BGE 70 I 283
BGE 70 I 283Bge17.09.1943Originalquelle öffnen →
282
Verwaltungs-und Diaziplinarrechtapflege.
Warenerzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd
verwendbaren Gegenstände, wie
Maschinen und Werk-
zeuge (über die seit
dem 1. Januar 1944 geltende Fassung
von Art. 18 vgl. BRB vom 13. Dezember 1943). Sofern die
Gravur nach der Betrachtungsweise der Besohwerdefüh-
rerin
für sich allein überhaupt als stofHicher Gegenstand
gelten
kann, so geht sie doch ebensowenig in die zu be-
druckenden Textilien über, wie sie beim Druckvorgang
abfällt. Sie bleibt
im Gegenteil nach dem Druck eine
Zeitlang
auf der Walze ; denn naoh der eigenen Darstellung
der Beschwerdeführerin muss die gravierte Walze während
vertraglioher
Frist, mindestens ein Jahr lang, in der Aus-
rüsterei
zur Verfügung des Textilgrossisten bleiben, der
den Auftrag zum Stoffdruok erteilt hat ; erst nachher darf
die Gravur ausgelöscht werden. Also wird mit der wieder-
holten Verwendung
der Gravuren zum mindesten _gerech-
net. Die gravierten Walzen können somit nach Art. 18
(am Ende) WUStB nioht als Werkstoffe gelten.
Da sie auch nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind,
liegt
in ihrer Ablieferung an die Beschwerdeführerin nioht
eine Engros-, sondern gemäss
Art. 19 Abs. 2 WUStB eine
Detaillieferung des Graveurs, die dieser als Grossist zum
Detailsteuersatz
zu versteuern hat (Art. 19 Abs. 1 fit. b).
Soweit die Beschwerdeführerin die gravierten Walzen zu
Unreoht auf Grund ihrer Grossistenerklärung steUerfrei
bezieht, ist sie somit wegen Eigenverbrauchs (Art. 13
Abs. 1 lit. a und Art. 16 lit. a) zum Engrossteuersatz
steuerpflichtig (Art. 19 Abs.
llit. d, Art. 20 Abs. llit. b).
3. -
Der Stoffdruoker, der die gravierten Walzen zur
Ausführung eines Druckauftrages gebrauoht, gilt nach dem
Umsatzsteuerrecht als deren Konsument; mit der Lie-
ferung
an ihn werden diese Werkzeuge letztmals umge-
setzt.
Ob die Kosten für die Gravur der Walzen im Preis
des bedruckten Stoffes, also
einer andern Ware, enthalten
sind und damit unter Umständen im Entgelt für den be-
druokten Stoff wieder
von der Steuer erfasst werden, ist
unerheblioh. Dasselbe trifft für alle Produktionsmittel
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.
283
(Maschinen, Werkzeuge und dergleiohen) zu, wobei es
nicht
darauf ankommt, wie rasoh sie sich duroh den Ge-
brauch abnützen. Der Einwand der zweimaligen Besteue-
rung ist mithin unerheblioh.
Richtig
ist freilioh, dass die Steuerbelastung verschieden
sein
kann, je nachdem der Stoffdrucker die Walzen selbst
graviert oder von einem selbständigen, als Grossist
,steuer-
pflichtigen Graveur beareiten lässt. Graviert er sie selbst,
so liegt steuerbarer Eigenverbrauch nur vor, wenn dies
gewerbsmässig geschieht.
Auf diese Ungleichheit der Be-
lastung
ka;nn sich indessen die Beschwerdeführerin nicht
zn ihren Gnnsten berufen. Der Unterschied beruht auf der
AQderung des WUStB durch BRB vom 13. Dezember
1943, welche Abänderung nach den Ausführungen der
eidgenössischen Steuerverwaltung
nicht zuletzt von Krei-
sen
der Textilindustrie angestrebt worden ist, weil sie die
Steuer
auf dem Eigenverbrauch selbst hergestellter Be-
triebsmittel als
untragbar erachtet haben.
57. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. CeCe-Graphitwerke A.-G.
gegen eidgen. SteuerverwaltuDg.
Art. 18 WUStB ; Begriff des Werkstoffes. ,
Verbrauch eines Stoffes liegt vor, wenn die herzustellende Ware
ihn aufnimmt oder der Su,bstanzverlust sonst notwendig ist,
nicht schon, wenn er unerwünschte Nebenfolge der Verwendnng
ist; der Verbrau,ch kann au,chin der Wärmeerzeugung bestehen.
Dass der Stoff in bestimmte Form gebracht ist, ist unerheblich,
ebenso seine Bereitstellnng in solcher Grösse, dass ein für einen
weitem Arbeitsgang verwendbarer Teil übrig bleibt.
Versieht ein Stoff mehrere Fnnktionen, so ist au,f die entscheidende
abzustellen.
Art. 18 IChA. Notion de la matiere premiere. . .
Une matiere est consommee lorsque la marohandlse fabnquee
l'absorbe ou lorsqu,e 10. perte de substance est indispensable
de quelque autre faQon ; tel n'est pas le cas lorsque la perte de
su,bstance est une consequence secondaire et indesirable de la
mise en reuvre; la consommation peu,t aussi tre en rapport
avec la production de chaleur.
Peu importe que la mati(re re90ive une forme determinee et soit
preparee en nne masse d'une grandeur teIle qu'apres nn premier
28.4 Verwaltungs-und Disziplinarrechtsp:lleg6. processus· de fabrica.tion, il en reste une partie assez grande pour etre remise en reuvre. Lorsqu'une matiere a plusieurs fonctions, il faut prendre en consi- deration la fonction essentielle. Art. 18 DICA. Nozione della mat.eria prima destinat,a ana fabbri- cazione. Una materia prima si reputa consumata se e convertita nella merce fabbricata 0 se, comunque, la su,a perdita e necessaria ; non si reputa invece consumata se la perdita e solo una conse- guenza secondaria e involontaria dell'uso; il conslUIlO puo consistere anche nella produzione di ealore. Non importa ehe la materia prima riceva una data forma ne ehe sia apprestata in quantita tale da la.scial·e un residuo per un altro proeesso lavorativo. Se una materia prima serve a piil usi, e dedsivo l'uso piil impor- tante. A. ~ Die Beschwerdeführerin fabriziert Graphitelek- troden, zylinderförmige, in der Hauptsache aus Kohle und Bindemitteln hergestellte Körper von etwa 1,5-2 m Länge, die von der Metallindustrie zum Schmelzen von Metallen in den Elektrostahlöfen verwendet werden. Die Gesamt- menge der den schweizerischen Metall-und Eisengiessereien gelieferten Elektroden betrug z.B. im Jahre 1943 etwas zu H91 t. Als die eidgenössische Steuerverwaltung die Ent- richtung der Warenumsatzsteuer verlangte, vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Elektroden Werkstoffe im Sinne von Art. 18 WUB seien, und dass sie Grossisten steuerfrei geliefert werden könnten (Art. 14 Abs. 1 lit. a WUB). Die eidgenössische Steuerverwaltung erkannte darauf am 17. Dezember 1942, dass Elektroden nicht Werkstoffe im Sinne von Art;;. 18 seien; auf Ein- sprache hin hielt sie mit Entscheid vom 19. September 1943 hieran fest, mit der Begründung: Ob eine Ware als Werk- stoff zu betrachten sei, entscheide sich nach ihrem Verwen- dungszweck. Die Elektrode diene der Umwandlung elek- trischer Energie in Wärme, nicht der Abgabe von Wärme- energie wie etwa bei der Kohle. Sie sei Bestandteil des Schmelzofens, in den sie eingesetzt und in welchem sie bis zu ihrer völligen Abnützung verwendet werde. Sie sei also den Maschinen und Werkzeugen gleichzustellen, denen Art. 18 die Werkstoffeigenschaft ausdrücklich abspreche. Da es sich um nach Länge und Dicke individuell bestimmte Bundesrechtliehe Abgaben. N0 57. 