Art. 14 and 17 WOB; foreign subsidiaries of a Swiss parent company as taxable participations, not own establishments; double-tax treaties with Germany and France. The concept of 'own foreign establishment' in Art. 17 WOB is to be understood in a private-law sense: only business assets belonging to the taxpayer itself are excluded from the Wehropfer base. Assets of a legally independent foreign subsidiary do not fall under this exclusion even if the parent wholly controls the company economically. The shareholder is taxable on the participation itself as movable domestic wealth. Art. 29 WOB confirms the dual taxation of participations and applies only to Swiss subsidiaries. Treaty provisions restricting the taxation of foreign establishments cannot be extended to independently constituted subsidiaries merely because of economic dependence.
Verwaltungs-Und Disziplinarrechtspfiege. Der Besteuerung steht auch das Doppelbesteuerungsab- kommen mit Grossbritannien nicht entgegen. Es sieht die Besteuerung der mit .ständigen Agenturen betriebenen Geschäftstätigkeit ausdrücklich vor und macht lediglich einen Vorbehalt hinsichtlich der Stellung der Agenten. Indessen ist unbestritten, dass die Generalagentur Aebli Co. jedenfalls in der hier massgebenden Zeit auch die Voraussetzungen jenes Vorbehaltes erfüllte. Ob sich die Rekurrentin unter normalen, nicht kriegsbedingten Ver- hältnissen gegenüber einer Veranlagung für ihren schwei- zerischen Geschäftsbetrieb auf das Abkommen berufen' könnte, braucht nicht erörtert zu werden. 2. ---' Nach Art. 18, lit. d WOB haben die ausländischen Handelsgesellschaften, die in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten, das Wehropfer von dem darin angelegten Vermögen zu entrichten. 'Vas unter diesem Vermögen zu verstehen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vor- schriften über das wehropferpßichtige Vermögen. Demge- mäss wird die Steuer erhoben für das in diesen Betriebs- stätten angelegte Reinvermögen (Art. 14, Abs. 1) (BGE 70 I S. 191). Das in der Betriebsstätte angelegte Reinver- mögen besteht aber nicht allein in den Werten, die die Unternehmung bei der Betriebsstätte belässt, sondern in der Gesamtheit der Mittel, mit denen sie die Betriebsstätte führt (BGE 66 I S. 274). Hier bildet das Schweizergeschäft .einen integrierenden Bestandteil des Gesamtgeschäftes. Unter diesen Umstän- den entspricht es der Vorschrift des Gesetzes, dass bei Festsetzung des wehropferpßichtigen Vermögens vom Ver- mögen der Gesamtunternehmung ausgegangen und ein dem Umfang des Sohweizergeschäftes entsprechender Teil desselben dem Wehropfer unterworfen wird. Dieser Teil darf unter allen Umständen als in der schweizerischen Betriebsstätte . angelegt) angesehen werden. Die Prä- mieneinnahme erscheint als angemessener lasstab für die Bestimmung des der schweizerischen Betriebsstätte zuzu- schreibenden Vermögens. Bundesrechtliche Abgaben. N° 55. 269 3. -Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegrün- det ist, sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der kantonale Kostenentscheid kann mit der :Beschwerde in der Sache selbst an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 5, Abs. 3 VDG). Indessen besteht kein An- lass, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens anders zu verlegen, als es geschehen ist. Dass die Begründung des Einspraoheentscheides summarisch gehalten wurde, ent- spricht der Vorschrift des Gesetzes (Art. 69, Abs. 2 WOB). Im übrigen erstreckte sie sich auf die wesentlichen Punkte. Sie enthielt einen Hinweis auf das Doppelbesteuerungsab- kommen mit Grossbritannien und auf die rechtlichen Grundlagen für die Wahl der Prämieneinnahme als Mass- stab für die Bestimmung des in der Schweiz steuerbaren Betriebsvermögens. i5. Auszug aus dem Urteil vom 3. November 1944 i. S. eidß. Steuerverwaltuug gegen ScintiUa A.