BGE 70 I 293
BGE 70 I 293Bge22.06.1939Originalquelle öffnen →
292 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege_ verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er- zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern Teil darin seinen Grund hat, dass die Kohle entweder in das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen- oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil, wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver- brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere zutrifft. 5. -Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen werden, weil die Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits- gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer- den, wenn sie für den Arbeitsprozess in solcher Grösse bereitgestellt wird, dass ein für einen weitem Arbeitsgang verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nicht der Sinn von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des Gebrauchens eines Werkzeuges vorau~setzen, dass es nicht bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbraucht wird, sondern lediglich wegen seiner technischen Unvollkommen- heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nicht dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode nicht zu. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob sich für den \Verkstoffcharakter der Graphitelektrode auch daraus etwas herleiten Hesse, dass der schweiz. Ge- brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver- weist (vgl. z. B. Art. 191it. a), sie nicht unter Maschinen oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : Mineralische Stoffe, aufführt. Bundesrechtliehe Abgaben. Ne> 58. 293 Demnach erkennt das Bundesgericht :. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. September 1943 aufgehoben und festgestellt, dass die an die metallurgische Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht unterliegen. 58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maag gegen eidg. Steuerverwaltung. Luzussteuer :
294 Verwaltungs. und DisziplinsrreohtspHege. gemäss Anlage II (Warengattung «Radioapparate und deren Bestandteile )), Zolltarif-NUlilmer 954 a) des Bundes- ratsbeschlusses über die Luxussteuer vom 13. Oktober 1942 (LStB). Der Entscheid stützte sich auf ein Gutachten der eidgenössischen Oberzolldirektion. B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vom 18. Oktober 1943 beantragt G. Maag dem Bundesgericht, die mit den erwähnten Nummern bezeich- neten Stecker für luxussteuerfrei zu erklären. Er macht geltend, diese Stecker seien in den meisten Fällen nicht für Radioapparate bestimmt. Ob sie Luxuswaren seien oder nicht, beurteile sich in erster Linie nicht nach der Zolltarif-Nummer (Kolonne 2 der Anlagen zum LStB), sondern nach der Warengattung (Kolonne I daseIbst). Die streitigen Stecker seien aber. weder Radioapparate noch Bestandteile von solchen. O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. -Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Bundesgericht und der eidgenössischen Zollrekurskommis- sion über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitfrage hat die Zollrekurskommission dem Bundesgericht am 18. Oktober 1944 ein Gutachten erstattet, wonach die fraglichen Stecker unter die Position 954 a des Zolltarifs fallen. Das Bundesgericht hat die Besch'Yerde abgewiesen in Erwägung:
296
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege.
tungsbezeichnungenkeine selbständige Bedeutung be-
sitzen, sondern wie die Zolltarifnummern
im Sinne des
Zolltarifrechts zu verstehen sind,
geht insbesondere aus
dem Satze hervor, welcher in den Anlagen des LStB der
überschrift « Warengattung » beigefügt ist : « In Zweifels-
fällen
ist das amtliche Warenverzeichnis zum schweize-
rischen Gebrauchszolltarif massgebend
». Wäre die Auf-
fassung des Beschwerdeführers richtig, so
hätte der LStB
nicht durch Art. 9 bis (vgl. BRB vom 29. Dezember 1942
über die Abänderung des LStB) ergänzt zu werden brau-
chen, wonach Lieferungen von Waren, die an sich Luxus-
waren sind,
dann nicht versteuert werden müssen, wenn
sie
zur Erfüllung gewisser im öffentlichen und privaten
Leben notwendiger Aufgaben bestimmt sind. Sofern also
die fraglichen Steckkontakte
unter die Position 94 ades
Zolltarifes fallen, sind sie luxussteuerpflichtig, auch wenn
sie im einzelnen Falle nicht für Radioapparate verwendet
werden mögen.