286 Stucke handle, könnten Elektroden auch nach dem Sprach- gebrauch nicht wie etwa Kohle oder Schmierol zu den Stoffen gezählt werden. Gleich sei zu entscheiden, wenn bloss auf das Merkmal wiederholter oder dauernder Ver- wendbarkeit abgestellt werde. Denn die Elektroden könn- ten beliebig in Funktion gesetzt werden und unterlägen nicht sofortiger, sondern erst bei wiederholtem Gebrauch nach und nach der Abnützung. Dass deren Umfang nach der Menge des Schmelzgutes, der Qualität des Ofens usw. zum voraus berechnet werden könne, vermöge am Charak- terder Ware nichts zu ändern. B. -Mit rechtzejtiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde beantragen die CeCe-Graphitwerke, den Einspra- cheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die an die metallurgische Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoffe der Warenllmsatzsteuer nicht unterliegen. Es wird auf ein Gutachten der Technischen Kommission der Sektion Eisen und Maschinen des Kriegs-Industrie-und Arbeitsamtes verwiesen und ausgeführt: Der Schmelz- prozess, der sich in den Elektrostahlöfen abwickle, bestehe nicht im bloosen Erwärmen des Schmelzgutes, sondern aus- serdem im Frischen oder der Oxydation des zu schmelzen..: den Metalls, hernach in der Desoxydation oder Reduktion und endlich im Aufkohlen (Einführung von Kohlenstoff in das Schmelzgut). An allen diesen Phasen des Schmelz- prozesses sei die Elektrode beteiligt. Sie bilde zum Schmelz- gut einen Lichtbogen, der zu einer Ablösung, Zerstäubung und Vergasung von Kohleteilehen der Elektrode führe. Dadurch werde die für die Wärmeentwicklung notwendige leitende Atmosphäre geschaffen und dem Schmelzgut aus- serdem Kohle zugeführt. Schon letzteres genüge, um der Elektrode den Charakter des Werkstoffes zuzuerkennen. Diese Eigenschaft ergebe sich auch daraus, dass der Licht- bogen, den die Elektrode erzeuge, und durch den sie lang- sam aber stetig aufgezehrt werde, eine für das Schmelz- verfahren unerlässliche Quelle der Energieerzeugung bilde. Durch die doppelte Aufgabe als Erzeugerin der leitenden
286 Verwaltungs-und Disziplinarrechtepfiege. Atmosphäre für den :Lichtbogen und als Kohlenstoff- spender werde die Elektrode verbraucht. Bloss deswegen, weil im Anschluss an den Schmelzprozess ein Teil übrig- bleibe, der nachher wieder verwendet werde, könne nicht von einem blossen Gebrauchen die Rede sein. Die Elektrode müsse aus technischen Gründen vor Beginn des Schmelzens so gross bemessen werden, dass etwas übrig bleibe. Wo wie hier der Substanzverlust durch zweckmässige, 'i Sinne des Fabrikationsprozesses liegende Verwendung entstehe, liege ein Aufbrauchen vor. Auch aus dem Umstand, dass die Graphitelektroden (im Gegensatz zu den im sog. Söder- bergverfahren verwendeten) als geformte Gegenstände in den Randel kommen, lasse sich nichts gegen ihre Werk- 'stoffeigenschaft ableiten. O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie anerkennt, dass der übergang des abfallenden Kohlenstoffes in das Schmelzgut nicht unerwünscht sein könne, macht aber geltend, dass diese Begleiterscheinung mit dem Gebrauch der Elektrode an sich nicht zusammenhänge. Sie könne auch dann, wenn die Abgabe in der Phase des Frischens unerwünscht sei, nicht aufgehalten werden. Ausserdem sei sie für die Re- duktion und Aufkohlung ungenügend. Die Elektrode könne daher nicht als Rohstoff gelten. Ihre Form sei nebensäch- lich. Es könne auch nicht behauptet werden, dass die Elektrode sich bei einmaliger Verwenung verbrauche. Da sie beim einzelnen Schmelzprozess nur um etwa 25-30 cm kürzer würde, reiche sie für 5-6 Chargen. D. -In Replik und Duplik haben die Parteien im we- sentlichen an ihren Ausführungen festgehalten. Am 20. und 21. April 1944 hat hierauf die Instruktions- kommission des Bundesgerichtes das Funktionieren der Elektrostahlöfen und der darin verwendeten Graphit- elektroden, unter Zuzug von Direktor Ros von der eidge- nössischen Materialprüfungsanstalt, in den Giessereien der A.