-G. und kantonale Rekurs- kommission Solotburn. Wehropler.. Rechtlich selbständige ausländische Tochterunter nehmen einer schweizerischen Aktiengesellschaft sind auch dann nicht eigene au,.'lländische Betriebsstätten . im Sinne des Art. 17 WOB von 1940 (und der Doppelbesteuerungsabkom- men mit Deutschland und Frankreich), wenn sie wirtschaftlich völlig von der schweizerischen Gesellschaft beherrscht werden. Die Muttergesellschaft hat die BeteiliglUlgen an den Tochter- gesellschaften als inländisches bewegliches Vermögen zu ver- steuern. SacTi(we p0'l!A' La delense nationale: Les entreprises etrangeres qui, tout en ayant une existence juridique independante, sont issues d'une socieM anonyme suisse. ne peuvent etre conSl- derees comme des etablissements stables appartenant au con- tribuable, mais sis a l'etranger au sens de l'art. 17 ASN de 1940 (et des accords conclus avec la France et I'Allemagne en vue d'eviter la double imposition), meme si, du point de vue economique, elles dependent entierement de Ja socieM suisse. La societe mere doit doolarer commtl fortune mobilieresuisse sa participation a. la socieM etrangere. Sacri(icio per la dijesa nazionale : Le imprese straniere ehe, quan- tunque abbiano un'esistenza giuriclica indipendente, emanan? da ilna societa anonima svizzera, non possono essere conSl-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege. derate come stabilimnnti appartenenti al contribu,ente, ma. situ.a.te a.ll'estero l a' sensi den'art. 17 DSDN deI 1940 (e delle- convenzioni conchiuse con Ja. Francia e Ja. Germania per evitare Ja. doppia imposizione). anche se, dal pu,nto di vista economico. dipendono interamente daJIa. Bocieta svizzera. La societ8. madre- deve dichia.ra.re come sostanza mobiliare svizzera la su,a. par- tecipazione aHa societ8. straniera. A. -Die Scintilla A.-G. in Solothurn unterhielt am
spracheentscheid wurde von der Kantonalen Rekurskom- mission Solothurn am 19. Juni 1944 geschützt. Die Ge- samtaktiven der Beschwerdeführerin wurden. herabgesetzt um den Wert des Aktienkapitals der Scintilla Limited, welches nicht zum Vermögen der Schweizer Gesellschaft gerechnet werden könne, in deren Bilanz bereits die Aktiven und Passiven der englischen Gesellschaft enthalten seien. Ausser den Unternehmungen in Mailand und Wien wurde auch jene in London als eigene Betriebsstätte der Scintilla A.-G. behandelt. O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die eidgenössische Steuerverwaltung dem Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Begründung ist zu entnehmen: In Art. 14 und 17 WOB bedeute Vermögen die Ge- samtheit der dem Wehropferpflichtigen privatrechtlich zustehenden Sachen und Rechte (BLuMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht, S. 172). Das Betriebsvermögen einer von einer wehropferpflichtigen Aktiengesellschaft gegründeten und beherrschten, aber rechtlich selbständigen Tochtergesell- schaft gehöre jedoch nach dem Zivilrecht dieser selbst und nicht dem Mutterunternehmen. Mutter-und Tochterge- sellschaft seien, auch wenn sie gänzlich und dauernd von der gleichen Unternehmerschaft abhängen, nach Bundes- steuerrecht nur dann als Einheit zu behandeln, wenn das Gesetz (z. B. Art. 7 Abs. 4 BB über die Ausgleichssteuer) es ausdrücklich anordne. Freilich unterscheide sich die Stellung ausländischer Tochterunternehmungen, zumal der in die Form der Aktiengesellschaft gekleideten, zur schweizerischen Muttergesellschaft wirtschaftlich unter Umständen nur wenig von erjenigen blosser ausländi- scher Filialen. Allein nach dem System des WOB sei die gleichzeitige Belastung des Gesellschaftsvermögens und des Vermögensanteils des Aktionärs gewollt. Somit seien Aktien, die sich in den Händen einer schweizerischen Unternehmung befinden, von ihr a.ls inländisches Vermögen