Die
Zollrekurskommission sieht in ihrem Gutachten die
Tarifierung
von Radiobestandteilen nach Position 954 a
als richtig an,
auch bei alleiniger Berücksichtigung des
durch BRB vom 20. Mäl'Z 1933 festgesetzten Textes dieser
Position, welcher Text einzig « Radioapparate» erwähnt,
im Gegensatz zur Anlage lIdes LStB, wo auch die (( Be-
stand teile» der Radioapparate ausdrücklich aufgeführt
sind: {( Da sie (die Radiobestandteile) .... unter den Zoll
tarif subsumiert werden müssen, ist nach dem in Art. 2
des Bundesgesetzes betreffend
den schweizerischen Zoll-
tarifvom 10. Oktober 1902 für den Erlass von Zuteilungs-
verfügungen aufgestellten Grundsatz vorzugehen, wonach
im Tarif nicht genannte Waren den ihrer Natur entspre-
chendenPositionen zugewiesen werden sollen. Insoweit
der
Tarif nicht anderslautende Bestimmungen enthält, gilt
als Regel,
dass die entsprechende Position eines Bestand-
teiles diejenige
der kompletten Ware ist. Dieses Prinzip
ist übrigens bei einigen Tarifgruppen im gesetzlichen Text
ausdrücklich erwähnt. »
Nach der Auffassung der Zollrekurskommission sind
Bundesroohtliohe ~bge.ben N0 58.
297
aber die streitigen Stecker nach ihrer technischen Eigenart
als Radiobestandteile im tarifrechtlichen Sinne anzusehen.
«( Nach den Akten handelt es sich um elektrische Stecker
besonderer Ausführung .... Diese Stecker gehören einmal
nicht zu den Arten, die normalerweise
in der Starkstrom-
technik gebräuchlich sind.
Es handelt sich vielmehr um
Sonderausführungen, welche bei Apparaten mit Schwach-
oder Hochfrequenzstrom Anwendung finden. Alle diese
Stecker, als Mehrfachstecker, Batteriestecker, Bananen-
und Kurzschlusstecker bekannt, eignen sich für den
nötigen Anschluss der Radioapparate an die Stromver-
teilung,
an die Erde, an die Antenne usw. Bei der Mehrzahl
von ihnen geht dies schon aus den Angaben des Kataloges
der Rekurrentin hervor. Nach Ansicht der Oberzolldirek-
tion, welche
darin eine aus Fachkreisen geschöpfte Er-
fahrung besitzt, ist die Verwendung für Radioapparate bei
den streitigen Kontakten die weitaus überwiegende. » Es
komme nicht darauf an, fährt die Kommission fort, ob
diese
Kontakte als Bestandteile oder als Zugehör im
sachenrechtlichen Sinne zu betrachten seien ; ( denn in der
Sprache des Zolltarifes wird zwischen diesen beiden Be-
griffen kein Unterschied gemacht, wie schon aus dem
französischen
Texte hervorgeht, wo für ««( Bestandteile »»
meistens der weitergehende Ausdruck «« pieces deta-
cMes»))) gebraucht wird». Die streitigen Stecker seien also
Radiobestandteile, weil sie zu Radiozwecken verwendet
werden.
« Daneben muss zugegeben werden, dass sie offen-
bar auch bei andern als Radioapparaten Verwendung
finden.
Während eJektrische fiteckkontakte für Radio-
zwecke naoh
Pos. 954 a zum Ansatz von Fr. 200.-per q
zu verzollen sind, werden die andern Steckkontakte je
nach Stückgewicht
nach den Tarif-Nummern 956 b bis
956 f zu Ansätzen von Fr. 50.-bis 140.-verzollt. Die
Subsumierung
unter die entsprechende Nummer des Zoll-
tarifes
kann aber nioht in jedem Einzelfalle nach der
effektiven Verwendung erfolgen. Das spezielle Verfahren,
welches
in Art. 18 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
für die Behandlung zollpflichtiger Waren, die je nach ihrer
298 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege.
Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, vorg
sehen ist, kann bei den elektrischen Steckkontakten wegn
praktischen Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden.
Da' bei solcher unterschiedlicher Zollfestsetzung der nie-
drigere Ansatz nur gegen Verwendungsnachweis bean-
sprucht werden darf, ist für Waren, bei welchen der Ver-
wendungsnachweis in der vorgesehenen Form nicht bei-
gebracht werden kann, grundsätzlich unter den üblichen
Verwendungen diejenige massgebend, welche die
Ver-
zollung nach dem höheren Ansatz bedingt ». Diesen Er-
wägungen der Zollrekurskommission ist beizustimmen.