-G. Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer in Schaffhausen und der Firma Gebr. Su1zer A.-G. Maschinen- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 5'1. 287 fabrik in Winterthur besichtigt. Das Gutachten Roa kommt zum Schlusse, dass die Graphitelektrode nicht als Bestandteil des Elektroofens gelten könne. Sie sei material- technisch bewertet ein für die Erzeugung von metallurgisch reinem Stahl unerlässlicher Werkstoff und gehe in Form von Kohlenstoff zum Teil in den Stahl über. Von wieder- holter oder dauernder Verwendbarkeit könne nicht ge- sprochen werden. Denn der Verbrauch stehe in einem praktisch konstant proportionalen Verhältnis zur erzeugten StahImenge und sei durch diese bedingt. Die Rolle der Elektrode als Stromleiter sei von bloos sekundärer Natur. Die Parteien erhielten Gelegenheit,· zum Gutachten Stellung zu nehmen. Die Ausführungen der eidgenössi- schen Steuerverwaltung veranlassten die Instruktions- kommission, von Professor Juillard in Lausanne ein wei- teres Gutachten einzuholen. Dessen Schlussfolgerungen gehen dahin, die Graphitelektrode sei ein Werkzeug,das gestatte, mehrere Chargen zu behandeln, bevor es wieder ersetzt werden müsse, und das sich durch den Gebrauch abnütze. Dass ein Teil der Elektrode in das Enderzeugnis übergehe, sei eine unerwünschte und bloss nebensächliche Funktion im Verhältnis zu derjenigen der Elektrode als Träger und Leiter elektrischer Energie. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Bericht in fän- gern Ausführungen Stellung genommen und ein weiteres Gutachten der Technischen Kommission des Kriegs-Indu- strie-und Arbeitsamtes ins Recht gelegt, das nochmals einlässlich das Funktionieren der Elektrode behandelt. Sie hat femer für ihre Auffassung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte verwiesen : die Tatsache, dass Elektroden im schweizerischen Zolltarif nicht als Maschinen oder mechanische Geräte, sondern als mineralische Stoffe auf,;. geführt werden, auf die Menge des Verbrauchs und den Umstand, dass die Giessereien die Elektroden in den Kostenrechnungen ebenfalls unter Rohstoffen einsetzen.
288 Verwaltungs· und Disziplinarreohtspflege. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung .-
Nach der Natur der Sache wie nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes faiIen als Werkstoffe nur u Stoffe » in Betracht. Elektroden bestehen teils aus Pro- dukten, die aus natürlicher' Kohle gewonnen werden (Anthrazit, Zechenkoks, Naturgraphit), teils aus Abfall- produkten (Petrolkoks, Elektrographit, Pechkoks, Retor- tengraphit) und aus Binde.mitteln dafür (Teer und Pech), wobei das Gemisch bei hohen Temperaturen gebrannt wird. Die von der Beschwerdeführerin in den Handel gebrachten Graphitelektroden werden, im Unterschied zu den amorphen, insbesondere den Söderbergelektroden, bei denen die Rohmaterialien in einen Stahlzylinder ge- bracht und im Ofen· selbst gebrannt werden, zylindrisch geformt und an den beiden Enden mit einer Vorrichtung versehen, die gestattet, auf die im Ofen eingesetzte Elek- trode vermittels eines Nippels eine andere aufzuschrauben, und damit ein ununterbrochenes Arbeiten des Ofens zu gewährleisten. Die Graphitelektrode wegen dieser Form- gebung anders zu behandeln als die amorphe, geht nioht an. Am Charakter des Stoffes der Elektrode vermag die Form ebensowenig etwas zu ändern, wie wenn der Kohle oder dem Schleifmittel vor dem Inverkehrbringen eine be- 19 AS 70 I -1944
