisen bahngesetz ergeben, vor allem nicht Streitigkeiten aus Art. 15, Abs. 1, und aus Art. 16. Das Obergericht habe somit das Eintreten aus nicht stichhaltigen Gründen abge- lehnt, worin Rechtsverweigerung liege. Das Bundesgericht hat die Beschwerde unter Hinweis auf die Motive abgewiesen in Erwägung:
genommen lediglich zur Begründung dieser Charakteri- sierung, nicht weil daraus die Zuständigkeit des Gerichts- hofes abzuleiten gewesen wäre. Übrigens wäre auch nach dem neuen OG eine Zustän- digkeit des Bundesgerichts zur erstinstanzlichen Beur. teilung des Streites kaum anzunehmen. Denn Art. 111 dieses Gesetzes teilt dem Bundesgericht (unter Hinweis auf Art. 15, Abs. 1 und 2 EisenbahnG.) nur Streitigkeiten zu, die Entschädigungsforderungen von Eisenbahnunter- nehmungen an Private betreffen, nicht solche überFor- derungen an die Bahn, und, jedenfalls nach seinem Wort- laut, auch nicht Forderungen aus Beziehungen von Bahnen zu Staaten und Gemeillden. Die Beschwerdeführerin kann demnach ihren Anspruch weder nach dem geltenden, noch (nach dessen Inkrafttreten) nach dem neuen OG im direk- ten verwaltungsrechtlichen Prozess vor Bundesgericht ver- folgen. 2. -Gleichwohl hat das Obergericht seine Zuständig- keit im Ergebnis mit Recht abgelehnt, wenn der Streit in den Geschäftskreis einer anderen eidgenössischen Be- hörde fällt und die Zuständigkeit kantonaler Instanzen dadurch ausgeschlossen wird. Der Streit hat seinen Grund darin, dass die Zürichberg- bahn für ihre Bahnanlage öffentliches Eigentum der Stadt- gemeinde Zürich in Anspruch nimmt. Die Frage ist, wer bei im öffentlichen Interesse gebotenen Veränderungen der städtischen Anlagen die Kosten der Anpassung der darauf lastenden Bahneinrichtungen zu übernehmen hat. Die Frage war schon bei Errichtung der Bahn im Ent- eignungsverfahren gegen die Stadtgemeinde Zürich erhoben worden. Sie wurde aber nicht beurteilt in der Meinung, dass darüber zu entscheiden sei, wenn die gedachte Even- tualität eintritt. Beide Parteien haben damals diese Erle. digung angenommen. Nachdem sich die Eventualität jetzt verwirklicht, muss daher, Wenn die Stadt es verlangt, über den damals vorbehaltenen Streitgegenstand im Ent.,. eignungsverfahren . entschieden werden. Es handelt sich
:no Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. um nichts anderes, als um die anlässlich der Durchführung des EnteignungsveIfahrens für den Fall einer spätern Änderung der Strassenzüge in Aussicht genommene Wie- dernufnahme des VeIfahrens. Ob in einem solchen Falle die für nachträgliche Forderungseingaben vorgesehene Verwirkungsfrist(Art. 41, Abs. 2 EutQ) angerufen werden kann, ist zweifelhaft, mag aber hier offen bleiben in der Meinung, dass es Sache der zuständigen Schätzungskom mission sein wird, sie-zu prüfen, sofern der Streit bei ihr angehoben werden sollte. Da es sich somit um eine im bundesrechtlichen Enteig- nungsveIfahren zu beurteilende Streitigkeit handelt, ent- fällt die Zuständigkeit des Obergerichtes, sodass die Be- schwerde abzuweisen ist, freilich nur im Sinne der Er- wägungen. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 62. Sentenza 17 novembre 1944 nella causa Somazzi contro Commissione di ricorso deI Cantone Ticino in maleria di sacrificio per la difesa nazionale. Qu,ando i1 ricorao di diritto amministrativo e ritirato, i1 Tribunale federale non ha piu, nemmeno in materia d'imposta di guerra, la facolto. di pronunciarai sulla decisione impugnata (art. 16, cp. 1 GAD). Wird eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen, so hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu über- Bundesrechtliche Abgaben. N0 62. 311 prüfen (Art. 16, Aba. 1 VDG). Dies gilt auch für Kriegssteuer- sachen. Lorsque le recours de droit adminiatratü est retire, le Tribunal fMeral, meme lorsqu,'il s'agit d'impöt de guerre, ne peut plus oontröler la decision attaquee (art. 16 a1. 1 JAD). A. -Con decisione 23 maggio 1944 la Commissione cantonale di ricorso pel SDN imponeva il dott. Alfredo Somazzi, cittadino svizzero, in base ad una sostanza netta di ...... fr., ritenuta applicabile l'aliquota deI 2,576 %. B. -Il dott. Somazzi ha interposto tempestivamente gravame di diritto amministrativo al Tribunale federale, sostenendo in linea principale di essere domiciliato a Milano e quindi imponibile, in virtu dell'art. 18 deI DCF pel SDN, soitanto sulla sostanza situata in Isvizzera, ossia su un ammontare di ...... fr. con l'aliquota dell'I,972 %. La Commissione cantonale di ricorso pel SDN ha chiesto il rigetto deI gravame; l'Amministrazione federale delle contribuzioni ha invece proposto I'aumento della sostanza imponibile a ...... fr., ritenuta applicabile I'a1iquota deI 2,536 %. Replicando, il dott. Somazzi ha dichiarato di ritirare il gravame di diritto amministrativo e di adagiarsi all'impugnata decisione 23 maggio 1944 della Commis- sione cantonale di ricorso pel SDN, essendo nell'impo"ssi- bilita di procurarsi, dato 10 stato di guerra in Lombardia, Ia documentazione necessaria. Oonsiderarulo in cliritto : Anzitutto sorge la questione se. Ia causa debba essere senz'altro cancellata dal ruolo in seguito al ritiro deI ricorso di diritto amministrativo 0 se il Tribunale federale sia obbligato ad esaminare nel merito le conclusioni del- I' Amministrazione federale delle contribuzioni volte ad ottenere una reformatio in peius della decisione querelata. Teoricamente si potrebbe sostenere ehe, dato il carattere di diritto pubblico della contestazione, il giudice, una