Nach dem Zolltarifrecht wie nach dem LStB genügt es
somit
zur Einreihung der fraglichen Stecker unter. die
Luxuswaren, dass sie
nach ihrer technischen Gestaltung
regelmässig
für Radioapparat.e verwendet werden. Nun-
mehr weist denn auch das amtliche Waren verzeichnis
zum schweizerischen
Gebrauchs7.o11tarif, 15. Nachtrag
(vom Bundesrat am 10. Dezember 1943 genehmigt), die
« elektrischen Steckkontakte für Radiozwecke, wie Ba-
nanen-, Kurzschluss-, Mehrfach-, Batteriestecker u. dergl.ll,
allgemein
der Tarifnummer 954 a zu.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES.
59. UrteU der I. ZivUabteUnng vom 10. Oktober 1944
i. S. Herz & Co. gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Markenschutz, internationale Marke.
Eine internationa]e Marke kann bei der Erneuerung nach Ablauf
der Schutzdauer wie eine erstmalige Anmeldung überprüft
werden. (Madrider Abkommen Art. ö Abs. 1 ; BRB daZu Art. 9 .
Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3). '
Proteetion des marques de fabrique, marque internationale.
La. demant:!e en renouvellement de l'enregistrement d'u,ne marque
Inte:natlOnale.. formee !l'pres expiration de Ia periode de pro-
teetlOn, peut etre examInee de 10. meme fa90n qua 10. premiere
demde tendante a. l'inseription de Ia marqqe (Convention de
MadrId, art. 5 al. I ; ACF reiatif a eette convention art. 9'
Convention d'union de PariliJ, art. 6 B, al. 1, eh. 3).' ,
Registersachen. N° 59. 299
PrQtezione ckUe marche di fabbrica, maroa internazionale.
La. do;nanda di rinnovo della registrazione d'una marea inter-
nazIOnale, presentata dopo 10 spirare deI periodo di protezione
puo essere esa.;;nin!l' oder Handels-
marken, Fassung vom 2. Juni 1934 ; Art. 6 lit. B Abs. 1
Ziffer 3
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung
vom 2.
Juni 1934 ; BRB vom 29. September 1939 über die
Ausführung des Madrider Abkommens, Art. 9). Wenn
daher
nach schweizerischem Recht die Erneuerung einer
Markeneintragung abgelehnt werden
kann mit der Be-
gründung, sie verstosse gegen die guten Sitten, so ist auch
gegenüber der ErneuerUng eines internationalen Marken-
eintrags eine solche Schutzverweigerung zulässig.
b) Eine schweizerische Marke muss ohne jeden Zweifel
anlässlich
ihrer Erneuerung gleich geprüft werden wie
eine erstmals zur
Eintragung angemeldete. Art. 8 Abs. 2
MSchG (Fassung vom 22. Juni 1939), der die Möglichkeit
einer Erneuerung
der Markeneintragung statuiert, be-
stimmt nämlich im weiteren, die Erneuerung unterliege
«.den gleichen Förmlichkeiten 11, wie eine erste Eintragung.
Was
unter diesen Förmlichkeiten zu verstehen ist, geht aus
Art.
18 Abs. 1 der VV 0 zum MSchG (Fassung vom 22. Sep-
tember 1939) hervor. Danach « finden auf das Gesuch um
Erneuerung der Eintragung einer Marke die Bestimmungena naUo stesso modo ehe]a prima domaml
per ottenere IlSCl'lZlone della marca (Aeeordo di Madrid, art. 5
ep. 1; DCF coneernente questa eonvenzione. art. 9· Conven-
ZlOne d'unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eüra 3). '
4. -Es bleibt lediglich noch der· Einwand der Be-
schwerdeführerin zu prüfen, dass
das Amt einer inter-
nationalen Marke den
Schutz nicht verweigern könne,
wenn es sich
nur um deren Erneuerung nach Ablauf der
Schutzdauer handle. Dieser
Einwand ist nicht stichhaltig.
a) Gemäss den internationalen Vereinbarungen kann
einer internationalen Marke in einem Lande der Schutz
verweigert werden, wenn sie wegen Verstosses gegen die
guten Sitten auch im nationalen Register des betreffenden
Landes
nicht eingetragen werden .!könnte. (Art. 5 Abs. 1
des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die
internationale
Eintragung der Fabrik
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