290 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspßege. stimmte Form gegeben:wird. Der Verwendungszweck, auf den es ankommt, erleidet ebenfalls keine Änderung. 3. -Nach den in dieaem Punkt übereinstimmenden Gutachten kommt der Elektrode im Elektrostahlofen zu- nächst die Rolle des Trägers, Leiters der elektrischen Energie zu, die sie von den mit dem Transformer verbun- denen Kupferbändern abnimmt, und in das Innere des Ofens, an die untere Spitze der Elektrode führt, an der der Lichtbogen gebildet wird. Würde sich die Aufgabe der Elektrode darauf beschränken oder läge darin doch ihre hauptsächliche, wesentliche Funktion, und wäre die lang- same Abnützung der Elektrode eine -unerwünschte - Folge dieser Aufgabe, so könnte wohl nicht zweifelhaft sein, dass sie als Bestandteil des elektrischen Ofens zu gelten hätte, und als bei der Stahlgewinnung wiederholt verwendbarer Gegenstand nicht unter den Begriff des Werkstoffes fiele. 4. - In dem von Professor Ros erstatteten wie in den von der Beschwerdeführerin eingelegten Gutachten wird jedoch überzeugend dargetan, dass sich die Funktion der Elektrode nicht beschränkt auf die Zuleitung elektrischer Energie zum Schmelzgut, und dass deren langsames Ver- brauchen nicht darauf zurückzuführen ist. Sie könnte daf'ur an sich durch einen andern stromleitenden Körper ersetzt werden, wenn es der Technik gelänge, dessen Abschmelzen im Schmelzprozess zu verhindern. Solcher Ersatz wäre aber deshalb nicht möglich, weil ein· metallurgisch reiner Stahl überhaupt nicht gewonnen werden könnte, wenn nicht die Elektrode noch in anderer Weise am Stahler- zeugungsprozess beteiligt wäre. Sie ist dies zunächst dadurch, dass sie die elektrische Energie in Wärmeenergie verwandelt, indem sie an dem in den Ofen eingeführten Ende einen Lichtbogen mit einer Temperatur von 3000-4000 0 . erzeugt. Dadurch wird die Elektrode weissglühend und es verdampfen fortwährend Kohleteilchen, die zusammen mit der Luft im Ofen die sog. leitende Atmosphäre bilden. Dadurch wird die Elek- trode zum Teil verbraucht. Doch liegt hierin keine zuf'älli~ Bundesreehtliche Abgaben. N° 67. 291 oder unerwünschte Nebenerscheinung; der Verbrauch ist als Folge der Energieerzeugung vielmehr notwendig, weil die Elektrode ohne ihn keinen Lichtbogen und keine Wärme- energie erzeugen könnte; er ist deswegen auch der aus elektrischer Energie erzeugten Wärmeenergie proportional. Ausserdem schafft die Elektrode im Ofen die reduzie- rende Atmosphäre, die darin besteht, dass die Kohleteil- . chen dem Schmelzgut und der Luft des Ofens Sauerstoff entziehen (Desoxydation, Reduktion), sich mit ihm ver- binden und den Ofen als Kohlenoxyd verlassen. Auch die- ser Verbrauch ist sinnvoll, weil die Erzeugung von Quali- tätsstahl von der Güte der Desoxydation und vom Fehlen von Gas im Metall abhängig ist. Er lässt sich nach den Gutachten auch nicht etwa durch Zusätze von Kohle oder von Desoxydationsmitteln ersetzen. Ein Teil des Kohlenstoffes der Elektrode (d. h. etwa 5-10 %) geht schllesslich in das Schmelzgut selbst über (Aufkohlung), auch dann, wenn ein eigentliches Eintauchen der Elektrode in das Schmelzgut unterbleibt, und beein- flusst damit die Festigkeit des Stahls. Soll die