272 Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. ZU versteuern, gleichgültig, ob es sich um Aktie einer ausländischen oder einer inländischen Gesellschaft handle. Nur im Verhältnis der Mutter-zu einer schweizeri8Cken Tochtergesellschaft trete eme Steuerermässigung ein (Art. 29 WOB). Nicht nur das Unternehmen in London, sondern auch jenes in Mailand sei aber eine selbständige Aktiengesell- schaft. Die Beteiligungen der Scintilla A.-G. in Solothurn an diesen Tochtergesellschaften seien daher wehropfer- pflichtig. Hinsichtlich der italienischen Gesellschaft seien sie noch festzustellen. Auch fehlten genügende Unterlagen für die Bewertung der Aktien der englischen und der italienischen Unternehmung. Für die Einschätzung der Aktien der Scintilla Limited und der Forderung gegen diese Gesellschaft gelte der Umrechnungskurs von Fr. 17.45, da der Wertschriftensperrkurs von Fr. 6.40 am 1. Januar 1940 noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine Entwertung dieser Aktien im Laufe des Jahres 1940 habe die Pflichtige nicht rechtzeitig gemäss BRB vom 28. Dezember 1940 geltend gemacht. Anderseits seien die ausländischen Unternehmen von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen; für deren Vermögen könne daher die Pflichtige nicht besteuert werden. Ferner sei abzuklären, ob in Wien wirklich eine Betriebs- stätte im Sinne des Art. 17 WOB bes.tanden habe. D. -Die Rekurskommission und die Pflichtige bean- tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bundesrechtliche.Abgaben. N° 55.
oder juristischer Personen, über welches ein Pflichtiger wohl wirtschaftlich, aber nicht rechtlich als Eigentümer von Sachen oder Gläubiger von Forderungen verfügt, könnte auf Grund dieser bloss tatsächlichen Beherrschung dem Vermögen dieses Pflichtigen nur zugerechnet werden, wenn im WOB eine solche Ausnahme vom Grundsatz des Art. 14 ausdrücklich vdrgesehen wäre, was nicht der Fall ist. Somit gehört insbesondere das Vermögen einer als Aktiengesellschaft organisierten Drittperson nicht dem Aktionär, selbst wenn er als Muttergesellschaft sämtliche Aktien besitzt. Die Muttergesellschaft kann über jenes Vermögen, rechtlich gesprochen, nicht verfügen, sondern nur tatsächlich, indem sie kraft ihrer Mitgliedschaftsrechte oder auf andere Weise die Geschäftsführung der Organe der Tochtergesellschaft beeinflusst. Wehropferpflichtig für das Vermögen einer rechtlich selbständigen Tochtergesell- schaft kann somit nur diese selbst sein. Das schliesst nicht aus, dass die Muttergesellschaft wie jeder Aktionär für den Wert ihrer Aktien zumWehropfer herangezogen wird ; denn diese Beteiligungsrechte gehören zu ihrem Vermögen. Diese Doppelbelastung ist vom Gesetz gewollt, was durch die Ausnahmebestimmung in Art. 29 bestätigt wird. Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die von einem inländischen Aktionär beherrschte Aktiengesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Freilich soll bei der Besteuerung aus- ländischer Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme durch das Ausland Rücksicht genommen werden. Auf die- sem Gedanken beruht Art. 17 WOB, wonach im Ausland gelegene Grundstücke und ni eigenen ausländischen ge:.. schäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten angelegtes Vermögen nicht zum: wehropferpflichtigen Vermögen gehört (vgl. BGE 66 I 271). Die Bestimmung enthält eine Ausnahme von der Regel des Art. 14; der Begriff Ver- mögen ) ist daher an beiden Stellen im privatrechtlichen Silitie ö.mzulegen. Auf das Zivilrecht weist insbesondere auch das Wort eigen in Art. 17 hin. Gemeint sind mit eigenen Betriebsstätten vor allem unselbständige Be:" 18 AS 70 I -1944