Aufkohlung ausnahmsweise vermieden werden, so werden andere Schmelzverfahren angewendet. Immerhin ist die Auf- kohlung bereits eine Nebenfunktion der Elektrode, weil sie, wenh auch nicht so vorteilhaft, doch in gewissem Um- fange durch andere Mittel ersetzt werden kann. Ober den Umfang des Verbrauches ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Elektroden (es werden meist 3-4 gleich- zeitig in den Ofen eingesetzt) während des Schplelzens einer Charge je um 25-30 cm kürzer werden, sodass sie fortlaufend nachgeschoben und nach 3-5 Chargen ange- stückt werden müssen. Für jede Tonne flüssigen Stahls werden so 7,5-10 kg., je Tonne verkaufsfertigen Stahls 20-27 kg. Elektroden verbraucht. Bei solchem überwiegen des Verwendungszweckes der Graphitelektrode, für die Stahlerzeugung verbraucht zu werden, kann für deren steuerrechtliche Behandlung ange- sichts der mehr sekundären Bedeutung, als Leiter der Energie zu dienen, allein jener massgebend sein. Dass die
292
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
verbrauchten Teile nicht allein der Energie-(Wärme-)Er-
zeugung dienen, sondern ihr Verbrauch zu einem andern
Teil darin seinen Grund hat, dass die Koble entweder in
das Enderzeugnis übergeht, oder (in Form von Kohlen-
oxyd, das sich verflüchtigt) abfällt, ist unerheblich, weil,
wenn der Elektrode deswegen Werkstoffcharakter nicht
schon nach dem ersten Halbsatz von Art. 18 zukäme, nach
dem bereits Ausgeführten ein Stoff die Voraussetzungen
des zweiten
Halbsatzes nicht bloss erfüllt, wenn er für die
Erzeugung von Energie verbraucht wird, sondern der Ver-
brauch für ähnliche Zwecke ihm gleichgestellt ist. Ein
derartiger der Energieerzeugung ähnlicher Zweck muss
hier insoweit angenommen werden, als nicht jener andere
zutrifft.
5. -Liegt somit ein eigentlicher Verbrauch vor, so
kann nicht deswegen von einem wiederholt gebrauchten
Gegenstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 gesprochen
werden, weil die
Graphitelektrode aus Zweckmässigkeits-
gründen in solcher Länge angefertigt wird, dass sie für
mehrere Chargen ausreicht. Es müsste sonst einer Sache
die Werkstoffeigenschaft immer dann abgesprochen wer-
den, wenn sie für den Arbeitsprozess in soloher Grösse
bereitgestellt wird, dass ein für einen weitern Arbeitsgang
verwendbarer Teil übrigbleibt. Das kann nioht der Sinn
von Art. 18 WUB sein. Übrigens würde der Begriff des
Gebrauchens eines Werkzeuges
vorausetzen, dass es nioht
bestimmungsgemäss ganz oder teilweise verbrauoht wird,
sondern lediglioh wegen seiner technisohen Unvollkommen-
heit einen Teil seiner Substanz verliert und deshalb nioht
dauernd verwendbar ist. Das trifft bei der Elektrode
nicht zu.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob
sich für den Werkstoffcharakter der Graphitelektrode
auch daraus etwas herleiten liesse, dass der schweiz. Ge-
brauchszolltarif, auf den der WUB an anderer Stelle ver
weist (vgl. z. B. Art. 19 lit. a), sie nicht unter Maschinen
oder Geräten, sondern in der Gruppe VIII : MineraHsohe
Stoffe,
aufführt.
Bundesreohtliche Abgaben. N° /i8.
293
Demnach erkennt das BUMeagericht :.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
eidgenössischen SteuerverwaItung vom 9. September 1943
aufgehoben
und festgestellt, dass die an die metallurgische
Industrie gelieferten Schmelzelektroden als Werkstoff im
Sinne von Art. 18 WUB der Warenumsatzsteuer nicht
unterliegen.
58. Urteil vom 3. November 1944 i. S. Maau
gegen eidg. Steuerverwaltunu.
LUrlJUIJswuer :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.