274 Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. triebe (Filialen) schweizerischer Unternehmungen. Das Vermögen einer juristisch selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft aber kann, da es nicht der inländischen Muttergesellschaft zu eigen ist, selbst dann nicht unter Art 17 fallen, wenn die Muttergesellschaft sämtliche Aktien der Tochtergesellschaft besitzt. Hier erschöpft sich die Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung des Aus- landes darin, dass die ausländische juristische Person selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausgenommen ist (BGE 66 I 272). Dagegen gehören Beteiligungen an einer ausländischen juristischen Person zum beweglichen inländischen Vermögen des in der Schweiz domizilierten Beteiligten. Dieser ist hiefür wehropferpßichtig. Die in Art. 29 WOB für Beteiligungen mit massgebendem Ein- fluss angeordnete Steuerermässigung gilt ausdrücklich nur für das Verhältnis der Mutter-zu einer schweizerischen Tochtergesellschaft. Die Vorinstanz beruft sich für ihre wirtschaftliche Be- trachtungsweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide abge- wiesen, welche in kantonalen Steuersachen nicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse, sondern auf den wirtschaft- lichen Tatbestand abgestellt haben. Es hat aber diese Entscheide nur auf Willkür hin überprüfen können Im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht dagegen, wo dem Bundesgericht freie Prüfung zusteht, tst entschieden wor- den, dass die Existenz einer selbständigen juristischen Person, auch bei völliger Abhängigkeit vom Gründer, n1ll' übergangen werden kann, wenn sie zum Zwecke der Steuerumgehung gegründet worden ist (BGE 59 I 283, nicht veröffentlichte Urteile vom 13. -September 1935 i. S. Michelin und vom 14. Februar 1941 i.S. Jurassische Mühlenwerke A.-G.). 2. -Von den Staaten, in denen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten der Scintilla A.-G. bestehen Qder bestehen sollen, haben Grossbritannien, Deutschland und Bundesreohtliohe Abgaben ND 55. 97ö Frankreich Staatsverträge zur Vermeidung der DOPpel- besteuerung mit der Schweiz abgeschlossen. Das Abkom- men mit Grossbritannien vom 17. Oktober 1931 will lediglich die Doppelbelastung von Gewinnen vermeiden, die ein Unternehmen des einen Staates im andern Staat aus Geschäften zieht, welche unter Mitwirkung von Ver- mittlungsagenten zustandekommen. Diese Voraussetzun- gen treffen hier nicht zu. Dagegen enthalten die Doppel- besteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich Bestimmungen, die in ihrem Geltungsbereich mit der wirt- schaftlichen Betrachtungsweise der Vorinstanz ebenfalls nicht zu vereinbaren sind : a) Nach Art. 3 Abs. 4 des Abkommens mit Deutschland vom 15. Juli 1931 sind Beteiligungen an einem gesell- schaftlichen Unternehmen durch Besitz von Aktien nicht wie Betriebe im Sinne des Abs. 1 daselbst zu behandeln; sie dürfen also als Kapitalvermögen in dem Staate besteuert werden, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz hat (Art. 6 des Abkommens). Eine solche Aktienbeteiligung begründet für den Besitzer nach Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 3 des Abkommens auch dann nicht eine Betriebsstätte, wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die Ausübung dieses Einflusses eine ständige Geschäftsein- richtung des ausländischen Unternehmens bei dem inlän- dischen vorhanden ist. Liegt also eine Beteiligung einer schweizerischen Aktiengesellschaft an einer juristisch selbständigen deutschen (ohne solche ständige Geschäfts- einrichtung) vor, so kann in keinem Falle von einer eigenen Betriebsstätte des schweizerischen Unterneh- mens in Deutschland die Rede sein. b) Gemäss Art. 13 1 des Abkommens mit Frankreich vom 13. Oktober 1937 werden Steuern auf dem Vermögen nur in demjenigen Staate erhoben, dem nach den vorher- gehenden Bestimmungen das Recht zusteht, die aus dne dem Vermögen fliessenden Einkünfte zu besteuern. Em- künfte aus Industrieunternehmungen werden nach Art. 3
2'16 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unter- nehmen eine Betriebsstätte hat. Unter cc Betriebsstätte ) kann auoh hier nur die.eigene gemeint sein; denn Art. 4 2 'des Abkommens bestimmt, dass Gesellschaften, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, in Frankreioh nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner andern Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreioh zur Steuer auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen heran- gezogen werden dürfen. Dies wird in 3 des Sohlussproto- kolls . zu Art. 3 des Abkommens wie folgt verdeutlioht : Beteiligungen in der Form von Werttiteln oder Gesell- schaftsanteilen an ... Aktiengesellschaften '" begründen für die französische Steuer auf Gewinnen aus Industrie und Handel eine Betriebsstätte auph dann nicht, wenn mit der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des Unter- nehmens verbunden ist . Müssten naoh der Auslegung der Rekurskommission als Betriebsstätten im Sinne von Art. 17 WOB auch Be- triebe juristisoh selbständiger, aber wirtsohaftlich von einer schweizerischen Muttergesellschaft abhängiger auslän- discher Tochtergesellschaften gelten, so hätte mithin beim Erlass des WOB in Kauf genommen werden müssen, dass Art. 17 für das Verhältnis schweizerischer Gesellschaften zu Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich nach den -vor Erlass des WOB geschlossenen -Abkom- men mit diesen Staaten von vornherein ausser Betracht falle; diese Unzukömmlichkeit kann der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt haben. 3. -Somit sind die Betriebe der als selbständige juris- tische Personen organisierten Tochtergesellschaften der Scintilla A.-G. in London und Mailand sowenig als eigene Betriebsstätten des Mutterhauses zu behandeln wie jener der französischen Gesellschaft. Für ihre Beteiligungen (Aktien und Forderungen) an der englischen und italieni sehen Gesellschaft ist die Scintilla A.-G. von der Vorinstanz zum Wehropfer heranzuziehen. Es wird insbesondere auch Btmdesrechtliche Abgaben. N° 00. 2'17 festzustellen sein, in welchem Umfange im massgebenden Zeitpunkt Beteiligungen an der italienischen Gesellschaft bestanden, und wie sie für das Wehropfer zu bewerten sind. Bei der Bewertung sämtlioher Beteiligungen werden neben der Bilanz vom 31. Dezember 1939 auch weitere Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen aus frü- heren Jahren zu berücksichtigen sein. Die Aktien der Sointilla Limited und die Forderung gegenüber dieser Gesellschaft hat die Scintilla A.-G. zum Umrechnungskurs von Fr. 17.45 zu versteuern. Der Wert- schriftensperrkurs von Fr. 6.40, den die kantonale Wehr- opferverwaltung bei der Bewertung der Aktien ange- wendet hat, ist am 1. Januar 1940 noch nicht in Kraft gewesen (vgl. Kurslisten der eidgenössischen Steuerver- waltung für 1940 und 1941). Dass die Aktien im Laufe des Jahres 1940 eine Werteinbusse erfahren hätten, hat die Scintilla A.-G. bis zum 31. März 1941 gegenüber der Wehropferverwaltung nicht geltend gemacht, weshalb eine allfällige Entwertung nicht berücksichtigt werden könnte (BRB vom 28. Dezember 1940 über die Berück- sichtigung von Vermögensentwertungen bei der Wehr- opferveranlagung, insbesondere Art. 2 Abs. 2). Anderseits ist die Scintilla A.-G. nicht nur für das Ver- mögen der französischen Gesellschaft, welches bereits aus- geschieden ist, sondern auch für dasjenige der Gesell- schaften in London und Mailand nicht wehropferpflichtig. Hinsichtlich der Firma in Wien hat die Vorinstanz in Alllehnung an den Einspracheentscheid eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 17 WOB angenommen. ,Auch nach dieser Richtung bleibt indessen der Sachverhalt abzuklären, zumal in Bezug auf die aus der Liquidation der Scintilla G.m.b.H. stammenden Vermögenswerte. Dabei ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu be- rücksichtigen, welches gemäss Zusatzvereinbarung vom 7. September 1940 deutsoherseits für das gesamte Reichs- gebiet gilt.
278 Verwaltungs. und Disziplinarreohtaptlege. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde w:ird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 56. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Heberlein eie. A.-G. gegen eidg. Stenerverwaltung. Warenumsatzsteuer :
vierten Walzen steuerfrei abliefern. Sie verwendet die gravierten Walzen ausschliesslich im eigenen Betrieb. B. -Am 8. Juni 1943 hat die eidgenössische Steuerver- waltung in der Sache der Beschwerdeführerin entschieden :